Entscheidungsdatum
14.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G314 2256035-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl.: XXXX , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl.: römisch 40 , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids eingestellt.A) Das Verfahren wird im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheids eingestellt.
B) Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. B) Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am XXXX .2021 in das Bundesgebiet ein und stellte hier am XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .2021 erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab sie – befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen - an, dass ihr Exfreund in Kolumbien vor drei Jahren versucht habe, sie zu töten, und sie dabei schwer verletzt habe. Er sei vor kurzem aus dem Gefängnis entlassen worden. Seither sei sie in Kolumbien nicht mehr sicher, weil die Polizei sie nicht vor ihrem psychisch kranken Exfreund, der zu allem fähig sei, schütze; daher habe sie das Land verlassen. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am römisch 40 .2021 in das Bundesgebiet ein und stellte hier am römisch 40 .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .2021 erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab sie – befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen - an, dass ihr Exfreund in Kolumbien vor drei Jahren versucht habe, sie zu töten, und sie dabei schwer verletzt habe. Er sei vor kurzem aus dem Gefängnis entlassen worden. Seither sei sie in Kolumbien nicht mehr sicher, weil die Polizei sie nicht vor ihrem psychisch kranken Exfreund, der zu allem fähig sei, schütze; daher habe sie das Land verlassen.
Nach der Zulassung des Asylverfahrens wurde die BF am XXXX .2022 vor dem BFA niederschriftlich vernommen. Auf die Frage nach Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen wiederholte sie sinngemäß die bei der Erstbefragung getätigten Angaben. Sie ergänzte, dass ihr Exfreund sie aus dem Gefängnis angerufen und gewusst habe, wo sie sich aufhalte. Bei einer Rückkehr könne sie nie mehr sicher und frei sei; er würde sie finden und töten. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage in Kolumbien trist. Nach der Zulassung des Asylverfahrens wurde die BF am römisch 40 .2022 vor dem BFA niederschriftlich vernommen. Auf die Frage nach Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen wiederholte sie sinngemäß die bei der Erstbefragung getätigten Angaben. Sie ergänzte, dass ihr Exfreund sie aus dem Gefängnis angerufen und gewusst habe, wo sie sich aufhalte. Bei einer Rückkehr könne sie nie mehr sicher und frei sei; er würde sie finden und töten. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage in Kolumbien trist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte der BF amtswegig keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kolumbien fest (Spruchpunkt V.) und legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde damit begründet, dass die BF eine Bedrohung durch Dritte (ihrem Exfreund) geltend gemacht habe. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass die staatlichen Behörden in Kolumbien nicht willens oder in der Lage seien, sie davor zu schützen. Eine Verfolgung der BF in Kolumbien aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung sei nicht gegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab, erteilte der BF amtswegig keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kolumbien fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch VI.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde damit begründet, dass die BF eine Bedrohung durch Dritte (ihrem Exfreund) geltend gemacht habe. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass die staatlichen Behörden in Kolumbien nicht willens oder in der Lage seien, sie davor zu schützen. Eine Verfolgung der BF in Kolumbien aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung sei nicht gegeben.
Die BF erhob eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte sie primär die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die BF erhob eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte sie primär die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die BF brachte am XXXX .2022 eine Beschwerdeergänzung ein und legte medizinische Unterlagen und Ausbildungsbestätigungen vor.Die BF brachte am römisch 40 .2022 eine Beschwerdeergänzung ein und legte medizinische Unterlagen und Ausbildungsbestätigungen vor.
Am XXXX .2022 langte beim BVwG eine Accord-Anfragebeantwortung ein, die der BF zur Stellungnahme übermittelt wurde. Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und legte in der Folge auch noch weitere Integrationsunterlagen vor.Am römisch 40 .2022 langte beim BVwG eine Accord-Anfragebeantwortung ein, die der BF zur Stellungnahme übermittelt wurde. Die BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und legte in der Folge auch noch weitere Integrationsunterlagen vor.
Am XXXX .2023 fand vor dem BVwG eine Verhandlung statt, an der die BF, ihre Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen.Am römisch 40 .2023 fand vor dem BVwG eine Verhandlung statt, an der die BF, ihre Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 übermittelte die BF dem BVwG Kopie aus ihrem Mutter-Kind-Pass und informierte über ihre Schwangerschaft. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 übermittelte die BF dem BVwG Kopie aus ihrem Mutter-Kind-Pass und informierte über ihre Schwangerschaft.
Am XXXX .2024 wurde die Verhandlung vor dem BVwG fortgesetzt, weil zunächst die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-621/21 abgewartet worden war. Am römisch 40 .2024 wurde die Verhandlung vor dem BVwG fortgesetzt, weil zunächst die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-621/21 abgewartet worden war.
Mit Eingabe vom XXXX .2024 informierte die BF das BVwG über ihre Eheschließung mit einem in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen sowie darüber, dass ihr eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt worden war. Mit Eingabe vom XXXX .2024 zog sie die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und III. des angefochtenen Bescheids zurück.Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 informierte die BF das BVwG über ihre Eheschließung mit einem in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen sowie darüber, dass ihr eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt worden war. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 zog sie die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., und römisch III. des angefochtenen Bescheids zurück.
Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige Kolumbiens und wurde am XXXX in der kolumbianischen Stadt XXXX geboren. Als sie vier Jahre alt war, übersiedelte sie mit ihrer Familie nach XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise in einem Haus zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater lebte. Die Muttersprache der BF ist Spanisch, sie verfügt mittlerweile auch über rudimentäre Deutschkenntnisse. Die BF ist Staatsangehörige Kolumbiens und wurde am römisch 40 in der kolumbianischen Stadt römisch 40 geboren. Als sie vier Jahre alt war, übersiedelte sie mit ihrer Familie nach römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise in einem Haus zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater lebte. Die Muttersprache der BF ist Spanisch, sie verfügt mittlerweile auch über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Die BF schloss ihre Schulbildung in Kolumbien mit der Reifeprüfung ab, absolvierte eine Ausbildung zur medizinischen Assistentin und arbeitete danach mehrere Jahre in diesem Beruf. Sie gehört weder einer Religionsgemeinschaft noch einer bestimmten ethnischen Gruppe an und war in ihrem Heimatstaat auch nie politisch aktiv.
Die BF wurde am XXXX in Kolumbien von ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt. Sie musste stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, ihre Verletzungen wurden jedoch nicht als lebensbedrohend eingestuft. Der Täter wurde wegen dieser Tat von einem Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt, die er bis XXXX verbüßte. Zwischen ihm und der BF besteht kein Kontakt mehr. Die BF litt infolge dieses Angriffs an einer posttraumatischen Belastungsstörung und war deshalb sowohl in Kolumbien als auch in Österreich in therapeutischer Behandlung. Die BF wurde am römisch 40 in Kolumbien von ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt. Sie musste stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, ihre Verletzungen wurden jedoch nicht als lebensbedrohend eingestuft. Der Täter wurde wegen dieser Tat von einem Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt, die er bis römisch 40 verbüßte. Zwischen ihm und der BF besteht kein Kontakt mehr. Die BF litt infolge dieses Angriffs an einer posttraumatischen Belastungsstörung und war deshalb sowohl in Kolumbien als auch in Österreich in therapeutischer Behandlung.
Die BF ist seit XXXX mit dem am XXXX geborenen rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet, der sich als Arbeitnehmer in Österreich aufhält. Sie lebt mit ihm seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Das Paar erwartet im XXXX das erste gemeinsame Kind, bei dem eine Lippenspalte diagnostiziert wurde, die nach der Geburt operativ behandelt werden muss.Die BF ist seit römisch 40 mit dem am römisch 40 geborenen rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet, der sich als Arbeitnehmer in Österreich aufhält. Sie lebt mit ihm seit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Das Paar erwartet im römisch 40 das erste gemeinsame Kind, bei dem eine Lippenspalte diagnostiziert wurde, die nach der Geburt operativ behandelt werden muss.
Die BF hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder (geboren XXXX und XXXX ), die bei ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrer Schwester in Kolumbien leben. Die BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren dort lebenden Familienangehörigen.Die BF hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder (geboren römisch 40 und römisch 40 ), die bei ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrer Schwester in Kolumbien leben. Die BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren dort lebenden Familienangehörigen.
Nach der Eheschließung mit XXXX wurde der BF am XXXX eine Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. XXXX wurde am XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.Nach der Eheschließung mit römisch 40 wurde der BF am römisch 40 eine Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. römisch 40 wurde am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Die BF hat in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Sie hat einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 erfolgreich absolviert.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der nach der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde noch entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich ohne relevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Muttersprache der BF sowie zu ihren in Kolumbien lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus ihren konsistenten Angaben dazu in Zusammenschau mit der vorgelegten Kopie ihrer Identitätsdokumente. Die Feststellungen zur Einreise der BF in das Bundesgebiet werden anhand ihrer Angaben dazu getroffen, ebenso die zu ihren Lebensumständen in Kolumbien.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der BF im Herkunftsstaat beruhen auf ihrer eigenen Darstellung. Eine Kopie ihres Abschlussdiploms samt Übersetzung ins Deutsche wurden vorgelegen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister.
Es liegen (neben der Schilderung der BF) auch überzeugende Unterlagen zu dem Messerangriff auf sie sowie zur Ergreifung, Verurteilung und Bestrafung des Täters vor. Der vorgelegten Therapiebestätigung vom XXXX kann entnommen werden, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat.Es liegen (neben der Schilderung der BF) auch überzeugende Unterlagen zu dem Messerangriff auf sie sowie zur Ergreifung, Verurteilung und Bestrafung des Täters vor. Der vorgelegten Therapiebestätigung vom römisch 40 kann entnommen werden, dass sie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat.
Die Heiratsurkunde der BF betreffend die Eheschließung mit XXXX wurde dem BVwG ebenso übermittelt wie die beiden Eheleuten ausgestellten NAG-Dokumentationen, die auch im IZR ersichtlich sind. Aus den dem BVwG übermittelten Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass sowie dem ärztlichen Bericht vom XXXX gehen einerseits die Schwangerschaft der BF und andererseits die medizinischen Probleme des ungeborenen Kindes hervor. Der gemeinsame Wohnsitz der BF und von XXXX ist dem ZMR zu entnehmen und wurde von ihr vor dem BVwG entsprechend geschildert.Die Heiratsurkunde der BF betreffend die Eheschließung mit römisch 40 wurde dem BVwG ebenso übermittelt wie die beiden Eheleuten ausgestellten NAG-Dokumentationen, die auch im IZR ersichtlich sind. Aus den dem BVwG übermittelten Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass sowie dem ärztlichen Bericht vom römisch 40 gehen einerseits die Schwangerschaft der BF und andererseits die medizinischen Probleme des ungeborenen Kindes hervor. Der gemeinsame Wohnsitz der BF und von römisch 40 ist dem ZMR zu entnehmen und wurde von ihr vor dem BVwG entsprechend geschildert.
Die BF legte ein Zeugnis vom XXXX vor, wonach sie einen Deutschkurs auf dem A1-Niveau erfolgreich absolviert hat. Die BF legte ein Zeugnis vom römisch 40 vor, wonach sie einen Deutschkurs auf dem A1-Niveau erfolgreich absolviert hat.
Rechtliche Beurteilung:
Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG einzustellen. Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihr von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wurde, wäre gegen sie grundsätzlich gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da ihr jedoch mittlerweile aufgrund der Eheschließung mit einem EWR-Bürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und sich als Arbeitnehmer rechtmäßig in Österreich aufhält, der Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG) zukommt und sie gemäß § 54 Abs 1 NAG zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, kann gegen sie keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 FPG gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus § 52 Abs 2 letzter Satz FPG und daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs 3 nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).Da der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihr von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wurde, wäre gegen sie grundsätzlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da ihr jedoch mittlerweile aufgrund der Eheschließung mit einem EWR-Bürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und sich als Arbeitnehmer rechtmäßig in Österreich aufhält, der Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) zukommt und sie gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, kann gegen sie keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG und daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).
Die Behebung der Rückkehrentscheidung bedingt auch den Entfall der beiden weiteren, auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kolumbien gemäß § 52 Abs 9 FPG und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG). Die Behebung der Rückkehrentscheidung bedingt auch den Entfall der beiden weiteren, auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kolumbien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG).
Da das BVwG trotz § 21 Abs 5 BFA-VG über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde entsprechend allgemeinen Grundsätzen auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erkennen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), ist der Beschwerde im verbliebenen Anfechtungsumfang Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben.Da das BVwG trotz Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde entsprechend allgemeinen Grundsätzen auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erkennen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234), ist der Beschwerde im verbliebenen Anfechtungsumfang Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben.
Eine Abänderung der Rückkehrentscheidung in eine (auch gegen eine begünstigte Drittstaatsangehörige grundsätzlich zulässige) Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind und angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255).Eine Abänderung der Rückkehrentscheidung in eine (auch gegen eine begünstigte Drittstaatsangehörige grundsätzlich zulässige) Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind und angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung einerseits und Ausweisung (bzw. Aufenthaltsverbot) andererseits nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden kann, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht begünstigte Drittstaatsangehörige Ehe ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2256035.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024