Entscheidungsdatum
04.11.2024Norm
BDG 1979 §275Spruch
W293 2294464-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. BRUNNER, Mag. STUMMVOLL RECHTSANWÄLTE OG, Volksgartenstraße 1, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 27.03.2024, Zl. XXXX betreffend postalische Zustellung des monatlichen Gehaltsnachweises zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Mag. BRUNNER, Mag. STUMMVOLL RECHTSANWÄLTE OG, Volksgartenstraße 1, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Personalamts der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 27.03.2024, Zl. römisch 40 betreffend postalische Zustellung des monatlichen Gehaltsnachweises zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.10.2023 die postalische Übermittlung seiner monatlichen Gehaltsnachweise an seine Wohnadresse. Diesbezüglich verwies er auf § 6 der Betriebsvereinbarung über den „Gehaltszettel online“, wonach Mitarbeiter ohne EDV-Zugang den Gehaltszettel wie bisher ausgedruckt an die Wohnadresse bzw. womöglich an die Dienststellenadresse zugesandt erhalten könnten. Darüber hinaus hielt er fest, dass Mitarbeiter, die eine Zustellung an die Wohnadresse ausdrücklich wünschen würden, den Entgeltnachweis jedenfalls an die Wohnadresse zugesandt erhalten würden.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.10.2023 die postalische Übermittlung seiner monatlichen Gehaltsnachweise an seine Wohnadresse. Diesbezüglich verwies er auf Paragraph 6, der Betriebsvereinbarung über den „Gehaltszettel online“, wonach Mitarbeiter ohne EDV-Zugang den Gehaltszettel wie bisher ausgedruckt an die Wohnadresse bzw. womöglich an die Dienststellenadresse zugesandt erhalten könnten. Darüber hinaus hielt er fest, dass Mitarbeiter, die eine Zustellung an die Wohnadresse ausdrücklich wünschen würden, den Entgeltnachweis jedenfalls an die Wohnadresse zugesandt erhalten würden.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies das Personalamt der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ab. Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut Gesetz kein subjektives Recht auf postalische Zusendung seiner monatlichen Gehaltsabrechnung habe. Das Gesetz lege nicht fest, wie die Gehaltsabrechnung den Beamt:innen zur Verfügung zu stellen sei. Es sei eine Umstellung auf die elektronische Zurverfügungstellung der Gehaltsabrechnung für grundsätzlich alle Bundesbeamt:innen erfolgt. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine persönliche elektronische Zustellmöglichkeit in Form eines dienstlichen Tablets zur Verfügung gestellt worden sei, ermögliche es ihm, den Gehaltsnachweis elektronisch abzurufen. Dem Beschwerdeführer sei es zudem möglich, in der Dienststelle einen Ausdruck anzufertigen.
Die postalische Zustellung des Gehaltsnachweises sei daher nur in Ausnahmefällen und im Einzelfall zu gewähren. Da dem Antragsteller ein Tablet übergeben worden sei, sei er somit in der Lage, den Gehaltsnachweis elektronisch abzurufen und bestehe daher keine Notwendigkeit einer postalischen Zusendung.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, das vorliegende Straferkenntnis werde in seinem gesamten Umfang bekämpft, wobei die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend gemacht werde. Zusammengefasst brachte er vor, dass laut § 6 der Betriebsvereinbarung vom 13.07.2006 unabhängig von etwaigen elektronischen Zurverfügungstellungen Nachstehendes gelten solle: „Mitarbeiter, die eine Zustellung an die Wohnadresse ausdrücklich wünschen, erhalten den Entgeltnachweis jedenfalls an die Wohnadresse zugesendet.“3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, das vorliegende Straferkenntnis werde in seinem gesamten Umfang bekämpft, wobei die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend gemacht werde. Zusammengefasst brachte er vor, dass laut Paragraph 6, der Betriebsvereinbarung vom 13.07.2006 unabhängig von etwaigen elektronischen Zurverfügungstellungen Nachstehendes gelten solle: „Mitarbeiter, die eine Zustellung an die Wohnadresse ausdrücklich wünschen, erhalten den Entgeltnachweis jedenfalls an die Wohnadresse zugesendet.“
Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach durch das zur Verfügung gestellte elektronische Endgerät (Tablet) ein elektronisches Abrufen möglich und somit auch ausschließlich über dieses zu erfolgen habe. Dass eine postalische Übermittlung nur mehr Ausnahmefälle erfassen solle, widerspreche den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung, wonach jedenfalls auf Wunsch des Mitarbeiters eine postalische Zustellung ermöglicht werde.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage sei der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und vom erkennenden Gericht zu beheben. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass die belangte Behörde diese rechtlich unrichtige Entscheidung gemäß § 14 VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen wolle oder die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht XXXX zur Entscheidung vorlege.Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage sei der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und vom erkennenden Gericht zu beheben. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass die belangte Behörde diese rechtlich unrichtige Entscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung erledigen wolle oder die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 zur Entscheidung vorlege.
4. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2024, einlangend am 28.06.2024, vorgelegt. Die Behörde führte im Vorlageschreiben an, dass die Beschwerde kein Straferkenntnis vorliege. Es bestehe somit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts XXXX , da kein strafrechtlicher Sachverhalt gegeben sei. Den Ausführungen der Beschwerde wurde entgegengehalten, dass die Betriebsvereinbarung eine EDV-basierende Zustellung der monatlichen Gehaltszettel vorsehe. Dies sei im Rahmen einer modernen und kostenschonenden EDV-Lösung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei gemäß der Vereinbarung mit einem EDV-Zugang ausgestattet.4. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2024, einlangend am 28.06.2024, vorgelegt. Die Behörde führte im Vorlageschreiben an, dass die Beschwerde kein Straferkenntnis vorliege. Es bestehe somit keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 , da kein strafrechtlicher Sachverhalt gegeben sei. Den Ausführungen der Beschwerde wurde entgegengehalten, dass die Betriebsvereinbarung eine EDV-basierende Zustellung der monatlichen Gehaltszettel vorsehe. Dies sei im Rahmen einer modernen und kostenschonenden EDV-Lösung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei gemäß der Vereinbarung mit einem EDV-Zugang ausgestattet.
Die Betriebsvereinbarung von 2006, die vor der Zeit der heutigen digitalen Möglichkeiten abgeschlossen worden sei, sehe weiterhin keine Verpflichtung zur postalischen Zusendung vor. Dies sei nicht nur kostenaufwendig, sondern im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung auch nicht mehr zeitgemäß.
Es würden zudem keine gesetzlichen Bestimmungen oder subjektiven Rechte auf eine postalische Zustellung bestehen. Daher sei die Beschwerde unbegründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden seine monatlichen Gehaltsabrechnungen elektronisch zugestellt. Der Zugang dazu wird über ein Tablet, das dem Beschwerdeführer persönlich zur Verfügung gestellt wurde, gewährleistet. In seiner Dienststelle besteht die Möglichkeit, diesen Nachweis auszudrucken.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dass dem Beschwerdeführer ein Tablet zur Verfügung gestellt wurde und die Gehaltsabrechnungen auf diesem abgerufen werden können, ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 3 Abs 1 VwGVG besteht die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache (Art. 11 ff. B-VG) ist. Liegt eine solche Angelegenheit vor, ist das jeweilige Verwaltungsgericht im Land zuständig. Aufgrund des Fehlens einer solchen Zuständigkeit ist gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG besteht die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache (Artikel 11, ff. B-VG) ist. Liegt eine solche Angelegenheit vor, ist das jeweilige Verwaltungsgericht im Land zuständig. Aufgrund des Fehlens einer solchen Zuständigkeit ist gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die Beschwerde muss gemäß § 7 Abs 4 VwGVG binnen sechs Wochen nach Kenntnis der Maßnahme oder des Verwaltungsakts eingereicht werden. Sie ist schriftlich zu erheben, wobei eine falsche Adressierung (z.B. an das Landesverwaltungsgericht anstatt an das Bundesverwaltungsgericht) die Fristwahrung nicht beeinträchtigt, solange sie bei der belangten Behörde einlangt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 958).Die Beschwerde muss gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen sechs Wochen nach Kenntnis der Maßnahme oder des Verwaltungsakts eingereicht werden. Sie ist schriftlich zu erheben, wobei eine falsche Adressierung (z.B. an das Landesverwaltungsgericht anstatt an das Bundesverwaltungsgericht) die Fristwahrung nicht beeinträchtigt, solange sie bei der belangten Behörde einlangt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 958).
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt, aber mit dem Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht XXXX das falsche Gericht genannt. Dies führt nicht automatisch zu einer Zurückweisung der Beschwerde, solange sie bei der zuständigen Behörde rechtzeitig einlangt. Die Behörde leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und somit das zuständige Gericht weiter. Dies stellt sicher, dass der Beschwerdeführer seine Rechte wahren kann, ohne durch formale Fehler benachteiligt zu werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] § 15 E1).Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt, aber mit dem Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht römisch 40 das falsche Gericht genannt. Dies führt nicht automatisch zu einer Zurückweisung der Beschwerde, solange sie bei der zuständigen Behörde rechtzeitig einlangt. Die Behörde leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und somit das zuständige Gericht weiter. Dies stellt sicher, dass der Beschwerdeführer seine Rechte wahren kann, ohne durch formale Fehler benachteiligt zu werden vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] Paragraph 15, E1).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet wie folgt:
§ 275 BDG 1979Paragraph 275, BDG 1979
Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß Paragraph 29, ZustG und gilt abweichend von Paragraph eins, für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.
3.2. Die Erläuterungen zur 2. Dienstrecht-Novelle 2022, mit der diese Bestimmung in das BDG 1979 aufgenommen wurde, besagen, dass elektronische Zustellung für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes durch Maßgabebestimmungen zum 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG) geregelt werde. Technisch erfolge die elektronische Zustellung im Rahmen der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BGH 2013). Der Anwendungsbereich dieses Abschnitts werde über den regulären Anwendungsbereich hinaus erweitert, um auch bestimmte Personengruppen in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu anderen Rechtsträgern einzubeziehen. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder anderen spezifisch genannten Rechtsträgern stehen, seien zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt seien. Die technischen Voraussetzungen würden unter anderem die Möglichkeit der automatisierten Datenübermittlung beinhalten. Auf Senderseite müsse ein funktionierender Zugang zu den erforderlichen Programmen bestehen und auf Empfängerseite ein regelmäßiger Zugang zu einer Serviceplattform gewährleistet sein, über die die Zustellung erfolge (ErläutRV 1793 BlgNR 27. GP 10 f.).3.2. Die Erläuterungen zur 2. Dienstrecht-Novelle 2022, mit der diese Bestimmung in das BDG 1979 aufgenommen wurde, besagen, dass elektronische Zustellung für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes durch Maßgabebestimmungen zum 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG) geregelt werde. Technisch erfolge die elektronische Zustellung im Rahmen der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Paragraph 44 a, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BGH 2013). Der Anwendungsbereich dieses Abschnitts werde über den regulären Anwendungsbereich hinaus erweitert, um auch bestimmte Personengruppen in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu anderen Rechtsträgern einzubeziehen. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder anderen spezifisch genannten Rechtsträgern stehen, seien zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt seien. Die technischen Voraussetzungen würden unter anderem die Möglichkeit der automatisierten Datenübermittlung beinhalten. Auf Senderseite müsse ein funktionierender Zugang zu den erforderlichen Programmen bestehen und auf Empfängerseite ein regelmäßiger Zugang zu einer Serviceplattform gewährleistet sein, über die die Zustellung erfolge (ErläutRV 1793 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 10 f.).
3.3 Ein Recht auf postalische Zustellung der monatlichen Gehaltsabrechnungen ist für Beamt:innen gesetzlich nicht normiert. Nach § 3 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gebühren einem Beamten die Monatsbezüge. Eine dem § 2f Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vergleichbare Regelung, die analog für Beamt:innen die in § 2f AVRAG vorgesehene Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung an die Arbeitnehmer:innen vorschreiben würde, wobei diese explizit auch auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden könne, besteht für Beamt:innen nicht. Selbst wenn eine Zustellung der Gehaltsabrechnung gesetzlich vorgesehen wäre, wäre diese iSd § 275 BDG 1979 auch in elektronischer Form zulässig.3.3 Ein Recht auf postalische Zustellung der monatlichen Gehaltsabrechnungen ist für Beamt:innen gesetzlich nicht normiert. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gebühren einem Beamten die Monatsbezüge. Eine dem Paragraph 2 f, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vergleichbare Regelung, die analog für Beamt:innen die in Paragraph 2 f, AVRAG vorgesehene Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung an die Arbeitnehmer:innen vorschreiben würde, wobei diese explizit auch auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden könne, besteht für Beamt:innen nicht. Selbst wenn eine Zustellung der Gehaltsabrechnung gesetzlich vorgesehen wäre, wäre diese iSd Paragraph 275, BDG 1979 auch in elektronischer Form zulässig.
3.4. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ein für ihn persönlich vorgesehenes Tablet zur Verfügung gestellt. Dadurch ist die elektronische Übermittlung seiner monatlichen Gehaltsabrechnung gewährleistet. Die technischen Voraussetzungen sind hiermit erfüllt und der Beschwerdeführer ist zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet.
3.5. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 6 der Betriebsvereinbarung über den „Gehaltszettel Online“ der ÖBB verweist, dem zu entnehmen sei, dass Mitarbeiter:innen, die eine Zustellung an die Wohnadresse ausdrücklich wünschen würden, den Entgeltnachweis jedenfalls an die Wohnadresse zugesendet bekommen würden, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde anzuführen, dass diese Regelung nur für Mitarbeiter:innen ohne EDV-Zugang gilt, wie der Überschrift dieses Paragraphen zu entnehmen ist. Den Mitarbeiter:innen ohne EDV-Zugang wird, wie § 6 einleitend ausführt, der Gehaltszettel ausgedruckt und an die Wohnadresse bzw. – wo möglich – an die Dienststellenadresse übermittelt. Für Mitarbeiter:innen mit EDV-Zugang sieht bereits § 5 der Betriebsvereinbarung vor, dass diesen die monatlichen Gehaltszettel grundsätzlich ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestellt werden.3.5. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Paragraph 6, der Betriebsvereinbarung über den „Gehaltszettel Online“ der ÖBB verweist, dem zu entnehmen sei, dass Mitarbeiter:innen, die eine Zustellung an die Wohnadresse ausdrücklich wünschen würden, den Entgeltnachweis jedenfalls an die Wohnadresse zugesendet bekommen würden, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde anzuführen, dass diese Regelung nur für Mitarbeiter:innen ohne EDV-Zugang gilt, wie der Überschrift dieses Paragraphen zu entnehmen ist. Den Mitarbeiter:innen ohne EDV-Zugang wird, wie Paragraph 6, einleitend ausführt, der Gehaltszettel ausgedruckt und an die Wohnadresse bzw. – wo möglich – an die Dienststellenadresse übermittelt. Für Mitarbeiter:innen mit EDV-Zugang sieht bereits Paragraph 5, der Betriebsvereinbarung vor, dass diesen die monatlichen Gehaltszettel grundsätzlich ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
3.6. Insbesondere ist aber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach Betriebsvereinbarungen nach dem PBVG nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Bund wirksam zu gestalten. Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können daher keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar wären (VwGH 21.03.2023, Ra 2021/12/0069 mit weiteren Nachweisen aus der bereits zuvor ergangenen Rechtsprechung). Maßnahmen der Dienstbehörde sind daher an den das jeweilige öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ausgestaltenden gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhenden) Vorschriften zu messen (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).
3.7. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die gegen den diesbezüglichen Bescheid gerichtete Beschwerde war abzuweisen.
3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt, weil es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt, weil es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Betriebsvereinbarung elektronische Zustellung Entgelt Monatsbezug öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Wohnsitz ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2294464.1.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024