Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W612 2296212-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Steiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Äthiopien alias Eritrea, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Steiner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Äthiopien alias Eritrea, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei Staatsangehöriger von Eritrea, habe zuletzt aber in Äthiopien gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er sinngemäß insbesondere aus, aufgrund seiner Herkunft aus Eritrea sei er in Äthiopien nicht willkommen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei Staatsangehöriger von Eritrea, habe zuletzt aber in Äthiopien gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er sinngemäß insbesondere aus, aufgrund seiner Herkunft aus Eritrea sei er in Äthiopien nicht willkommen.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya näher aus, er sei am XXXX in XXXX (Eritrea) geboren und nach dem Tod seines Vaters im Alter von ungefähr einem Jahr mit seiner Mutter aus Eritrea ausgewandert. Seine Eltern seien ebenfalls in Eritrea geboren, einen Nachweis für seine eritreische Staatsangehörigkeit habe er allerdings nicht. Nach etwa drei Jahren im Sudan seien sie (der Beschwerdeführer und seine Mutter) in Äthiopien eingereist. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt in weiterer Folge insbesondere nach den Gründen seiner Ausreise aus Eritrea sowie aus Äthiopien und seiner Asylantragstellung befragt. Er gab an, er habe bei Ausbruch des (Bürger-)Kriegs in Äthiopien Angst bekommen, da er über kein Aufenthaltsdokument verfügt habe.2. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya näher aus, er sei am römisch 40 in römisch 40 (Eritrea) geboren und nach dem Tod seines Vaters im Alter von ungefähr einem Jahr mit seiner Mutter aus Eritrea ausgewandert. Seine Eltern seien ebenfalls in Eritrea geboren, einen Nachweis für seine eritreische Staatsangehörigkeit habe er allerdings nicht. Nach etwa drei Jahren im Sudan seien sie (der Beschwerdeführer und seine Mutter) in Äthiopien eingereist. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt in weiterer Folge insbesondere nach den Gründen seiner Ausreise aus Eritrea sowie aus Äthiopien und seiner Asylantragstellung befragt. Er gab an, er habe bei Ausbruch des (Bürger-)Kriegs in Äthiopien Angst bekommen, da er über kein Aufenthaltsdokument verfügt habe.
Über Vorhalt, dass seitens des Bundesamtes die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers angezweifelt würde, kündigte der Beschwerdeführer an, seine Geburtsurkunde zu beschaffen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
3. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat“ gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
In der Begründung wurden unter anderem mangelhafte Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers moniert, zumal die belangte Behörde es etwa unterlassen habe, „ausreichende Ermittlungen anzustellen, um die Staatsangehörigkeit des BF zu ermitteln“. Da die Klärung der Staatsangehörigkeit im Asylverfahren von entscheidender Bedeutung sei, erweise sich im gegenständlichen Fall das gesamte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft. Die belangte Behörde habe hier keine amtswegigen Ermittlungen getätigt, so würden etwa in der angefochtenen Entscheidung jegliche Länderfeststellungen zu Eritrea fehlen.
Als Nachweis für die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde eine Kopie des Personalausweises eines Onkels aus Eritrea beigeschlossen.
Der Beschwerdeführer stellte unter anderem (in eventu) den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 24.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 03.09.2024 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die belangte Behörde stellte in dem angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht fest und führte hinsichtlich seiner Herkunft aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in XXXX /Eritrea geboren zu sein. Das Bundesamt hielt zunächst fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch kein Dokument erwiesen sei, stellte im Anschluss aber dessen äthiopische Staatsangehörigkeit fest und traf in weiterer Folge Länderfeststellungen (ausschließlich) zu Äthiopien.Die belangte Behörde stellte in dem angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht fest und führte hinsichtlich seiner Herkunft aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in römisch 40 /Eritrea geboren zu sein. Das Bundesamt hielt zunächst fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch kein Dokument erwiesen sei, stellte im Anschluss aber dessen äthiopische Staatsangehörigkeit fest und traf in weiterer Folge Länderfeststellungen (ausschließlich) zu Äthiopien.
Dem angefochtenen Bescheid sowie dem Verwaltungsakt sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Äthiopien ist. Zu Eritrea wurden keine Länderberichte ins Verfahren eingebracht und keine sonstigen Ermittlungen durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelschrift.
Der Beschwerdeführer hat im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zwar – auch über Aufforderung durch das Bundesamt – keine Personaldokumente und insbesondere auch keine Geburtsurkunde oder einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt, aber bereits bei der Erstbefragung angegeben, Staatsangehöriger von Eritrea und dort geboren zu sein. Er hat weiters gleichbleibend vorgebracht, dass auch seine Eltern aus Eritrea stammen. Bis dato hat der Beschwerdeführer hingegen keinerlei Angaben gemacht, die auf eine andere Staatsangehörigkeit schließen lassen, sondern lediglich vorgebracht, ungefähr ab seinem fünften Lebensjahr in Äthiopien gelebt zu haben.
Der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen lediglich zu entnehmen, dass eine Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers insofern getroffen werden könne, als er nicht in der Lage gewesen sei, Dokumente vorzulegen, die seine eritreische Staatsangehörigkeit beweisen könnten. Inwiefern alleine dadurch auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit zu schließen ist, ist weder dem Bescheid zu entnehmen noch sonst nachvollziehbar. Auch geringe Kenntnisse über Eritrea stünden im Übrigen im vorliegenden Fall einer allfälligen eritreischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer durchwegs angegeben hat, bereits im Alter von etwa einem Jahr mit seiner Mutter aus Eritrea ausgereist zu sein.
Soweit die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung („hinsichtlich Staatsbürgerrecht“) der österreichischen Botschaft in Addis Abeba aus dem Februar 2024 (Zl. KONS/0034/2024) angeführt hat, ist festzuhalten, dass dieser Anfragebeantwortung – neben Aussagen zur Frage einer Verfolgung von Eritreern in Äthiopien – zwar rudimentäre Ausführungen betreffend eine mögliche Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes auf in Äthiopien lebende Eritreer enthalten sind, mangels weiterer Ermittlungen sowie insbesondere einer Bezugnahme auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers aber keineswegs auf dessen äthiopische Staatsangehörigkeit geschlossen werden kann.
Wie die belangte Behörde vor diesem Hintergrund – entgegen den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers – dennoch zu dem Schluss kam, er sei als äthiopischer Staatsbürger anzusehen, ist nicht nachvollziehbar und wurde von der belangten Behörde auch nicht ansatzweise begründet.
Im Ergebnis sind dem Verwaltungsakt daher keine konkreten Ermittlungen betreffend eine von Eritrea abweichende Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2020, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist nur in Bezug auf den Herkunftsstaat des Revisionswerbers (bzw. Beschwerdeführers) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0400; zuletzt auch VwGH 14.1.2021, Ra 2020/18/0498).Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist nur in Bezug auf den Herkunftsstaat des Revisionswerbers (bzw. Beschwerdeführers) zu prüfen vergleiche etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0400; zuletzt auch VwGH 14.1.2021, Ra 2020/18/0498).
3.3. Zum vorliegenden Fall:
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer immer angegeben, Staatsangehöriger von Eritrea zu sein. Dennoch legte das Bundesamt dem angefochtenen Bescheid – ohne substantiierte Begründung – eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zugrunde.
Bezugnehmend auf § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030 bis 0031, mwN). Es entspricht daher der österreichischen Rechtslage, dass die Verfolgungsgefahr jeweils bezogen auf den Herkunftsstaat geprüft werden muss und als Herkunftsstaat jener heranzuziehen ist, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (vgl. dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062 bis 0064, mwN). (VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247)Bezugnehmend auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030 bis 0031, mwN). Es entspricht daher der österreichischen Rechtslage, dass die Verfolgungsgefahr jeweils bezogen auf den Herkunftsstaat geprüft werden muss und als Herkunftsstaat jener heranzuziehen ist, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt vergleiche dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062 bis 0064, mwN). (VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247)
Für die Prüfung eines Asylantrages ist demzufolge die Ermittlung des Herkunftsstaates von grundlegender Bedeutung und ist dabei grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit abzustellen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist.
3.4. Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die in § 28 Abs. 3 VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judikatur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057)Die in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judikatur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057)
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit fast gänzlich unterlassen und ist nicht auszuschließen, dass sie bei ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre:
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich um eine zentrale Frage des Asylverfahrens, welche grundsätzlich vom Bundesamt zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.
Das Bundesamt hat zu Fragen des Erwerbs sowie des Verlusts der Staatsbürgerschaft in Eritrea und Äthiopien höchstens ansatzweise ermittelt und sich insbesondere in keiner Weise mit der diesbezüglichen Rechtslage in Eritrea auseinandergesetzt. Bezogen auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat das Bundesamt diesen lediglich aufgefordert, Nachweise vorzulegen; darüberhinausgehende Ermittlungen wurden allerdings nicht angestellt.
Obwohl dem Verwaltungsakt keinerlei Anhaltpunkte zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer über eine äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden seitens der belangten Behörde dahingehend überhaupt keine konkreten Ermittlungsschritte gesetzt. Ein nicht erbrachter urkundlicher Nachweis einer eritreischen Staatsangehörigkeit kann alleine nicht ausreichen, um von einer äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen.
Soweit hingegen – den Angaben des Beschwerdeführers folgend – von einer eritreischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, fehlen im vorliegenden Fall jedwede Ermittlungen zu diesem Land. Eine allfällige Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wurde in weiterer Folge ebenfalls nicht geprüft.
In der vorliegenden Beschwerde wird in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:
„Die belangte Behörde hat es unterlassen, ausreichende Ermittlungen anzustellen, um die Staatsangehörigkeit des BF zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte hier weitere Wege zur Ermittlung der Staatsangehörigkeit des BF heranziehen müssen. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen iSd § 18 Abs 1 AsylG angestellt bzw. schlüssige Feststellungen getroffen, so hätte sie feststellen müssen, dass der BF Staatsangehöriger von Eritrea ist.“„Die belangte Behörde hat es unterlassen, ausreichende Ermittlungen anzustellen, um die Staatsangehörigkeit des BF zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte hier weitere Wege zur Ermittlung der Staatsangehörigkeit des BF heranziehen müssen. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG angestellt bzw. schlüssige Feststellungen getroffen, so hätte sie feststellen müssen, dass der BF Staatsangehöriger von Eritrea ist.“
Die Legaldefinition des Begriffes „Herkunftsstaat“ in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist einheitlich für die Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anwendbar. Die unzureichende Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wirkt sich daher auf beide Spruchpunkte gleichermaßen aus. (vgl. VfGH 26.06.2013, U2634/2012 ua)Die Legaldefinition des Begriffes „Herkunftsstaat“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist einheitlich für die Asylgewährung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 anwendbar. Die unzureichende Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wirkt sich daher auf beide Spruchpunkte gleichermaßen aus. vergleiche VfGH 26.06.2013, U2634/2012 ua)
Ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes – nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, umso mehr der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (in eventu) eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt hat.Ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes – nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, umso mehr der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (in eventu) eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sowie vorgelegte Beweismittel angemessen zu berücksichtigen und – unter Wahrung des Parteiengehörs – ergänzende Ermittlungen zu dessen Staatsangehörigkeit bzw. Herkunftsland durchzuführen haben.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Herkunftsstaat Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung staatenlos StaatsangehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W612.2296212.1.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024