Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W200 2271669-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 06.09.2024, Zl. 1315141302-240309933, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 06.09.2024, Zl. 1315141302-240309933, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. §68 AVG iVm § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gem. §68 AVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 13.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum Militär müsse, jedoch nicht kämpfen und töten wolle. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er Angst um sein Leben und vor einer Gefängnisstrafe.
2. Am 17.03.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen und gab an, dass im Jahr 2012 ihr Haus angegriffen worden sei und sein Vater dabei um sein Leben gekommen sei. Im April 2013 seien sie dann in ein anderes Dorf an der Grenze gezogen, ehe er nach einem Jahr in die Türkei ausgereist sei. In Latakia sei er unterdrückt worden. Auch werde er wegen des Militärdienstes gesucht.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt Linz) vom 05.04.2023, Zl. 1315141302-22175815, wies das BFA den Antrag des BFs auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt Linz) vom 05.04.2023, Zl. 1315141302-22175815, wies das BFA den Antrag des BFs auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgung durch die syrische Regierung bei einer Rückkehr nach XXXX bzw. Idlib für nicht glaubhaft angesehen werden könne, da – mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Regierung in diesem Gebiet – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für Repressalien oder staatliche Sanktionen bestehen. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung könne nicht festgestellt werden. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgung durch die syrische Regierung bei einer Rückkehr nach römisch 40 bzw. Idlib für nicht glaubhaft angesehen werden könne, da – mangels Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Regierung in diesem Gebiet – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für Repressalien oder staatliche Sanktionen bestehen. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung könne nicht festgestellt werden.
4. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurden im Wesentlichen seine Fluchtgründe wiederholt. Er sei zuerst 2011 von Latakia innerstaatlich nach Idlib geflohen, ehe er 2014 weiter in die Türkei und in der Folge nach Europa geflohen sei. Der BF habe wegen des Reservedienstes flüchten müssen, da er den Militärdienst bereits abgeleistet habe und nun Reservist sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er zum Reservemilitärdienst eingezogen zu werden bzw. deshalb verfolgt zu werden und, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte. Der Bruder des BFs sei in Österreich asylberechtigt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde.
6. Mit Erkenntnis vom 22.01.2024, Zl. I414 2271669-1/9E, hinterlegt am 22.01.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: 6. Mit Erkenntnis vom 22.01.2024, Zl. I414 2271669-1/9E, hinterlegt am 22.01.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
„1.1.Zur Person des Beschwerdeführers
(…) Der Beschwerdeführer wurde in dem Ort XXXX , Gouvernement Idlib, geboren und wuchs dort auf. Nach seinem Militärdienst hat der Beschwerdeführer kurzfristig in Latakia gelebt. Er kehrte nach XXXX zurück und reiste von dort aus in die Türkei. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in XXXX lebenden Familienangehörigen regelmäßig Kontakt. (…) Die asylrechtliche Heimatregion des Beschwerdeführers wird mit dem nordöstlichen Teil des Gouvernements Idlib, der asylrechtliche Herkunftsort mit der Stadt XXXX festgestellt.(…) Der Beschwerdeführer wurde in dem Ort römisch 40 , Gouvernement Idlib, geboren und wuchs dort auf. Nach seinem Militärdienst hat der Beschwerdeführer kurzfristig in Latakia gelebt. Er kehrte nach römisch 40 zurück und reiste von dort aus in die Türkei. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in römisch 40 lebenden Familienangehörigen regelmäßig Kontakt. (…) Die asylrechtliche Heimatregion des Beschwerdeführers wird mit dem nordöstlichen Teil des Gouvernements Idlib, der asylrechtliche Herkunftsort mit der Stadt römisch 40 festgestellt.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens 2015 das letzte Mal aus Syrien aus. Nach seiner ersten Ausreise, welche spätestens im Jahr 2014 gewesen ist, lebte er bis circa Mitte 2022 in der Türkei, ehe er unter Umgehung der Grenzkontrollen über verschiedene Länder nach Österreich reiste, wo er am 13.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. (…)“
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer veränderte eigenhändig sein Wehrbuch. Nachträglich hat der Beschwerdeführer auf Seite 6 seines Wehrbuches eine Nummer eingetragen.
Der Beschwerdeführer leistete zwischen 2006 und 2008 seinen verpflichtenden Wehrdienst ab. Er verfügt über keine besonderen beruflichen oder militärischen Qualifikationen.
Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen.
Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit nicht wahrscheinlich.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Einziehung zum Reservedienst in die syrische Armee. Er hat zwar laut seinen Angaben 2012 eine Aufforderung bekommen, als Reservist eingezogen zu werden, jedoch hatte der Beschwerdeführer während der Ableistung seines Militärdienstes weder einen besonderen Rang oder eine besondere Position innegehabt noch eine besondere Ausbildung erhalten, welche ihn mittlerweile - unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Länderfeststellungen - für eine abermalige Einberufung zum Militär in seinem Alter eignen würden. Zudem steht die Heimatregion des Beschwerdeführers nicht unter Einfluss- oder Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der syrischen Opposition, konkret der Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS) einer sunnitischen Oppositionsmiliz bzw. der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG). Festgestellt wird, dass die syrischen staatlichen Behörden (Government of Syria, GoS) in den Gebieten der HTS bzw. SSG keinen Zugriff auf bestimmte Personen haben und dort keine staatliche oder behördliche Macht (ua. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben können.
Dem Beschwerdeführer ist es im Falle einer Einreise über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Bab al-Hawa möglich, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen, in seine Heimatregion bzw. Heimatort zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer drohen daher weder beim Grenzübertritt in seinen Herkunftsstaat, noch bei der Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden.
Der Beschwerdeführer wurde nicht von der HTS für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von der HTS gesetzt. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bzw. in seinen Heimatort ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete Gruppen bzw. Milizen, wie der HTS ausgesetzt.
Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folterung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.
Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Eine sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion ist gegeben.“
7. Mit Beschluss des VwGH vom 21.03.2024 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision abgewiesen.
Gegenständliches (Folgeantrags)Verfahren:
8. Am 12.02.2024 stellte der BF (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) mit folgender Begründung: „Ich habe das Gefühl, dass nicht gerecht entschieden wurde. Mein Bruder ist vor einem Monat bei einem Bombenschlag ums Leben gekommen. In meinem Bescheid stand aber, dass mein Herkunftsort sicher ist. Das sind alle meine Gründe.“
9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 22.04.2024 gab der BF zusammengefasst an, dass seine Familie immer noch in der Türkei sei. Im Bescheid stehe, dass Idlib sicher sei, das stimme nicht. Und er hätte zwei Bestätigungen vorgelegt:
Vorgelegt wurde ein handschriftlich verfasstes Schreiben mit einem Stempel mit dem Inhalt, dass er sich bis zum 15.02.2024 bei der Rekrutierungsstelle melden müsse, sonst könnten Strafen verhängt werden, eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes und ein EDV-Ausdruck, wonach er zum Reservedienst einberufen wurde.
Hingewiesen auf die Entscheidung des BVwG vom 22.01.2024 gab er an, dass auf Social Media verbreitet werde, dass subsidiär Schutzberechtigte nach Syrien abgeschoben werden könnten. Er könne aber nicht in Gebiete, wo das syrische Regime sei, zurück.
10. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BFs gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 10. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BFs gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die Identität des BF stehe fest, es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass er zukünftig eine solche zu befürchten hätte. Er sei subsidiär Schutzberechtigter.
Zum Vorverfahren wurde vorgebracht, dass das erste Asylverfahren unter der Zahl IFA 1315141302/222175815 am 23.01.2024 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren beruhte auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen.
Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde festgestellt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unter der Zahl IFA 1315141302/222175815 entstanden sei.
Es wurde festgestellt, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände vorlägen.
Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass er in der Erstbefragung geäußert hätte das Gefühl zu haben, dass nicht gerecht entschieden worden sei und sein Bruder bei einem Bombenanschlag gestorben sei, im Bescheid aber stehe, dass der Herkunftsort sicher sei. Dies hätte er beim BFA bestätigt und hätte noch die besagten Schriftstücke vorgelegt, die beweisen sollen, dass er vom syrischen Regime gesucht werde.
Zu den vorgelegten Schriftstücken aus Syrien sei auf das Kapitel „Korruption“ in dem zitierten Länderinformationsblatt zu verweisen. Dort werde festgehalten, dass Korruption weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung sei. Jedenfalls werden in Syrien bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. In seinem Fall gehe die Behörde von einer Fälschung aus, zumal es nicht nachvollziehbar sei, warum er das Schriftstück nicht früher beschafft und vorgelegt hätte. Letztlich sei bereits im ersten Verfahren über eine Verfolgung durch das syrische Regime entschieden worden.
Zudem werde noch auf den im Akt befindlichen Abschluss-Bericht der LPD Tirol vom 24.05.2024 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung durch den BF hinsichtlich seines Wehrdienstbuches verwiesen.
Eine konkrete, ihn persönlich betreffende Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe habe er nicht vorgebracht und konnte auch von der Behörde nicht festgestellt werden.
Daher sei festzuhalten, dass sich seine persönliche Situation im Vergleich zur Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens (23.01.2024) zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverändert darstelle.
Es liege ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu prüfen sei. Es liege ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung vor, sodass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu prüfen sei.
In Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78). In Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78).
Es sei im gegenständlichen Verfahren kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens unter der Zahl IFA 1315141302/222175815 entstanden ist.
Es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 23.01.2024, Zl. I414 2271669 keine neuen Umstände vor. Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrags entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG zurückzuweisen sei.Es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 23.01.2024, Zl. I414 2271669 keine neuen Umstände vor. Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrags entgegen, sodass dieser hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG zurückzuweisen sei.
11. Dagegen erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass der BF ein neues Schreiben erhalten hätte, dass sein Bruder von der in seiner Heimatregion herrschenden bewaffneten Gruppierung namens Suqur asch Sham, die ein Teil von dem in Idlib herrschenden dschiahdistischen Bündtnis HTS sei, gesucht werde. Das neue Schreiben sei dem BFA bereits vorgelegt worden. Der BF fürchte daher eine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung und aber auch Rekrutierung durch das syrische Regime und das dschihadistische Bündnis der HTS. Es hätte dieses handschriftliche Schreiben einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen werden müssen.
In weiterer Folge erfolgten Ausführungen zum aktuellen LIB betreffend Wehrdienstpflicht und Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst sowie des Auswärtigen Amtes, dass sich der BF nicht der Zwangsrekrutierung widersetzen könne, es drohten Inhaftierung, Folder, Hinrichtung,…
Zur Region Idlib wurde vorgebracht, dass der Heimatort im von der HTS kontrollierten Gebiet liege und stark umkämpft sei. Personen, die aus Idlib stammen würde, seien besonders verdächtig und werde ihnen eine oppositionelle Einstellung unterstellt.
Weiters wurde auf die UNHCR-Erwägungen verwiesen, dass der Militärdienst die Teilnahme an Aktivitäten beinhalte, die einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht, internationales Strafrecht oder internationale Menschenrechtsnormen darstellen,…. Ebenso wurde die Möglichkeit des Freikaufs thematisiert.
Der BF sei auch aufgrund einer möglichen Rekrutierung durch Al Nusra geflohen. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, hätte sich HTS mittlerweile als vorherrschende Oppositionsgruppe in der Region Idlib durchgesetzt und die de facto Kontrolle übernommen. Darunter falle auch die administrative Verwaltung der Region.
Der BF hätte auch alleine aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Verfolgung als Verräter zu befürchten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Arabisch. Er wurde im Ort XXXX Gouvernement Idlib, geboren und wuchs dort auf. Nach seinem Militärdienst hat der BF kurzfristig in Latakia gelebt. Er kehrte nach XXXX zurück und reiste von dort aus in die Türkei.1.1. Der BF, ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Arabisch. Er wurde im Ort römisch 40 Gouvernement Idlib, geboren und wuchs dort auf. Nach seinem Militärdienst hat der BF kurzfristig in Latakia gelebt. Er kehrte nach römisch 40 zurück und reiste von dort aus in die Türkei.
Der BF hat seinen eigenen Angaben zufolge 12 Jahre die Schule besucht, arbeitete anschließend in Syrien als Friseur und in der Türkei als Fabrikarbeiter.
Der BF ist verheiratet und 4 Töchter, welche mit seiner Ehefrau in der Türkei leben.
Die asylrechtliche Heimatregion des BFs wurde mit dem nordöstlichen Teil des Gouvernements Idlib, der asylrechtliche Herkunftsort mit der Stadt XXXX festgestellt. In XXXX in Syrien leben zumindest noch seine Mutter und seine drei Schwestern. Zwei seiner Schwestern sind in XXXX verheiratet und eine Schwester ist geschieden.Die asylrechtliche Heimatregion des BFs wurde mit dem nordöstlichen Teil des Gouvernements Idlib, der asylrechtliche Herkunftsort mit der Stadt römisch 40 festgestellt. In römisch 40 in Syrien leben zumindest noch seine Mutter und seine drei Schwestern. Zwei seiner Schwestern sind in römisch 40 verheiratet und eine Schwester ist geschieden.
Der unbescholtene BF leidet gelegentlich an Fußschmerzen, ist jedoch ansonsten gesund.
1.2. XXXX im Gouvernement Idlib steht unter Kontrolle der syrischen Opposition, konkret der HTS und Syrian Salvation Government, SSG.1.2. römisch 40 im Gouvernement Idlib steht unter Kontrolle der syrischen Opposition, konkret der HTS und Syrian Salvation Government, SSG.
1.3. Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.04.2023 in Österreich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat subsidiärer Schutz zuerkannt.
Gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gem. §3 AsylG erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
Der erste Asylantrag und die Beschwerde des BFs wurde betreffend §3 AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2024, Zl. I414 2271669-1/9E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
1.4. Der BF stellte am 12.02.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.5. Die allgemeine Situation in Syrien oder die Rechtslage hat sich im Vergleich zum das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des BVwGs vom 22.01.2024 nicht verfahrenswesentlich geändert.
1.6. Hinsichtlich sämtlicher bereits im Erstverfahren abschließend gewürdigter Ausführungen des BF sind keine verfahrensmaßgeblichen Änderungen oder Neuerungen eingetreten.
In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der BF im nunmehrigen Folgeverfahren vor dem BFA etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Erstverfahren erledigenden - Erkenntnisses des BVwG bereits erfasst wäre.
Alle vom BF auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren in Bezug auf das Vorliegen einer individuell konkreten Bedrohungsbefürchtung geltend gemachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen wurden im rechtskäfig abgeschlossenen Vorverfahren bereits abschließend und vollständig gewürdigt, hierin als nicht asylrelevant, bzw. nicht glaubwürdig erachtet.
Sämtlichen Ausführungen des BFs zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubwürdigen bzw. neuen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen könnten oder ein anderes Verfahrensergebnis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren könnten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum BF und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2024 zu Zl. I414 2271669-1.
2.2. Im gegenständlichen Verfahren berief sich der BF zunächst ausdrücklich auf seine ursprünglichen Gründe und erkannte in der Entscheidung des BVwG vom 22.01.2024 eine Ungerechtigkeit. Sein Bruder sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. (Erstbefragungsprotokoll S. 4). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der BF bereits drei Wochen nach Zustellung des negativen Erkenntnisses I414 2271669-1 diesen Folgeantrag gestellt hat.2.2. Im gegenständlichen Verfahren berief sich der BF zunächst ausdrücklich auf seine ursprünglichen Gründe und erkannte in der Entscheidung des BVwG vom 22.01.2024 eine Ungerechtigkeit. Sein Bruder sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. (Erstbefragungsprotokoll Sitzung 4). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der BF bereits drei Wochen nach Zustellung des negativen Erkenntnisses I414 2271669-1 diesen Folgeantrag gestellt hat.
Beim BFA brachte er vor: „Es wird gesagt, dass Idlib sicher ist, das stimmt nicht. Und ich habe Bestätigungen vorgelegt.“ (Einvernahme Protokoll BFA S 35).
Bei den vorgelegten Bestätigungen handelte es sich um Bestätigungen über die Absolvierung des Militärdienstes, einen handgeschriebenen Zettel mit dem Inhalt, dass er sich bis zum 15.02.2024 – genau drei Tage nach seiner Folgeantragstellung – bei der Rekrutierungsstelle melden müsse, sowie ein EDV-Ausdruck, dass der BF zum Reservedienst einberufen worden sei.
Das BVwG zweifelte bereits im Erstverfahren nicht an, dass der BF jemals in Syrien seinen Pflichtmilitärdienst absolviert hat.
Hinsichtlich der anderen beiden Beweismittel – dem handschriftlichen Zettel und dem EDV-Ausdruck – ist der Beweiswürdigung des BFA zuzustimmen, das in seiner im Verfahrensgang zitierten Beweiswürdigung auf die in Syrien herrschende Korruption bei der Ausstellung dementsprechender Dokumente verweist. Darüber hinaus ist aber das Verfassen eines handschriftlichen Dokuments mit Anbringen eines Stempels sowie die Gestaltung des vorgelegten ausgedruckten Dokumentes – wie die Dokumente, die vorgelegt wurden - jeder Person, die die arabische Schriftzeichen beherrscht, möglich – auch dem BF, der ja bereits einmal sein Militärbuch selbst im Erstverfahren zwischen der Anfertigung der Kopien des Militärbuches durch das BFA und der Verhandlung des BVwG selbst handschriftlich geändert hat und damit im Erstverfahren das BVwG zu täuschen versucht hat.
Doch auch der Inhalt der Dokumente ist im Hinblick darauf, dass der BF letztmalig Syrien im Jahr 2015 verlassen hat, völlig abwegig: Es ist völlig unplausibel, dass die syrische Opposition (HTS) oder auch das Regime bei 10jährigen Abwesenheit des BFs diesen zu einer Rekrutierungsstelle vorlädt oder ihn zum Reservedienst einberuft (syrisches Regime), zumal sich der BF seit Kriegsbeginn 2011 nie im Regimegebiet aufgehalten hat.
Eine kriminaltechnische Untersuchung eines handschriftlichen Dokumentes ist mangels Vergleichsobjekten in einer Zusammenschau mit dem oben Gesagten nicht zielführend.
Das BFA hat zutreffend in seiner Begründung wie folgt ausgeführt:
In Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):In Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind. 1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
Der Umstand, dass der BF nunmehr äußerst zweifelhaften Bestätigungen vorlegt, aber nie eine neue Sache behauptet hat, (vgl. Angaben in der Erstbefragung und bei Einvernahme beim BFA), bewirkt jedoch noch nicht, dass sein Vorbringen betreffend seiner ursprünglichen Fluchtgründe glaubhaft ist und steht im Übrigen die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegen.Der Umstand, dass der BF nunmehr äußerst zweifelhaften Bestätigungen vorlegt, aber nie eine neue Sache behauptet hat, vergleiche Angaben in der Erstbefragung und bei Einvernahme beim BFA), bewirkt jedoch noch nicht, dass sein Vorbringen betreffend seiner ursprünglichen Fluchtgründe glaubhaft ist und steht im Übrigen die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegen.
Darüber hinaus ist diese Behauptung alleine schon aufgrund der Tatsache, dass der BF sich seit 2015 – also seit beinahe zehn Jahren nicht mehr in Syrien aufhält, unglaubwürdig. Das BVwG geht nicht von einer derartigen Ineffizienz des syrischen Regimes und auch nicht der HTS aus. Das „Vorbringen“ bzw. die vorgelegten Bestätigungen weisen somit keinen glaubhaften Kern auf.
Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hat das BVwG im Erkenntnis vom 22.01.2024 zur befürchteten Verfolgung des BFs insbesondere und konkret ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit des BFs zu prüfen sei und kam zu folgender Schlussfolgerung:
„Der Beschwerdeführer versuchte das Gericht durch die eigenhändig von ihm vorgenommene nachträgliche Veränderung seines Wehrbuches zu täuschen. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer als Person nicht glaubwürdig.
Das Wehrbuch/Militärbuch des Beschwerdeführers wurde nach Vorlage in der niederschriftlichen Einvernahme sichergestellt und nach Ausfertigung des Bescheides dem Beschwerdeführer übermittelt. Das Bundesamt erstellte eine Kopie des Wehrbuches.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dieses Wehrbuch vom Beschwerdeführer erneut vorgelegt. Dem erkennenden Richter fiel auf, dass auf Seite 6 dieses Beweismittels nunmehr eine Nummer eingetragen wurde. Auf die Frage, ob das Wehrbuch mit dem vom Bundesamt sichergestellten Buch ident sei, wurde dies vom Beschwerdeführer bejaht. Dementgegen verneinte er, dass dieses Wehrbuch nachträglich verändert worden sei. Erst auf Vorhalt des erkennenden Richters und Vorlage der Beweismittel, gestand der Beschwerdeführer sein Wehrbuch nachträglich verändert zu haben. Aufgrund des Versuchs das Gericht zu täuschen, ist der Beschwerdeführer als Person nicht glaubwürdig.
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass dies seine Militärnummer sei, welche auf dem Militärzeugnis vermerkt wurde, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sein in Syrien befindliches Miitärzeugnis vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, nicht daran gedacht zu haben, dass das Militärzeugnis nötig bzw. wichtig sei. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.
Der zuständige Richter stellte auch fest, dass der BF einerseits in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass er bei der Panzerabwehr gewesen sei, er jedoch nur als Wache bei einem Lager eingeteilt gewesen sei. Er sei nicht zur Panzerwehr ausgebildet worden, sondern nur zur Wache. Andererseits gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nur für den Lagerbestand verantwortlich gewesen sei und dort die Inventur gemacht habe, bewacht habe er das Lager nicht. Im Ergebnis sei beiden Vorbringen zu entnehmen, dass er über keine speziellen Qualifikationen verfüge, die den Schluss nahelegen würden, zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als Reservist eingezogen zu werden. Der BF hätte weder im administrativen Verfahren noch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemacht, dass er über spezielle Qualifikationen, mögen sie militärisch oder beruflich sein, verfüge. Lediglich im Beschwerdeschriftsatz hätte der BF angegeben, dass er aufgrund der Grundausbildung spezifische Kenntnisse in Bezug auf Waffen erlangt habe. Diese Angaben des BFs seien jedoch im Hinblick auf seine persönliche Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung zu relativieren, zumal er spezielle Waffenkenntnisse nicht mehr erwähnte. Im Gegenteil, in der Beschwerdeverhandlung gab er an, nur die Inventur in einem Lager gemacht zu haben.
Die das Kernvorbringen des BF betreffenden aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten hatten zur Folge, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF erheblich erschüttert wurde und das BVwG den Eindruck gewann, dass dem BF die Einziehung zum Reservedienst schon alleine mangels Qualifikation nicht drohe und darüber hinaus das syrische Regime ohnehin in Idlib keinen Zugriff auf den BF hat.
Es ist dem das Vorverfahren rechtskräftig abschließende Erkenntnis des BVwG konkret zu entnehmen, dass der BF eine ihn unmittelbar konkret betreffende Bedrohung nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen konnte, im Gegenteil war der BF als Person unglaubwürdig und bestand keine Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes im oppositionellen Gebiet im Hinblick auf den behaupteten drohenden Reservedienst.
Der zuständige Richter im Erstverfahren hat auch bereits festgestellt, dass der BF nicht von der HTS für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben wurde und auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von der HTS gesetzt wurden. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion/Heimatort ist der BF keiner asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete Gruppen bzw. Milizen, wie der HTS ausgesetzt.
Gleiches gilt auch auf die – in der Beschwerde vorgebrachte – Gefahr aufgrund der Ausreise des BF und der Asylantragstellung im Fall einer Rückkehr: Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem BF laut Erstverfahren nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folterung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.
Ein diesen Einschätzungen substantiell widersprechendes Vorbringen, bzw. diesbezüglich ausreichend konkrete Neuerungen hat der BF auch im gesamten gegenständlichen Verfahren auch durch sämtliche diesbezüglichen Ausführungen der Vertretung nicht darlegen und glaubhaft machen können.
Es war dem BF insgesamt, dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahrens nicht möglich ausreichend konkret darzulegen und aufzuzeigen, dass sich seine hierauf bezogenen bisherigen Fluchtgründe oder Bedrohungsbefürchtungen gegenüber dem Vorverfahren verfahrensmaßgeblich verändert hätten, oder eine verfahrensrelevante Neuerung eingetreten wäre, sodass nunmehr eine neue materielle Würdigung des hierauf bezogenen Vorbringens nochmals durchzuführen wäre.
Zu den in der Beschwerde wiedergegeben allgemeinen Ausführungen in Zusammenhang mit dem (Reserve-)Wehrdienst des syrischen Regimes ist auszuführen, dass auf sämtliche dieser Argumente im Erstverfahren eingegangen wurde und ausdrücklich im Erkenntnis vom 22.01.2024 festgehalten wurde:
„Wie zudem festgestellt, liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht in dem von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebiet, sondern in dem von der syrischen Opposition, konkret der Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS) einer sunnitischen Oppositionsmiliz bzw. der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG). Die syrischen staatlichen Behörden haben (Government of Syria, GoS) in den Gebieten der HTS bzw. SSG keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche oder behör