Entscheidungsdatum
23.10.2024Norm
AuslBG §3 Abs8Spruch
W151 2295866-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ XXXX , vom 21.03.2024, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ römisch 40 , vom 21.03.2024, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2023 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Der Antrag gründet sich gemäß § 1 Abs. 2 lit m AuslBG auf die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn XXXX , geb. am XXXX .1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.01.2023 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Der Antrag gründet sich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG auf die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger, Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 .
2. In Folge eines Parteiengehörs des AMS gab die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21.09.2024 bekannt, dass sie ihr Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nicht aus der Ehe mit Herrn XXXX ableitet, sondern aus dem Umstand, dass eines ihrer Kinder, XXXX , geb. am. XXXX , die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sie daher ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes nach Art 20 AEUV geltend mache und demgemäß auch unionsrechtlich zum Arbeitsmarkt Zugang besitze.2. In Folge eines Parteiengehörs des AMS gab die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21.09.2024 bekannt, dass sie ihr Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt nicht aus der Ehe mit Herrn römisch 40 ableitet, sondern aus dem Umstand, dass eines ihrer Kinder, römisch 40 , geb. am. römisch 40 , die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sie daher ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes nach Artikel 20, AEUV geltend mache und demgemäß auch unionsrechtlich zum Arbeitsmarkt Zugang besitze.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das AMS den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ab. Die Beschwerdeführerin sei seit XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX verheiratet. Am XXXX sei der gemeinsame Sohn XXXX geboren worden. Nach der Judikatur könne die Beschwerdeführerin dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrem zweijährigen österreichischen Kind ableiten, wenn das Kind im Falle der Versagung eines Aufenthaltsrechts für sie gezwungen sei, das Bundesgebiet zu verlassen, weil der österreichische Vater nicht für ihren Unterhalt aufkommen könne. Zum Kindesvater, XXXX , gebe es beim Arbeitsmarktservice keinen Datensatz, Dokumente über Wohnort und Beschäftigung von Herrn XXXX seien nicht vorgelegt worden. Es könne daher nicht geprüft werden, ob der Kindesvater für die Betreuung und den Unterhalt des Kindes aufkommen könne. Die Beschwerdeführerin besitze eine Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Gültigkeit bis 25.4.2024. Mit dieser Aufenthaltsberechtigung sei die Aufnahme einer Beschäftigung nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung möglich. Damit haben sie bereits die Möglichkeit, für Obsorge und Unterhalt Ihres Kindes in Österreich aufzukommen. Ein Rechtsgrund für die Ableitung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts liege daher nicht vor. 3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das AMS den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ab. Die Beschwerdeführerin sei seit römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 verheiratet. Am römisch 40 sei der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren worden. Nach der Judikatur könne die Beschwerdeführerin dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrem zweijährigen österreichischen Kind ableiten, wenn das Kind im Falle der Versagung eines Aufenthaltsrechts für sie gezwungen sei, das Bundesgebiet zu verlassen, weil der österreichische Vater nicht für ihren Unterhalt aufkommen könne. Zum Kindesvater, römisch 40 , gebe es beim Arbeitsmarktservice keinen Datensatz, Dokumente über Wohnort und Beschäftigung von Herrn römisch 40 seien nicht vorgelegt worden. Es könne daher nicht geprüft werden, ob der Kindesvater für die Betreuung und den Unterhalt des Kindes aufkommen könne. Die Beschwerdeführerin besitze eine Aufenthaltsberechtigung, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Gültigkeit bis 25.4.2024. Mit dieser Aufenthaltsberechtigung sei die Aufnahme einer Beschäftigung nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung möglich. Damit haben sie bereits die Möglichkeit, für Obsorge und Unterhalt Ihres Kindes in Österreich aufzukommen. Ein Rechtsgrund für die Ableitung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts liege daher nicht vor.
4. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein etwas über einjähriges Kind vom Vater ausreichend gut betreut werden könne, zumal das Kind auch noch gestillt werde. Es sei daher rechtlich unerheblich ob sich der Kindesvater um das Kind kümmern könne, oder nicht. Der Aufenthalt der Mutter bei seinem etwas über 1-jährigen Kind, welches gestillt werde, entspreche dem Kindeswohl.
5. Einlangend am 18.07.2024 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine am XXXX geborene Staatsangehörige Nigerias. Sie ist seit XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX , geb. am XXXX verheiratet. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn XXXX geboren.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige Nigerias. Sie ist seit römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren.
1.2. Die Beschwerdeführerin verfügte über eine "Aufenthaltsberechtigungskarte" gemäß § 51 AsylG, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), gültig vom 25.04.2023 – 25.04.2024. Ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) liegt nicht vor.1.2. Die Beschwerdeführerin verfügte über eine "Aufenthaltsberechtigungskarte" gemäß Paragraph 51, AsylG, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), gültig vom 25.04.2023 – 25.04.2024. Ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) liegt nicht vor.
1.3. Am 26.01.2023 stellte sie beim AMS einen Antrag auf Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Sie leitete den Ausnahmetatbestand ursprünglich von ihrem österreichischen Ehegatten, später im Verlauf des Verfahrens von Ihrem Kind, XXXX , österreichischer Staatsbürger, ab. 1.3. Am 26.01.2023 stellte sie beim AMS einen Antrag auf Ausnahmebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Sie leitete den Ausnahmetatbestand ursprünglich von ihrem österreichischen Ehegatten, später im Verlauf des Verfahrens von Ihrem Kind, römisch 40 , österreichischer Staatsbürger, ab.
1.4. Es liegt keine Voraussetzung für eine Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG vor.1.4. Es liegt keine Voraussetzung für eine Ausnahmebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu deren Ehemann und Kind, zu den Aufenthaltstiteln und dem gegenständlichen Antrag, geben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes des AMS, insbesondere den aktenkundigen Dokumenten (Reisepässe, Heirats- und Geburtsurkunde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§§ 1 bis 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, StF: BGBl. Nr. 218/1975, lauten (auszugweise):Paragraphen eins bis 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lauten (auszugweise):
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
lit a bis k …Litera a bis k …
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.
(3) …“m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind.
(3) …“
„§ 3. (1) …
(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(9) …“
Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet:Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 lautet:
"Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
2. 'Familienangehöriger'
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
3. ...“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag auf den Tatbestand des Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers mit Aufenthaltsrecht gemäß NAG gründete. Als Bezugsperson wurde der Ehemann, Herr XXXX , österreichischen Staatsbürger, angegeben. Im Weiteren wurde der Antrag dahingehend abgeändert, dass sich der Ausnahmetatbestand nicht aus der obgenannten Ehe ableite, sondern aus dem Umstand, dass eines ihrer Kinder, XXXX , geb. am. XXXX , die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sie daher ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes nach Art 20 AEUV geltend mache und demgemäß auch unionsrechtlich zum Arbeitsmarkt Zugang besitze.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag auf den Tatbestand des Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers mit Aufenthaltsrecht gemäß NAG gründete. Als Bezugsperson wurde der Ehemann, Herr römisch 40 , österreichischen Staatsbürger, angegeben. Im Weiteren wurde der Antrag dahingehend abgeändert, dass sich der Ausnahmetatbestand nicht aus der obgenannten Ehe ableite, sondern aus dem Umstand, dass eines ihrer Kinder, römisch 40 , geb. am. römisch 40 , die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, sie daher ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes nach Artikel 20, AEUV geltend mache und demgemäß auch unionsrechtlich zum Arbeitsmarkt Zugang besitze.
Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ist Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ist Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen.
§ 1 Abs. 2 lit. m AuslBG ordnet an, dass Ehegatten österreichischer Staatsbürger vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, sofern sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß dessen § 1 Abs. 2 lit. m kann sohin nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu (vgl. VwGH vom 24.04.2012, 2012/09/0003).Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG ordnet an, dass Ehegatten österreichischer Staatsbürger vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, sofern sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, kann sohin nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu vergleiche VwGH vom 24.04.2012, 2012/09/0003).
Weder wurde ein solcher Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren – trotz diesbezüglicher Aufforderung seitens des AMS – vorgelegt, noch wurde das Bestehen eines solchen behauptet.
Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls gemäß § 1 Abs. 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit l AuslBG sind Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.
Die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 räumt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ein. Unter dem Begriff des Familienangehörigen iSd RL 2004/38/EG werden gemäß Art. 2 Ehegatten oder eingetragene Partner, eigene Verwandte und die Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, und eigenen Verwandte und Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Eltern, Großeltern) erfasst.Die Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 räumt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ein. Unter dem Begriff des Familienangehörigen iSd RL 2004/38/EG werden gemäß Artikel 2, Ehegatten oder eingetragene Partner, eigene Verwandte und die Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, und eigenen Verwandte und Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Eltern, Großeltern) erfasst.
Die Angehörigeneigenschaft iSd Art. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie setzt daher eine tatsächliche Gewährung von Unterhalt der Bezugsperson an den Angehörigen voraus. Zudem haben Angehörige von „freizügigkeitsberechtigten“ Österreichern glaubhaft zu machen, dass ihre Bezugsperson tatsächlich einen „Freizügigkeitssachverhalt“ gesetzt hat (VwGH 11.3.2010, Zl 2007/09/0096). Gemäß § 57 iVm § 51 Abs. 1 NAG liegt ein Freizügigkeitssachverhalt vor, wenn die Bezugsperson in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig war, eine Ausbildung an einer anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat oder sich länger als drei Monate dort aufgehalten hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte müssen vom Antragsteller vorgebracht werden (VwGH 26.1.2010, Zl 2008/22/0296).Die Angehörigeneigenschaft iSd Artikel 2, der Freizügigkeitsrichtlinie setzt daher eine tatsächliche Gewährung von Unterhalt der Bezugsperson an den Angehörigen voraus. Zudem haben Angehörige von „freizügigkeitsberechtigten“ Österreichern glaubhaft zu machen, dass ihre Bezugsperson tatsächlich einen „Freizügigkeitssachverhalt“ gesetzt hat (VwGH 11.3.2010, Zl 2007/09/0096). Gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, NAG liegt ein Freizügigkeitssachverhalt vor, wenn die Bezugsperson in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (selbständig oder unselbständig) erwerbstätig war, eine Ausbildung an einer anerkannten Bildungseinrichtung absolviert hat oder sich länger als drei Monate dort aufgehalten hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte müssen vom Antragsteller vorgebracht werden (VwGH 26.1.2010, Zl 2008/22/0296).
Hinsichtlich ihres Ehemanns wurde seitens der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem AMS bekannt gegeben, dass sich der Antrag nicht auf diesen als Bezugsperson richte (E-Mail der Vertretung vom 21.02.2024). Entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung des Vorliegens eines Freizügigkeitssachverhalts bzw. der Unterhaltsleistung zulassen würden, wurden trotz Aufforderung durch das AMS (Parteiengehör vom 12.02.2024) nicht vorgelegt. Auch im Hinblick auf ihr minderjähriges Kind, XXXX , als Bezugsperson erfüllt die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Unterlagen den Angehörigenbegriff der RL 2004/38/EG nicht. Sie ist demzufolge auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen.Hinsichtlich ihres Ehemanns wurde seitens der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem AMS bekannt gegeben, dass sich der Antrag nicht auf diesen als Bezugsperson richte (E-Mail der Vertretung vom 21.02.2024). Entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung des Vorliegens eines Freizügigkeitssachverhalts bzw. der Unterhaltsleistung zulassen würden, wurden trotz Aufforderung durch das AMS (Parteiengehör vom 12.02.2024) nicht vorgelegt. Auch im Hinblick auf ihr minderjähriges Kind, römisch 40 , als Bezugsperson erfüllt die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Unterlagen den Angehörigenbegriff der RL 2004/38/EG nicht. Sie ist demzufolge auch nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen.
Sofern sich die Beschwerdeführerin darauf bezieht, dass ihr im Hinblick auf das Kindeswohl ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes XXXX nach Art 20 AEUV zukommen würde, so ist festzuhalten, dass in einem Verfahren betreffend Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG die Kinder einer Drittstaatsangehörigen nicht gezwungen sind, das Bundesgebiet im Falle einer Versagung der Aufenthaltsbewilligung für die antragstellende Mutter zu verlassen, wenn ihr Vater österreichischer Staatsbürger ist; mit anderen Worten, den Kindern als Unionsbürgern ist es nicht verwehrt, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben (vgl. VwGH, 24.04.2012, Zl 2012/09/0003).Sofern sich die Beschwerdeführerin darauf bezieht, dass ihr im Hinblick auf das Kindeswohl ein Recht auf Aufenthalt abgeleitet von jenem des Kindes römisch 40 nach Artikel 20, AEUV zukommen würde, so ist festzuhalten, dass in einem Verfahren betreffend Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG die Kinder einer Drittstaatsangehörigen nicht gezwungen sind, das Bundesgebiet im Falle einer Versagung der Aufenthaltsbewilligung für die antragstellende Mutter zu verlassen, wenn ihr Vater österreichischer Staatsbürger ist; mit anderen Worten, den Kindern als Unionsbürgern ist es nicht verwehrt, den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, im Bundesgebiet auszuüben vergleiche VwGH, 24.04.2012, Zl 2012/09/0003).
Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG nicht erfüllt.Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG ist die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG ist die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der RevisionIm gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Ausnahmebestimmung Ausnahmegenehmigung Ehepartner Kind Minderjährigkeit Unionsrecht Unterhaltszahlung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2295866.1.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024