Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G310 2298765-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX .2018 verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2018 verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, GZ XXXX , wurde die BF im ersten Rechtsgang wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (ON 309) sowie im zweiten Rechtsgang wegen vier Verbrechen der Bandstiftung nach §§ 169 Abs 1, 15 StGB zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe und einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB verurteilt (ON 352).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, GZ römisch 40 , wurde die BF im ersten Rechtsgang wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (ON 309) sowie im zweiten Rechtsgang wegen vier Verbrechen der Bandstiftung nach Paragraphen 169, Absatz eins,, 15 StGB zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe und einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB verurteilt (ON 352).
Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , insofern teilweise stattgegeben, dass über die BF eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde. Der Berufung der BF gegen das Einweisungserkenntnis nach § 21 Abs 2 StGB wurde nicht Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , insofern teilweise stattgegeben, dass über die BF eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde. Der Berufung der BF gegen das Einweisungserkenntnis nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde nicht Folge gegeben.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde die BF nach einer Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Dauer von einem Jahr und zehn Monaten am XXXX .2023 bedingt entlassen und der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe im Normalvollzug angeordnet. Die Probezeit wurde mit zehn Jahren bestimmt. Seit XXXX .2023 ist die BF in der Justizanstalt XXXX untergebracht.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde die BF nach einer Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in der Dauer von einem Jahr und zehn Monaten am römisch 40 .2023 bedingt entlassen und der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe im Normalvollzug angeordnet. Die Probezeit wurde mit zehn Jahren bestimmt. Seit römisch 40 .2023 ist die BF in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF am 15.07.2023 niederschriftlich befragt hatte, erließ es gegen die BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der im Strafurteil erfolgten Ausführungen zu ihrer Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden könne, dass die BF zukünftig keine derartige Tat mehr begehen werde. Ihr Gesamtfehlverhalten rechtfertige den Schluss, dass sie gegenüber der österreichischen Rechtsordnung negativ eingestellt sei und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es hätten keine schützenswerten familiären oder privaten Interessen festgestellt werden können. Ihre Tochter lebe mittlerweile in Deutschland, weitere Angehörige leben in Ungarn. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots sei unabdingbar um die Republik Österreich von der von ihr ausgehenden Gefahr zu bewahren.Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF am 15.07.2023 niederschriftlich befragt hatte, erließ es gegen die BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der im Strafurteil erfolgten Ausführungen zu ihrer Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden könne, dass die BF zukünftig keine derartige Tat mehr begehen werde. Ihr Gesamtfehlverhalten rechtfertige den Schluss, dass sie gegenüber der österreichischen Rechtsordnung negativ eingestellt sei und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Es hätten keine schützenswerten familiären oder privaten Interessen festgestellt werden können. Ihre Tochter lebe mittlerweile in Deutschland, weitere Angehörige leben in Ungarn. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots sei unabdingbar um die Republik Österreich von der von ihr ausgehenden Gefahr zu bewahren.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids; hilfsweise strebt sie die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die bereits eingetretene Stabilisierung ihres Lebenswandels nicht in die anzustellende Gefährdungsprognose miteinbezogen worden sei. Sie möchte ein geordnetes, straffreies Leben führen und unterziehe sich einer Psychotherapie. Darüber hinaus sei bei der Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen, in welche Richtung sich die BF entwickeln werde. Deshalb hätte das BFA vorerst von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen müssen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine ausführliche Gegenäußerung.
Feststellungen:
Die BF wurde am XXXX in der ungarischen Ortschaft XXXX geboren und besitzt einen bis XXXX .2027 gültigen ungarischen Reisepass. Sie ist Staatsangehörige von Ungarn, geschieden und spricht neben ihrer ungarischen Muttersprache auch Deutsch. Nach dem Abschluss der Grundschule, besuchte sie vier Jahre lang eine Handelsakademie und lernte zwei Jahre lang Maschinenschreiben. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie im Gastgewerbe. In Ungarn leben ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte. Ihre Schwester lebt in Deutschland, wo sich nun auch die minderjährige Tochter der BF aufhält; das Sorgerecht wurde der Schwester der BF übertragen. Die BF wurde am römisch 40 in der ungarischen Ortschaft römisch 40 geboren und besitzt einen bis römisch 40 .2027 gültigen ungarischen Reisepass. Sie ist Staatsangehörige von Ungarn, geschieden und spricht neben ihrer ungarischen Muttersprache auch Deutsch. Nach dem Abschluss der Grundschule, besuchte sie vier Jahre lang eine Handelsakademie und lernte zwei Jahre lang Maschinenschreiben. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie im Gastgewerbe. In Ungarn leben ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte. Ihre Schwester lebt in Deutschland, wo sich nun auch die minderjährige Tochter der BF aufhält; das Sorgerecht wurde der Schwester der BF übertragen.
Die BF reiste erstmals 1998 in das Bundesgebiet ein. Durchgehende Wohnsitzmeldungen sind seit 2001 im Zentralen Melderegister dokumentiert. Am 23.09.2013 wurde ihr ein Lichtbildausweis für EWR-Bürger ausgestellt. Die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts erfolgte am 23.02.2018. Es liegen zwar Beschäftigungszeiten der BF in Österreich vor, eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt kann darin nicht erkannt werden.
Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom XXXX .2020, XXXX unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Verbrechen des Mordes gemäß § 75 StGB laut Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom XXXX .2020 XXXX in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX .2020, XXXX , und wegen des vierfachen Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, teilweise iVm § 15 Abs 1 StGB zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet.Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 .2020, römisch 40 unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Verbrechen des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB laut Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 .2020 römisch 40 in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 .2020, römisch 40 , und wegen des vierfachen Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.
Grund für die Verurteilung war, dass die BF am XXXX .2018 in XXXX XXXX durch Erwürgen vorsätzlich getötet und in XXXX vorsätzlich an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer durch Einbringung fremder Zündquellen (Anzündwürfel) und unter Zuhilfenahme brandunterstützender Mittel (Brandbeschleuniger) eine Feuersbrunst im Sinne eines räumlich ausgedehnten, sich weiter ausbreitenden und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassenden, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbaren Brandes verursacht bzw. zu verursachen versucht hat, und zwar:Grund für die Verurteilung war, dass die BF am römisch 40 .2018 in römisch 40 römisch 40 durch Erwürgen vorsätzlich getötet und in römisch 40 vorsätzlich an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer durch Einbringung fremder Zündquellen (Anzündwürfel) und unter Zuhilfenahme brandunterstützender Mittel (Brandbeschleuniger) eine Feuersbrunst im Sinne eines räumlich ausgedehnten, sich weiter ausbreitenden und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassenden, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbaren Brandes verursacht bzw. zu verursachen versucht hat, und zwar:
1.) am XXXX .2018 an einem Wirtschaftsgebäude, wobei es zu einem nicht vorhersehbaren selbstständigen Erlöschen des Brandes Kam, ehe sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Wohnhäuser und Schuppen übergreifen konnte;
2.) am XXXX .2018 an einem Wirtschaftsgebäude, wobei der rasche Löscheinsatz der Feuerwehr verhinderte, dass sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Wohnhäuser und Schuppen übergreifen konnte;
3.) am XXXX .2018 an einem Wirtschaftsgebäude, wobei durch den Vollbrand des Gebäudes ein Schaden in Höhe von EUR 708.825,56 entstand;
4.) am XXXX .2018 an einem Wirtschaftsgebäude, wobei der sofortige Löscheinsatz durch observierende Cobrabeamte und die Feuerwehr verhinderte, dass sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Schuppen und Wohnhäuser übergreifen konnte.1.) am römisch 40 .2018 an einem Wirtschaftsgebäude, wobei es zu einem nicht vorhersehbaren selbstständigen Erlöschen des Brandes Kam, ehe sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Wohnhäuser und Schuppen übergreifen konnte;
2.) am römisch 40 .2018 an einem Wirtschaftsgebäude, wobei der rasche Löscheinsatz der Feuerwehr verhinderte, dass sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Wohnhäuser und Schuppen übergreifen konnte;
3.) am römisch 40 .2018 an einem Wirtschaftsgebäude, wobei durch den Vollbrand des Gebäudes ein Schaden in Höhe von EUR 708.825,56 entstand;
4.) am römisch 40 .2018 an einem Wirtschaftsgebäude, wobei der sofortige Löscheinsatz durch observierende Cobrabeamte und die Feuerwehr verhinderte, dass sich das Feuer ausweiten und auf in brandgefährlicher Umgebung befindliche Schuppen und Wohnhäuser übergreifen konnte.
Erschwerend fielen der hohe Schaden, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie das äußerst planvolle und strukturierte Vorgehen und das sie äußerst grausam und in einer für das Opfer XXXX besonders qualvollen Weise handelte, indem sie das Opfer mit bloßen Händen erwürgte und sich auch durch Abwehrmaßnahmen nicht aufhalten ließ, zur Last. Zudem war das niedere Tatmotiv der Habgier, wenngleich zum Vorteil für eine weitere Angeklagte im selben Prozess und die sich daraus ergebende, gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültige und ablehnende Werthaltung, als aggravierend zu werten. Mildernd gewertet wurden die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend fielen der hohe Schaden, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen sowie das äußerst planvolle und strukturierte Vorgehen und das sie äußerst grausam und in einer für das Opfer römisch 40 besonders qualvollen Weise handelte, indem sie das Opfer mit bloßen Händen erwürgte und sich auch durch Abwehrmaßnahmen nicht aufhalten ließ, zur Last. Zudem war das niedere Tatmotiv der Habgier, wenngleich zum Vorteil für eine weitere Angeklagte im selben Prozess und die sich daraus ergebende, gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültige und ablehnende Werthaltung, als aggravierend zu werten. Mildernd gewertet wurden die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Laut dem herangezogenen Sachverständigengutachten leidet die BF an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Gestalt einer zwanghaften, selbstunsicher-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsstörung, welche eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grade darstellt. Obwohl die BF zu den Tatzeitpunkten dispositions- und diskretionsfähig war, war die kombinierte Persönlichkeitsstörung delinquenzfördernd und handlungsbestimmend. Eine tiefgreifende Einsicht in die eigene Problematik und die eigene Delinquenz ist nicht gegeben. Es besteht mit höchster Wahrscheinlichkeit die Gefahr neuerlicher Straftaten mit schweren Folgen, insbesondere neuerlicher Tötungsdelikte und Brandstiftungen. Die von der BF ausgehende Gefahr kann nur innerhalb der Gefängnismauern hintangehalten werden.
Diesen Ausführungen folgte auch das Oberlandesgerichts XXXX , welches mit Urteil des vom XXXX .2021, XXXX der Berufung der BF gegen das Einweisungserkenntnis nach § 21 Abs 2 StGB nicht Folge gab, aber der gegen das o.a. Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise stattgab, als dass über die BF eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde.Diesen Ausführungen folgte auch das Oberlandesgerichts römisch 40 , welches mit Urteil des vom römisch 40 .2021, römisch 40 der Berufung der BF gegen das Einweisungserkenntnis nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht Folge gab, aber der gegen das o.a. Urteil erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise stattgab, als dass über die BF eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug am XXXX .2023 erfolgte mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX . Laut einem aktuellen Gutachten vom XXXX .2023 wird der BF entgegen dem ursprünglichen Gutachten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung attestiert, wobei der Therapieerfolg als sehr gering eingeschätzt wird. Es finden sich bei der BF aber kein etabliertes Muster aggressiven Verhaltens, das schwere Folgen in Form von Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten nach sich ziehen würde. Jedoch liegt nach wie vor eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vor, eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte mit entsprechend schweren Folgen im Sinne einer Prognoseentscheidung ist allerdings nicht gegeben. Laut einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2023 besucht die BF nunmehr regelmäßig per Videotelefonie eine Psychotherapie auf ungarischer Sprache, wobei weiterhin keine hinreichende Behandlungs- oder Krankeneinsicht besteht, weswegen eine fachliche Einschätzung bezüglich der Wahrscheinlichkeit einer weiteren Delinquenz sowie der Reduktion der gefährlichkeitsrelevanten Risikofaktoren nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 31.07.2023 stimmte die BF im Falle der Überstellung in den Strafvollzug ausdrücklich einer Fortsetzung der bereits begonnenen Psychotherapie zu. Die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug am römisch 40 .2023 erfolgte mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 . Laut einem aktuellen Gutachten vom römisch 40 .2023 wird der BF entgegen dem ursprünglichen Gutachten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung attestiert, wobei der Therapieerfolg als sehr gering eingeschätzt wird. Es finden sich bei der BF aber kein etabliertes Muster aggressiven Verhaltens, das schwere Folgen in Form von Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten nach sich ziehen würde. Jedoch liegt nach wie vor eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vor, eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte mit entsprechend schweren Folgen im Sinne einer Prognoseentscheidung ist allerdings nicht gegeben. Laut einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2023 besucht die BF nunmehr regelmäßig per Videotelefonie eine Psychotherapie auf ungarischer Sprache, wobei weiterhin keine hinreichende Behandlungs- oder Krankeneinsicht besteht, weswegen eine fachliche Einschätzung bezüglich der Wahrscheinlichkeit einer weiteren Delinquenz sowie der Reduktion der gefährlichkeitsrelevanten Risikofaktoren nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 31.07.2023 stimmte die BF im Falle der Überstellung in den Strafvollzug ausdrücklich einer Fortsetzung der bereits begonnenen Psychotherapie zu.
Nach den Verfahrensergebnissen gelangte das Landesgericht XXXX zu der Ansicht, dass die Befürchtung, die BF werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss ihrer nach wie vor bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine Straftat mit schweren Folgen begehen, nicht mehr gegeben ist. Nach den Verfahrensergebnissen gelangte das Landesgericht römisch 40 zu der Ansicht, dass die Befürchtung, die BF werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss ihrer nach wie vor bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine Straftat mit schweren Folgen begehen, nicht mehr gegeben ist.
Nach ihrer Verhaftung im XXXX 20118 wurde die BF zunächst in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft angehalten, von XXXX .2022 bis XXXX .2023 befand sie sich im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt XXXX . Seit XXXX .2023 wird die BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Nach ihrer Verhaftung im römisch 40 20118 wurde die BF zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft angehalten, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 befand sie sich im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in der Justizanstalt römisch 40 . Seit römisch 40 .2023 wird die BF in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Den Reisepass der BF liegt dem Akt als Datenblattkopie ein, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit stimmen mit den Daten aus den Strafurteilen und aus öffentlichen Registern (ZMR, IZR) überein. Die Schul- und Berufsausbildung der BF und ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde.
Der Inlands- und Gefängnisaufenthalt der BF konnte anhand der Meldedaten laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) festgestellt werden, wobei ergänzend anzuführen ist, dass die Meldedaten der BF aus dem Zeitraum vor Einführung des ZMR nicht ins elektronische System übertragen wurden, weswegen erstmals für das Jahr 2001 eine Wohnsitzmeldung der BF im ZMR aufscheint. Die ihr ausgestellte Daueraufenthaltsberechtigung sowie der Lichtbildausweis für EWR-Bürger sind im IZR dokumentiert. Ihre Erwerbstätigkeit im Inland ergibt sich aus ihren Versicherungsdaten.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF sowie zur Anordnung des Maßnahmenvollzuges, zu den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen gehen aus dem Strafregister, dem erstinstanzlichen Strafurteilen sowie den Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts XXXX und dem Obersten Gerichtshofs hervor. Die bedingte Entlassung ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX . Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der BF sowie zur Anordnung des Maßnahmenvollzuges, zu den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen gehen aus dem Strafregister, dem erstinstanzlichen Strafurteilen sowie den Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts römisch 40 und dem Obersten Gerichtshofs hervor. Die bedingte Entlassung ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 .
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Die BF ist ungarische Staatsangehörige und daher EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Da sich die BF seit 1998 bzw. nachgewiesen seit 2001 und daher schon weit über zehn Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zumal sie erst ab 2018 straffällig wurde, setzt dies nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG voraus, dass ihr Aufenthalt eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Die BF ist ungarische Staatsangehörige und daher EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da sich die BF seit 1998 bzw. nachgewiesen seit 2001 und daher schon weit über zehn Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zumal sie erst ab 2018 straffällig wurde, setzt dies nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG voraus, dass ihr Aufenthalt eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum derzeit noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).
Diese vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Zeitpunkts der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot entwickelte Rechtsprechung ist auch für die hier zu beurteilende Frage betreffend ein Aufenthaltsverbot heranzuziehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich abzusehen, welche Entwicklung die BF im Strafvollzug durchleben wird und ob, bejahendenfalls welche Änderungen in ihrem Persönlichkeitsprofil in den kommenden Jahren erzielt werden können.
In dem derzeit noch frühen Stadium ihrer psychotherapeutischen Behandlung seit XXXX 2023 ist es nicht klar zu entscheiden, wie sie sich in den kommenden Jahren mit ihrem Verhalten und dessen erschreckenden Folgen auseinandersetzen wird und ob bzw. welche Erfolge therapeutische Maßnahmen haben werden. In dem derzeit noch frühen Stadium ihrer psychotherapeutischen Behandlung seit römisch 40 2023 ist es nicht klar zu entscheiden, wie sie sich in den kommenden Jahren mit ihrem Verhalten und dessen erschreckenden Folgen auseinandersetzen wird und ob bzw. welche Erfolge therapeutische Maßnahmen haben werden.
In Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist das Aufenthaltsverbot daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das BFA wird die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt aus dem Strafvollzug - auch unter dem Gesichtspunkt ihrer bis dahin allenfalls geänderten persönlichen Verhältnisse – neuerlich prüfen müssen.
Im Ergebnis ist das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung derzeit nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist. Im Ergebnis ist das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung derzeit nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen - speziell die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigend - geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen - speziell die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigend - geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung Bescheidbehebung Brandstiftung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EWR-Bürger Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung Mord psychische Erkrankung Rechtsanschauung des VwGH Straffälligkeit strafgerichtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2298765.1.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024