TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/28 W293 2235824-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2024
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Entscheidungsdatum

28.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


W293 2235824-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Berchtold & Kollerics Rechtsanwälte, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 09.07.2020, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2020, Zl. XXXX , betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nach §§ 23a f. GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Berchtold & Kollerics Rechtsanwälte, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 09.07.2020, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nach Paragraphen 23 a, f. GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:

„Ihrem Antrag vom 08. November 2018, eingelangt beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz am 15. November 2018, auf Bevorschussung von Ansprüchen wird stattgegeben und Ihnen Schmerzengeld in Höhe von EUR 840,00 zugesprochen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 08.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, einen Vorschuss auf den ihm rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von EUR 500,00, welcher aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts XXXX vom 31.07.2018 (Zl. XXXX ) bestehe. Gemäß der beigefügten Strafanzeige der Justizanstalt XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.01.2018 habe dem Beschwerdeführer eine untergebrachte Person am XXXX 2018 im Zuge seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt XXXX ins Gesicht gespuckt, wobei sein linkes Auge getroffen worden sei. Nach Erstversorgung durch den Anstaltsarzt habe sich der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag zur Behandlung zu einem Augenfacharzt begeben, welcher in seinem linken Auge einen Fremdkörper festgestellt und entfernt habe. Der Beschwerdeführer habe Medikamente nehmen müssen und sich fünf Tage im Krankenstand befunden. Dem Antrag war weiters ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 24.01.2018 beigefügt, wonach der gegenständliche Vorfall als Dienstunfall gewertet wurde. Dem Antrag waren überdies zwei Erklärungen des Beschwerdeführers beigelegt, wonach die geforderten Ansprüche nicht durch eine gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) gedeckt seien und er sich verpflichte, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsache herbeigeführt worden sei.1. Mit Antrag vom 08.11.2018 begehrte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, einen Vorschuss auf den ihm rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf Schmerzengeld in der Höhe von EUR 500,00, welcher aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts römisch 40 vom 31.07.2018 (Zl. römisch 40 ) bestehe. Gemäß der beigefügten Strafanzeige der Justizanstalt römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.01.2018 habe dem Beschwerdeführer eine untergebrachte Person am römisch 40 2018 im Zuge seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt römisch 40 ins Gesicht gespuckt, wobei sein linkes Auge getroffen worden sei. Nach Erstversorgung durch den Anstaltsarzt habe sich der Beschwerdeführer am nachfolgenden Tag zur Behandlung zu einem Augenfacharzt begeben, welcher in seinem linken Auge einen Fremdkörper festgestellt und entfernt habe. Der Beschwerdeführer habe Medikamente nehmen müssen und sich fünf Tage im Krankenstand befunden. Dem Antrag war weiters ein Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 24.01.2018 beigefügt, wonach der gegenständliche Vorfall als Dienstunfall gewertet wurde. Dem Antrag waren überdies zwei Erklärungen des Beschwerdeführers beigelegt, wonach die geforderten Ansprüche nicht durch eine gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) gedeckt seien und er sich verpflichte, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsache herbeigeführt worden sei.

2. Mit Schreiben vom 03.04.2019 räumte die belangte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie allenfalls zur Vorlage konkreter Belege zu entstandenen Heilungskosten ein.

3. Mit Schreiben vom 08.04.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim beantragten Betrag um Schmerzengeld und somit um einen Anspruch iSd § 23b GehG handle. Nachdem es sich unstrittig um einen Dienstsunfall handle, stehe ihm der Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu.3. Mit Schreiben vom 08.04.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim beantragten Betrag um Schmerzengeld und somit um einen Anspruch iSd Paragraph 23 b, GehG handle. Nachdem es sich unstrittig um einen Dienstsunfall handle, stehe ihm der Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung zu.

4. Mit Schreiben vom 18.06.2019 wies die belangte Behörde auf die subsidiäre Leistungspflicht des Bundes gemäß § 23b Abs. 5 GehG hin. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seinem Antrag kein Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice über einen Zuspruch bzw. eine Ablehnung von Leistungen nach dem VOG angeschlossen gewesen sei, weshalb über seinen Antrag nicht abgesprochen werden könne, weil eine Prüfung des Bestands und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, seine Ansprüche zunächst beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice geltend zu machen und der belangten Behörde den entsprechenden Bescheid zu übermitteln.4. Mit Schreiben vom 18.06.2019 wies die belangte Behörde auf die subsidiäre Leistungspflicht des Bundes gemäß Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG hin. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seinem Antrag kein Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice über einen Zuspruch bzw. eine Ablehnung von Leistungen nach dem VOG angeschlossen gewesen sei, weshalb über seinen Antrag nicht abgesprochen werden könne, weil eine Prüfung des Bestands und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, seine Ansprüche zunächst beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice geltend zu machen und der belangten Behörde den entsprechenden Bescheid zu übermitteln.

5. Am 04.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen am 04.07.2019 eingebrachten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG. Das gegenständliche Verfahren wurde daraufhin gemäß § 38 AVG ausgesetzt.5. Am 04.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen am 04.07.2019 eingebrachten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des VOG. Das gegenständliche Verfahren wurde daraufhin gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

6. Mit Schreiben vom 08.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice vom 25.09.2019, mit welchem sein Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG abgewiesen wurde. Er beantragte daher die Wiederaufnahme der Bearbeitung seines Antrags gemäß § 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG).6. Mit Schreiben vom 08.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice vom 25.09.2019, mit welchem sein Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG abgewiesen wurde. Er beantragte daher die Wiederaufnahme der Bearbeitung seines Antrags gemäß Paragraph 9, Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG).

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer nach Anführung der Gesetzesbestimmung des § 23a GehG mitgeteilt, dass der Bund nach § 23a GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen habe, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 KUVG in unmittelbarer Ausübung de dienstlichen Pflichten erleide und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge habe und der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen würden oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die in § 23a GehG verankerten Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien, da ihm weder Heilungskosten erwachsen seien, noch seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer nach Anführung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 23 a, GehG mitgeteilt, dass der Bund nach Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen habe, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KUVG in unmittelbarer Ausübung de dienstlichen Pflichten erleide und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge habe und der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen würden oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die in Paragraph 23 a, GehG verankerten Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien, da ihm weder Heilungskosten erwachsen seien, noch seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei.

8. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 09.04.2020 unter anderem aus, dass die Ansprüche aufgrund des Zeitpunkts des Dienstunfalls noch nach § 9 WHG zu beurteilen seien. Ferner seien sie auch im Sinne des §§ 23a f. GehG gerechtfertigt, weil sie sich nicht auf Heilungskosten, sondern auf reines Schmerzengeld, wie auch aus dem Zahlungsbefehl ersichtlich sei, beziehen würden. Die Voraussetzungen seien jedenfalls erfüllt, da es für die Geltendmachung von Schmerzengeld sowohl nach § 9 WHG als auch nach dem GehG unerheblich sei, ob die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert sei. Darüber hinaus sei für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend, sondern die Minderung an sich. Der Beschwerdeführer sei durch die Verletzung am Auge, welche durch einen Fremdkörper entstanden sei, jedenfalls mehr als 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.8. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 09.04.2020 unter anderem aus, dass die Ansprüche aufgrund des Zeitpunkts des Dienstunfalls noch nach Paragraph 9, WHG zu beurteilen seien. Ferner seien sie auch im Sinne des Paragraphen 23 a, f. GehG gerechtfertigt, weil sie sich nicht auf Heilungskosten, sondern auf reines Schmerzengeld, wie auch aus dem Zahlungsbefehl ersichtlich sei, beziehen würden. Die Voraussetzungen seien jedenfalls erfüllt, da es für die Geltendmachung von Schmerzengeld sowohl nach Paragraph 9, WHG als auch nach dem GehG unerheblich sei, ob die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert sei. Darüber hinaus sei für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend, sondern die Minderung an sich. Der Beschwerdeführer sei durch die Verletzung am Auge, welche durch einen Fremdkörper entstanden sei, jedenfalls mehr als 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.

9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2018 auf Bevorschussung der rechtskräftig zugesprochenen Ansprüche in der Höhe von EUR 500,00 abgewiesen.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, ein Krankenstand allein sei nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Die belangte Behörde hätte weitere Erhebungen durchführen und allenfalls auch ein medizinisches Gutachten einholen müssen. Weiters seien seine Ansprüche iSd §§ 23a f. GehG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer würde sich nicht auf Heilungskosten, sondern allein auf Schmerzengeld beziehen, was auch aus dem zitierten Zahlungsbefehl ersichtlich sei. Die Voraussetzungen seien somit erfüllt, da es sowohl nach § 9 WHG als auch nach dem GehG unerheblich sei, ob die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert sei. Darüber hinaus sei für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend, sondern die Minderung an sich. Der Beschwerdeführer sei durch die Verletzung am Auge, welche durch einen Fremdkörper entstanden sei, jedenfalls mehr als 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, ein Krankenstand allein sei nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Die belangte Behörde hätte weitere Erhebungen durchführen und allenfalls auch ein medizinisches Gutachten einholen müssen. Weiters seien seine Ansprüche iSd Paragraphen 23 a, f. GehG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer würde sich nicht auf Heilungskosten, sondern allein auf Schmerzengeld beziehen, was auch aus dem zitierten Zahlungsbefehl ersichtlich sei. Die Voraussetzungen seien somit erfüllt, da es sowohl nach Paragraph 9, WHG als auch nach dem GehG unerheblich sei, ob die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Tage gemindert sei. Darüber hinaus sei für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend, sondern die Minderung an sich. Der Beschwerdeführer sei durch die Verletzung am Auge, welche durch einen Fremdkörper entstanden sei, jedenfalls mehr als 10 Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen.

11. In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde abwies. Begründend wird darin ausgeführt, dass das WHG im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2018 aufgehoben worden sei und die Bestimmungen der §§ 23a ff. GehG mit 01.07.2018 in Kraft getreten seien. Übergangsbestimmungen seien nicht vorgesehen worden. Im vorliegenden Fall seien daher §§ 23a ff. GehG anzuwenden. Der Vorfall am XXXX 2018, welcher auch als Dienstunfall gewertet worden sei, habe eine Körperverletzung, konkret eine Verletzung am linken Auge durch einen Fremdkörper, zur Folge gehabt. Dem Beschwerdeführer seien durch den Vorfall jedoch weder Heilungskosten erwachsen, noch sei seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen, weshalb die Voraussetzungen des § 23a GehG nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Einräumung von Parteiengehör keine Belege für etwaige entstandene Heilungskosten vorgelegt. Zum Vorbringen, wonach für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend sei, sei festzuhalten, dass er sich vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2018 im Krankenstand befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Dienst im Anschluss an seinen Krankenstand angetreten habe, da ihm eine Dienstverrichtung ohne Einschränkung möglich gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vollzugshandbuch und dem Anforderungsprofil für Exekutivbedienstete, dass eine derartige körperliche Konstitution erforderlich sei, welche jederzeit ohne Vorbereitung eine volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaube sowie die uneingeschränkte Verfügung der physischen (und psychischen) Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd § 23a GehG sei daher nicht vorgelegen. Anhaltspunkte für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung seien ebenso nicht vorgelegen.11. In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde abwies. Begründend wird darin ausgeführt, dass das WHG im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2018 aufgehoben worden sei und die Bestimmungen der Paragraphen 23 a, ff. GehG mit 01.07.2018 in Kraft getreten seien. Übergangsbestimmungen seien nicht vorgesehen worden. Im vorliegenden Fall seien daher Paragraphen 23 a, ff. GehG anzuwenden. Der Vorfall am römisch 40 2018, welcher auch als Dienstunfall gewertet worden sei, habe eine Körperverletzung, konkret eine Verletzung am linken Auge durch einen Fremdkörper, zur Folge gehabt. Dem Beschwerdeführer seien durch den Vorfall jedoch weder Heilungskosten erwachsen, noch sei seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Einräumung von Parteiengehör keine Belege für etwaige entstandene Heilungskosten vorgelegt. Zum Vorbringen, wonach für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur der Krankenstand ausschlaggebend sei, sei festzuhalten, dass er sich vom römisch 40 2018 bis zum römisch 40 2018 im Krankenstand befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Dienst im Anschluss an seinen Krankenstand angetreten habe, da ihm eine Dienstverrichtung ohne Einschränkung möglich gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vollzugshandbuch und dem Anforderungsprofil für Exekutivbedienstete, dass eine derartige körperliche Konstitution erforderlich sei, welche jederzeit ohne Vorbereitung eine volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaube sowie die uneingeschränkte Verfügung der physischen (und psychischen) Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit iSd Paragraph 23 a, GehG sei daher nicht vorgelegen. Anhaltspunkte für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung seien ebenso nicht vorgelegen.

12. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag).

13. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bei dem dieses am 08.10.2020 einlangte.

14. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.02.2021, W221 2235824-1/2E, als unbegründet ab. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur vom XXXX 2018 bis XXXX 2017 im Krankenstand gewesen sei. Daher sei seine Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 23a Z 3 GehG durch mindestens zehn Tage gemindert gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bestehe ein unauflösbarer systematischer Zusammenhang zwischen § 23a sowie § 23b GehG. § 23a GehG regle die allgemeinen, § 23b GehG die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung/einen Vorschuss. Da es im vorliegenden Fall bereits am Vorliegen der „allgemeinen“ Anspruchsvoraussetzungen des § 23a Z 3 GehG scheitere, erübrige sich eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 23b GehG. Die Voraussetzung der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ würde sich mit der Dauer des Krankenstandes decken, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Beamter, der in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, seinem Dienst ordnungsgemäß nachgehen könnte und diesen überhaupt antreten würde.14. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.02.2021, W221 2235824-1/2E, als unbegründet ab. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2017 im Krankenstand gewesen sei. Daher sei seine Erwerbsfähigkeit nicht gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG durch mindestens zehn Tage gemindert gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bestehe ein unauflösbarer systematischer Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a, sowie Paragraph 23 b, GehG. Paragraph 23 a, GehG regle die allgemeinen, Paragraph 23 b, GehG die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung/einen Vorschuss. Da es im vorliegenden Fall bereits am Vorliegen der „allgemeinen“ Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG scheitere, erübrige sich eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 b, GehG. Die Voraussetzung der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ würde sich mit der Dauer des Krankenstandes decken, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Beamter, der in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist, seinem Dienst ordnungsgemäß nachgehen könnte und diesen überhaupt antreten würde.

15. Gegen dieses Erkenntnis richtete der Beschwerdeführer eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

16. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21.03.2023, Ro 2021/12/0005-6, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof zur aufgeworfenen Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ gemäß § 83c GehG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG oder § 23a Z 3 GehG auf die in diesem Zusammenhang ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Danach sei der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen. 16. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21.03.2023, Ro 2021/12/0005-6, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof zur aufgeworfenen Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ gemäß Paragraph 83 c, GehG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WHG oder Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG auf die in diesem Zusammenhang ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Danach sei der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen.

17. Der Verwaltungsgerichtshof legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.03.2023 vor.

18. Der Akt wurde am 31.03.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

19. Mit Schreiben vom 22.09.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche ihm vorliegenden medizinischen Befunde zu seinem Dienstunfall vorzulegen. Die Urkundenvorlage erfolgte am 27.09.2023.

20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der die bestehende Sach- und Rechtslage näher besprochen wurde.

21. Mit Beschluss vom 18.06.2024 wurde XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde und Optometrie bestellt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Minderung der Erwerbsfähigkeit, dessen Dauer und zum Umfang der durch den Dienstunfall entstandenen Schmerzperioden beauftragt. Das augenärztliche Sachverständigengutachten vom 20.07.2024 langte am 25.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.21. Mit Beschluss vom 18.06.2024 wurde römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Augenheilkunde und Optometrie bestellt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Minderung der Erwerbsfähigkeit, dessen Dauer und zum Umfang der durch den Dienstunfall entstandenen Schmerzperioden beauftragt. Das augenärztliche Sachverständigengutachten vom 20.07.2024 langte am 25.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

22. Mit Schreiben vom 29.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Sachverständigengutachten zur Stellungnahme und räumte eine Stellungnahmefrist ein.

23. Mit Stellungnahme vom 30.07.2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er ersuchte, der Sachverständige möge das Gutachten dahingehend konkretisieren, ob es denkbar sei, dass die Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall voraussichtlich zehn Tage bestanden haben könne.

24. Mit Parteiengehör vom 13.08.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass für die Erörterung der aufgeworfenen Frage die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des nichtamtlichen Sachverständigens notwendig wäre und verwies auf die Kostentragungspflicht iSd § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG. Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.24. Mit Parteiengehör vom 13.08.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass für die Erörterung der aufgeworfenen Frage die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des nichtamtlichen Sachverständigens notwendig wäre und verwies auf die Kostentragungspflicht iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

25. Mit der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl I 143/2024, erfolgte eine Abänderung des § 23b GehG insofern, als ein neuer Abs. 2a leg. cit eingeführt wurde, wonach abweichend von § 23a Z 3 GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.25. Mit der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 2024,, erfolgte eine Abänderung des Paragraph 23 b, GehG insofern, als ein neuer Absatz 2 a, leg. cit eingeführt wurde, wonach abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

26. Am 16.10.2024 langte eine Antragsmodifikation des Beschwerdeführers ein, wonach er beantragt, dass ihm gemäß § 23a und § 23b GehG ein Betrag in Höhe von EUR 880,00 samt 4 % Zinsen seit 03.01.2018 zuzusprechen sei. Begründend verwies er auf die geänderte Gesetzeslage.26. Am 16.10.2024 langte eine Antragsmodifikation des Beschwerdeführers ein, wonach er beantragt, dass ihm gemäß Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG ein Betrag in Höhe von EUR 880,00 samt 4 % Zinsen seit 03.01.2018 zuzusprechen sei. Begründend verwies er auf die geänderte Gesetzeslage.

27. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.10.2024 Stellung und führte aus, dass der Bestand der Ansprüche infolge des bedingten Zahlungsbefehls nicht durch das Gericht geprüft worden seien, sodass nach Ansicht der belangten Behörde keine Zinsen zugesprochen werden könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am XXXX 2018 erlitt er im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt XXXX durch eine untergebrachte Person am linken Auge eine Gesundheitsschädigung, indem ihm diese ins Gesicht spuckte, wobei ein Fremdkörper in sein linkes Auge gelangte.Am römisch 40 2018 erlitt er im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der Justizanstalt römisch 40 durch eine untergebrachte Person am linken Auge eine Gesundheitsschädigung, indem ihm diese ins Gesicht spuckte, wobei ein Fremdkörper in sein linkes Auge gelangte.

Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des Bindehautfremdkörpers sowie der dadurch ausgelösten Bindehautentzündung bezogen auf 24h-Perioden einen Tag mittlere Schmerzen und fünf Tage leichte Schmerzen.

Der Vorfall vom XXXX 2018 wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall gewertet.Der Vorfall vom römisch 40 2018 wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall gewertet.

Ein von der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Vorfalls vom XXXX 2018 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich der §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2, 15, 269 Abs. 1 erster Fall, 107 und 115 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO bzw. § 190 Z 2 StPO eingestellt.Ein von der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund des Vorfalls vom römisch 40 2018 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich der Paragraphen 83, Absatz 2,, 84 Absatz 2,, 15, 269 Absatz eins, erster Fall, 107 und 115 Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO bzw. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

Der Beschwerdeführer machte einen Schmerzengeldanspruch in Höhe von EUR 500,00 beim Bezirksgericht XXXX geltend, welcher ihm mit rechtskräftigem und vollstreckbarem bedingtem Zahlungsbefehl vom 31.07.2018 zur Zl. XXXX zugesprochen wurde.Der Beschwerdeführer machte einen Schmerzengeldanspruch in Höhe von EUR 500,00 beim Bezirksgericht römisch 40 geltend, welcher ihm mit rechtskräftigem und vollstreckbarem bedingtem Zahlungsbefehl vom 31.07.2018 zur Zl. römisch 40 zugesprochen wurde.

Ein beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice nach dem VOG eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2019 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde mit Bescheid vom 25.09.2019 abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In dieser schilderte er umfassend den damaligen Vorfall und die bei ihm dadurch bestandenen Beeinträchtigungen am Auge.

Die Feststellungen zur Dauer der Gesundheitsschädigung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Dieser führt im Gutachten schlüssig an, dass ein Anspucken, ohne körperliche Berührung, als Gesundheitsschädigung, und zwar im Hervorrufen eines (vorübergehenden) pathologischen Zustandes, zu werten sei. Ein subtarsaler Fremdkörper heile innerhalb von zwei Tagen aus, eine Bindehautreizung üblicherweise in fünf bis sieben Tagen. Ein Bindehautfremdkörper werde mit einem Tag mittlerer Schmerzen und zwei Tagen leichtere Schmerzen bewertet. Für die Bindehautentzündung seien noch drei Tage leichter Schmerzen im Anschluss zu gewähren. Gesamt betrachtet würden sich daraus gerechnet auf einen 24-Stunden-Tag ein Tag mittlerer Schmerzen und fünf Tage leichter Schmerzen ergeben.Die Feststellungen zur Dauer der Gesundheitsschädigung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Dieser führt im Gutachten schlüssig an, dass ein Anspucken, ohne körperliche Berührung, als Gesundheitsschädigung, und zwar im Hervorrufen eines (vorübergehenden) pathologischen Zustandes, zu werten sei. Ein subtarsaler Fremdkörper heile innerhalb von zwei Tagen aus, eine Bindehautreizung üblicherweise in fünf bis sieben Tagen. Ein Bindehautfremdkörper werde mit einem Tag mittlerer Schmerzen und zwei Tagen leichtere Schmerzen bewertet. Für die Bindehautentzündung seien noch drei Tage leichter Schmerzen im Anschluss zu gewähren. Gesamt betrachtet würden sich daraus gerechnet auf einen 24-Stunden-Tag ein Tag mittlerer Schmerzen und fünf Tage leichter Schmerzen ergeben.

Im Akt einliegend finden sich weiters der bedingte Zahlungsbefehl, mit dem der Beschwerdeführer seinen Schmerzengeldanspruch gegenüber dem Schädiger geltend gemacht hat, weiters der Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, das Schreiben der BVA, wonach der Unfall als Dienstunfall gewertet wurde sowie eine Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Ansprüche nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. nach dem VOG gedeckt seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Regelungen in Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Regelungen in Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lauten wie folgt:

Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b.Paragraph 23 b,

(1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

§ 23b Abs. 2a GehG trat gemäß § 175 Abs. 112 GehG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, konkret mit dem 10.10.2024. Nach dem diesbezüglichen Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2024 erfolgte durch Abs. 2a leg.cit. eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG (AB 2711 27. GP 10).Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG trat gemäß Paragraph 175, Absatz 112, GehG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, konkret mit dem 10.10.2024. Nach dem diesbezüglichen Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2024 erfolgte durch Absatz 2 a, leg.cit. eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Absatz 2, unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz WHG Ausschussbericht 2711 27. Gesetzgebungsperiode 10).

3.3. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.3. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist vergleiche u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG grundsätzlich zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach § 23b GehG.Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG grundsätzlich zuerst die Voraussetzungen nach Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach Paragraph 23 b, GehG.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten einen Dienstunfall erlitten hat. Dieser hatte, wie dem Sachverständigengutachten entnommen werden kann, eine Gesundheitsschädigung zur Folge.

Auf das grundsätzlich in § 23a Abs. 3 GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung bzw. des Anfallens von Heilungskosten kommt es nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. § 23b Abs. 2a GehG normiert, dass abweichend von § 23a Z 3 GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war.Auf das grundsätzlich in Paragraph 23 a, Absatz 3, GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung bzw. des Anfallens von Heilungskosten kommt es nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. Paragraph 23 b, Absatz 2 a, GehG normiert, dass abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war.

Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen aus dem Gebiet Augenheilkunde und Optometrie ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Der Sachverständige verfügt über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Fachkenntnisse und ist unparteiisch (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400 mwN). Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen aus dem Gebiet Augenheilkunde und Optometrie ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Der Sachverständige verfügt über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Fachkenntnisse und ist unparteiisch vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7 [2023] Rz 400 mwN).

Den Parteien wäre es freigestanden, den gutachterlichen Aussagen des Sachverständigen hinsichtlich der Dauer der Schmerzperioden auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Gegenständlich legte der Beschwerdeführer einen bedingten Zahlungsbefehl vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein bedingter Zahlungsbefehl iSd § 244 Abs. 1 ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen wird (vgl. VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025).Gegenständlich legte der Beschwerdeführer einen bedingten Zahlungsbefehl vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein bedingter Zahlungsbefehl iSd Paragraph 244, Absatz eins, ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erlassen wird vergleiche VwGH 19.02.2024, Ro 2022/12/0025).

Nachdem somit die gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist (und somit kein Fall des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vorliegt), ist die Zahlung von Schmerzengeld nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Verwaltungsgericht höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 GehG möglich (vgl. § 23b Abs. 4 GehG). Eine Bindung an den im bedingten Zahlungsbefehl zugesprochenen Betrag ist nicht vorgesehen.Nachdem somit die gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist (und somit kein Fall des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG vorliegt), ist die Zahlung von Schmerzengeld nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch das Verwaltungsgericht höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, GehG möglich vergleiche Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG). Eine Bindung an den im bedingten Zahlungsbefehl zugesprochenen Betrag ist nicht vorgesehen.

Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN).Zur Höhe des zuzusprechenden Schmerzengeldes hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzung und deren Folgen erlangen soll. Es soll dem Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind dabei die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 mwN).

Nach der aktuell bestehenden überwiegenden Praxis am LG ZRS Wien werden zur Berechnung von Schmerzengeld Schmerzengeldsätze für mittlere Schmerzen von zumindest EUR 240,00 sowie für leichte Schmerzen von zumindest EUR 120,00 pro Tage herangezogen, beim LG ZRS Graz sind dies für mittlere Schmerzen zumindest EUR 240,00 bis 270,00 sowie für leichte Schmerzen EUR 120-160,00 (siehe dazu die Tabelle für Schmerzengeldsätze in Österreich mit Stand Februar 2024, abgedruckt in RZ 2024, 55).

Dem Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich bewusst, dass es sich bei den in dieser Tabelle angeführten Beträgen bloß um eine Orientierungs- bzw. Bemessungshilfe handelt, die keine Berechnungsmethode darstellt. Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einer Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund dafür, diese Sätze nicht für die Berechnung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfahrensgegenständlich aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Schmerzperiode von einem Tag mittlerer Schmerzen sowie fünf Tagen leichte Schmerzen im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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