Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2205613-6/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, ist seit XXXX mit XXXX , einem in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Diesem wurde zuletzt von der Niederlassungsbehörde am XXXX ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, ist seit römisch 40 mit römisch 40 , einem in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Diesem wurde zuletzt von der Niederlassungsbehörde am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde erstmals eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen; ihre Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 09.04.2019 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde erstmals eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen; ihre Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 09.04.2019 abgewiesen.
Die BF verließ das Bundesgebiet danach zunächst trotzdem nicht. Am XXXX .2020 beantragte sie für sich und ihre beiden mittlerweile in Österreich geborenen Söhne ( XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX ) die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG. Diese Anträge wurden mit den Bescheiden des BFA vom XXXX .2021 (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen und gegen die BF (und ihre Söhne) jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen. Das BVwG wies ihre dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.04.2022 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX ab, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Revision mit Beschluss vom XXXX zurück. Am XXXX wurden die BF und ihre Söhne nach Serbien abgeschoben. Die BF verließ das Bundesgebiet danach zunächst trotzdem nicht. Am römisch 40 .2020 beantragte sie für sich und ihre beiden mittlerweile in Österreich geborenen Söhne ( römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 ) die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG. Diese Anträge wurden mit den Bescheiden des BFA vom römisch 40 .2021 (im zweiten Rechtsgang) abgewiesen und gegen die BF (und ihre Söhne) jeweils Rückkehrentscheidungen erlassen. Das BVwG wies ihre dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.04.2022 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 ab, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Revision mit Beschluss vom römisch 40 zurück. Am römisch 40 wurden die BF und ihre Söhne nach Serbien abgeschoben.
Kurze Zeit später kehrten sie gemeinsam in das Bundesgebiet zurück und stellten am XXXX bei der Niederlassungsbehörde Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die mit den Bescheiden vom XXXX .2023 jeweils abgewiesen wurden. Nachdem bei einer Polizeikontrolle am XXXX festgestellt worden war, dass sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, reiste sie am XXXX über Ungarn aus dem Gebiet der Schengenstaaten aus. Kurze Zeit später kehrten sie gemeinsam in das Bundesgebiet zurück und stellten am römisch 40 bei der Niederlassungsbehörde Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die mit den Bescheiden vom römisch 40 .2023 jeweils abgewiesen wurden. Nachdem bei einer Polizeikontrolle am römisch 40 festgestellt worden war, dass sich die BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, reiste sie am römisch 40 über Ungarn aus dem Gebiet der Schengenstaaten aus.
Am XXXX kehrte sie in den Schengenraum zurück. Seither ist sie nicht mehr ausgereist, sondern hält sich durchgehend im Bundesgebiet auf, wo sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und ihrer Schwiegermutter lebt. Am römisch 40 kehrte sie in den Schengenraum zurück. Seither ist sie nicht mehr ausgereist, sondern hält sich durchgehend im Bundesgebiet auf, wo sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und ihrer Schwiegermutter lebt.
Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA die BF auf, sich zu der aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA die BF auf, sich zu der aufgrund der Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Am XXXX beantragten die Söhne der BF bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung von Aufenthaltskarten, abgeleitet von ihrer Großmutter väterlicherseits, der Schwiegermutter der BF, der am XXXX eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG ausgestellt worden war, weil sie als kroatische Staatsangehörige von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe. Am römisch 40 beantragten die Söhne der BF bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung von Aufenthaltskarten, abgeleitet von ihrer Großmutter väterlicherseits, der Schwiegermutter der BF, der am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt worden war, weil sie als kroatische Staatsangehörige von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht habe.
Mit Bescheid vom XXXX .2024 erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, erließ gegen sie ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gegen die beiden Söhne der BF wurden gleichlautende Bescheide erlassen. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, erließ gegen sie ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gegen die beiden Söhne der BF wurden gleichlautende Bescheide erlassen.
Mit Erkenntnis vom 09.04.2024 behob das BVwG die gegen die Söhne der BF erlassenen Bescheide vom XXXX .2024 ersatzlos, weil sich diese mittlerweile unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufgrund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, in Österreich aufhielten. Über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie könne daher erst dann entschieden werden, wenn entweder eine bindende feststellende Entscheidung der Niederlassungsbehörde gemäß § 54 Abs 7 NAG vorliegt oder das BFA von dieser gemäß § 55 Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Gleichzeitig hob das BVwG den gegen die BF erlassenen Bescheid vom XXXX .2024 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück, weil nicht ermittelt worden sei, ob ihre Söhne in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt seien, zumal sich ein solches Aufenthaltsrecht auf die in Bezug auf die BF vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG auswirken würde. Außerdem habe das BFA Ermittlungen zu der Frage unterlassen, welche konkreten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG der BF anzulasten seien. Allenfalls sei zu prüfen, ob die ganze Familie gemeinsam nach Serbien zurückkehren könne, zumal XXXX in Österreich nicht (mehr) international schutzberechtigt und auch sozial und beruflich kaum verankert sei, wofür eine nähere Auseinandersetzung mit seinem (körperlichen und geistigen) Gesundheitszustand notwendig sei. Mit Erkenntnis vom 09.04.2024 behob das BVwG die gegen die Söhne der BF erlassenen Bescheide vom römisch 40 .2024 ersatzlos, weil sich diese mittlerweile unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufgrund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, in Österreich aufhielten. Über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sie könne daher erst dann entschieden werden, wenn entweder eine bindende feststellende Entscheidung der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt oder das BFA von dieser gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Gleichzeitig hob das BVwG den gegen die BF erlassenen Bescheid vom römisch 40 .2024 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück, weil nicht ermittelt worden sei, ob ihre Söhne in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt seien, zumal sich ein solches Aufenthaltsrecht auf die in Bezug auf die BF vorzunehmende Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auswirken würde. Außerdem habe das BFA Ermittlungen zu der Frage unterlassen, welche konkreten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG der BF anzulasten seien. Allenfalls sei zu prüfen, ob die ganze Familie gemeinsam nach Serbien zurückkehren könne, zumal römisch 40 in Österreich nicht (mehr) international schutzberechtigt und auch sozial und beruflich kaum verankert sei, wofür eine nähere Auseinandersetzung mit seinem (körperlichen und geistigen) Gesundheitszustand notwendig sei.
Das BFA setzte das Verfahren gegen die BF fort. Am XXXX .2024 wurde ihm eine als „Entwurf“ gekennzeichnete Strafverfügung vom XXXX übermittelt, wonach gegen die BF wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts am XXXX eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt worden war. Ob dagegen ein Einspruch erhoben wurde oder nicht, kann den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Weitere Beweismittel für Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor. Das BFA führte keine weiteren Ermittlungen, etwa zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht der Söhne der BF oder zum Gesundheitszustand ihres Ehemanns, durch.Das BFA setzte das Verfahren gegen die BF fort. Am römisch 40 .2024 wurde ihm eine als „Entwurf“ gekennzeichnete Strafverfügung vom römisch 40 übermittelt, wonach gegen die BF wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts am römisch 40 eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt worden war. Ob dagegen ein Einspruch erhoben wurde oder nicht, kann den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Weitere Beweismittel für Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor. Das BFA führte keine weiteren Ermittlungen, etwa zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht der Söhne der BF oder zum Gesundheitszustand ihres Ehemanns, durch.
Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom XXXX .2024 wurden die Anträge der Söhne der BF vom XXXX abgewiesen, weil ihre Großmutter keine Unterhaltsleistungen für sie erbringe und die Erfordernisse des § 11 Abs 2 Z 2 NAG (ortsübliche Unterkunft) sowie § 11 Abs 2 Z 4 NAG (gesicherter Lebensunterhalt) nicht erfüllt seien. Dagegen erhoben sie eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom römisch 40 .2024 wurden die Anträge der Söhne der BF vom römisch 40 abgewiesen, weil ihre Großmutter keine Unterhaltsleistungen für sie erbringe und die Erfordernisse des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (ortsübliche Unterkunft) sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (gesicherter Lebensunterhalt) nicht erfüllt seien. Dagegen erhoben sie eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 erteilte das BFA der BF wiederum amtswegig keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Dies wurde (ähnlich wie der Bescheid vom XXXX .2024) mit dem beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt der mittellosen BF im Bundesgebiet begründet. Ihr Ehemann halte sich zwar rechtmäßig in Österreich auf, sei hier aber nicht sozial verankert. Die BF habe keine Integrationsschritte gesetzt. Vielmehr habe sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht; eine Rückkehr dorthin sei ihr zumutbar. Die BF sei drei Mal wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt worden. In zwei Fällen sei es zu keinem Straferkenntnis gekommen, weil sie ein Mal einen humanitären Aufenthaltstitel beantragt habe und ein anderes Mal nach der Anzeige ausgereist sei, sodass ihr Aufenthalt unbekannt gewesen sei. Mit Straferkenntnis vom XXXX sei dagegen rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt worden. Weder die (legal in Österreich aufhältige) Schwiegermutter noch der Ehemann der BF hätten ausreichende finanzielle Mittel, um die Kinder der BF finanziell zu unterstützen. Dies zeige ein (nicht aktenkundiger) Antrag auf Mindestsicherung, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt seien. Eine Rückführung gefährde das Wohl der Kinder des BF nicht. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat. Das gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot wurde mit einem (aus den Akten nicht nachvollziehbaren) Verstoß gegen das Meldegesetz und ihrer Bestrafung wegen illegalen Aufenthaltes begründet. Die Anträge ihrer Söhne auf eine von deren Großmutter abgeleitete „Aufenthaltsberechtigung“ würden von der Niederlassungsbehörde geprüft; es sei jedoch mit der Abweisung zu rechnen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 erteilte das BFA der BF wiederum amtswegig keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.). Dies wurde (ähnlich wie der Bescheid vom römisch 40 .2024) mit dem beharrlichen unrechtmäßigen Aufenthalt der mittellosen BF im Bundesgebiet begründet. Ihr Ehemann halte sich zwar rechtmäßig in Österreich auf, sei hier aber nicht sozial verankert. Die BF habe keine Integrationsschritte gesetzt. Vielmehr habe sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht; eine Rückkehr dorthin sei ihr zumutbar. Die BF sei drei Mal wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt worden. In zwei Fällen sei es zu keinem Straferkenntnis gekommen, weil sie ein Mal einen humanitären Aufenthaltstitel beantragt habe und ein anderes Mal nach der Anzeige ausgereist sei, sodass ihr Aufenthalt unbekannt gewesen sei. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 sei dagegen rechtskräftig eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt worden. Weder die (legal in Österreich aufhältige) Schwiegermutter noch der Ehemann der BF hätten ausreichende finanzielle Mittel, um die Kinder der BF finanziell zu unterstützen. Dies zeige ein (nicht aktenkundiger) Antrag auf Mindestsicherung, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt seien. Eine Rückführung gefährde das Wohl der Kinder des BF nicht. Serbien sei ein sicherer Herkunftsstaat. Das gegen die BF ausgesprochene Einreiseverbot wurde mit einem (aus den Akten nicht nachvollziehbaren) Verstoß gegen das Meldegesetz und ihrer Bestrafung wegen illegalen Aufenthaltes begründet. Die Anträge ihrer Söhne auf eine von deren Großmutter abgeleitete „Aufenthaltsberechtigung“ würden von der Niederlassungsbehörde geprüft; es sei jedoch mit der Abweisung zu rechnen.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, der Einvernahme ihres Ehemanns, seiner Mutter und seines Bruders als Zeugen und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass ihr Ehemann wegen seines Gesundheitszustands nur eingeschränkt erwerbsfähig sei, primär die Aufhebung (gemeint wohl: Behebung) sämtlicher Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass die BF in Serbien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Verfahren der minderjährigen Kinder seien nach wie vor anhängig; deren Ausgang sei eine wesentliche Vorfrage für den Ausgang des Verfahrens gegen die BF, weil eine Trennung von der Mutter mit „unvorhergesehenen“ Folgen für die Kinder verbunden sei. Sie könne in Serbien nur in einem verwahrlosten Haus bei ihrem drogensüchtigen Bruder unterkommen; dort seien ihre Kinder nach der Abschiebung an Ausschlägen erkrankt. Eine Rückkehr nach Serbien sei der Familie nicht zumutbar. Der Ehemann der BF habe ob gesundheitlicher Probleme und einer Intelligenzminderung immer wieder seinen Arbeitsplatz verloren und zuletzt um eine Invaliditätspension angesucht. Aufgrund dieser Notsituation sei der BF die Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes nicht vorwerfbar. Ihre Schwiegermutter würde ihr und den Kindern in Österreich Wohnraum zur Verfügung stellen und sie finanziell unterstützen; so habe sie einen vor kurzem notwendigen Krankenhausaufenthalt von XXXX finanziert, weil die Kinder in Österreich nicht krankenversichert seien. Der Bruder des Ehemanns der BF könne Auskunft darüber geben, wie die Schwiegermutter der BF die Familie in Serbien unterstützt habe. Die Niederlassungsbehörde habe die Ausstellung von Aufenthaltskarten für die Kinder der BF zu Unrecht abgelehnt. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde wird unter anderem damit begründet, dass die BF in Serbien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Verfahren der minderjährigen Kinder seien nach wie vor anhängig; deren Ausgang sei eine wesentliche Vorfrage für den Ausgang des Verfahrens gegen die BF, weil eine Trennung von der Mutter mit „unvorhergesehenen“ Folgen für die Kinder verbunden sei. Sie könne in Serbien nur in einem verwahrlosten Haus bei ihrem drogensüchtigen Bruder unterkommen; dort seien ihre Kinder nach der Abschiebung an Ausschlägen erkrankt. Eine Rückkehr nach Serbien sei der Familie nicht zumutbar. Der Ehemann der BF habe ob gesundheitlicher Probleme und einer Intelligenzminderung immer wieder seinen Arbeitsplatz verloren und zuletzt um eine Invaliditätspension angesucht. Aufgrund dieser Notsituation sei der BF die Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes nicht vorwerfbar. Ihre Schwiegermutter würde ihr und den Kindern in Österreich Wohnraum zur Verfügung stellen und sie finanziell unterstützen; so habe sie einen vor kurzem notwendigen Krankenhausaufenthalt von römisch 40 finanziert, weil die Kinder in Österreich nicht krankenversichert seien. Der Bruder des Ehemanns der BF könne Auskunft darüber geben, wie die Schwiegermutter der BF die Familie in Serbien unterstützt habe. Die Niederlassungsbehörde habe die Ausstellung von Aufenthaltskarten für die Kinder der BF zu Unrecht abgelehnt. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG sei nicht nachvollziehbar.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, erstattete eine umfangreiche, teils polemische Gegenäußerung dazu und beantragte, ihr keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, aus dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die gegen die BF bisher erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und die Abschiebung nach Serbien sind im IZR dokumentiert. Sie ergeben sich auch aus den Entscheidungen in Vorverfahren am BVwG (siehe G314 2205613-1/7E, G313 2212257-1/6EW123 2205613-2/8E, W123 2212257-2/5E, W123 2235202-1/6E, W232 2205613-45/4E, W232 2212257-4/4E, W232 2235202-3/4E). Die Beschlüsse des VfGH vom XXXX und des VwGH vom XXXX liegen dem BVwG ebenfalls vor. Die gegen die BF bisher erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und die Abschiebung nach Serbien sind im IZR dokumentiert. Sie ergeben sich auch aus den Entscheidungen in Vorverfahren am BVwG (siehe G314 2205613-1/7E, G313 2212257-1/6EW123 2205613-2/8E, W123 2212257-2/5E, W123 2235202-1/6E, W232 2205613-45/4E, W232 2212257-4/4E, W232 2235202-3/4E). Die Beschlüsse des VfGH vom römisch 40 und des VwGH vom römisch 40 liegen dem BVwG ebenfalls vor.
Eine Ausreise der BF seit XXXX ist weder ihrem Vorbringen zu entnehmen noch gibt es sonstige Anhaltspunkte dafür. Eine Ausreise der BF seit römisch 40 ist weder ihrem Vorbringen zu entnehmen noch gibt es sonstige Anhaltspunkte dafür.
Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Beschwerden der Söhne der BF gegen den Bescheid der Niederlassungsbehörde vom XXXX .2024 liegt dem BVwG nicht vor. Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Beschwerden der Söhne der BF gegen den Bescheid der Niederlassungsbehörde vom römisch 40 .2024 liegt dem BVwG nicht vor.
Die vom BFA zur Begründung des Einreiseverbots herangezogenen Verstöße gegen das MeldeG lassen sich den vorgelegten Akten ebensowenig entnehmen wie rechtskräftige Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen. Das im angefochtenen Bescheid angeführte Straferkenntnis vom XXXX ist nicht aktenkundig, ebensowenig kann den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens die im angefochtenen Bescheid postulierte Androhung der Exekution wegen Nichtbezahlung der Strafe vom XXXX , ein Mindestsicherungsantrag oder ein Verstoß der BF gegen das MeldeG entnommen werden. In den Akten befindet sich lediglich der Entwurf einer Strafverfügung vom XXXX , der dem BFA am XXXX übermittelt wurde. Es liegen dem BVwG keine Informationen darüber vor, ob dagegen ein Einspruch erhoben wurde oder nicht. Die vom BFA zur Begründung des Einreiseverbots herangezogenen Verstöße gegen das MeldeG lassen sich den vorgelegten Akten ebensowenig entnehmen wie rechtskräftige Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen. Das im angefochtenen Bescheid angeführte Straferkenntnis vom römisch 40 ist nicht aktenkundig, ebensowenig kann den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens die im angefochtenen Bescheid postulierte Androhung der Exekution wegen Nichtbezahlung der Strafe vom römisch 40 , ein Mindestsicherungsantrag oder ein Verstoß der BF gegen das MeldeG entnommen werden. In den Akten befindet sich lediglich der Entwurf einer Strafverfügung vom römisch 40 , der dem BFA am römisch 40 übermittelt wurde. Es liegen dem BVwG keine Informationen darüber vor, ob dagegen ein Einspruch erhoben wurde oder nicht.
Das BFA hat auch keine Erhebungen zur Frage vorgenommen, ob den Söhnen der BF ein von ihrer Großmutter abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, ebensowenig zur Zumutbarkeit der Rückkehr der Familie nach Serbien, zum Gesundheitszustand des Ehemanns der BF oder zur finanziellen Situation der Familie.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das BVwG gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über die vorliegende Bescheidbeschwerde dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.
§ 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).
Das BFA hat im zweiten Rechtsgang trotz der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG die laut Beschluss vom 09.04.2024 notwendigen Ermittlungen weiterhin nicht bzw. nur ansatzweise vorgenommen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die XXXX bzw. XXXX geborenen Söhne der BF, mit denen sie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, kann erst erlassen werden, wenn entweder eine bindende feststellende Entscheidung der Niederlassungsbehörde gemäß § 54 Abs 7 NAG vorliegt oder das BFA von dieser gemäß § 55 Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Beides ist hier nicht der Fall, zumal noch keine rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vorliegt. Eine Aufenthaltsbeendigung der BF ist jedoch (jedenfalls nach dem derzeitigen, dem BVwG bekannten Verfahrensstand) nur gemeinsam mit ihren Kindern möglich. Das BFA hat im zweiten Rechtsgang trotz der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG die laut Beschluss vom 09.04.2024 notwendigen Ermittlungen weiterhin nicht bzw. nur ansatzweise vorgenommen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die römisch 40 bzw. römisch 40 geborenen Söhne der BF, mit denen sie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, kann erst erlassen werden, wenn entweder eine bindende feststellende Entscheidung der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt oder das BFA von dieser gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Beides ist hier nicht der Fall, zumal noch keine rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vorliegt. Eine Aufenthaltsbeendigung der BF ist jedoch (jedenfalls nach dem derzeitigen, dem BVwG bekannten Verfahrensstand) nur gemeinsam mit ihren Kindern möglich.
Das BFA hat keine Erhebungen zu der Frage angestellt, ob die Kinder der BF in Österreich gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sind, zumal die nach dem NAG auszustellenden Dokumentationen diesbezüglich nur deklaratorische Wirkung haben. Gemäß § 54 Abs 2 Z 2 NAG ist aufgrund ihres Alters unter 21 Jahren kein Nachweis über eine tatsächliche Unterhaltsgewährung vorzulegen. § 11 NAG gilt nur für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, nicht für die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach §§ 51 ff NAG. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Großmutter der Söhne der BF als zusammenführende EWR-Bürgerin alle Voraussetzungen gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG erfüllt, sodass die Ableitung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für ihre Enkel in Betracht kommt. Bei der Überprüfung, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, darf dabei nicht von einem konkreten (fixen) Betrag ausgegangen werden, sondern es ist die persönliche Situation der Familie im Rahmen eiern Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Gegen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Söhne der BF spricht jedoch prima vista der in der Beschwerde zugestandene fehlende Krankenversicherungsschutz. Das BFA hat keine Erhebungen zu der Frage angestellt, ob die Kinder der BF in Österreich gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Satz 1 NAG unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sind, zumal die nach dem NAG auszustellenden Dokumentationen diesbezüglich nur deklaratorische Wirkung haben. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist aufgrund ihres Alters unter 21 Jahren kein Nachweis über eine tatsächliche Unterhaltsgewährung vorzulegen. Paragraph 11, NAG gilt nur für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, nicht für die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraphen 51, ff NAG. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Großmutter der Söhne der BF als zusammenführende EWR-Bürgerin alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt, sodass die Ableitung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für ihre Enkel in Betracht kommt. Bei der Überprüfung, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind, darf dabei nicht von einem konkreten (fixen) Betrag ausgegangen werden, sondern es ist die persönliche Situation der Familie im Rahmen eiern Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Gegen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Söhne der BF spricht jedoch prima vista der in der Beschwerde zugestandene fehlende Krankenversicherungsschutz.
Ein allfälliges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ihrer Kinder würde sich auf die in Bezug auf die BF vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG auswirken. Außerdem hat das BFA Ermittlungen zu der Frage unterlassen, welche konkreten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG der BF anzulasten sind, insbesondere, wodurch sie gegen das MeldeG verstoßen hat, sowie ob und welche Strafen gegen sie wegen welcher Verwaltungsübertretungen (rechtskräftig) erlassen wurden. Für die Erfüllung des vom BFA herangezogenen Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 1 FPG ist die rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen ausschlaggebend, nicht ein bloßer Gesetzesverstoß. Auch die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 3 FPG setzt die (auf einwandfreier Tatsachengrundlage festgestellte) rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des NAG oder des FPG voraus. Dazu kommt, dass das BFA in diesem Zusammenhang nicht auf die bloße Tatsache der Bestrafung der BF abstellen darf, sondern auch Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigen muss. Die Entscheidung, ob gegen sie eine Rückkehrentscheidung und allenfalls auch ein Einreiseverbot zu erlassen ist, bedarf einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Umständen. Ein allfälliges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ihrer Kinder würde sich auf die in Bezug auf die BF vorzunehmende Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auswirken. Außerdem hat das BFA Ermittlungen zu der Frage unterlassen, welche konkreten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG der BF anzulasten sind, insbesondere, wodurch sie gegen das MeldeG verstoßen hat, sowie ob und welche Strafen gegen sie wegen welcher Verwaltungsübertretungen (rechtskräftig) erlassen wurden. Für die Erfüllung des vom BFA herangezogenen Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist die rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen ausschlaggebend, nicht ein bloßer Gesetzesverstoß. Auch die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG setzt die (auf einwandfreier Tatsachengrundlage festgestellte) rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des NAG oder des FPG voraus. Dazu kommt, dass das BFA in diesem Zusammenhang nicht auf die bloße Tatsache der Bestrafung der BF abstellen darf, sondern auch Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigen muss. Die Entscheidung, ob gegen sie eine Rückkehrentscheidung und allenfalls auch ein Einreiseverbot zu erlassen ist, bedarf einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Umständen.
Im Ergebnis sind derzeit weiterhin nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die neuerliche Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine umfassende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Ergebnis sind derzeit weiterhin nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die neuerliche Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder eine umfassende Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG noch eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das BFA wird nach einer allfälligen negativen rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge der Söhne der BF auf Ausstellung von Aufenthaltskarten zu prüfen haben, ob die ganze Familie allenfalls gemeinsam nach Serbien zurückkehren kann. Dies bedingt auch eine genaue Auseinandersetzung mit der Situation des Ehemanns der BF, der zwar in Österreich nicht (mehr) international schutzberechtigt ist, aber über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt und zuletzt wieder einer Erwerbstätigkeit nachging.
Da das BFA somit nach wie vor keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser auch im zweiten Rechtsgang in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig blieb, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen die BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher neuerlich gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Da das BFA somit nach wie vor keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser auch im zweiten Rechtsgang in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig blieb, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen die BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher neuerlich gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt, weil gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt, weil gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2205613.6.00Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024