Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
AlVG §10Spruch
W141 2297148-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neusiedl am See vom 27.02.2024 über den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 17 Tagen ab 01.02.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024, betreffend die Zurückweisung der Beschwerden vom 03.05.2024 und vom 06.05.2024 gegen die Bescheide vom 27.02.2024 als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,
geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neusiedl am See vom 27.02.2024 über den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 17 Tagen ab 01.02.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024, betreffend die Zurückweisung der Beschwerden vom 03.05.2024 und vom 06.05.2024 gegen die Bescheide vom 27.02.2024 als verspätet, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neusiedl am See (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 27.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 17 Tagen ab 01.02.2024 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, verloren hat.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Neusiedl am See (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 27.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 17 Tagen ab 01.02.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, verloren hat.
Begründend wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren, offenen Stelle bei der Firma XXXX nicht beworben habe. Darüber hinaus sei von ihm auch keine Bewerbung bei den Firmen XXXX und XXXX erfolgt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren, offenen Stelle bei der Firma römisch 40 nicht beworben habe. Darüber hinaus sei von ihm auch keine Bewerbung bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 erfolgt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Da das Ausmaß des laufenden Bezuges des Beschwerdeführers kürzer sei als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss, sei aus diesem Grund mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruches ausgesprochen worden.Da das Ausmaß des laufenden Bezuges des Beschwerdeführers kürzer sei als der gemäß Paragraph 10, AlVG zu verhängende Ausschluss, sei aus diesem Grund mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende des laufenden Leistungsanspruches ausgesprochen worden.
2. Mit weiterem – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid ebenfalls vom 27.02.2024 wurde daher ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 39 Tagen ab 18.02.2024 verloren hat.
3. Mit am 20.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Nachzahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da diese nicht auf seinem Konto eingegangen seien. Seinem Begehren auf Ausstellung eines Bescheides sei bislang nicht entsprochen worden.
4. Mit Schreiben vom 22.03.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass mittels zweier Bescheide vom 27.02.2024 ein Anspruchsverlust ab 01.02.2024 ausgesprochen worden sei. Diese hätten eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen, sodass mit einer Nachzahlung der genannten Leistungen nicht zu rechnen sei.
5. Mit Eingabe vom 04.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Zusendung dieser Bescheide sowie um Mitteilung darüber, wann ihm diese zugesendet worden sein sollten. Er verweise auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein schriftlicher Bescheid mit dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung und nicht mit dem Datum der Bescheidschöpfung einer Partei gegenüber erlassen gelte.
6. Mit Schreiben vom 08.04.2024 wurden Nachdrucke der Bescheide vom 27.02.2024 mit Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt.
7. Am 29.04.2024 nahm der Beschwerdeführer einen angekündigten Termin mit dem Zweck der Einsichtnahme in den Verfahrensakt wahr. Im Zuge dieses Termins wurden ihm diverse Kopien von im Akt befindlichen Dokumenten ausgehändigt.
8. Mit Eingabe vom 03.05.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.05.2024, erhob der Beschwerdeführer gegen den „Bescheid vom 27.02.2024“, der ihm am 09.04.2024 zugestellt worden sei, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin führte er – im Wesentlichen zusammengefasst – aus, dass dem Dokument keine Bescheidqualität zukommen würde, da es lediglich den Namen des Sachbearbeiters und nicht jenen des tatsächlich Genehmigenden aufweise. Zudem sei die darauf befindliche so genannte „Amtssignatur“ keine fortgeschrittene elektronische Signatur iSd Art. 26 elDas-VO, sodass diese keinem bestimmten Organwalter zurechenbar sei. Das erkennende Gericht werde ausdrücklich aufgefordert, das elektronische Original-Dokument zu prüfen.Darin führte er – im Wesentlichen zusammengefasst – aus, dass dem Dokument keine Bescheidqualität zukommen würde, da es lediglich den Namen des Sachbearbeiters und nicht jenen des tatsächlich Genehmigenden aufweise. Zudem sei die darauf befindliche so genannte „Amtssignatur“ keine fortgeschrittene elektronische Signatur iSd Artikel 26, elDas-VO, sodass diese keinem bestimmten Organwalter zurechenbar sei. Das erkennende Gericht werde ausdrücklich aufgefordert, das elektronische Original-Dokument zu prüfen.
Die Erlassung des Bescheids sei willkürlich erfolgt. Der Spruch genüge nicht den von der Rechtsprechung des VwGH aufgestellten Anforderungen.
Weiters enthalte die Begründung diverse tatsachenwidrige Behauptungen. Insbesondere stehe „die Person XXXX “ jeder Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetztes (AMFG) zur Verfügung. Zwischen der Person XXXX und „dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)“ bestehe jedoch nachweislich kein Vertrag. Da die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung freiwillig sei, ein entsprechender Vertrag aber nicht vorliege, sei die Arbeitsvermittlung für die Person XXXX jedenfalls illegal. Sanktionen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG seien im Zusammenhang mit illegaler Arbeitsvermittlung nicht zulässig.Weiters enthalte die Begründung diverse tatsachenwidrige Behauptungen. Insbesondere stehe „die Person römisch 40 “ jeder Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetztes (AMFG) zur Verfügung. Zwischen der Person römisch 40 und „dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)“ bestehe jedoch nachweislich kein Vertrag. Da die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung freiwillig sei, ein entsprechender Vertrag aber nicht vorliege, sei die Arbeitsvermittlung für die Person römisch 40 jedenfalls illegal. Sanktionen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG seien im Zusammenhang mit illegaler Arbeitsvermittlung nicht zulässig.
Die belangte Behörde habe wissentlich und vorsätzlich rechtswidrig gehandelt. Zudem sehe das Gesetz lediglich den Anspruchsverlust für die Dauer von sechs oder acht Wochen vor. Ein Anspruchsverlust für die Dauer von 39 Tagen sei nicht zulässig. Selbst im Falle des Vorliegens einer Pflichtverletzung dürfe die Sanktion aber ausschließlich für den der Pflichtverletzung folgenden Zeitraum und nicht für einen völlig willkürlich gewählten anderen Zeitraum ausgesprochen werden. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auf alle Stellenangebote, welche ihm zugestellt worden seien, beworben. Weiters sei ihm sein Recht auf Akteneinsicht offenkundig verweigert worden, da ihm von der belangten Behörde lediglich eine „Ausfolgung von Daten“ gewährt worden sei. Es sei weiters kein gehöriges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Auch eine Nachzahlung seiner Leistungen sei nicht erfolgt, wodurch die belangte Behörde den Beschwerdeführer wissentlich und vorsätzlich in seinen Rechten schädige.
Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, da kein Bescheid vorliege, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Verwendung eines Schallträgers sowie die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift zur Erhebung von Einwendungen werde ausdrücklich beantragt. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht in Ansehnung des § 302 StGB ein Ermittlungsverfahren einleiten lassen.Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, da kein Bescheid vorliege, in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Verwendung eines Schallträgers sowie die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift zur Erhebung von Einwendungen werde ausdrücklich beantragt. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht in Ansehnung des Paragraph 302, StGB ein Ermittlungsverfahren einleiten lassen.
9. In weiterer Folge brachte er eine weitestgehend wortgleiche Eingabe, datiert mit 06.05.2024, bei der belangten Behörde ein.
10. Mit Eingabe vom 21.06.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass es zwei Beschwerden, datiert mit 03.05.2024 und 06.05.2024, gegen die angefochtenen Bescheide gebe. Beide Beschwerden seien fristgerecht erhoben worden. Offenbar habe es Zustellprobleme gegeben. Einen Nachweis über die Nichtzustellung könne er jedoch nicht erbringen, da der Beweis einer Nichtexistenz eine logische Unmöglichkeit darstelle.
11. Mit Bescheid vom 04.07.2024 wurden die Beschwerden vom 03.05.2024 und 06.05.2024 gegen die Bescheide vom 27.02.2024, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für 17 Tage ab 01.02.2024 und für 39 Tage ab 18.02.2024 ausgesprochen worden sei, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG als verspätet zurückgewiesen. 11. Mit Bescheid vom 04.07.2024 wurden die Beschwerden vom 03.05.2024 und 06.05.2024 gegen die Bescheide vom 27.02.2024, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für 17 Tage ab 01.02.2024 und für 39 Tage ab 18.02.2024 ausgesprochen worden sei, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde angeführt, dass die Bescheide am 26.02.2024 erstellt und approbiert worden seien, am 27.02.2024 vom Bundesrechenzentrum verarbeitet und als „Brief Inland“ an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers versendet worden seien. Am 08.04.2024 seien dem Beschwerdeführer weiters Nachdrucke dieser Bescheide übermittelt worden und durch Hinterlegung am 09.04.2024 ab 10.04.2024 zur Abholung bereitgehalten und damit zugestellt worden.
Am 06.05.2024 sei eine Vorsprache bei der belangten Behörde mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde „über den Bescheid vom 27.02.2024“ vorlege, dokumentiert. Am 07.05.2024 sei die Beschwerde postalisch mit Aufgabestempel 03.05.2024 um 16:54 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es Zustellprobleme gegeben habe. Deshalb sei seitens der belangten Behörde unter Angabe der konkreten Poststücke eine Anfrage an die Österreichische Post ergangen, ob Zustellprobleme bekannt seien. Dies sei dahingehend beantwortet worden, dass keine Zustellprobleme bekannt seien.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Bescheide spätestens am 28.02.2024 der Österreichischen Post AG als zwei getrennte Sendungen übergeben worden und dem Beschwerdeführer am 04.03.2024 tatsächlich zugestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde keine Zustellprobleme glaubhaft machen können und würden seine Angaben, die Bescheide nicht erhalten zu haben, als reine Schutzbehauptungen gewertet werden, um sich der Vermittlung von Arbeitsstellen und den Rechtsfolgen von Nichtbewerbungen zu entziehen. Dass zufällig beide Poststücke gleichzeitig verloren gegangen seien, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Da die Bescheide somit am 04.03.2024 zugestellt worden seien, habe die Beschwerdefrist mit Ablauf des 02.04.2024, da der 01.04.2024 der Ostermontag gewesen sei, geendet. Da seine Beschwerde erst am 03.05.2024 verfasst und zur Post gebracht worden sei und eine weitere Beschwerde am 06.05.2024 abgegeben worden sei, seien diese als verspätet zurückzuweisen.
12. Hiergegen richtet sich der am 18.07.2024 fristgerecht gestellte Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
13. Am 08.08.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
14. Mit Eingabe vom 14.10.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung der Geschäftszahl sowie „anderwertiger nützlicher Information“ zum angefochtenen Bescheid, da ihm seitens der belangten Behörde „ab dem Abgabedatum“ diesbezüglich keinerlei Information zugesendet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 17 Tagen ab 01.02.2024 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, verloren hat.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 17 Tagen ab 01.02.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, verloren hat.
Mittels zusätzlichen Bescheides ebenfalls vom 27.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 39 Tagen ab 18.02.2024 verloren hat.
Beide Bescheide wurden am 26.02.2024 erstellt und am selben Tag von der zuständigen Abteilungsleiterin der belangten Behörde approbiert. Sie wurden am 27.02.2024 vom Bundesrechenzentrum verarbeitet und spätestens am 28.02.2024 an die Österreichische Post AG zur Sendung an die Adresse XXXX , übergeben.Beide Bescheide wurden am 26.02.2024 erstellt und am selben Tag von der zuständigen Abteilungsleiterin der belangten Behörde approbiert. Sie wurden am 27.02.2024 vom Bundesrechenzentrum verarbeitet und spätestens am 28.02.2024 an die Österreichische Post AG zur Sendung an die Adresse römisch 40 , übergeben.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese in eine Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass diese dem Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt zugingen oder er vor dem 10.04.2024 von deren Inhalt Kenntnis erlangt hat. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor.
Mit Schreiben vom 08.04.2024 wurden dem Beschwerdeführer Nachdrucke der Bescheide vom 27.02.2024 an die genannte Adresse übersendet. Nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers am 09.04.2024 wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und die Dokumente ab 10.04.2024 zur Abholung bereitgehalten.
Mit seiner am 03.05.2024 zur Post gebrachten Eingabe, die am 07.05.2024 bei der belangten Behörde einlangte, richtete sich der Beschwerdeführer inhaltlich bereits gegen beide Bescheide vom 27.02.2024. Weiters wandte er sich bereits hierin gegen die von der belangten Behörde als ordnungsgemäß angenommene Zustellung der Bescheide vom 27.02.2024. Am 06.05.2024 brachte er eine weitestgehend wortgleiche Eingabe bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid vom 04.07.2024 wurden die Beschwerden vom 03.05.2024 und vom 06.05.2024 gegen die Bescheide vom 27.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 04.07.2024 wurden die Beschwerden vom 03.05.2024 und vom 06.05.2024 gegen die Bescheide vom 27.02.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG als verspätet zurückgewiesen.
Am 18.07.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und zum Wohnort des Beschwerdeführers gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Verfahrensakt, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 24.09.2024.
Dass die Bescheide vom 27.02.2024 am 26.02.2024 erstellt und approbiert wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde, an denen im Verfahren keine Bedenken aufgekommen sind. Aus dem Verfahrensakt geht weiters hervor, dass diese am 27.02.2024 an das Bundesrechenzentrum übermittelt wurden. Wie sich zudem aus der im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingelangten Stellungnahme des Bundesrechenzentrums ergibt, werden Bescheide im Regelfall aber erst am folgenden Werktag an die Post übergeben, sodass von einer Übergabe an den Zustelldienst nicht schon am 27.02.2024, sondern erst am 28.02.2024 auszugehen ist.
Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass dem Beschwerdeführer die an ihn übersendeten Dokumente auch tatsächlich zugegangen sind. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). In einem in den wesentlichen Punkten ähnlichem Fall, in welchem das Arbeitsmarktservice – wie hier – aus dem Umstand, dass es zum Zeitpunkt der Zuweisung des Vermittlungsvorschlages keine nachweislichen Zustellprobleme gab, schlussfolgerte, dass der Vermittlungsvorschlag als zugestellt galt, führte der VwGH aus, dass die belangte Behörde hierdurch unter anderem die Rechtslage zur Beweislast verkannt hat. Nicht der Empfänger eines – ohne Zustellnachweis versendeten – Dokuments hat nachzuweisen (oder auch nur glaubhaft zu machen), dass es zu (allgemeinen) Zustellproblemen gekommen ist; auch hat er nicht nachzuweisen (oder glaubhaft zu machen), dass er die Sendung nicht erhalten hat. Es hat vielmehr im Bestreitungsfall die Behörde die Zustellung nachzuweisen (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0131).Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass dem Beschwerdeführer die an ihn übersendeten Dokumente auch tatsächlich zugegangen sind. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). In einem in den wesentlichen Punkten ähnlichem Fall, in welchem das Arbeitsmarktservice – wie hier – aus dem Umstand, dass es zum Zeitpunkt der Zuweisung des Vermittlungsvorschlages keine nachweislichen Zustellprobleme gab, schlussfolgerte, dass der Vermittlungsvorschlag als zugestellt galt, führte der VwGH aus, dass die belangte Behörde hierdurch unter anderem die Rechtslage zur Beweislast verkannt hat. Nicht der Empfänger eines – ohne Zustellnachweis versendeten – Dokuments hat nachzuweisen (oder auch nur glaubhaft zu machen), dass es zu (allgemeinen) Zustellproblemen gekommen ist; auch hat er nicht nachzuweisen (oder glaubhaft zu machen), dass er die Sendung nicht erhalten hat. Es hat vielmehr im Bestreitungsfall die Behörde die Zustellung nachzuweisen (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0131).
Wenngleich die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zwar einige Überlegungen dazu angestellt hat, weshalb sie von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Bescheide vom 27.02.2024 ausgeht, wurden hierdurch einerseits bereits keinerlei Tatsachen des konkreten Zustellvorgangs, welche über die – wie dargelegt für sich unzureichende – Auskunft, dass keine Zustellprobleme bekannt waren hinausgehen, in Erfahrung gebracht. Andererseits mögen jedoch auch die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen die von ihr getroffenen Feststellungen nicht tragen. Wenngleich die belangte Behörde zwar in Erfahrung bringen konnte, dass die Bescheide vom 27.02.2024 (wohl) in getrennten Kuverts versendet wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb deswegen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden kann, dass beide Poststücke verloren gegangen sind. In der Tat wäre im Falle der meisten Probleme im Zuge des Zustellvorganges wohl sogar davon auszugehen, dass solche beide Schriftstücke betreffen würden, da diese trotz der Versendung in getrennten Kuverts ja zur gleichen Zeit gemeinsam an den Beschwerdeführer versendet wurden und somit eben nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich diesfalls lediglich das allgemeine Verlustrisiko in zwei voneinander gänzlich unabhängigen Vorgängen verwirklicht haben müsste. So wäre es beispielsweise denkbar, dass beide Sendungen aufgrund desselben Irrtums in den falschen Briefkasten eingeworfen wurden, mehrere Sendungen aufgrund derselben Ursache verloren gegangen sind, die Zustellung aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Zustellorgans nicht erfolgt ist oder, allenfalls auch nur vorübergehend vorgelegene, Gegebenheiten, welche die Zustelladresse betreffen, eine ordnungsgemäße Zustellung verhindert haben. Tatsächlich wäre es daher sogar eher unwahrscheinlich, dass etwaige Zustellprobleme lediglich eine der wohl gemeinsam versendeten Poststücke betroffen hätten, sodass dies jedenfalls nicht gegen die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung des Nichterhalts beider Schriftstücke spricht. Auch wenn die belangte Behörde weiter beweiswürdigend ausführt, dass zahlreiche andere Zustellungen ohne Zustellprobleme an den Beschwerdeführer zugestellt werden konnten, ist dies nicht überzeugend. Dieser Umstand lässt lediglich darauf schließen, dass keine dauerhaften Umstände vorliegen, die einer Zustellung grundsätzlich im Wege stünden, wofür aber ohnedies keine Anhaltspunkte bestanden haben. Konkrete Rückschlüsse über die Ordnungsgemäßheit der Zustellung der Bescheide vom 27.02.2024 lässt dies aber nicht zu. Vielmehr spricht dieser Umstand eher dafür, dass der Beschwerdeführer eben nicht pauschal die Zustellung sämtlicher Schriftstücke bestreitet.
Es ist zwar sicherlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben eine klar ablehnende Haltung gegenüber der belangten Behörde erkennen lässt. Ein dahingehender Erfahrungssatz, dass Personen, die einer Behörde kritisch gegenüberstehen, Zustellungen dieser Behörde mit maßgeblich erhöhter Wahrscheinlichkeit tatsachenwidrig bestreiten, besteht jedoch nicht. Alleine aufgrund dieses Umstandes kann dem Beschwerdeführer daher nicht von vornherein seine Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ist zudem anzumerken, dass die Eingaben des Beschwerdeführers, die im Verfahrensakt dokumentiert sind, auch durchgängig mit seiner Behauptung des Nichterhalts beider Bescheide konsistent sind und er auch auf keinerlei Umstände, die ihm gemäß seinem Vorbringen nicht bekannt sein konnten, Bezug nahm. Zwar wäre es sicherlich nicht denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer dies lediglich fingiert haben könnte, doch kann von der Möglichkeit eines Umstandes nicht auf dessen Zutreffen geschlossen werden.
Wenngleich die belangte Behörde somit aus den von ihr dargelegten Gründen für sich zu der Überzeugung gelangt sein mag, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sein muss, konnte sie der Behauptung des Beschwerdeführers, beide Bescheide ursprünglich nicht erhalten zu haben, nicht substantiiert entgegentreten. Die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen sind für sich sicherlich nicht geeignet, eine konkrete Zustellung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Angesichts der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH diesbezüglich recht klar formulierten Beweislastregeln konnte daher lediglich die obige Negativfeststellung getroffen werden.
Wenn die belangte Behörde sich dazu entscheidet, ihre Zustellungen an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis vorzunehmen, trägt sie eben das Risiko, wenn sie der Behauptung des Nichterhalts diverser Dokumente nicht entgegentreten kann. Es liegt alleine in ihrer Sphäre, dieses Risiko durch die Zustellung mit Zustellnachweisen zu beseitigen.
Die in weiterer Folge mit Wirksamkeit 10.04.2024 ordnungsgemäß erfolgte Zustellung durch Hinterlegung ist durch den im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post hinlänglich belegt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurückweisung seiner Beschwerden vom 03.05.2024 und vom 06.05.2024 als verspätet. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Eingabe vom 03.05.2024 umfassend den den beiden Bescheiden zu Grunde liegenden Annahmen entgegengetreten ist, so