Entscheidungsdatum
29.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §50Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Herrn D. E., p.A. F. GmbH, Wien, G.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11.06.2024, Zahl ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 51/2023, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Herrn D. E., p.A. F. GmbH, Wien, G.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11.06.2024, Zahl ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 51/2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.römisch III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Maßgeblicher Verfahrensgang
Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit: 22.02.2024, 16:09 Uhr
Ort: 1140 Wien, Zehetnergasse 6
Betroffenes Fahrzeug: elektrisch betriebener Klein- und Miniroller (E-Scooter) mit der Nummer ... (A)
Funktion: verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 Funktion: verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991
Firma F. GmbH mit Sitz in Wien, G.-straße
Das Fahrzeug war nicht ordnungsgemäß auf einem Gehsteig abgestellt, da das Abstellen nur zulässig ist, wenn der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist. Diese Voraussetzung lag im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, Somit sind sie Ihrer Verantwortung als Vermieterin/Vermieter für das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeuges nicht nachgekommen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 51/2023, wurde deshalb über den Beschwerdeführer gemäß §§ 6, 4 Abs. 3, Abs. 6 besagter Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF, eine Geldstrafe iHv von € 50,00, bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 51/2023, wurde deshalb über den Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 6,, 4 Absatz 3,, Absatz 6, besagter Verordnung in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF, eine Geldstrafe iHv von € 50,00, bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt.
Ferner wurde gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € 10,00 auferlegt und ein bereits einbezahlter Betrag von EUR 10,00 angerechnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die F. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen A. B. verhängte Geldstrafe von € 50,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.Ferner wurde gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € 10,00 auferlegt und ein bereits einbezahlter Betrag von EUR 10,00 angerechnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die F. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen A. B. verhängte Geldstrafe von € 50,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wird mit ausführlicher Begründung die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens unter Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme vor.
Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 22.02.2024, um 16:09 Uhr, war der elektrisch betriebene Klein- und Miniroller (E-Scooter) mit der Nummer „...“ am Gehsteig bei der Adresse 1140 Wien, Zehetnergasse 6, abgestellt. Der Gehsteig ist an dieser Stelle weniger als 4 Meter breit. Der E-Scooter wurde vom Unternehmen F. GmbH vermietet.
Dies wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan wahrgenommen, welches Lichtbilder vom abgestellten Fahrzeug vor Ort anfertigte und hierzu Anzeige legte:
Nach Erlassung einer Strafverfügung, dagegen fristgerecht eingebrachtem Einspruch und Einleitung des ordentlichen Verfahrens, worin dem Beschuldigten Gehör eingeräumt wurde, erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Die Feststellungen zu Tatort, Tatzeit und konkreter Position des abgestellten Fahrzeuges gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Anzeige sind Lichtbildaufnahmen der konkreten Position sowie der Örtlichkeit beigefügt. Dass die Gehsteigbreite weniger als 4 m beträgt, wurde gleichfalls nicht bestritten. Die Feststellung, wonach das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Unternehmen F. GmbH vermietet wurde, stützt sich auf die im Akt einliegenden Lichtbildaufnahmen, auf denen erkennbar ist, dass auf dem E-Scooter der Schriftzug „…“ angebracht ist. Vom Beschwerdeführer wurde dies auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Anzeigenlegung und zu den bislang erhobenen Tatvorwürfen stützen sich gleichfalls auf den Akteninhalt.
Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 2023/25 idF ABl. 2023/51, lauten auszugweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 2023/25 in der Fassung ABl. 2023/51, lauten auszugweise wie folgt:
Regelungen zu stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern
§ 1. (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in den von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahbereichen des öffentlichen Raumes, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das gewerbliche Anbieten von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern oder stationslosen Mietfahrrädern verboten.Paragraph eins, (1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in den von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Nahbereichen des öffentlichen Raumes, in öffentlichen Grünanlagen und in anderen Bereichen, die für das Stadtbild von Bedeutung sind, ist das gewerbliche Anbieten von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern oder stationslosen Mietfahrrädern verboten.
(2) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge mit Lenkstange und Trittbrett, die außerhalb von ortsfesten, ausschließlich für die Vermietung vorgesehenen Entnahme- und Rückgabestationen zur Miete angeboten werden. Nicht als stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gelten Klein- und Miniroller, die von der Vermieterin bzw. vom Vermieter mittels einer natürlichen Person der Mieterin bzw. dem Mieter übergeben werden oder die direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung aufgestellt sind.
(3) Stationslose Mietfahrräder sind solche Fahrräder, die außerhalb von ortsfesten, ausschließlich für die Vermietung vorgesehenen Entnahme- und Rückgabestationen zur Miete angeboten werden. Nicht als stationslose Mietfahrräder gelten Fahrräder, die von der Vermieterin bzw. vom Vermieter mittels einer natürlichen Person der Mieterin bzw. dem Mieter übergeben werden oder die direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung aufgestellt sind.
[…]
Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
§ 4. (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.Paragraph 4, (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist. (3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des Paragraph 68, Absatz 4, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Abs. 1.1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Absatz eins,
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 4 hinzuwirken.(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, und Absatz 4, hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
[…]
Erklärung zur Verwaltungsübertretung
§ 6. Wer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.Paragraph 6, Wer gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz 6, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
§ 108 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, lautet wie folgt:Paragraph 108, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, lautet wie folgt:
„Ortspolizei
§ 108Paragraph 108,
(1) Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert 700 Euro nicht übersteigt.
(3) Die ortspolizeilichen Verordnungen sind, wenn durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im offiziellen Publikationsorgan der Stadt Wien kundzumachen. Sie treten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das die Kundmachung enthaltende Stück des offiziellen Publikationsorgans herausgegeben und versendet wird. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(4) Wenn es im Interesse einer raschen und umfassenden Bekanntmachung liegt, kann der Magistrat überdies anordnen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in ihren Häusern an einer Stelle anzuschlagen sind, die den Hausbewohnern zugänglich ist. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“
§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, lautet:Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, lautet:
„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 2023/25 idF ABl. 2023/51 (im Folgenden: Ortspolizeiliche Verordnung) ist ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4 Meter aufweist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 2023/25 in der Fassung ABl. 2023/51 (im Folgenden: Ortspolizeiliche Verordnung) ist ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des Paragraph 68, Absatz 4, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4 Meter aufweist.
Gemäß § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung hat der Vermieter solcher Fahrzeuge dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen den Bestimmungen nach § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und der ortspolizeilichen Verordnung konform abgestellt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung hat der Vermieter solcher Fahrzeuge dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und der ortspolizeilichen Verordnung konform abgestellt werden.
Sofern der Vermieter gegen § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung verstößt, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 700,00 zu bestrafen (§ 6 der ortspolizeilichen Verordnung iVm § 108 Abs. 2 WStV).Sofern der Vermieter gegen Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung verstößt, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 700,00 zu bestrafen (Paragraph 6, der ortspolizeilichen Verordnung in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, WStV).
Den Erläuterungen des Verordnungsgebers ist zu § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung Folgendes zu entnehmen (EB BT zu ABl. 2023/25 S. 6; Hervorhebung nicht im Original):Den Erläuterungen des Verordnungsgebers ist zu Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung Folgendes zu entnehmen (EB BT zu ABl. 2023/25 Sitzung 6; Hervorhebung nicht im Original):
„§ 4 Abs. 6 beinhaltet die Verpflichtung der Vermieterin bzw. des Vermieters, nicht ordnungsgemäß abgestellte bzw. offenbar unbrauchbar gewordene stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die Praxis hat gezeigt, dass Vermieterinnen bzw. Vermieter sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken.“„§ 4 Absatz 6, beinhaltet die Verpflichtung der Vermieterin bzw. des Vermieters, nicht ordnungsgemäß abgestellte bzw. offenbar unbrauchbar gewordene stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die Praxis hat gezeigt, dass Vermieterinnen bzw. Vermieter sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken.“
Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung sowie aus den entsprechenden Erläuterungen des Verordnungsgebers ergibt sich, dass Vermieter durch die Bestimmung dazu verpflichtet werden, nicht im Sinne von § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 der ortspolizeilichen Verordnung abgestellte stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder entweder unverzüglich zu entfernen oder entsprechend den Vorschriften der ortspolizeilichen Verordnung abzustellen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung sowie aus den entsprechenden Erläuterungen des Verordnungsgebers ergibt sich, dass Vermieter durch die Bestimmung dazu verpflichtet werden, nicht im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 4 der ortspolizeilichen Verordnung abgestellte stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder entweder unverzüglich zu entfernen oder entsprechend den Vorschriften der ortspolizeilichen Verordnung abzustellen.
Weder die ortspolizeiliche Verordnung noch die Erläuterungen des Verordnungsgebers beinhalten Ausführungen dazu, was unter „unverzüglich“ konkret zu verstehen sein soll. In der Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein und Miniroller, ABl. 2018/26 idF ABl. 2020/18, wurden Vermieter verpflichtet, verordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge werktags zwischen 6 und 18 Uhr binnen zwei Stunden, zu allen anderen Zeiten binnen sechs Stunden ab behördlicher Verständigung zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die oben angeführten Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung führen aus, dass Vermieter „sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken“. Die Anforderungen an Vermieter sollten somit offenkundig gesteigert werden. Dementsprechend ist die behördliche Verständigung des Vermieters entfallen und eine allfällige Entfernung des Fahrzeuges innerhalb von zwei Stunden wird zumindest an Werktagen nicht mehr als rechtzeitig anzusehen sein. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist „unverzüglich“ im Sinne von „ohne unnötigen Aufschub“ bzw. „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen (vgl. zur Auslegung idZ VwGH 27.4.2011, 2008/08/0141). Weder die ortspolizeiliche Verordnung noch die Erläuterungen des Verordnungsgebers beinhalten Ausführungen dazu, was unter „unverzüglich“ konkret zu verstehen sein soll. In der Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein und Miniroller, ABl. 2018/26 in der Fassung ABl. 2020/18, wurden Vermieter verpflichtet, verordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge werktags zwischen 6 und 18 Uhr binnen zwei Stunden, zu allen anderen Zeiten binnen sechs Stunden ab behördlicher Verständigung zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die oben angeführten Erläuterungen des Verordnungsgebers zu Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung führen aus, dass Vermieter „sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken“. Die Anforderungen an Vermieter sollten somit offenkundig gesteigert werden. Dementsprechend ist die behördliche Verständigung des Vermieters entfallen und eine allfällige Entfernung des Fahrzeuges innerhalb von zwei Stunden wird zumindest an Werktagen nicht mehr als rechtzeitig anzusehen sein. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist „unverzüglich“ im Sinne von „ohne unnötigen Aufschub“ bzw. „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen vergleiche zur Auslegung idZ VwGH 27.4.2011, 2008/08/0141).
Die Länge der in § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung mit dem Wort „unverzüglich“ umschriebenen Zeitspanne, in welcher ein Vermieter ein verordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug entfernen bzw. ordnungsgemäß abstellen muss, ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob der Vermieter seiner Verpflichtung „unverzüglich“ nachgekommen ist bzw. welche Zeitspanne diesem für die Erfüllung der Verpflichtung zu gewähren ist, ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. idZ zB die Rechtsprechungsnachweise zu § 4 Abs. 5 StVO bei Salamon/Kaltenegger/Leithner in Kaltenegger/Koller/
Vergeiner [Hrsg.], Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [44. Lfg. 2022] § 4 StVO E 40 ff.; vgl. ferner zur Auslegung des Wortes „sogleich“ in § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 zB VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Länge der in Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung mit dem Wort „unverzüglich“ umschriebenen Zeitspanne, in welcher ein Vermieter ein verordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug entfernen bzw. ordnungsgemäß abstellen muss, ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob der Vermieter seiner Verpflichtung „unverzüglich“ nachgekommen ist bzw. welche Zeitspanne diesem für die Erfüllung der Verpflichtung zu gewähren ist, ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche idZ zB die Rechtsprechungsnachweise zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO bei Salamon/Kaltenegger/Leithner in Kaltenegger/Koller/
Vergeiner [Hrsg.], Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [44. Lfg. 2022] Paragraph 4, StVO E 40 ff.; vergleiche ferner zur Auslegung des Wortes „sogleich“ in Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 zB VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN; vgl. zum Ganzen auch VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird vergleiche VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053, mwN; vergleiche zum Ganzen auch VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 6 iVm § 4 Abs. 6 und Abs. 3 der ortspolizeilichen Verordnung:Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und Absatz 3, der ortspolizeilichen Verordnung:
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer lediglich angelastet, dass der genannte elektrisch betriebene Klein- und Miniroller (E-Scooter) zur Tatzeit auf einem Gehsteig abgestellt gewesen ist, welcher nicht eine Breite von 4 Metern aufwies. Deshalb sei der Beschwerdeführer seiner „Verantwortung als Vermieterin/Vermieter für das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeuges nicht nachgekommen“.
Wie die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage allerdings selbst ausführte, wird von § 6 iVm § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung gerade nicht das verordnungswidrige Abstellen eines E-Scooters pönalisiert. Genau dies wurde dem Beschwerdeführer jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet.Wie die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage allerdings selbst ausführte, wird von Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung gerade nicht das verordnungswidrige Abstellen eines E-Scooters pönalisiert. Genau dies wurde dem Beschwerdeführer jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet.
Der objektive Tatbestand des § 6 iVm § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung ist nur dann erfüllt, wenn der Vermieter es unterlässt, einen entgegen den Vorschriften nach § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 der ortspolizeilichen Verordnung abgestellten E-Scooter unverzüglich zu entfernen oder unverzüglich verordnungskonform abzustellen.Der objektive Tatbestand des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung ist nur dann erfüllt, wenn der Vermieter es unterlässt, einen entgegen den Vorschriften nach Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 und 4 der ortspolizeilichen Verordnung abgestellten E-Scooter unverzüglich zu entfernen oder unverzüglich verordnungskonform abzustellen.
Ein entsprechender Tatvorwurf, dass der Vermieter die Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung unterlassen hätte, wurde jedoch weder in der Anzeige des Meldungslegers noch im folgenden verwaltungsbehördlichen Verfahren erhoben. Dem Beschwerdeführer hätte hierfür insbesondere angelastet werden müssen, dass er den verfahrensgegenständlichen E-Scooter nicht „unverzüglich“ bzw. nicht innerhalb einer gewissen Zeitspanne entfernen oder verordnungskonform abstellen lassen hat. Eine Zeitspanne, in welcher der E-Scooter am angelasteten Tatort abgestellt gewesen und somit der Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 6 der ortspolizeilichen Verordnung unterlassen habe, wurde dem Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass diese auch nicht ermittelt wurde, im bisherigen Verfahren nicht vorgehalten.Ein entsprechender Tatvorwurf, dass der Vermieter die Erfüllung seiner Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung unterlassen hätte, wurde jedoch weder in der Anzeige des Meldungslegers noch im folgenden verwaltungsbehördlichen Verfahren erhoben. Dem Beschwerdeführer hätte hierfür insbesondere angelastet werden müssen, dass er den verfahrensgegenständlichen E-Scooter nicht „unverzüglich“ bzw. nicht innerhalb einer gewissen Zeitspanne entfernen oder verordnungskonform abstellen lassen hat. Eine Zeitspanne, in welcher der E-Scooter am angelasteten Tatort abgestellt gewesen und somit der Beschwerdeführer die Erfüllung seiner Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 6, der ortspolizeilichen Verordnung unterlassen habe, wurde dem Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass diese auch nicht ermittelt wurde, im bisherigen Verfahren nicht vorgehalten.
Dem Verwaltungsgericht Wien ist es allerdings verwehrt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – nach weiteren Ermittlungen – durch zusätzliche wesentliche Tatanlastungen zu ergänzen (VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036). Dies würde einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen (vgl. ferner VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 15.4.2019, Ra 2018/02/0086). Dem Verwaltungsgericht Wien ist es allerdings verwehrt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – nach weiteren Ermittlungen – durch zusätzliche wesentliche Tatanlastungen zu ergänzen (VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036). Dies würde einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen vergleiche ferner VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 15.4.2019, Ra 2018/02/0086).
Das Strafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Die Revision ist hier gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, für die eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 50,– verhängt wurde.Die Revision ist hier gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig, weil es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, für die eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 50,– verhängt wurde.
Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ferner liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (zB VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Zum Regelungsgehalt des § 6 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 2023/25 idF ABl. 2023/51, liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, allerdings ist die in der vorliegenden Konstellation anzuwendende gesetzliche Rechtslage eindeutig. Ferner liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (zB VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Zum Regelungsgehalt des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. 2023/25 in der Fassung ABl. 2023/51, liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, allerdings ist die in der vorliegenden Konstellation anzuwendende gesetzliche Rechtslage eindeutig.
Schlagworte
Straferkenntnis, ortspolizeiliche Verordnung, Tatvorwurf, verordnungswidriges Abstellen eines E-Scooters, unverzügliches EntfernenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.059.9428.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024