TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/8 W114 2281958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2024
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Entscheidungsdatum

08.10.2024

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010

Spruch


W114 2281958-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 24.01.2023 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 24.01.2023 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:

A)

1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2281958-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 24.01.2023 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.1. Das beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Geschäftszahl W114 2281958-1 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 24.01.2023 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.09.2024 in der Rechtssache C-350/23, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV, eingereicht vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Entscheidung vom 01.06.2023, beim Gerichtshof eingegangen am 07.06.2023, in dem Verfahren „Vorstand für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria gegen T F“ fortgesetzt.

2. Der Beschwerde vom 24.01.2023 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet“, ersatzlos behoben wird.2. Der Beschwerde vom 24.01.2023 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, dass folgende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: „Zusätzlich ist ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet“, ersatzlos behoben wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 21.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, stellte am 21.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Auch für die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX (im Weiteren: XXXX ), auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2022 insgesamt 12 Kühe bzw. fünf sonstige Rinder auftrieb, wurden von den Bewirtschaftern dieser Almen für das Antragsjahr 2022 MFAs gestellt.2. Auch für die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2022 insgesamt 12 Kühe bzw. fünf sonstige Rinder auftrieb, wurden von den Bewirtschaftern dieser Almen für das Antragsjahr 2022 MFAs gestellt.

3. Der Beschwerdeführer trieb am 08.06.2022 drei Kühe und seine fünf sonstigen Rinder auf die XXXX auf und am 18.09.2022 von dieser Alm ab. 3. Der Beschwerdeführer trieb am 08.06.2022 drei Kühe und seine fünf sonstigen Rinder auf die römisch 40 auf und am 18.09.2022 von dieser Alm ab.

4. Während die Alm/Weidemeldung des Auftriebes der drei Kühe und der fünf sonstigen Rinder des Bewirtschafters auf die XXXX an die AMA am 20.06.2022 rechtzeitig erfolgte, wurde die Alm/Weidemeldung des Abtriebes dieser Tiere von der XXXX jedoch erst am 07.10.2022 und damit nach Ablauf der sich aus § 8 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 iVm. Art. 53 Z 4 der VO (EU) 639/2014 ergebenden vierzehntägigen Meldefrist an die AMA übermittelt.4. Während die Alm/Weidemeldung des Auftriebes der drei Kühe und der fünf sonstigen Rinder des Bewirtschafters auf die römisch 40 an die AMA am 20.06.2022 rechtzeitig erfolgte, wurde die Alm/Weidemeldung des Abtriebes dieser Tiere von der römisch 40 jedoch erst am 07.10.2022 und damit nach Ablauf der sich aus Paragraph 8, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 in Verbindung mit Artikel 53, Ziffer 4, der VO (EU) 639/2014 ergebenden vierzehntägigen Meldefrist an die AMA übermittelt.

5. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX und verfügte darüber hinaus, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet. 5. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 und verfügte darüber hinaus, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.

Dem BF wurde damit die Basisprämie bzw. Greeningprämie im von ihm beantragten Umfang in voller Höhe gewährt. Ihm wurde jedoch für drei seiner Kühe und seine fünf sonstigen Rinder, die im Sommer des Jahres 2022 auf der XXXX weideten, keine gekoppelte Stützung gewährt. Dem BF wurde nur für neun Kühe, die er im Sommer des Jahres 2022 auf die Alm mit der BNr. XXXX auftrieb, die gekoppelte Stützung gewährt. Dem BF wurde damit die Basisprämie bzw. Greeningprämie im von ihm beantragten Umfang in voller Höhe gewährt. Ihm wurde jedoch für drei seiner Kühe und seine fünf sonstigen Rinder, die im Sommer des Jahres 2022 auf der römisch 40 weideten, keine gekoppelte Stützung gewährt. Dem BF wurde nur für neun Kühe, die er im Sommer des Jahres 2022 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auftrieb, die gekoppelte Stützung gewährt.

Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei drei beantragten Kühen und fünf beantragten sonstigen Rindern die erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der gekoppelten Stützung nicht erfüllt worden seien. Die Alm-/Weidemeldung des Abtriebes dieser Tiere von der XXXX sei verspätet erfolgt. Dazu wurde in der Begründung dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei drei beantragten Kühen und fünf beantragten sonstigen Rindern die erforderlichen Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen der gekoppelten Stützung nicht erfüllt worden seien. Die Alm-/Weidemeldung des Abtriebes dieser Tiere von der römisch 40 sei verspätet erfolgt.

Da bei den sonstigen Rindern des Beschwerdeführers Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, sei darüber hinaus als Sanktion gemäß Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO (EU) 640/2014 zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet.Da bei den sonstigen Rindern des Beschwerdeführers Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, sei darüber hinaus als Sanktion gemäß Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO (EU) 640/2014 zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 16.01.2023 zugestellt.

6. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.01.2023 führte der BF aus, dass er im Jahr 2022 insgesamt 8 Rinder auf die XXXX aufgetrieben habe. Er habe sich noch über die Rinderkennzeichnung hinaus vergewissert, dass vom Almobmann der Auftrieb auf die XXXX zeitgerecht gemeldet wurde. Erst durch die Ablehnung der gekoppelten Stützung für acht Tiere in der angefochtenen Entscheidung, wobei er auch habe feststellen müssen, dass auch eine Sanktion verfügt worden sei, habe er erfahren, dass der Abtrieb von acht Rindern von der XXXX durch den Bewirtschafter dieser Alm verspätet erfolgt sei. Diese verspätete Meldung des Almobmannes könne als schriftliche Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit angesehen werden. Sein Fall könne mit einer Angelegenheit, die vom BVwG am 16.11.2021 zu GZ W104 2246623-1 entschieden worden sei, verglichen werden. In dieser Entscheidung habe das BVwG festgestellt, dass der Almobmann/Beschwerdeführer mit der verspäteten Meldung eine korrekte und richtige Angabe gemacht habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass hier auch von einer Sanktion Abstand genommen werden könnte, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Es erwachse auch in seinem Fall kein Schaden für den Unionshaushalt. Sanktionen bzw. Strafbeträge seien somit nicht gerechtfertigt. Es werde daher der Antrag gestellt, dass der Strafbetrag in Höhe von EUR XXXX zur Gänze ersatzlos aufgehoben werde.6. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.01.2023 führte der BF aus, dass er im Jahr 2022 insgesamt 8 Rinder auf die römisch 40 aufgetrieben habe. Er habe sich noch über die Rinderkennzeichnung hinaus vergewissert, dass vom Almobmann der Auftrieb auf die römisch 40 zeitgerecht gemeldet wurde. Erst durch die Ablehnung der gekoppelten Stützung für acht Tiere in der angefochtenen Entscheidung, wobei er auch habe feststellen müssen, dass auch eine Sanktion verfügt worden sei, habe er erfahren, dass der Abtrieb von acht Rindern von der römisch 40 durch den Bewirtschafter dieser Alm verspätet erfolgt sei. Diese verspätete Meldung des Almobmannes könne als schriftliche Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit angesehen werden. Sein Fall könne mit einer Angelegenheit, die vom BVwG am 16.11.2021 zu GZ W104 2246623-1 entschieden worden sei, verglichen werden. In dieser Entscheidung habe das BVwG festgestellt, dass der Almobmann/Beschwerdeführer mit der verspäteten Meldung eine korrekte und richtige Angabe gemacht habe. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass hier auch von einer Sanktion Abstand genommen werden könnte, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Es erwachse auch in seinem Fall kein Schaden für den Unionshaushalt. Sanktionen bzw. Strafbeträge seien somit nicht gerechtfertigt. Es werde daher der Antrag gestellt, dass der Strafbetrag in Höhe von EUR römisch 40 zur Gänze ersatzlos aufgehoben werde.

7. Die AMA legte dem BVwG am 28.11.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte:

„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. II Nr.174/2021 in Kraft getreten ist. DieVorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. römisch II Nr.174/2021 in Kraft getreten ist. Die

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008 wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429/2016 Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2035 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429/2016 Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2035 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.

Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in § 6 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Absatz 3, der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in Paragraph 6, Absatz 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).

Es wurde für 12 Kühe und 5 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für 3 Kühe und alle 5 sonstigen Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (Abtriebsdatum am 18.09.2022, die Meldung erfolgte am 07.10.2022). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen.

Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.

Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.

Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.

Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tieren, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 5 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tieren, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 5 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.

Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.

Sachverhalt:

Es wurde für 12 Kühe und 5 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Davon wurden 3 Kühe und 5 sonstige Rinder auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 08.06.2022 und wurde am 20.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 25.09.2022 angegeben. Die 8 Rinder wurden aber bereits am 18.09.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für alle 8 Rinder erst am 07.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.Es wurde für 12 Kühe und 5 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Davon wurden 3 Kühe und 5 sonstige Rinder auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 08.06.2022 und wurde am 20.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 25.09.2022 angegeben. Die 8 Rinder wurden aber bereits am 18.09.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für alle 8 Rinder erst am 07.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.

Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte.

Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“

8. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.8. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.

Das BVwG hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 16.11.2021, GZ W104 2246544-1/2E, verneint. Gegen dieses Erkenntnis hat die AMA das Rechtsmittel der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Beim VwGH wurde diesem Revisionsverfahren die Zahl Ro 2022/07/0003 zugewiesen.

Der VwGH seinerseits setzte am 01.06.2023 das zu Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Dieses Verfahren wurde beim EuGH am 07.06.2023 anhängig. Der EuGH wies dem Vorabentscheidungsersuchen die Verfahrenszahl C-350/23 zu und protokollierte dieses Verfahren als Rechtssache „Vorstand für den Geschäftsbereich der Agrarmarkt Austria gegen T F“.

Am 19.09.2024 verkündete der EuGH die vorgelegten Fragen beantwortend zusammenfassend folgendes Urteil:

1.       Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung1.       Art. 2 Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 2, Absatz 2 und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.

2.       Art. 15 Abs. 1 und Art. 34 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung2.       Art. 15 Absatz eins und Artikel 34, der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.die in Artikel 31, dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.

8. Das BVwG setzte in Kenntnis des beim EuGH zur Rs C-350/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens des VwGH mit Beschluss vom 12.12.2023, GZ W114 2281958-1/2Z, das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in seinem zu Ro 2022/07/0003 geführten Revisionsverfahrens aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 .

1.2. Am 21.03.2022 stellte der BF unterstützt durch die zuständige Bezirksbauernkammer einen MFA für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit der Beantragung von Direktzahlungen beantragte der Beschwerdeführer damit auch die gekoppelte Stützung für seine im Antragsjahr 2022 auf die XXXX aufgetriebenen drei Kühe und fünf sonstigen Rinder.1.2. Am 21.03.2022 stellte der BF unterstützt durch die zuständige Bezirksbauernkammer einen MFA für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Mit der Beantragung von Direktzahlungen beantragte der Beschwerdeführer damit auch die gekoppelte Stützung für seine im Antragsjahr 2022 auf die römisch 40 aufgetriebenen drei Kühe und fünf sonstigen Rinder.

1.3. Am 18.09.2022 wurden diese acht Rinder des Beschwerdeführers von der XXXX abgetrieben. Die Alm-/Weidemeldung dieses Abtriebes durch den Bewirtschafter der XXXX erfolgte erst am 07.10.2022.1.3. Am 18.09.2022 wurden diese acht Rinder des Beschwerdeführers von der römisch 40 abgetrieben. Die Alm-/Weidemeldung dieses Abtriebes durch den Bewirtschafter der römisch 40 erfolgte erst am 07.10.2022.

1.4. Weder am Betrieb des Beschwerdeführers noch auf der XXXX wurde im Zeitraum vom 18.09.2022 bis zum 07.10.2022 von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Es wurde auch bis zum 07.10.2022 von der AMA keine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF oder auf der XXXX angekündigt, die wie angekündigt abgehalten wurde und bei der ein Verstoß hinsichtlich der Meldung der verfahrensgegenständlichen acht Rinder beanstandet wurde.1.4. Weder am Betrieb des Beschwerdeführers noch auf der römisch 40 wurde im Zeitraum vom 18.09.2022 bis zum 07.10.2022 von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Es wurde auch bis zum 07.10.2022 von der AMA keine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF oder auf der römisch 40 angekündigt, die wie angekündigt abgehalten wurde und bei der ein Verstoß hinsichtlich der Meldung der verfahrensgegenständlichen acht Rinder beanstandet wurde.

1.5. Die verspätete Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb der acht Rinder von der XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , jedoch keine gekoppelte Stützung für im Sommer 2022 acht auf die XXXX aufgetriebene Rinder gewährt. Zusätzlich wurde eine Sanktion erlassen und verfügt, dass ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.1.5. Die verspätete Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb der acht Rinder von der römisch 40 berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer im Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22208076010, für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , jedoch keine gekoppelte Stützung für im Sommer 2022 acht auf die römisch 40 aufgetriebene Rinder gewährt. Zusätzlich wurde eine Sanktion erlassen und verfügt, dass ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten sei. Dieser Betrag werde – so in der angefochtenen Entscheidung - mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA für das Antragsjahr 2022 durch den BF und zur Almabtriebsmeldung von acht Rindern von der XXXX durch den Bewirtschafter dieser Alm ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen keine vor. Der Beschwerdeführer selbst hat auch in der Beschwerde selbst bereits eingestanden, dass die Almabtriebsmeldung an die AMA seiner acht Rinder von der XXXX durch den Bewirtschafter dieser Alm verspätet erfolgt sei. Auffassungsunterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und der AMA bestehen nur insoweit, als der BF die Meinung vertritt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Alm-/Weidemeldung bezüglich des Abtriebes von der XXXX der fünf sonstigen Rinder des BF für das Antragsjahr 2022 eine Sanktion nicht zu verfügen sei. Dieser Auffassung schließt sich auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.08.2024, Rs C-350/23, an. Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA für das Antragsjahr 2022 durch den BF und zur Almabtriebsmeldung von acht Rindern von der römisch 40 durch den Bewirtschafter dieser Alm ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen keine vor. Der Beschwerdeführer selbst hat auch in der Beschwerde selbst bereits eingestanden, dass die Almabtriebsmeldung an die AMA seiner acht Rinder von der römisch 40 durch den Bewirtschafter dieser Alm verspätet erfolgt sei. Auffassungsunterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und der AMA bestehen nur insoweit, als der BF die Meinung vertritt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Alm-/Weidemeldung bezüglich des Abtriebes von der römisch 40 der fünf sonstigen Rinder des BF für das Antragsjahr 2022 eine Sanktion nicht zu verfügen sei. Dieser Auffassung schließt sich auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.08.2024, Rs C-350/23, an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idFd BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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