Entscheidungsdatum
31.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2269975-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 19. Dezember 2022, Zl. 27-230-2022, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 19. Dezember 2022, Zl. 27-230-2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 5. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, ihren an der mongolischen Medizinischen Universität erworbenen Studienabschluss in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen (Nostrifizierungsantrag).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 90 Abs. 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. den §§ 18 ff des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2003/2004, Nr. 22, 9. Stück (Satzung der Medizinischen Universität Wien) ab. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Nostrifizierungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 90, Absatz eins und 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. den Paragraphen 18, ff des römisch II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2003/2004, Nr. 22, 9. Stück (Satzung der Medizinischen Universität Wien) ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Die Beschwerdeführerin habe trotz viermaliger Fristerstreckung die vorgeschriebenen Ergänzungsleistungen nicht absolviert und somit die im Bescheid vom 25. August 2015 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. Das Nostrifizierungsverfahren sei daher nicht erfolgreich beendet worden.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Die belangte Behörde hätte bei Würdigung der Krankheitsakte der Beschwerdeführerin (psychische Erkrankung, die praktisch zur Prüfungsunfähigkeit geführt habe) die Nostrifizierungsfrist weiterhin verlängern müssen.
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. März 2015, ihren an der mongolischen Medizinischen Universität erworbenen Studienabschluss in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien anzuerkennen.
Mit – am 25. August 2015 zugestellten und unbekämpft gebliebenen – bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 13. August 2015 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin folgende Bedingungen für die Anerkennung vor, wobei sie der Beschwerdeführerin (zunächst) eine Frist (Nostrifizierungsfrist) von 4 Jahren ab Zustelldatum gewährte:
● Ablegung der Lehrveranstaltungsprüfungen aus „Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik“ sowie „SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaften (Block Z 17)“● Ablegung der Lehrveranstaltungsprüfungen aus „Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik“ sowie „SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaften (Block Ziffer 17,)“
● Ablegung des Block 9 im Rahmen der Z SIP 2 „Krankheit – Manifestation und Wahrnehmung, allgemeine Arzneimitteltherapie“
● Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 3: „Block Z 1 – Kau- und Bewegungsapparat“, „Block Z 2 – Oralpathologie und innere Organe“, „Block Z 3 – Gehirn, Sinnesorgane und Schmerz“ ● Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 3: „Block Ziffer eins, – Kau- und Bewegungsapparat“, „Block Ziffer 2, – Oralpathologie und innere Organe“, „Block Ziffer 3, – Gehirn, Sinnesorgane und Schmerz“
● Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 4 und 5: „Block Z 4 – Kariologie, Füllungstherapie, Endodontie“, „Block Z 5 – Parodontologie und Prophylaxe“, „Block Z 6 – Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik“, „Block Z 7 – Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik“, „Block Z 8 – Chirurgie“, „Block Z 9 – Kieferorthopädie“● Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 4 und 5: „Block Ziffer 4, – Kariologie, Füllungstherapie, Endodontie“, „Block Ziffer 5, – Parodontologie und Prophylaxe“, „Block Ziffer 6, – Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik“, „Block Ziffer 7, – Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik“, „Block Ziffer 8, – Chirurgie“, „Block Ziffer 9, – Kieferorthopädie“
● Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit
● Ablegung der mündlich-kommissionellen Prüfung
● Ablegung der sechsten summativen integrierten Prüfung (Z SIP 6).
Am 19. Jänner 2016 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beurlaubung für das Sommersemester 2016, weil sie an psychischen Problemen, die zu einer Reduzierung der Konzentrations- und Merkfähigkeit führen würden, leide und deswegen seit Dezember 2015 in fachärztlicher Behandlung stehe. Die belangte Behörde bewilligte diesen Antrag am 21. Jänner 2016.
Am 30. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Nostrifizierungsfrist. Nach Einsicht in die bis dahin erfolgten Prüfungserfolge und unter Berücksichtigung der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2017 erstreckte die belangte Behörde die Nostrifizierungsfrist am 30. April 2019 bis 30. November 2020 (erste Fristerstreckung).
Am 8. Oktober 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung und begründete dies mit Problemen bei der Diplomarbeit. Nach Einsicht in die bis dahin erfolgten Prüfungsleistungen und unter Berücksichtigung der Covid-19-bedingten besonderen Umstände erstreckte die belangte Behörde die Nostrifizierungsfrist am 3. November 2020 um ein weiteres Jahr bis 30. November 2021 (zweite Fristerstreckung).
Am 11. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristerstreckung, da die mündliche Verteidigung der Diplomarbeit erst am 15. Dezember 2021 stattfinden würde. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass neben der Diplomarbeit auch noch die Prüfung Z SIP 6 offen sei. Erst wenn die Prüfung Z SIP 6 (für die eine Anmeldung für 29. November 2021 vorlag) positiv absolviert worden sei und die Diplomarbeit positiv beurteilt worden sei, könne über eine Fristerstreckung für die Verteidigung der Diplomarbeit entschieden werden.
Am 24. November 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin von der Prüfung Z SIP 6 am 29. November 2021 wieder ab und legte dazu eine Aufenthaltsbestätigung des Neuromed Campus des Kepler Universitätsklinikums vor, wonach sie seit 20. November 2021 dort stationär aufgenommen worden sei. Aufgrund dieses stationären Spitalsaufenthalts gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 26. November 2021 ausnahmsweise eine nochmalige Fristerstreckung bis 31. Oktober 2022 (dritte Fristerstreckung).
Den Prüfungstermin im September 2022 konnte die Beschwerdeführerin nach ihrem Bekunden aufgrund medizinischer Probleme nicht wahrnehmen und legte dazu medizinische Unterlagen vor. Daraufhin stimmte die belangte Behörde am 28. September 2022 (erneut) einer weiteren Fristerstreckung bis 30. November 2022 (vierte Fristerstreckung) zu, damit die Beschwerdeführerin zur Prüfung Z SIP 6 am 16. November 2022 antreten konnte.
Der Prüfungsantritt der Beschwerdeführerin zur Z SIP 6 am 16. November 2022 wurde wieder negativ beurteilt, obwohl im Entgegenkommen Frau Prof. XXXX als Curriculumdirektorin die Ablegung dieser Prüfung (nun) in schriftlicher Form anstatt in der vorgesehenen mündlichen Durchführung genehmigte.Der Prüfungsantritt der Beschwerdeführerin zur Z SIP 6 am 16. November 2022 wurde wieder negativ beurteilt, obwohl im Entgegenkommen Frau Prof. römisch 40 als Curriculumdirektorin die Ablegung dieser Prüfung (nun) in schriftlicher Form anstatt in der vorgesehenen mündlichen Durchführung genehmigte.
Nach dem erfolglosen Prüfungsantritt zur Z SIP 6 am 16. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2022 – und damit nach Ablauf der (viermal verlängerten) Nostrifizierungsfrist vom 30. November 2022 – eine weitere Fristerstreckung.
Am 7. Dezember 2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine weitere Fristerstreckung nicht möglich sei.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 90 Abs. 1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.3.1.1. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
Gemäß § 90 Abs. 3 erster Satz UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, erster Satz UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 90 Abs. 4 erster Satz UG dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ gemäß Paragraph 90, Absatz 4, erster Satz UG dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der Curriculumdirektor unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz des römisch II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der Curriculumdirektor unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Curriculumdirektor gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz leg. cit. dem Nostrifizierungswerber zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Curriculumdirektor gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz leg. cit. dem Nostrifizierungswerber zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
3.1.2. Die Angemessenheit der in § 90 Abs. 4 erster Satz UG vorgesehenen Frist wird sich daran orientieren, wie der Arbeitsaufwand für die Absolvierung der Leistungen im Curriculum bemessen ist, wobei Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein werden. Da es sich um eine behördlich festgelegte Frist handelt, ist diese verlängerbar (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 3.02 § 90 [Stand 01.09.2023, rdb.at]).3.1.2. Die Angemessenheit der in Paragraph 90, Absatz 4, erster Satz UG vorgesehenen Frist wird sich daran orientieren, wie der Arbeitsaufwand für die Absolvierung der Leistungen im Curriculum bemessen ist, wobei Wiederholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein werden. Da es sich um eine behördlich festgelegte Frist handelt, ist diese verlängerbar vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 3.02 Paragraph 90, [Stand 01.09.2023, rdb.at]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus. Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005, m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus. Eine einmal abgelaufene Frist kann rechtens nicht verlängert werden vergleiche etwa VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass gegenständlich grundsätzlich von einer angemessenen Fristsetzung i.S.d. § 90 Abs. 4 erster Satz UG bzw. § 19 Abs. 2 erster Satz des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien auszugehen ist: Vorab ist festzuhalten, dass gegenständlich grundsätzlich von einer angemessenen Fristsetzung i.S.d. Paragraph 90, Absatz 4, erster Satz UG bzw. Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz des römisch II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien auszugehen ist:
Mit – am 25. August 2015 zugestellten und unbekämpft gebliebenen – bedingtem Nostrifizierungsbescheid vom 13. August 2015 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (zunächst) eine Nostrifizierungsfrist von 4 Jahren ab Zustelldatum, somit bis 25. August 2019. In Folge verlängerte die belangte Behörde die Nostrifizierungsfrist viermal bis 30. November 2022.
Damit wurden der Beschwerdeführerin letztlich (über) sieben Jahre und drei Monate zur Erbringung der (rechtskräftig) vorgeschriebenen Prüfungsleistungen eingeräumt. Da ein erfolgreicher Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens binnen dieser Frist jedenfalls möglich ist, ist von einer angemessenen Frist i.S.d. § 90 Abs. 4 erster Satz UG bzw. § 19 Abs. 2 erster Satz des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien auszugehen. Damit wurden der Beschwerdeführerin letztlich (über) sieben Jahre und drei Monate zur Erbringung der (rechtskräftig) vorgeschriebenen Prüfungsleistungen eingeräumt. Da ein erfolgreicher Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens binnen dieser Frist jedenfalls möglich ist, ist von einer angemessenen Frist i.S.d. Paragraph 90, Absatz 4, erster Satz UG bzw. Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz des römisch II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien auszugehen.
Weiters ging die belangte Behörde – entgegen dem Beschwerdevorbringen – sehr wohl auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ein. Denn – wie festgestellt – nahm die belangte Behörde bereits bei der Beurlaubung am 21. Jänner 2016 auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Rücksicht. Ebenso erfolgte die dritte und die vierte Fristerstreckung (am 26. November 2021 und am 28. September 2022) ausdrücklich unter Bezugnahme auf die vorgelegten medizinischen Nachweise der Beschwerdeführerin. Zusätzlich wurde der dritte Prüfungsantritt zur Z SIP 6 auf Antrag der Beschwerdeführerin im Entgegenkommen der belangten Behörde schriftlich anstatt mündlich abgehalten. Folglich wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin äußerst wohlwollend von der belangten Behörde berücksichtigt.
Nach Ablauf der (vierfach verlängerten) Nostrifizierungsfrist (zuletzt bis 30. November 2022) stellte die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2022 einen weiteren Fristverlängerungsantrag. Da – wie oben unter Punkt 3.1.2. ausgeführt – eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin somit zutreffend (schon aus diesem Grund) keine weitere Fristverlängerung.
Wie festgestellt, absolvierte die Beschwerdeführerin mit Ablauf der (rechtens gewährten) Frist bis 30. November 2022 die Ergänzungsprüfung „Prüfung Z SIP 6“ nicht. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 13. August 2015 rechtskräftig auferlegten Bedingungen für die Anerkennung ihres ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien (fristgerecht) nicht.
Infolgedessen wies die belangte Behörde zutreffend den Nostrifizierungsantrag der Beschwerdeführerin ab.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraussetzt und eine einmal abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraussetzt und eine einmal abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden kann, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Anerkennung von Studienabschlüssen ausländischer Studienabschluss Diplomstudium Ergänzungsprüfung Frist Fristablauf Fristverlängerung Nostrifizierung Universität ZahnmedizinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2269975.1.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024