TE Bvwg Beschluss 2024/10/11 G308 2297431-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2024
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Entscheidungsdatum

11.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2297431-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot:

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A)       In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wegen des Verdachtes der Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, in Untersuchungshaft genommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 , wegen des Verdachtes der Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, in Untersuchungshaft genommen.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 1 2 Fall. 130 Abs. 3 und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, welche er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der BF gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 129 Absatz eins, Ziffer 2,, 129 Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, 1. Fall, 130 Absatz eins, 2 Fall. 130 Absatz 3 und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, welche er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2024, vom BF übernommen am XXXX .2024, wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Hierfür wurde dem BF eine Frist in der Dauer von 14 Tagen eingeräumt. Der BF gab bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Stellungnahme ab.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2024, vom BF übernommen am römisch 40 .2024, wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Hierfür wurde dem BF eine Frist in der Dauer von 14 Tagen eingeräumt. Der BF gab bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Stellungnahme ab.

4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass der BF im XXXX 2023 ausschließlich getrieben von krimineller Energie in das Bundesgebiet eingereist sei, um sich durch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, persönlich unrechtmäßig zu bereichern. Er sei sodann am XXXX .2022 durch ein Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in ausgesprochener Höhe sei in Gesamtschau des Verhaltens des BF jedenfalls gerechtfertigt. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt des BF beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, ihr Eigentum und dem sozialen Frieden. Das gezeigte Verhalten des BF sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen und sei daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs gemachten Angaben zu seinem Privat- und Familienleben gehe die belangte Behörde aufgrund des Akteninhaltes und insbesondere aufgrund der Angaben des BF vor Gericht davon aus, dass er in Österreich keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen bzw. Ankerpunkte besitze und er den Lebensmittelpunkt in seinem Heimatstaat habe. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege somit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Abwägungsentscheidung habe somit ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken.Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass der BF im römisch 40 2023 ausschließlich getrieben von krimineller Energie in das Bundesgebiet eingereist sei, um sich durch das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, persönlich unrechtmäßig zu bereichern. Er sei sodann am römisch 40 .2022 durch ein Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in ausgesprochener Höhe sei in Gesamtschau des Verhaltens des BF jedenfalls gerechtfertigt. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt des BF beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person, ihr Eigentum und dem sozialen Frieden. Das gezeigte Verhalten des BF sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen und sei daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs gemachten Angaben zu seinem Privat- und Familienleben gehe die belangte Behörde aufgrund des Akteninhaltes und insbesondere aufgrund der Angaben des BF vor Gericht davon aus, dass er in Österreich keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen bzw. Ankerpunkte besitze und er den Lebensmittelpunkt in seinem Heimatstaat habe. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege somit das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Abwägungsentscheidung habe somit ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatung für das etwaige Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatung für das etwaige Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde vom BF am XXXX .2024 übernommen.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde vom BF am römisch 40 .2024 übernommen.

5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, der belangten Behörde am selben Tag zugestellt, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und stellte die Anträge das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.5. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, der belangten Behörde am selben Tag zugestellt, erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und stellte die Anträge das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.

Zusammenfassend wurde zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass die belangte Behörde in keiner Weise ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zwar wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, hatte der BF jedoch keine ausreichende Zeit und Gelegenheit zu der Beweisaufnahme der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Zwar wurde dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, es hätte die belangte Behörde jedoch dem BF eine längere Frist zur Stellungnahme einräumen müssen. Die belangte Behörde habe sich kein persönliches Bild vom BF gemacht und das Aufenthaltsverbot nur auf die Verurteilung des BF im Bundesgebiet gestützt. Das Bundesamt habe aktenwidrig festgestellt, dass der BF im XXXX 2023 eingereist und in der Folge strafbare Handlungen begangen habe. Andererseits stelle dieses fest, dass der BF mit Urteil vom XXXX .2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden wäre. Die belangte Behörde setze ihre Entscheidung sohin offenkundig nahezu zur Gänze aus einer Aneinanderreihung von Textbausteinen zusammen, welche für den konkreten Einzelfall keinen Begründungswert hätten. Die Höchstdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes sei zur Gänze ausgeschöpft worden, jedoch habe die belangte Behörde hierfür keine in der Person des BF gelegenen Gründe dargelegt. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF in Österreich erwerbstätig gewesen und seit dem Jahr 2022 im Bundesgebiet aufhältig sei. Für den BF stelle dies die erste strafrechtliche Verurteilung dar und bereue er diese Straftat. Zusammenfassend wurde zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass die belangte Behörde in keiner Weise ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zwar wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, hatte der BF jedoch keine ausreichende Zeit und Gelegenheit zu der Beweisaufnahme der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Zwar wurde dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, es hätte die belangte Behörde jedoch dem BF eine längere Frist zur Stellungnahme einräumen müssen. Die belangte Behörde habe sich kein persönliches Bild vom BF gemacht und das Aufenthaltsverbot nur auf die Verurteilung des BF im Bundesgebiet gestützt. Das Bundesamt habe aktenwidrig festgestellt, dass der BF im römisch 40 2023 eingereist und in der Folge strafbare Handlungen begangen habe. Andererseits stelle dieses fest, dass der BF mit Urteil vom römisch 40 .2022 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden wäre. Die belangte Behörde setze ihre Entscheidung sohin offenkundig nahezu zur Gänze aus einer Aneinanderreihung von Textbausteinen zusammen, welche für den konkreten Einzelfall keinen Begründungswert hätten. Die Höchstdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes sei zur Gänze ausgeschöpft worden, jedoch habe die belangte Behörde hierfür keine in der Person des BF gelegenen Gründe dargelegt. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF in Österreich erwerbstätig gewesen und seit dem Jahr 2022 im Bundesgebiet aufhältig sei. Für den BF stelle dies die erste strafrechtliche Verurteilung dar und bereue er diese Straftat.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am XXXX .2024 eingelangt.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am römisch 40 .2024 eingelangt.

7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX .2024, XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest (vgl. Fremdenregister Auszug vom XXXX .2024; Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 21).1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest vergleiche Fremdenregister Auszug vom römisch 40 .2024; Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 21).

1.2. Er ist seit XXXX .2022 im Bundesgebiet durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und scheinen folgende Wohnsitzmeldungen auf (Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024):1.2. Er ist seit römisch 40 .2022 im Bundesgebiet durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und scheinen folgende Wohnsitzmeldungen auf (Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024):

-        von XXXX .2022 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz-        von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz

-        von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Hauptwohnsitz-        von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz

-        seit XXXX .2023   Nebenwohnsitz (JA)-        seit römisch 40 .2023   Nebenwohnsitz (JA)

1.3. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet seit dem XXXX .2022 folgenden Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024):1.3. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet seit dem römisch 40 .2022 folgenden Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024):

-        von XXXX .2022 bis XXXX .2022 als geringfügig beschäftiger Arbeiter und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 als Arbeiter bei der Firma XXXX -        von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 als geringfügig beschäftiger Arbeiter und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 als Arbeiter bei der Firma römisch 40

-        von XXXX .2022 bis XXXX .2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX -        von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40

-        von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX -        von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40

-        von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX -        von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40

-        von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX -        von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40

1.4. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX , wurde über den BF gemäß §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster, zweiter Fall, Abs. 3 und § 15 StGB aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 3 lit. a. und b. StPO) die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX ):1.4. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraphen 127,, 129 Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, erster, zweiter Fall, Absatz 3 und Paragraph 15, StGB aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b. StPO) die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 ):

Der BF und andere stehen im Verdacht, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar zumindest von den Genannten darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitglieder Verbrechen, nämlich Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB, ausgeführt wurden, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser VereinigungDer BF und andere stehen im Verdacht, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar zumindest von den Genannten darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitglieder Verbrechen, nämlich Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten nach Paragraphen 127,, 129 Absatz 2, Ziffer eins, StGB, ausgeführt wurden, jeweils unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung

I. fremde bewegliche Sachen den berechtigten Gewahrsamsträger mit dem Vorsatz, sich und Dritterömisch eins. fremde bewegliche Sachen den berechtigten Gewahrsamsträger mit dem Vorsatz, sich und Dritte

[…]

B. am XXXX .2023 genannte Person und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter erhoffte Wertsachen wegzunehmen versucht zu haben und zwar,B. am römisch 40 .2023 genannte Person und der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter erhoffte Wertsachen wegzunehmen versucht zu haben und zwar,

1. im Zeitraum XXXX bis XXXX Uhr im Bundesgebiet dem Opfer, indem sie durch das unversperrte Tor auf das Grundstück der Genannten im Bundesgebiet gelangten, eine unversperrte Terrassentür aufdrückten, sodass genannte Person in das Innere gelangte, wobei es beim Versuch blieb, weil sie im Haus anwesende Personen vermuteten oder einen Passanten wahrnahmen und daraufhin die Flucht ergriffen;1. im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Uhr im Bundesgebiet dem Opfer, indem sie durch das unversperrte Tor auf das Grundstück der Genannten im Bundesgebiet gelangten, eine unversperrte Terrassentür aufdrückten, sodass genannte Person in das Innere gelangte, wobei es beim Versuch blieb, weil sie im Haus anwesende Personen vermuteten oder einen Passanten wahrnahmen und daraufhin die Flucht ergriffen;

2. im Zeitraum XXXX bis XXXX Uhr im Bundesgebiet genannten Personen, wobei sie zur Ausführung der Tat in die Wohnstätte der Genannten, und zwar deren Einfamilienhaus im Bundesgebiet, einzubrechen versuchten, indem genannte Person ein Kellerfenster aufbrach und in das Innere gelangte, während der BF zunächst draußen wartete, wobei es beim Versuch blieb, weil sie die Annäherung von Polizeikräften bemerkten und daraufhin die Flucht ergriffen;2. im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Uhr im Bundesgebiet genannten Personen, wobei sie zur Ausführung der Tat in die Wohnstätte der Genannten, und zwar deren Einfamilienhaus im Bundesgebiet, einzubrechen versuchten, indem genannte Person ein Kellerfenster aufbrach und in das Innere gelangte, während der BF zunächst draußen wartete, wobei es beim Versuch blieb, weil sie die Annäherung von Polizeikräften bemerkten und daraufhin die Flucht ergriffen;

[…]

Der BF ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 3 StGB begangen zu haben.Der BF ist daher dringend verdächtig, das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 15,, 127, 129 Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 3, StGB begangen zu haben.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 1 2 Fall. 130 Abs. 3 und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, welche er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt.1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der BF gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 129 Absatz eins, Ziffer 2,, 129 Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz eins, 1. Fall, 130 Absatz eins, 2 Fall. 130 Absatz 3 und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, welche er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt.

1.6. Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.1.6. Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.

1.7. Das Bundesamt hat ein nur äußerst mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt bzw. keine tauglichen Ermittlungen getätigt und keine bzw. keine wesentlichen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und insbesondere seinem Privat- und Familienleben getroffen. Weiters hat sich das Bundesamt in keinster Weise mit dem, der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich auseinandergesetzt, zudem es diesbezüglich nur festgestellt hat, dass der BF verurteilt wurde, jedoch keine weiteren Ausführungen hierzu getätigt hat. Die belangte Behörde hat auch keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung und der zugrundeliegenden Straftaten von einer entsprechenden Gegenwärtigkeit der Gefahr durch den Beschwerdeführer auszugehen ist und sohin das Höchstmaß von 10 Jahren zu verhängen war. Es wurden insbesondere keinerlei Ermittlungen zu allfälligen Erwerbstätigkeiten des BF durchgeführt und hierzu keinerlei Feststellungen getroffen, dass der BF im Bundesgebiet gearbeitet hat. Auch hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zeitnah zur Bescheiderlassung auch keinerlei Möglichkeit mehr zur Rechtfertigung oder Stellungnahme eingeräumt.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückverweisung

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.

3.2.2. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung:

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittst

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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