TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/24 W140 2300980-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2024
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Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W140 2300980-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 30.04.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Asylantragstellung gab der BF an, XXXX zu heißen und am XXXX in Libyen geboren zu sein. Am 01.05.2022 wurde der BF von Beamten der LPD einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er in Libyen über kein Geld und keine Arbeit verfügte. Dem BF wurde am 01.05.2022 ein Grundversorgungsquartier zugewiesen, in welchem er sich jedoch nie einfand. Der BF tauchte in Österreich unter und war aufgrund fehlender Meldedaten für die Behörde nicht greifbar. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Einbruchsmeldung von Beamten der XXXX aufgegriffen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF sich dem Asylverfahren entzogen hat. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und dieser auch vollzogen. Der BF wurde ins XXXX überstellt in welchem am 26.09.2022 eine asylrechtliche Einvernahme durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Einvernahme wurde seitens des Dolmetschers angemerkt, dass der BF einen algerischen Dialekt hat und kein Zweifel bestehe, dass der BF aus Algerien kommt. Der BF wurde im Zuge der asylrechtlichen Einvernahme erneut auf die Meldeverpflichtung in Österreich hingewiesen. Der BF zog es in weiterer Folge jedoch vor, im Bundesgebiet erneut unterzutauchen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 30.04.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Asylantragstellung gab der BF an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Libyen geboren zu sein. Am 01.05.2022 wurde der BF von Beamten der LPD einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er in Libyen über kein Geld und keine Arbeit verfügte. Dem BF wurde am 01.05.2022 ein Grundversorgungsquartier zugewiesen, in welchem er sich jedoch nie einfand. Der BF tauchte in Österreich unter und war aufgrund fehlender Meldedaten für die Behörde nicht greifbar. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Einbruchsmeldung von Beamten der römisch 40 aufgegriffen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF sich dem Asylverfahren entzogen hat. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen und dieser auch vollzogen. Der BF wurde ins römisch 40 überstellt in welchem am 26.09.2022 eine asylrechtliche Einvernahme durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Einvernahme wurde seitens des Dolmetschers angemerkt, dass der BF einen algerischen Dialekt hat und kein Zweifel bestehe, dass der BF aus Algerien kommt. Der BF wurde im Zuge der asylrechtlichen Einvernahme erneut auf die Meldeverpflichtung in Österreich hingewiesen. Der BF zog es in weiterer Folge jedoch vor, im Bundesgebiet erneut unterzutauchen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VIII). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Mit Urteil des XXXX wurde der BF gemäß § 27 (2a) 2. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - verurteilt. Der BF befand sich von XXXX in der XXXX .Mit Urteil des römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - verurteilt. Der BF befand sich von römisch 40 in der römisch 40 .

Ende November 2023 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) zwecks Beantragung angelegt/gestartet (AS 122).

Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde vom BF am XXXX persönlich übernommen. Der BF kam in weiterer Folge ab dem XXXX seiner Meldeverpflichtung jedoch nicht mehr nach (AS 156), tauchte unter und wurde erneut straffällig. Mit Schriftsatz vom 18.01.2024 trat die XXXX des BFA offiziell am 19.01.2024 an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien mit dem Ersuchen um Ausstellung eines HRZ heran. In Anlage wurden Lichtbilder, das Fingerabdruckblatt sowie das Formblatt übermittelt (der BF verweigerte auf dem Gefangenenidentifikationsblatt die Unterschrift).Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde vom BF am römisch 40 persönlich übernommen. Der BF kam in weiterer Folge ab dem römisch 40 seiner Meldeverpflichtung jedoch nicht mehr nach (AS 156), tauchte unter und wurde erneut straffällig. Mit Schriftsatz vom 18.01.2024 trat die römisch 40 des BFA offiziell am 19.01.2024 an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien mit dem Ersuchen um Ausstellung eines HRZ heran. In Anlage wurden Lichtbilder, das Fingerabdruckblatt sowie das Formblatt übermittelt (der BF verweigerte auf dem Gefangenenidentifikationsblatt die Unterschrift).

Mit Urteil des XXXX wurde der BF gemäß §§ 27 (1) Z 1,27 (3), 27 (5) SMG §§, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG (Datum der (letzten) Tat XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis sowie erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von Vergehen gewertet. Der BF befand sich von XXXX in der XXXX . Er befand sich von XXXX in der XXXX . Am 20.08.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF am XXXX aus der Strafhaft entlassen wird. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in das XXXX verbracht. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, XXXX . Der BF verweigerte die Unterschrift der niederschriftlichen Einvernahme (AS 172).Mit Urteil des römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins,,27 (3), 27 (5) SMG §§, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG (Datum der (letzten) Tat römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis sowie erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von Vergehen gewertet. Der BF befand sich von römisch 40 in der römisch 40 . Er befand sich von römisch 40 in der römisch 40 . Am 20.08.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen wird. Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in das römisch 40 verbracht. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA, römisch 40 . Der BF verweigerte die Unterschrift der niederschriftlichen Einvernahme (AS 172).

Mit Bescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX - um 15:20 Uhr - zugestellt (der BF verweigerte die Unterschrift AS 208). Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 - um 15:20 Uhr - zugestellt (der BF verweigerte die Unterschrift AS 208). Der BF befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft.

Im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches durch die BBU am 02.10.2024 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.

Am 20.09.2024 sowie am 18.10.2024 führte das BFA von Amts wegen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 6 FPG durch.Am 20.09.2024 sowie am 18.10.2024 führte das BFA von Amts wegen Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.

Am 09.09.2024 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem BFA mit, dass gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wird.Am 09.09.2024 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem BFA mit, dass gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB Anklage erhoben wird.

Am 17.10.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX und führte im Wesentlichen aus, dass die Verhängung der Schubhaft im Fall des BF rechtswidrig sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lasse sich aus dem Verhalten des BF keine Fluchtgefahr ableiten. Da sich der BF die letzten zwei Jahre durchgehend in Strafhaft befunden hätte und gegen ihn während der Strafhaft ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre, welches ihn zur Ausreise verpflichte, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er über keine Unterkunft bzw. Meldung in Österreich verfüge, zudem habe der BF die Möglichkeit sich zukünftig an der Wohnadresse eines Bekannten zu melden. Dem BF werde die Umgehung des Meldegesetzes vorgeworfen, obwohl sich der BF die letzten zwei Jahre durchgehend in Haft befunden habe. Aus der Straffälligkeit des BF könne ebenfalls keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall hätte der BF eine lang andauernde Haftstrafe verbüßt, die belangte Behörde hätte daher die Schubhaft im ordentlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 76 Abs. 4 FPG anzuordnen gehabt. Aus dem gegenständlichen Mandatsbescheid sei zu entnehmen, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am Tag der Entlassung des gegenständlichen Mandatsbescheides eingeleitet worden wäre. Es dürfe mit Hinblick auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung festgehalten werden, dass Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig sei, wenn das BFA auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der -versuchten - Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. In Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates mit dem Tag der Erlassung des Mandatsbescheides zusammenfalle, müsse das Untätigbleiben der belangten Behörde hier hervorgehoben werden und sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Beantragt wurde der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.Am 17.10.2024 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 und führte im Wesentlichen aus, dass die Verhängung der Schubhaft im Fall des BF rechtswidrig sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lasse sich aus dem Verhalten des BF keine Fluchtgefahr ableiten. Da sich der BF die letzten zwei Jahre durchgehend in Strafhaft befunden hätte und gegen ihn während der Strafhaft ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre, welches ihn zur Ausreise verpflichte, könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er über keine Unterkunft bzw. Meldung in Österreich verfüge, zudem habe der BF die Möglichkeit sich zukünftig an der Wohnadresse eines Bekannten zu melden. Dem BF werde die Umgehung des Meldegesetzes vorgeworfen, obwohl sich der BF die letzten zwei Jahre durchgehend in Haft befunden habe. Aus der Straffälligkeit des BF könne ebenfalls keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall hätte der BF eine lang andauernde Haftstrafe verbüßt, die belangte Behörde hätte daher die Schubhaft im ordentlichen Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG anzuordnen gehabt. Aus dem gegenständlichen Mandatsbescheid sei zu entnehmen, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am Tag der Entlassung des gegenständlichen Mandatsbescheides eingeleitet worden wäre. Es dürfe mit Hinblick auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung festgehalten werden, dass Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unverhältnismäßig sei, wenn das BFA auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der -versuchten - Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt. In Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates mit dem Tag der Erlassung des Mandatsbescheides zusammenfalle, müsse das Untätigbleiben der belangten Behörde hier hervorgehoben werden und sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Beantragt wurde der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

Am 19.10.2024 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:

„(…)Aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:

Nach Missachtung der österreichischen Gesetze, Untertauchen und Straffälligkeit wurde der Fremde am XXXX in Schubhaft genommen. Nach Missachtung der österreichischen Gesetze, Untertauchen und Straffälligkeit wurde der Fremde am römisch 40 in Schubhaft genommen.

Im Rahmen einer durchgeführten Einzelfallprüfung wurde durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft.

Auf die mehrfachen Niederschriften im Akt darf explizit hingewiesen werden.

Ein Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten.

Gegen Herrn XXXX , in der Folge BF genannt, wurde mit Bescheid des BFA vom 27.09.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen, dieser erwuchs mit 15.11.2022 in Rechtskraft. Aufgrund strafbarer Handlungen wurde der BF in Österreich mehrmals in die Justizanstalt eingeliefert und er wurde auch Gegen Herrn römisch 40 , in der Folge BF genannt, wurde mit Bescheid des BFA vom 27.09.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen, dieser erwuchs mit 15.11.2022 in Rechtskraft. Aufgrund strafbarer Handlungen wurde der BF in Österreich mehrmals in die Justizanstalt eingeliefert und er wurde auch

Zwei Mal wegen der gleichen Schädlichen Neigung nach § 27 SMG verurteilt. Zwei Mal wegen der gleichen Schädlichen Neigung nach Paragraph 27, SMG verurteilt.

Nachdem das BFA ein XXXX an die XXXX übermittelt hat, wurde der BF nach seiner Enthaftung nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und ins XXXX eingeliefert.Nachdem das BFA ein römisch 40 an die römisch 40 übermittelt hat, wurde der BF nach seiner Enthaftung nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und ins römisch 40 eingeliefert.

Zu den einzelnen Argumenten der Beschwerde

Die Argumente der Beschwerde gehen aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage in die Leere, bzw. sind teilweise nachweislich falsch:

Zu Punkt 2. Fluchtgefahr besteht nicht

„Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt sich aus dem Verhalten des BF keine Fluchtgefahr ableiten.“

Ich würde dieses Vorbringen verstehen, wenn die Rechtsvertretung keinen Akteneinsicht genommen hätte. Sie hat es aber getan und anscheinen folgende Tatsachen übersehen oder bewusst nicht zur Kenntnis genommen:

Der BF ist bereits während des Asylverfahrens, trotz entsprechender Belehrung, untergetaucht, er hat die GVS zu keinem Zeitpunkt genützt, ist beim zugewiesenen Quartier niemals vorstellig geworden

Der BF wurde, nach dem Aufgriff im XXXX und nach Einvernahme im Asylverfahren wieder über die Meldeverpflichtung belehrt, der ist er nicht nachgekommenDer BF wurde, nach dem Aufgriff im römisch 40 und nach Einvernahme im Asylverfahren wieder über die Meldeverpflichtung belehrt, der ist er nicht nachgekommen

Nach der Haftentlassung im XXXX wurde über den BF das gelindere Mittel verhängt, mit der Absicht den BF bei der nächsten Möglichkeit der algerischen Delegation vorzuführen. Er kam der wöchentlichen Meldeverpflichtung 2 Mal nach, anschließend ist er untergetaucht.Nach der Haftentlassung im römisch 40 wurde über den BF das gelindere Mittel verhängt, mit der Absicht den BF bei der nächsten Möglichkeit der algerischen Delegation vorzuführen. Er kam der wöchentlichen Meldeverpflichtung 2 Mal nach, anschließend ist er untergetaucht.

Der BF war bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung in XXXX unbekannten Aufenthaltes, er konnte aus diesem Grund nicht früher vorgeführt werdenDer BF war bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung in römisch 40 unbekannten Aufenthaltes, er konnte aus diesem Grund nicht früher vorgeführt werden

Der BF war im Bundesgebiet noch nie unter einer privaten Adresse gemeldet, er hat der Behörde auch nie eine Greifbarkeit bekannt gegeben.

Aus den oben genannten Gründen ist dem Verfasser nicht ganz klar, wieso die Beschwerde vermeint es bestünde keine Fluchtgefahr, vor allem, weil der zuständige Referent alle diese Punkte auch im Bescheid entsprechend anführte. Wenn die Verfasserin der Beschwerde vermeint, der BF „hätte die Möglichkeit sich zukünftig an der Wohnadresse eines Bekannten zu melden“ dann verkennt sie, dass diese Möglichkeit auch bis dato bestanden hat und trotzdem nicht genutzt wurde. Abgesehen davon, dass eine ZMR Meldung noch lange keine Greifbarkeit bedeutet und dass der BF bereits mehrfach bewies, dass er nicht greifbar ist, argumentierte der BF selbst, dass er sich nie anmelden konnte, weil er keine Dokumente gehabt hat. Er hat weiterhin keine.

Zu Punkt 3. Zur Anordnung der schubhaft im Mandatsverfahren

„Im vorliegen den Fall verbüßte der BF eine langandauernde Haftstrafe. (…) Die Belangte Behörde hätte daher die Schubhaft im ordentlichen Ermittlungsverfahren gem. § 76 Abs 4 FPG anzuordnen gehabt“„Im vorliegen den Fall verbüßte der BF eine langandauernde Haftstrafe. (…) Die Belangte Behörde hätte daher die Schubhaft im ordentlichen Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 76, Absatz 4, FPG anzuordnen gehabt“

Die belangte Behörde hat die Schubhaft mittels eines ordentlichen Bescheides und nicht im Mandatsverfahren erlassen. Die Feststellung der XXXX ist von Grund auf falsch.Die belangte Behörde hat die Schubhaft mittels eines ordentlichen Bescheides und nicht im Mandatsverfahren erlassen. Die Feststellung der römisch 40 ist von Grund auf falsch.

Untätigkeit der Behörde das HRZ betreffend

„Aus dem gegenständlichen Mandatsbescheid ist zu entnehmen, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am Tag der Erlassung des gegenständlichen Mandatsbescheides eingeleitet wurde.“

Diese Feststellung ist ebenfalls falsch. Das Verfahren wurde bereits am 27.11.2023 eingeleitet. Die Botschaft der DVR Algerien wurde offiziell am 18.01.2024 ersucht ein HRZ auszustellen, nachdem der BF Ende 2023 neuerlich greifbar war (Siehe Aktenteil 8, HRZ). Das BFA verzichtete damals auf die Verhängung einer Schubhaft, dies wurde vom BF jedoch ausgenützt, in dem er wieder untertauchte. Eine effektive Führung des Verfahrens bzw. die vorgeschriebene Vorführung scheiterte an der Tatsache, dass der BF nach dem XXXX seiner Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht mehr nachkam. Die Schubhaft musste im August vor allem deswegen verhängt werden, damit er endlich vorgeführt werden kann. Da die Botschaft in den Sommermonaten geschlossen ist bzw. keinen Parteienverkehr abwickelt, war die Einmeldung für die nächste Delegation erst mit September möglich (Siehe AS 210-211). Die Botschaft hat für September keinen Termin vorgegeben, deswegen ist die erste Möglichkeit den BF vorzuführen der Termin nächste Woche. Die Vorführung findet am XXXX statt. Anschließend werden die Unterlagen nach Algier gesendet und überprüft, mit der Ausstellung des HRZs ist innerhalb von 4-6 Monaten zu rechnen. Nachdem die gesetzliche Höchstdauer 18 Monate beträgt und Algerien immer wieder Personen identifiziert und HRZs ausstellt, ist die Anhaltung in Schubhaft für die Dauer der Identifikation verhältnismäßig. Diese Feststellung ist ebenfalls falsch. Das Verfahren wurde bereits am 27.11.2023 eingeleitet. Die Botschaft der DVR Algerien wurde offiziell am 18.01.2024 ersucht ein HRZ auszustellen, nachdem der BF Ende 2023 neuerlich greifbar war (Siehe Aktenteil 8, HRZ). Das BFA verzichtete damals auf die Verhängung einer Schubhaft, dies wurde vom BF jedoch ausgenützt, in dem er wieder untertauchte. Eine effektive Führung des Verfahrens bzw. die vorgeschriebene Vorführung scheiterte an der Tatsache, dass der BF nach dem römisch 40 seiner Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht mehr nachkam. Die Schubhaft musste im August vor allem deswegen verhängt werden, damit er endlich vorgeführt werden kann. Da die Botschaft in den Sommermonaten geschlossen ist bzw. keinen Parteienverkehr abwickelt, war die Einmeldung für die nächste Delegation erst mit September möglich (Siehe AS 210-211). Die Botschaft hat für September keinen Termin vorgegeben, deswegen ist die erste Möglichkeit den BF vorzuführen der Termin nächste Woche. Die Vorführung findet am römisch 40 statt. Anschließend werden die Unterlagen nach Algier gesendet und überprüft, mit der Ausstellung des HRZs ist innerhalb von 4-6 Monaten zu rechnen. Nachdem die gesetzliche Höchstdauer 18 Monate beträgt und Algerien immer wieder Personen identifiziert und HRZs ausstellt, ist die Anhaltung in Schubhaft für die Dauer der Identifikation verhältnismäßig.

Wenn die Beschwerde vermeint, dass der BF eine langanhaltende Haftstrafe verbüßte und die Behörde hätte schon tätig werden können, dann darf darauf hingewiesen werden, dass der BF auch 2024 lange Zeit nicht greifbar war und letztendlich nicht einmal 4 Monate Haft verbüßte. Die Verurteilung des BF erfolgte erst mit XXXX das Urteil wurde dem BFA nicht übermittelt! Der Behörde wurde die vorgesehene Entlassung von XXXX mittels Infoliste erst am 20.08.2024 mitgeteilt. (siehe Beilage Infoliste)Wenn die Beschwerde vermeint, dass der BF eine langanhaltende Haftstrafe verbüßte und die Behörde hätte schon tätig werden können, dann darf darauf hingewiesen werden, dass der BF auch 2024 lange Zeit nicht greifbar war und letztendlich nicht einmal 4 Monate Haft verbüßte. Die Verurteilung des BF erfolgte erst mit römisch 40 das Urteil wurde dem BFA nicht übermittelt! Der Behörde wurde die vorgesehene Entlassung von römisch 40 mittels Infoliste erst am 20.08.2024 mitgeteilt. (siehe Beilage Infoliste)

Damit geht auch der Vorwurf der Untätigkeit der Behörde in die Leere. Auf das E-Mail der HRZ-Abteilung von heute, den XXXX im Aktenteil 8 HRZ wird besonders hingewiesen.Damit geht auch der Vorwurf der Untätigkeit der Behörde in die Leere. Auf das E-Mail der HRZ-Abteilung von heute, den römisch 40 im Aktenteil 8 HRZ wird besonders hingewiesen.

Conclusio

Der BF hat von Anfang an versucht die österreichischen Behörden zu täuschen. Er gab an aus Libyen zu stammen, wobei der Dolmetscher im INT Verfahren bereits klarstellte, dass das unwahr ist. Später gab der BF in zwei verschiedenen Niederschriften vor dem BFA an, dass er Algerier sei. Er wird unter den Namen XXXX geführt. Er ist immer wieder untergetaucht gewesen, ist gemäß Rückkehrberatungsprotokoll vom 02.10.2024 noch immer nicht rückkehrwillig. Er ist auch nicht kooperativ, er hat die Unterschrift immer wieder verweigert. Er legt keine Dokumente vor, versucht durch die gegenständliche Beschwerde der Schubhaft zu entkommen und hat aufgrund seiner Verhaltensweise jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Der BF hat von Anfang an versucht die österreichischen Behörden zu täuschen. Er gab an aus Libyen zu stammen, wobei der Dolmetscher im INT Verfahren bereits klarstellte, dass das unwahr ist. Später gab der BF in zwei verschiedenen Niederschriften vor dem BFA an, dass er Algerier sei. Er wird unter den Namen römisch 40 geführt. Er ist immer wieder untergetaucht gewesen, ist gemäß Rückkehrberatungsprotokoll vom 02.10.2024 noch immer nicht rückkehrwillig. Er ist auch nicht kooperativ, er hat die Unterschrift immer wieder verweigert. Er legt keine Dokumente vor, versucht durch die gegenständliche Beschwerde der Schubhaft zu entkommen und hat aufgrund seiner Verhaltensweise jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt.

Der BF hat gegen mehrere Gesetze in Österreich verstoßen. Die Gefahr des Untertauchens, angesichts der möglichen und drohenden Abschiebung ist sehr real. Die Behörde unternimmt alles, den BF so schnell wie möglich außer Landes zu bringen, ein HRZ kann beschafft werden.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“

Die XXXX des BFA - XXXX - erstattete am XXXX eine Stellungnahme in der Folgendes ausgeführt wurde:Die römisch 40 des BFA - römisch 40 - erstattete am römisch 40 eine Stellungnahme in der Folgendes ausgeführt wurde:

„(…)Wie oft finden Vorführungen zur algerischen Delegation statt?

Interviewtermine finden grundsätzlich einmal monatlich statt, abgesehen von der Sommerpause. Der nächste VT findet am XXXX im XXXX statt.Interviewtermine finden grundsätzlich einmal monatlich statt, abgesehen von der Sommerpause. Der nächste VT findet am römisch 40 im römisch 40 statt.

Werden HRZs ausgestellt?

HRZ werden, nach erfolgter Identifizierung der betroffenen Person und Genehmigung durch zuständige Behörden in Algier, von der algerischen Botschaft in XXXX ausgestellt.HRZ werden, nach erfolgter Identifizierung der betroffenen Person und Genehmigung durch zuständige Behörden in Algier, von der algerischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt.

Wie viele HRZs wurden 2024 zugesagt?

Die Anzahl der zugesagten HRZ kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht angegeben werden.

Wie viele HRZs wurden 2024 ausgestellt?

Im Jahr 2024 wurden bisher 12 HRZ von der algerischen Botschaft ausgestellt, zuletzt im Oktober 2024.

Wie viele Abschiebungen fanden 2024 statt?

Stand 02.10.2024 – 10 Abschiebungen

Wie ist Zusammenarbeitsprognose mit Algerien?

Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft kann als gut bezeichnet werden.

Interviewtermine finden 1x monatlich statt.

Identifizierungen werden vorgenommen, HRZ werden nach erfolgten Identifizierungen und Genehmigung durch zust. Behörden in Algier, von der algerischen Botschaft in XXXX ausgestellt.(…)“Identifizierungen werden vorgenommen, HRZ werden nach erfolgten Identifizierungen und Genehmigung durch zust. Behörden in Algier, von der algerischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt.(…)“

Die Stellungnahme des BFA, XXXX , vom 19.10.2024 sowie die Stellungnahme der XXXX des BFA - XXXX - vom XXXX wurde der Vertretung des BF am 21.10.2024 zum Parteiengehör übermittelt.Die Stellungnahme des BFA, römisch 40 , vom 19.10.2024 sowie die Stellungnahme der römisch 40 des BFA - römisch 40 - vom römisch 40 wurde der Vertretung des BF am 21.10.2024 zum Parteiengehör übermittelt.

Am 21.10.2024 langte eine Stellungnahme der Vertretung des BF ein, in der u.a. ausgeführt wurde, dass zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung - direkt im Anschluss an die Strafhaft des BF - nicht hinreichend Gründe zur Annahme vorgelegen wären, dass sich der BF dem Verfahren entziehen und untertauchen würde. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung könne nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage komme. Anhand des Bescheides sowie der nachgereichten Informationen des BFA könne nicht davon ausgegangen werden, dass das BFA sämtliche notwendigen Schritte und Bemühungen gesetzt habe - HRZ-Verfahren laut Schubhaftbescheid erst am selben Tag wie Schubhaftverhängung eingeleitet - um eine Inschubhaftnahme direkt nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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