Entscheidungsdatum
04.11.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, vom 16.09.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.08.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 2, **** Y, vom 16.09.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.08.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Die Erstbehörde hat über den Einspruch neuerlich zu entscheiden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch von AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB vom 06.07.2022 gegen die Strafverfügung vom 10.06.2022, GZ ***, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurück. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Strafverfügung am 17.06.2022 laut Zustellnachweis hinterlegt wurde, womit die zweiwöchige Einspruchsfrist am 02.07.2022 geendet habe. Der Einspruch sei jedoch erst am 06.07.2022, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, erhoben worden. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch von AA, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB vom 06.07.2022 gegen die Strafverfügung vom 10.06.2022, GZ ***, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet eingebracht zurück. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Strafverfügung am 17.06.2022 laut Zustellnachweis hinterlegt wurde, womit die zweiwöchige Einspruchsfrist am 02.07.2022 geendet habe. Der Einspruch sei jedoch erst am 06.07.2022, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, erhoben worden.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin den Bescheid in seinem gesamten Umfang anficht. Dazu wird vorgebracht, dass am 04.07.2022 die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Poststelle das Schreiben entgegengenommen habe. Am 06.07.2022 sei der Einspruch eingebracht worden. Die Beschuldigte habe die Strafverfügung aufgrund urlaubsbedingter örtlicher Abwesenheit nachweislich umgehend nach ihrer Rückkehr am 04.07.2022 entgegengenommen. Gegenständlich habe die Behörde den (ohnehin rechtzeitigen) Einspruch als solchen behandelt und das Ermittlungsverfahren eingeleitet und auch bereits teilweise durchgeführt.
Die belangte Behörde übersehe die Bestimmung des § 17 Abs 3 Zustellgesetz; die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt des Zustellversuches vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten. Sie sei zum Zeitpunkt des Zustellversuchs auf Reisen bzw urlaubsbedingt abwesend gewesen und habe daher das Dokument während dieser Zeit nicht beheben können und habe auch keine Kenntnis von der Möglichkeit zur Behebung erlangen können. Sie sei erst am 04.07.2022 vom Urlaub zurückgekehrt und habe ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Zustellung erhalten. Die Zustellung sei daher erst mit der Rückkehr an dem an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden. Der Tag der Rückkehr sei zweifelsfrei zu klären und hätte durch eine kurze Nachfrage bei der Beschwerdeführerin geklärt werden können. Die Behörde habe jedoch keinerlei Nachforschungen durchgeführt und auch nicht die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung, zB durch die Übersendung von Nachweisen, aufgefordert. Es werde deshalb die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung. Die belangte Behörde übersehe die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz; die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt des Zustellversuches vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten. Sie sei zum Zeitpunkt des Zustellversuchs auf Reisen bzw urlaubsbedingt abwesend gewesen und habe daher das Dokument während dieser Zeit nicht beheben können und habe auch keine Kenntnis von der Möglichkeit zur Behebung erlangen können. Sie sei erst am 04.07.2022 vom Urlaub zurückgekehrt und habe ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Zustellung erhalten. Die Zustellung sei daher erst mit der Rückkehr an dem an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden. Der Tag der Rückkehr sei zweifelsfrei zu klären und hätte durch eine kurze Nachfrage bei der Beschwerdeführerin geklärt werden können. Die Behörde habe jedoch keinerlei Nachforschungen durchgeführt und auch nicht die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung, zB durch die Übersendung von Nachweisen, aufgefordert. Es werde deshalb die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Entscheidung.
II. Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.06.2022, ***, wurde AA wegen einer Übertretung gegen § 102 Abs 1 iVm § 20 Abs 4 KFG mit einer Geldstrafe von Euro 70,00 (im Nichteinbringungsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Diese Strafverfügung wurde an den aktuellen Hauptwohnsitz von AA in der Adresse 1 in **** Z mittels RSb-Brief gesandt. Ein Zustellversuch erfolgte am 15.06.2022, wobei das Schriftstück zwischen 17.06.2022 und 04.07.2022 bei der Postgeschäftsstelle W zur Abholung bereitgehalten wurde. AA übernahm dort dieses Schriftstück am 01.07.2022. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.06.2022, ***, wurde AA wegen einer Übertretung gegen Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, KFG mit einer Geldstrafe von Euro 70,00 (im Nichteinbringungsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Diese Strafverfügung wurde an den aktuellen Hauptwohnsitz von AA in der Adresse 1 in **** Z mittels RSb-Brief gesandt. Ein Zustellversuch erfolgte am 15.06.2022, wobei das Schriftstück zwischen 17.06.2022 und 04.07.2022 bei der Postgeschäftsstelle W zur Abholung bereitgehalten wurde. AA übernahm dort dieses Schriftstück am 01.07.2022.
AA war am 16.06.2022 nach V gereist und hatte sich bis zum 21.06.2022 privat bei Freunden aufgehalten. Am 22.06.2022 trat sie eine Flugreise vom Flughafen T nach U an. Dort hielt sie sich bis zum 27.06.2022 auf und flog dann wieder nach V zurück. An welchem der Tage zwischen dem 28.06.2022 und dem 01.07.2022 AA wieder an die Abgabestelle zurückkehrte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am 06.07.2022 um 16:13 Uhr bei der Erstbehörde eingebracht. AA war am 16.06.2022 nach römisch fünf gereist und hatte sich bis zum 21.06.2022 privat bei Freunden aufgehalten. Am 22.06.2022 trat sie eine Flugreise vom Flughafen T nach U an. Dort hielt sie sich bis zum 27.06.2022 auf und flog dann wieder nach römisch fünf zurück. An welchem der Tage zwischen dem 28.06.2022 und dem 01.07.2022 AA wieder an die Abgabestelle zurückkehrte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am 06.07.2022 um 16:13 Uhr bei der Erstbehörde eingebracht.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht belegte AA (nach über zwei Jahren) durch Hotelbuchungen bzw Unterkunftsreservationen in U bzw eine Fotokopie des Boarding Passes vom 22.06.2022 sowie durch eine eidesstattliche Erklärung und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass sie vom 16.06.2022 bis zumindest 28.06.2022 nicht an der Abgabestelle aufhältig war.
Ihre in der Beschwerde getätigte Angabe, dass sie am 04.07.2022 die Strafverfügung behoben hätte und nicht, wie sich aus dem Zustellnachweis ergeben hat, am 01.07.2022, führte die Beschwerdeführerin auf einen Fehler in der Erinnerung nach der langen Zeit zurück.
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:
Zustellgesetz BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 42/2020:Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 42/2020:
„§ 17
Hinterlegung
[…]
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
[…]“
Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 34/2024:
„§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
V. Erwägungen:
Eine Zustellung mittels Hinterlegung erfolgt aufgrund des § 17 Abs 3 Zustellgesetz dann nicht, wenn der Empfänger sich vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Kehrt der Empfänger jedoch innerhalb der Abholfrist zurück, so wird die Zustellung an dem folgenden Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Eine Zustellung mittels Hinterlegung erfolgt aufgrund des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz dann nicht, wenn der Empfänger sich vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat. Kehrt der Empfänger jedoch innerhalb der Abholfrist zurück, so wird die Zustellung an dem folgenden Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Im gegenständlichen Fall war das Dokument zwischen 17.06.2022 und 04.07.2022 zur Abholung bereitgehalten. AA hatte nachgewiesen, dass sie frühestens am 28.06.2022 wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt war. Damit konnte die Zustellung an dem Folgetag behoben werden und war die Zustellung mit dem 29.06. wirksam. Da der Einspruch gegen die Strafverfügung am 06.07.2022 eingebracht wurde, erfolgte dieser fristgemäß innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist. Die spruchgemäße Zurückweisung des Einspruches war damit unzutreffend und hatte der bekämpfte Bescheid behoben zu werden. Die belangte Behörde wird somit nochmals über den Einspruch vom 06.07.2022 zu entscheiden haben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Zurückweisung eines Einspruches gegen eine StrafverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.25.2575.3Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024