Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
AVG §18 Abs2Spruch
W208 2275650-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HAAS, Frauengasse 6/Erdgeschoss, 1170 WIEN, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 25.05.2023, Zl. XXXX /20/ZD/0523, nach Durchführung einer Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HAAS, Frauengasse 6/Erdgeschoss, 1170 WIEN, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 25.05.2023, Zl. römisch 40 /20/ZD/0523, nach Durchführung einer Verhandlung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 20.07.2022 festgestellt wurde – brachte am 02.01.2023 (datiert mit 29.12.2022) eine Zivildiensterklärung ein, die er persönlich überreichte. Als Hauptwohnsitz führte er in der Zivildiensterklärung die XXXX , DEUTSCHLAND und als Nebenwohnsitz die XXXX 8/1/18, XXXX WIEN an. Als Wunschtermin für den Beginn seiner Zivildienstleistung gab er den 1. März oder 1. April 2023 an. 1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 20.07.2022 festgestellt wurde – brachte am 02.01.2023 (datiert mit 29.12.2022) eine Zivildiensterklärung ein, die er persönlich überreichte. Als Hauptwohnsitz führte er in der Zivildiensterklärung die römisch 40 , DEUTSCHLAND und als Nebenwohnsitz die römisch 40 8/1/18, römisch 40 WIEN an. Als Wunschtermin für den Beginn seiner Zivildienstleistung gab er den 1. März oder 1. April 2023 an.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden auch ZISA oder belangte Behörde) vom 16.01.2023, Zl XXXX /1/ZD/23 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wehrpflichtige am 29.12.2022 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht habe. Der Bescheid wurde an die Adresse XXXX 3/17, XXXX WIEN zugestellt. Dort war der BF allerdings nur von 09.12.2005 bis 17.01.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet (in der Folge wird diese als ehemalige Hauptwohnsitzadresse bezeichnet). 2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden auch ZISA oder belangte Behörde) vom 16.01.2023, Zl römisch 40 /1/ZD/23 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wehrpflichtige am 29.12.2022 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht habe. Der Bescheid wurde an die Adresse römisch 40 3/17, römisch 40 WIEN zugestellt. Dort war der BF allerdings nur von 09.12.2005 bis 17.01.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet (in der Folge wird diese als ehemalige Hauptwohnsitzadresse bezeichnet).
3. Am 22.03.2023 gab der BF eine Zustimmungserklärung zur Verkürzung der Frist ab und führte an, dass das ROTE KREUZ seine Wunscheinrichtung wäre. Auf dieser Erklärung ist die Adresse XXXX 8/1/18, XXXX WIEN (in der Folge als Nebenwohnsitz bezeichnet) angeführt. In der Folge forderte das ROTE KREUZ den BF an.3. Am 22.03.2023 gab der BF eine Zustimmungserklärung zur Verkürzung der Frist ab und führte an, dass das ROTE KREUZ seine Wunscheinrichtung wäre. Auf dieser Erklärung ist die Adresse römisch 40 8/1/18, römisch 40 WIEN (in der Folge als Nebenwohnsitz bezeichnet) angeführt. In der Folge forderte das ROTE KREUZ den BF an.
4. Mit Zuweisungsbescheid vom 30.03.2023, Zl XXXX /15/ZD/0323 hinterlegt nach Zustellversuch an der Nebenwohnsitzadresse (jedoch nicht behoben), wurde der BF der Einrichtung Rettungs- und Krankentransportdienst des Wiener ROTEN KREUZES zur Zivildienstleistung für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.01.2024 (Dienstantritt: 02.05.2023) zugewiesen. 4. Mit Zuweisungsbescheid vom 30.03.2023, Zl römisch 40 /15/ZD/0323 hinterlegt nach Zustellversuch an der Nebenwohnsitzadresse (jedoch nicht behoben), wurde der BF der Einrichtung Rettungs- und Krankentransportdienst des Wiener ROTEN KREUZES zur Zivildienstleistung für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.01.2024 (Dienstantritt: 02.05.2023) zugewiesen.
5. Der BF trat seinen Zivildienst mit 02.05.2023 an und leistete diesen auch bis 22.05.2023. Im Zeitraum vom 23.05.2023 bis 31.05.2023 war er jedoch unentschuldigt bei der Einrichtung abwesend. Die Einrichtung erstattete am 31.05.2023 Anzeige gemäß § 39 Abs 3 Zivildienstgesetz 1986 (in der Folge: ZDG).5. Der BF trat seinen Zivildienst mit 02.05.2023 an und leistete diesen auch bis 22.05.2023. Im Zeitraum vom 23.05.2023 bis 31.05.2023 war er jedoch unentschuldigt bei der Einrichtung abwesend. Die Einrichtung erstattete am 31.05.2023 Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Zivildienstgesetz 1986 (in der Folge: ZDG).
6. Mit Schreiben vom 11.05.2023 teilte die Einrichtung dem BF (wiederum an die Nebenwohnsitzadresse) sowie der belangten Behörde mit, dass der BF die Ausbildung zum Rettungssanitäter aufgrund von krankheitsbedingtem Fernbleiben von 24 Unterrichtseinheiten im Zeitraum vom 08.05.2023 bis 11.05.2023 nicht positiv abschließen könne. Des Weiteren teilte die Einrichtung der belangten Behörde mit, dass der BF in dieser Einrichtung zu keinen anderen Dienstleistungen herangezogen werden könne, da an anderen Dienstleistungen kein Bedarf vorhanden sei.
Noch am selben Tag meldete sich der BF von der Nebenwohnsitzadresse ab.
7. Die belangte Behörde brachte diesen Sachverhalt dem BF mit Schreiben vom 11.05.2023, Zl XXXX /17/ZD/0523 zur Kenntnis und forderte den BF auf, dazu sowie zu der von der belangten Behörde beabsichtigten Versetzung auf einen geeigneten Platz Stellung zu nehmen. Der BF könne zu einem geeigneten Versetzungsplatz Vorschläge machen, offen Plätze finde er auf der genannten Homepage der ZISA. Sollte sich kein geeigneter Platz finde, sei der Zivildienst zu unterbrechen. 7. Die belangte Behörde brachte diesen Sachverhalt dem BF mit Schreiben vom 11.05.2023, Zl römisch 40 /17/ZD/0523 zur Kenntnis und forderte den BF auf, dazu sowie zu der von der belangten Behörde beabsichtigten Versetzung auf einen geeigneten Platz Stellung zu nehmen. Der BF könne zu einem geeigneten Versetzungsplatz Vorschläge machen, offen Plätze finde er auf der genannten Homepage der ZISA. Sollte sich kein geeigneter Platz finde, sei der Zivildienst zu unterbrechen.
Als Empfänger des Schreibens (das RSb zugestellt wurde) wurde der BF von der belangten Behörde namentlich in der Zustellverfügung bezeichnet, als Zustelladresse aber die ehemalige Hauptwohnsitzadresse genannt. Da das Zustellorgan den BF nicht antraf, erfolgte eine Hinterlegungsanzeige (Abholung ab 16.05.2023).
Das Schreiben wurde am 25.05.2023 vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige übernommen. Das war der Großvater des BF, dem der BF dafür eine Vollmacht erteilt hatte.
Der BF machte von der Möglichkeit sich binnen einer Woche dazu zu äußern keinen Gebrauch.
8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.05.2023 Zl XXXX /20/ZD/0523 wurde der BF per 01.06.2023 zu einer anderen Einrichtung, der Geschäftsführung der SUCHTHILFE WIEN, versetzt. 8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.05.2023 Zl römisch 40 /20/ZD/0523 wurde der BF per 01.06.2023 zu einer anderen Einrichtung, der Geschäftsführung der SUCHTHILFE WIEN, versetzt.
Als Empfänger des Versetzungsbescheides wurde der BF namentlich in der Zustellverfügung (RSb) bezeichnet, als Zustelladresse wurde aber wieder die ehemalige Hauptwohnsitzadresse angeführt. Da das Zustellorgan den BF nicht antraf, erfolgte eine Hinterlegungsanzeige (Abholung ab 31.05.2023).
Der Bescheid wurde am 31.05.2023 vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige (wiederum der vom BF bevollmächtigte Großvater) übernommen.
Der BF trat den Zivildienst bei der Einrichtung zu der er versetzt wurde, der Geschäftsführung der XXXX WIEN gemeinnützige GmbH, nicht an, obwohl der Großvater, einen Scan/Foto an den BF elektronisch übermittelte. Der BF trat den Zivildienst bei der Einrichtung zu der er versetzt wurde, der Geschäftsführung der römisch 40 WIEN gemeinnützige GmbH, nicht an, obwohl der Großvater, einen Scan/Foto an den BF elektronisch übermittelte.
9. Am 31.05.2023 brachte der BF bei der belangten Behörde ein Schreiben per E-Mail ein, in dem er sinngemäß vorbrachte, sein Zivildienst beim ROTEN KREUZ sei vorzeitig beendet worden. Er lebe seit seiner Geburt in DEUTSCHLAND und er habe die deutsche und österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe in DEUTSCHLAND Abitur gemacht und sei zu keiner Zeit in Österreich wohnhaft gewesen. Der Brief der Stellungskommission und der Zivildienstbescheid seien an die Adresse seiner Großeltern gesendet worden, welche diese an ihn weitergeleitet hätten. An dieser Adresse, der XXXX 3, XXXX WIEN, sei er laut Auskunft des Magistrats des 3. Wiener Gemeindebezirkes seit 2011 abgemeldet. Er besitze somit seit 2011 keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Die Briefe der Stellungskommission sowie der belangten Behörde hätten nicht versendet werden dürfen und er dürfte nicht den Status als Zivildienst- bzw Grundwehrdiener haben. Würde er je einen Hauptwohnsitz in Österreich haben, würde er seiner Meldepflicht nachkommen. Er sei jedoch Opfer eines großen Verwaltungsfehlers geworden. Er besitze keinen Wohnsitz in Österreich. Alle seine Aussagen könne er mit offiziellen Dokumenten (deutscher Meldezettel, deutsches Abitur und österreichischer Meldezettel) beweisen. 9. Am 31.05.2023 brachte der BF bei der belangten Behörde ein Schreiben per E-Mail ein, in dem er sinngemäß vorbrachte, sein Zivildienst beim ROTEN KREUZ sei vorzeitig beendet worden. Er lebe seit seiner Geburt in DEUTSCHLAND und er habe die deutsche und österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe in DEUTSCHLAND Abitur gemacht und sei zu keiner Zeit in Österreich wohnhaft gewesen. Der Brief der Stellungskommission und der Zivildienstbescheid seien an die Adresse seiner Großeltern gesendet worden, welche diese an ihn weitergeleitet hätten. An dieser Adresse, der römisch 40 3, römisch 40 WIEN, sei er laut Auskunft des Magistrats des 3. Wiener Gemeindebezirkes seit 2011 abgemeldet. Er besitze somit seit 2011 keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Die Briefe der Stellungskommission sowie der belangten Behörde hätten nicht versendet werden dürfen und er dürfte nicht den Status als Zivildienst- bzw Grundwehrdiener haben. Würde er je einen Hauptwohnsitz in Österreich haben, würde er seiner Meldepflicht nachkommen. Er sei jedoch Opfer eines großen Verwaltungsfehlers geworden. Er besitze keinen Wohnsitz in Österreich. Alle seine Aussagen könne er mit offiziellen Dokumenten (deutscher Meldezettel, deutsches Abitur und österreichischer Meldezettel) beweisen.
Mit E-Mail vom 09.06.2023 brachte der BF neuerlich vor, dass er sich zurzeit im Ausland befinde und keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich besitze.
10. Mit Schreiben vom 13.06.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.06.2023, brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den oa Versetzungsbescheid ein, die er zusammengefasst damit begründete, dass der Bescheid inhaltlich und in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtwidrig sei, da der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
Der BF sei deutscher Staatsangehöriger und seit seiner Geburt ausschließlich in DEUTSCHLAND bei seinen Eltern in XXXX , DEUTSCHLAND wohnhaft. Melderechtlicher Hauptwohnsitz sei dieses Adresse laut Anmeldung an das Einwohnermeldeamt vom 19.01.2005. Laut Zeugnis des Gymnasiums XXXX vom 24.06.2022 habe er an dieser Schule die Abiturprüfung bestanden. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens wurden anbei die Kopie der Anmeldung vom 19.01.2005 sowie das Abiturzeugnis vorgelegt.Der BF sei deutscher Staatsangehöriger und seit seiner Geburt ausschließlich in DEUTSCHLAND bei seinen Eltern in römisch 40 , DEUTSCHLAND wohnhaft. Melderechtlicher Hauptwohnsitz sei dieses Adresse laut Anmeldung an das Einwohnermeldeamt vom 19.01.2005. Laut Zeugnis des Gymnasiums römisch 40 vom 24.06.2022 habe er an dieser Schule die Abiturprüfung bestanden. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens wurden anbei die Kopie der Anmeldung vom 19.01.2005 sowie das Abiturzeugnis vorgelegt.
An der im angefochtenen Bescheid angeführten Adresse (ehemalige Hauptwohnsitzadresse) sei der BF ebenso wenig wie an einem anderen österreichischen Wohnsitz jemals wohnhaft gewesen. Der BF habe daher im gegenständlichen Verfahren niemals über eine Abgabenstelle iSd §§ 2 Z 4 und 17 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (in der Folge: ZustG) verfügt, da es sich bei der Adresse im Bescheid weder um die Wohnung des BF oder dessen sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei oder Arbeitsplatz handle, noch der Zusteller Grund zur Annahme hätte haben durfte, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabenstelle aufhalte, noch es an dieser Adresse einen zur Empfangnahme befugten Vertreter des BF gebe oder gegeben habe, sodass keine Zustellung von Dokumenten durch Hinterlegung an der genannten Adresse erfolgen hätte dürfen und alle bisherigen Zustellungen der erstinstanzlichen Behörde nichtig und wirkungslos seien. An der im angefochtenen Bescheid angeführten Adresse (ehemalige Hauptwohnsitzadresse) sei der BF ebenso wenig wie an einem anderen österreichischen Wohnsitz jemals wohnhaft gewesen. Der BF habe daher im gegenständlichen Verfahren niemals über eine Abgabenstelle iSd Paragraphen 2, Ziffer 4 und 17 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (in der Folge: ZustG) verfügt, da es sich bei der Adresse im Bescheid weder um die Wohnung des BF oder dessen sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei oder Arbeitsplatz handle, noch der Zusteller Grund zur Annahme hätte haben durfte, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabenstelle aufhalte, noch es an dieser Adresse einen zur Empfangnahme befugten Vertreter des BF gebe oder gegeben habe, sodass keine Zustellung von Dokumenten durch Hinterlegung an der genannten Adresse erfolgen hätte dürfen und alle bisherigen Zustellungen der erstinstanzlichen Behörde nichtig und wirkungslos seien.
An der ehemaligen Hauptwohnsitzadresse seien die Großeltern des BF wohnhaft, die jedoch nicht dessen gesetzlichen Vertreter seien oder gewesen seien.
Auf den einzigen und dauernden Wohnsitz des BF in DEUTSCHLAND, sei auch in der richtigen und fristegerechten Anfragebeantwortung des Militärkommandos WIEN, Ergänzungsabteilung, vom 21.04.2021 zu XXXX /1-MilKdo/ErgAbt/2021 (2) hingewiesen worden.Auf den einzigen und dauernden Wohnsitz des BF in DEUTSCHLAND, sei auch in der richtigen und fristegerechten Anfragebeantwortung des Militärkommandos WIEN, Ergänzungsabteilung, vom 21.04.2021 zu römisch 40 /1-MilKdo/ErgAbt/2021 (2) hingewiesen worden.
Es habe daher keinerlei Wohnsitzwechsel des BF vorgelegen, sondern ein stets gleicher und ausschließlich deutscher Wohnsitz.
Insgesamt würden somit die erstinstanzlichen Rechtsausführungen einer Rechtsgrundlage entbehren und würden offenbar die Bestimmungen des ZDG und des ZustG zum Nachteil des BF nicht gesetzeskonform ausgelegt.
Weiters sei dem BF vor Bescheiderlassung keine Gelegenheit gegeben worden von Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu äußern. Vor Bescheiderlassung sei jedenfalls Parteigehör nach § 45 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG) zu gewähren. Die Verletzung des Parteiengehörs begründe die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Weiters sei dem BF vor Bescheiderlassung keine Gelegenheit gegeben worden von Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu äußern. Vor Bescheiderlassung sei jedenfalls Parteigehör nach Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (in der Folge: AVG) zu gewähren. Die Verletzung des Parteiengehörs begründe die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Bescheid habe nach § 60 AVG in der Begründung die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, die sich wie im vorliegenden Fall mit einer Verweisung nur auf den reinen Gesetzeswortlaut enthaltenden Spruch beschränkt und aus der sich infolgedessen nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde erster Instanz zum angefochtenen Ergebnis gekommen sei, sei unzulänglich. Der Bescheid habe nach Paragraph 60, AVG in der Begründung die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, die sich wie im vorliegenden Fall mit einer Verweisung nur auf den reinen Gesetzeswortlaut enthaltenden Spruch beschränkt und aus der sich infolgedessen nicht entnehmen lasse, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde erster Instanz zum angefochtenen Ergebnis gekommen sei, sei unzulänglich.
Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Ermittlungs- und Begründungsmängel und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Weiters sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil entgegen § 18 Abs 2 AVG, die Genehmigung der Erledigung nicht durch Unterschrift des Genehmigenden erfolgt sei. Fehle ein eigenhändiges genehmigtes Schriftstück, so liege ein Bescheid auch im Falle einer beglaubigten „Ausfertigung“ nicht vor. Die „Urschrift“ einer Erledigung habe das genehmigende Organ erkennen zu lassen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Eine Paraphe sei keine Unterschrift. Die im Verwaltungsakt der Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an den BF übermittelte Ausfertigung enthalte weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handle es sich somit um eine „sonstige Ausfertigung“ iSd § 18 Abs 4 3. Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen sei. Da die Ausfertigung von der Urschrift abweiche, der Fehler einer Berichtigung nicht zugänglich sei und einen wesentlichen inhaltlichen oder formellen Mangel darstelle, sei der gegenständliche Bescheid absolut nichtig. Die Ausfertigung entspreche nicht den in § 18 Abs 4 AVG festgelegten Fertigungserfordernissen. Weiters sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil entgegen Paragraph 18, Absatz 2, AVG, die Genehmigung der Erledigung nicht durch Unterschrift des Genehmigenden erfolgt sei. Fehle ein eigenhändiges genehmigtes Schriftstück, so liege ein Bescheid auch im Falle einer beglaubigten „Ausfertigung“ nicht vor. Die „Urschrift“ einer Erledigung habe das genehmigende Organ erkennen zu lassen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Eine Paraphe sei keine Unterschrift. Die im Verwaltungsakt der Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an den BF übermittelte Ausfertigung enthalte weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handle es sich somit um eine „sonstige Ausfertigung“ iSd Paragraph 18, Absatz 4, 3. Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen sei. Da die Ausfertigung von der Urschrift abweiche, der Fehler einer Berichtigung nicht zugänglich sei und einen wesentlichen inhaltlichen oder formellen Mangel darstelle, sei der gegenständliche Bescheid absolut nichtig. Die Ausfertigung entspreche nicht den in Paragraph 18, Absatz 4, AVG festgelegten Fertigungserfordernissen.
Ebenso beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise zu erheben und den Bescheid ersatzlos zu beheben sowie festzustellen, dass der BF keinen Zivildienst zu leisten hat.
11. In einer „Mitteilung“ vom 29.06.2023 führte die belangte Behörde an, dass der BF auf seinen Wunsch mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.30.2023 zugewiesen worden sei und er – sollte der angefochtene Bescheid vom 25.02.2023, nicht ordnungsgemäß zugestellt oder rechtswidrig sein – nach wie vor seinen Zivildienst bei der Einrichtung des Zuweisungsbescheides vom 30.03.2023 abzuleisten habe.
12. Mit Schriftsatz vom 05.07.2023 gab der rechtsfreundlich vertretene BF bekannt, dass er die Beschwerde und sämtliche Anträge aufrechterhält.
13. Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vor.
14. Mit Beschluss vom 17.01.2024 wurde dem BF aufgetragen zum Empfang der Bescheide im Original Stellung zu nehmen und bestritt der BF mit Stellungnahme vom 07.02.2024 den im Spruch angeführten Bescheid vom 25.05.2023 und jenen vom 30.03.2023, im Original übernommen zu haben. Sein Wohnsitz sei ausschließlich an der deutschen Adresse gewesen (OZ 3).
15. Das BVwG hat daraufhin bei der Post überprüfen lassen, an wenn bei der Post der Bescheid (der als Rsb-Brief versandt wurde) ausgefolgt wurde. Das hat erhebliche Zeit in Anspruch genommen und hat schließlich am 13.05.2024 das Ergebnis gebracht, dass der Bescheid am 31.05.2023 an den Großvater des BF in der Postfiliale „ROCHUSPLATZ“ ausgefolgt wurde, nachdem dieser die Hinterlegungsanzeige und eine Vollmacht des BF vorgewiesen hatte (OZ 6).
Die ZISA wurde hinsichtlich der Unterschriften auf den Bescheiden gefragt und wurde dazu am 19.04.2024 die allgemeine Auskunft erteilt, dass die von der ZISA erlassenen Bescheide über eigenhändige Unterschriften verfügen würden. Unterschrieben würden diese entweder vom Behördenleiter oder vom Behördenleiterstellvertreter (OZ 5).
Weiters wurde bei der ZISA angefragt, wie diese auf eine Abgabestelle XXXX gekommen ist und sowohl den Feststellungsbescheid als auch den beschwerdegegenständlichen Versetzungsbescheid, dorthin zugestellt hat. Die ZISA teilte mit, dass es sich dabei um einen Fehler gehandelt haben dürfte, weil diese Adresse im System als ehemaliger Hauptwohnsitz (bis 17.01.2011) des BF angeführt war (OZ 4). Weiters wurde bei der ZISA angefragt, wie diese auf eine Abgabestelle römisch 40 gekommen ist und sowohl den Feststellungsbescheid als auch den beschwerdegegenständlichen Versetzungsbescheid, dorthin zugestellt hat. Die ZISA teilte mit, dass es sich dabei um einen Fehler gehandelt haben dürfte, weil diese Adresse im System als ehemaliger Hauptwohnsitz (bis 17.01.2011) des BF angeführt war (OZ 4).
16. Am 11.09.2024 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, nachdem der ursprüngliche Verhandlungstermin aufgrund der kurzfristig erklärten Verhinderung des Zeugen (der Großvater) vertagt werden musste. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass der Großvater des BF, der als Zeuge einvernommen wurde, von diesem eine Vollmacht zur Abholung sowohl des Schreibens vom 11.05.2023 (vorne Punkt 7.) als auch des beschwerdegegenständlichen Versetzungsbescheides (vorne Punkt 8.) erhalten hat (OZ 16, VHS 7).
Der BF erschien zu dieser Verhandlung trotz Ladung nicht und ließ durch seinen Rechtsbeistand erklären, dass er auch künftig nicht zu einer Verhandlung in WIEN erscheinen werde (VHS 2).
17. Da der zur Verhandlung erschienene Behördenvertreter zu den Zustellnachweisen für den Zuweisungsbescheid vom 30.03.2023 und dem Feststellungsbescheid vom 16.01.2023 sowie zu den dort und auf den übrigen Bescheiden nicht vorhandenen Unterschriften, elektronischen Signaturen und Beglaubigungen, nicht auskunftsfähig war, wurde ihm aufgetragen die Zustellnachweise vorzulegen und bei der Behörde nachzufragen.
18. Nach Fristverlängerung langte am 11.10.2024 (datiert mit 08.10.2024) ein Schreiben der ZISA ein, indem mitgeteilt wurde, dass der Zustellnachweis des Zuweisungsbescheides vom 30.03.2023 nicht vorgelegt werden könne. Der Zuweisungsbescheid sei hinterlegt aber nicht behoben und am 18.04.2023 an die ZISA retourniert worden.
Der Zustellnachweis des Feststellungsbescheides vom 16.01.2023 wurde vorgelegt und ergibt sich daraus, dass dieser am 20.01.2023 in der Postfiliale ROCHUSPLATZ hinterlegt worden und am 27.01.2023 vom BF selbst abgeholt wurde. Zu den fehlenden Unterschriften, Beglaubigungen, elektronischen Signaturen, wurden keine weiteren Auskünfte erteilt oder Beweismittel vorgelegt. Abschließend wurde beantragt in einer weiteren Verhandlung den BF als Zeugen einzuvernehmen (OZ 18).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest.
Zu den Wohnsitzen des BF steht fest, dass dieser von 17.01.2011 – 11.05.2023 seinen Nebenwohnsitz in der XXXX 8/1/18 in 1030 WIEN gemeldet hatte. Dort wohnt sein Mutter XXXX , wenn sie sich in WIEN aufhält. Zu den Wohnsitzen des BF steht fest, dass dieser von 17.01.2011 – 11.05.2023 seinen Nebenwohnsitz in der römisch 40 8/1/18 in 1030 WIEN gemeldet hatte. Dort wohnt sein Mutter römisch 40 , wenn sie sich in WIEN aufhält.
In der XXXX 3/17 in XXXX WIEN war er von 09.12.2005 – 17.01.2011 gemeldet. Dort wohnt seine Großmutter XXXX und sein Großvater XXXX .In der römisch 40 3/17 in römisch 40 WIEN war er von 09.12.2005 – 17.01.2011 gemeldet. Dort wohnt seine Großmutter römisch 40 und sein Großvater römisch 40 .
Seit 19.01.2005 ist er an der Adresse XXXX gemeldet und hat bis 24.06.2022 dort das Gymnasium besucht. Seit 19.01.2005 ist er an der Adresse römisch 40 gemeldet und hat bis 24.06.2022 dort das Gymnasium besucht.
Der Feststellungsbescheid vom 16.01.2023, der an die Adresse der Großeltern adressiert war, wurde am 20.01.2023 in der Postfiliale ROCHUSPLATZ hinterlegt und am 27.01.2023 vom BF selbst abgeholt, das ergibt sich aus seiner klar leserlichen Unterschrift auf dem Zustellnachweis.
Der im Akt einliegende Feststellungsbescheid enthält weder eine eigenhändige Unterschrift, noch einen Beglaubigungsvermerk noch eine Amtssignatur.
Der Zuweisungsbescheid vom 30.03.2023, der an die Nebenwohnsitzadresse des BF adressiert ist, wurde dem BF von der Post nicht ausgehändigt, sondern – nachdem er nach einer Hinterlegung nicht abgeholt wurde – an die ZISA retourniert. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor.
Der im Akt einliegende Zuweisungsbescheid für den Dienstantritt am 02.05.2023 enthält weder eine eigenhändige Unterschrift, noch einen Beglaubigungsvermerk noch eine Amtssignatur.
Der BF leistete von 02.05.2023 bis 23.05.2023 Zivildienst in WIEN. Er muss also über den Inhalt informiert gewesen sein.
Der beschwerdegegenständliche Versetzungsbescheid wurde von dem vom BF dazu bevollmächtigten Großvater des BF am 31.05.2023 übernommen, der den BF über den Inhalt durch elektronische Übermittlung eines Fotos oder Scans informiert hat. Ob dem BF der Bescheid auch persönlich übergeben wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Der im Akt einliegende Versetzungsbescheid enthält weder eine eigenhändige Unterschrift, noch einen Beglaubigungsvermerk noch eine Amtssignatur.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und den Ergebnissen der Verhandlung vor dem BVwG vom 11.09.2024 getroffen werden. Daraus gehen sowohl die unstrittigen Meldeadressen als auch die ebenfalls unstrittigen An- und Abmeldungszeitpunkte hervor.
Der BF bestreitet in seiner Stellungnahme den Versetzungsbescheid vom 25.05.2023 und den Zuweisungsbescheid vom 30.03.2024 im Original erhalten zu haben. Die vorliegenden Beweisergebnisse stützen diese Behauptung, hat der Großvater doch in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft ausgesagt, den Versetzungsbescheid für seinen Enkel zwar abgeholt zu haben, danach aber eingescannt oder fotografiert und ihm geschickt zu haben (VHS 7).
Hinsichtlich des Zuweisungsbescheides hat die Behörde selbst ausgeführt, dass der Bescheid an sie retourniert wurde.
Dass sich auf dem Feststellungsbescheid, dem Zuweisungsbescheid und auf dem Versetzungsbescheid keine eigenhändigen Unterschriften, keine Beglaubigungsvermerke und keine Amtssignaturen befinden geht aus den im Akt einliegenden Originalen hervor.
Die Fertigungsklausel auf dem Feststellungsbescheid lautet „Für den Leiter der Zivildienstserviceagentur XXXX “ in Druckbuchstaben. Eine eigenhändige Unterschrift findet sich dort jedoch nicht, ebenso wenig ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei oder eine Amtssignatur.Die Fertigungsklausel auf dem Feststellungsbescheid lautet „Für den Leiter der Zivildienstserviceagentur römisch 40 “ in Druckbuchstaben. Eine eigenhändige Unterschrift findet sich dort jedoch nicht, ebenso wenig ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei oder eine Amtssignatur.
So lautet die Fertigungsklausel am Zuweisungsbescheid „Der Leiter der Zivildienstserviceagentur Mag. XXXX “ in Druckbuchstaben. Eine eigenhändige Unterschrift findet sich dort jedoch nicht, ebenso wenig ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei oder eine Amtssignatur. So lautet die Fertigungsklausel am Zuweisungsbescheid „Der Leiter der Zivildienstserviceagentur Mag. römisch 40 “ in Druckbuchstaben. Eine eigenhändige Unterschrift findet sich dort jedoch nicht, ebenso wenig ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei oder eine Amtssignatur.
Ob diese sich auf der konkreten Ausfertigung befand, wie die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2024 – ohne auf den konkreten Bescheid einzugehen – allgemein angeführt hat, kann dahingestellt bleiben, weil eine Zustellung dieses Bescheides im Original nicht erwiesen werden konnte, weil dieser an die Behörde zurückgeschickt wurde. Dass der BF dennoch vom Inhalt erfahren hat und den Zivildienst vorerst angetreten hat, ändert daran nichts.
Die Fertigungsklausel am beschwerdegegenständlichen Versetzungsbescheid lautet „Für den Leiter der Zivildienstserviceagentur XXXX “ in Druckbuchstaben. Eine eigenhändige Unterschrift findet sich dort jedoch nicht, ebenso wenig ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei oder eine Amtssignatur. Die Fertigungsklausel am beschwerdegegenständlichen Versetzungsbescheid lautet „Für den Leiter der Zivildienstserviceagentur römisch 40 “ in Druckbuchstaben. Eine eigenhändige Unterschrift findet sich dort jedoch nicht, ebenso wenig ein Beglaubigungsvermerk der Kanzlei oder eine Amtssignatur.
Der Beweisantrag der belangten Behörde zur Einvernahme des BF ist aus rechtlichen Gründen (vgl unten) abzuweisen, die Einvernahme des BF ist nicht mehr notwendig. Der Beweisantrag der belangten Behörde zur Einvernahme des BF ist aus rechtlichen Gründen vergleiche unten) abzuweisen, die Einvernahme des BF ist nicht mehr notwendig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht, sie ist jedoch aus den folgenden Gründen unzulässig. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht, sie ist jedoch aus den folgenden Gründen unzulässig.
Im konkreten Fall bringt der BF vor, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil entgegen § 18 Abs 2 AVG die Genehmigung nicht durch Unterschrift des Genehmigenden erfolgt und der Ausfertigung weder eine Amtssignatur noch eine Beglaubigung der Kanzlei zu entnehmen sei. Im konkreten Fall bringt der BF vor, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil entgegen Paragraph 18, Absatz 2, AVG die Genehmigung nicht durch Unterschrift des Genehmigenden erfolgt und der Ausfertigung weder eine Amtssignatur noch eine Beglaubigung der Kanzlei zu entnehmen sei.
Ein Bescheid liegt vor, wenn dessen Urheber eine Verwaltungsbehörde (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) ist, die im Rahmen ihrer (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz entschieden hat, der Bescheid einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173) betrifft, in seinem Ergebnis Außenwirkung (im Unterschied zur Weisung) hat und ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt (im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung; VwGH 25.01.1990, 89/16/0195; VwGH 22.09.1992, 92/07/0121); die Entscheidung erfolgt (nur) durch den Spruch, der eine Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (VwGH 08.07.1994, 94/17/0305) zum Inhalt hat und subjektive Rechte und/oder Pflichten der Partei(en) betrifft (VwSlg 1629 A/1950). Allerdings ist das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist normativer Abspruch auch aus einer Formulierung erschließbar, doch muss sich Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(en) hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).
Darüber hinaus muss gemäß § 18 Abs 3 AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (vgl VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).Darüber hinaus muss gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Im Gegenstand liegt unstrittig kein elektronisch signierter Bescheid vor, daher handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 dritter Satz AVG.Im Gegenstand liegt unstrittig kein elektronisch signierter Bescheid vor, daher handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG.
Daher muss die Bescheidurkunde entweder vom Genehmigenden (im Original) unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei (im Original) enthalten. Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist der Bescheid den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 und 4 AVG konnten im Gegenstand nicht festgestellt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG konnten im Gegenstand nicht festgestellt werden.
§ 74 ZDG, wonach schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürfen, ist seit der Novelle des § 18 AVG, welche am 01.01.2008 in Kraft trat, und dem Auslaufen der Übergangsbestimmung mit Ablauf des 31.12.2010 nicht mehr anwendbar, weil materiell derogiert (vgl dazu die Einstellung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens mit VfGH-Beschluss vom 24.09.2024, G 32/2024-8).Paragraph 74, ZDG, wonach schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen (Paragraph 18, AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürfen, ist seit der Novelle des Paragraph 18, AVG, welche am 01.01.2008 in Kraft trat, und dem Auslaufen der Übergangsbestimmung mit Ablauf des 31.12.2010 nicht mehr anwendbar, weil materiell derogiert vergleiche dazu die Einstellung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens mit VfGH-Beschluss vom 24.09.2024, G 32/2024-8).
Sofern die belangte Behörde anführt (vorne Punkt 11 und VHS 3), dass selbst wenn der beschwerdegegenständliche Versetzungsbescheid auf Grund eines Zustellmangels nicht „erlassen“ worden wäre, nach wie vor der Zuweisungsbescheid vom 30.03.2023 in Kraft sei, verkennt sie, dass auch dieser und sogar der Feststellungsbescheid die oa Mängel (keine elektronische Signatur, keine Beglaubigung, keine eigenhändige Unterschrift) aufweist und daher ebenfalls nicht wirksam geworden ist.
Ist die Entscheidung der belangten Behörde ein Nichtbescheid, so hat das BVwG die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Es darf den „Bescheid“ weder beheben noch durch Spruch feststellen, dass der Bescheid kein „Bescheid“ ist.
Auf die vom BF monierten Zustellmängel braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die auf den vorliegenden Fall übertragbar und auch nicht widersprüchlich ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die auf den vorliegenden Fall übertragbar und auch nicht widersprüchlich ist.
Schlagworte
Amtssignatur Beglaubigung fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2275650.1.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024