TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/28 LVwG-2024/49/1792-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239 Abs1
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 4.6.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.5.2024, ***, über die Beschwerde vom 20.11.2023 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Insolvenzverwalter RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des CC vom 17.10.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß § 239 BAO, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 4.6.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.5.2024, ***, über die Beschwerde vom 20.11.2023 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch den Insolvenzverwalter RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des CC vom 17.10.2023, ***, betreffend einen Antrag auf Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß Paragraph 239, BAO,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag vom 6.7.2021 hinsichtlich der Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß § 239 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen wird.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt

Die AA und nunmehrige Beschwerdeführerin wurde auf Grundlage der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 26.4.2016 errichtet und am 12.5.2016 ins Firmenbuch eingetragen.

Die Beschwerdeführerin wurde erstmalig am 21.11.2017 rückwirkend ab 1.1.2017 zur Kommunalsteuer veranlagt.

Für das Jahr 2017 erstattete die Beschwerdeführerin am 28.3.2018 die Kommunalsteuerklärung mit einer erklärten Bemessungsgrundlage von € 189.091,03 und einer berechneten und zu entrichtenden Kommunalsteuer von € 5.672,75.

Für das Jahr 2018 erstattete die Beschwerdeführerin am 5.3.2019 die Kommunalsteuerklärung mit einer erklärten Bemessungsgrundlage von € 282.479,94 und einer berechneten und zu entrichtenden Kommunalsteuer von € 8.474,41.

Für das Jahr 2019 erstattete die Beschwerdeführerin am 21.4.2020 die Kommunalsteuerklärung mit einer erklärten Bemessungsgrundlage von € 495.505,02 und einer berechneten und zu entrichtenden Kommunalsteuer von € 14.865,17.

Für das Jahr 2020 erstattete die Beschwerdeführerin am 26.3.2021 die Kommunalsteuerklärung mit einer erklärten Bemessungsgrundlage von € 823.415,32 und einer berechneten und zu entrichtenden Kommunalsteuer von € 24.702,47.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 1.6.2021, ***, setzte der CC als Abgabenbehörde gemäß § 11 Abs 3 KommStG für Jänner 2021 – mangels Entrichtung der Kommunalsteuer – auf Grundlage einer geschätzten Bemessungsgrundlage von € 72.149,67 die Kommunalsteuer mit € 2.164,49 fest.Mit rechtskräftigem Bescheid vom 1.6.2021, ***, setzte der CC als Abgabenbehörde gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG für Jänner 2021 – mangels Entrichtung der Kommunalsteuer – auf Grundlage einer geschätzten Bemessungsgrundlage von € 72.149,67 die Kommunalsteuer mit € 2.164,49 fest.

Mit weiterem rechtskräftigem Bescheid vom 1.6.2021, ***, setzte die Abgabenbehörde gemäß § 11 Abs 3 KommStG für Februar 2021 – ebenfalls mangels Entrichtung der Kommunalsteuer – auf Grundlage einer geschätzten Bemessungsgrundlage von € 70.226,67 die Kommunalsteuer mit € 2.106,80 fest.Mit weiterem rechtskräftigem Bescheid vom 1.6.2021, ***, setzte die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG für Februar 2021 – ebenfalls mangels Entrichtung der Kommunalsteuer – auf Grundlage einer geschätzten Bemessungsgrundlage von € 70.226,67 die Kommunalsteuer mit € 2.106,80 fest.

Mit Zahlung vom 25.5.2021 entrichtete die Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Kommunalsteuer für Jänner und Februar 2021.

Die Beschwerdeführerin stellte sodann durch ihre steuerliche Vertretung am 6.7.2021 nachstehenden Antrag:

„Hinsichtlich der AA liegt infolge der (auch tatsächlich so gelebten) Bestimmung in § 2.2 der Errichtungserklärung (angehängt) der Ausnahmetatbestand des § 8 Z 2 KommStG vor und ist diese daher als nicht kommunalsteuerpflichtig zu werten. Wir ersuchen daher, das Steuersignal auf Null zu stellen sowie die zu Unrecht entrichtete Kommunalsteuer der vergangenen Jahre (2016 – 2020 sowie 2021) bescheidmäßig gutzuschreiben sowie auf das Konto der Gesellschaft *** zu erstatten.“„Hinsichtlich der AA liegt infolge der (auch tatsächlich so gelebten) Bestimmung in Paragraph 2 Punkt 2, der Errichtungserklärung (angehängt) der Ausnahmetatbestand des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG vor und ist diese daher als nicht kommunalsteuerpflichtig zu werten. Wir ersuchen daher, das Steuersignal auf Null zu stellen sowie die zu Unrecht entrichtete Kommunalsteuer der vergangenen Jahre (2016 – 2020 sowie 2021) bescheidmäßig gutzuschreiben sowie auf das Konto der Gesellschaft *** zu erstatten.“

Dem Antrag war die Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 26.4.2016 samt Notariatsakt vom selben Tag angehängt.

Das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin wies seit Entrichtung der Kommunalsteuer für Jänner und Februar 2021 mit Zahlung vom 25.5.2021 zum Stichtag 6.7.2021 den Saldo „0“ auf.

Mit E-Mail vom 19.7.2021 ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 6.7.2021 um Übermittlung weiterer Unterlagen.

Für das Jahr 2021 erstattete die Beschwerdeführerin am 7.3.2022 die Kommunalsteuerklärung mit einer erklärten Bemessungsgrundlage von € 0,00 und folglich einer berechneten und zu entrichtenden Kommunalsteuer von € 0,00.

Mit E-Mail vom 28.3.2022 ersuchte die Abgabenbehörde neuerlich um Übermittlung der mit E-Mail vom 19.7.2021 angeforderten Unterlagen.

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.7.2023, ***, wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023 gab die Abgabenbehörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6.7.2021 auf Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß § 239 BAO keine Folge. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, der Antrag vom 6.7.2021 sei mit dem Vorliegen eines Befreiungstatbestandes begründet, jedoch nicht weiter belegt worden. Dies unter Verweis auf die Nichtübermittlung der mit den E-Mails vom 19.7.2021 und 28.3.2022 angeforderten Dokumente zur Überprüfung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 8 Z 2 KommStG. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023 gab die Abgabenbehörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6.7.2021 auf Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß Paragraph 239, BAO keine Folge. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, der Antrag vom 6.7.2021 sei mit dem Vorliegen eines Befreiungstatbestandes begründet, jedoch nicht weiter belegt worden. Dies unter Verweis auf die Nichtübermittlung der mit den E-Mails vom 19.7.2021 und 28.3.2022 angeforderten Dokumente zur Überprüfung des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Insolvenzverwalter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Voraussetzungen für die Kommunalsteuerbefreiung würden vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei ausweislich ihrer Statuten, des satzungsgemäßen Aufgabenbereiches und aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mildtätig bzw gemeinnützig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 8 KommStG seien von der Kommunalsteuer Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen, befreit. Die Beschwerdeführerin habe in den betreffenden Jahren den DD betreut. Über dieses Projekt würden Gemeinden, Freizeitpädagogen und Betreuungspersonal zur Jugend- und Kinderbetreuung zur Verfügung gestellt werden. Der mildtätigte Zweck, der von der Beschwerdeführerin verfolgt worden sei, liege auf der Hand. Die Tätigkeiten seien amtsbekannt und bedürften keiner weiteren inhaltlichen Bekräftigung oder keines weiteren Beweises. Irgendwelche Unterlagen seien jedenfalls von Seiten des Insolvenzverwalters nicht eingefordert worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabenbefreiung und damit den Rückzahlungsantrag der Insolvenzschuldnerin lägen daher vor. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der betreffenden Abgaben stattgegeben und der Abgabenbehörde die Rückzahlung von zu Unrecht eingehobenen Abgaben aufgetragen werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid erhob der Insolvenzverwalter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Voraussetzungen für die Kommunalsteuerbefreiung würden vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei ausweislich ihrer Statuten, des satzungsgemäßen Aufgabenbereiches und aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mildtätig bzw gemeinnützig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß Paragraph 8, KommStG seien von der Kommunalsteuer Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen, befreit. Die Beschwerdeführerin habe in den betreffenden Jahren den DD betreut. Über dieses Projekt würden Gemeinden, Freizeitpädagogen und Betreuungspersonal zur Jugend- und Kinderbetreuung zur Verfügung gestellt werden. Der mildtätigte Zweck, der von der Beschwerdeführerin verfolgt worden sei, liege auf der Hand. Die Tätigkeiten seien amtsbekannt und bedürften keiner weiteren inhaltlichen Bekräftigung oder keines weiteren Beweises. Irgendwelche Unterlagen seien jedenfalls von Seiten des Insolvenzverwalters nicht eingefordert worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Abgabenbefreiung und damit den Rückzahlungsantrag der Insolvenzschuldnerin lägen daher vor. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der betreffenden Abgaben stattgegeben und der Abgabenbehörde die Rückzahlung von zu Unrecht eingehobenen Abgaben aufgetragen werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.5.2024, ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2023 unbegründet ab. In der Begründung führte sie auszugsweise aus:

„Für das Jahr 2016 wurde keine Kommunalsteuer entrichtet. Die Kommunalsteuer für die Jahre 2017 – 2020 wurde entrichtet. Für diese Jahre wurden auch Jahreserklärungen abgegeben. Für das Jahr 2021 wurde lediglich Kommunalsteuer für die Monate Januar und Februar einbezahlt. Wohl aufgrund der Zahlungserinnerungen für die Monate März und April 2021 wurde der oben angeführte Antrag auf Rückzahlung gestellt und erstmals ausgeführt, dass die Abgabepflichtige vom Vorliegen einer Kommunalsteuerbefreiung ausgehe. Für das Jahr 2021 wurde eine Jahreserklärung mit „0“ abgegeben, obwohl für Januar und Februar 2021 noch Kommunalsteuer einbezahlt worden ist.

Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind „von der Kommunalsteuer (...) befreit: Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung).“Gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG sind „von der Kommunalsteuer (...) befreit: Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (Paragraphen 34 bis 37, Paragraphen 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung).“

Der Antrag auf Erstattung der entrichteten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 - 2021 wurde mit dem Vorliegen eines Befreiungstatbestandes begründet, dies jedoch nicht weiter belegt. Der Abgabenbehörde wurde lediglich der Gesellschaftsvertrag übermittelt.

Daher wurden bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2021 und vom 28. März 2022 Dokumente (Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Lohnkonten) zur Überprüfung des Ausnahmetatbestandes nach § 8 Z 2 KommStG angefordert. Diese Unterlagen wurden jedoch nicht übermittelt, weshalb eine allfällige Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht hieramts bislang nicht abschließend überprüft werden konnte.Daher wurden bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2021 und vom 28. März 2022 Dokumente (Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Lohnkonten) zur Überprüfung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG angefordert. Diese Unterlagen wurden jedoch nicht übermittelt, weshalb eine allfällige Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht hieramts bislang nicht abschließend überprüft werden konnte.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AA fand eine Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch die Österreichische Gesundheitskasse für den Zeitraum 01.01.2016 – 18.07.2023 statt, von dessen Ergebnis – betreffend die Kommunalsteuer – auch die Abgabenbehörde verständigt wurde.

Im Rahmen der GPLB-Prüfung wurde keine Kommunalsteuerbefreiung gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz festgestellt. Die für die Jahre 2017, 2019 und 2020 eingereichten Kommunalsteuererklärungen erwiesen sich als richtig. Es wurden jedoch Abfuhrdifferenzen für die Jahre 2018, 2021 und in weiterer Folge auch für die (nicht antragsgegenständlichen) Jahre 2022 und 2023 festgestellt.Im Rahmen der GPLB-Prüfung wurde keine Kommunalsteuerbefreiung gemäß Paragraph 8, Kommunalsteuergesetz festgestellt. Die für die Jahre 2017, 2019 und 2020 eingereichten Kommunalsteuererklärungen erwiesen sich als richtig. Es wurden jedoch Abfuhrdifferenzen für die Jahre 2018, 2021 und in weiterer Folge auch für die (nicht antragsgegenständlichen) Jahre 2022 und 2023 festgestellt.

Daraus hat sich eine Nachforderung für die Jahr 2018, 2021, 2022 und 2023 in der Höhe von insgesamt € 105.346,41 ergeben. Die entsprechenden Bescheide über die Festsetzung der Kommunalsteuer samt Säumniszuschlägen datieren vom 07.05.2024.

Die Abweisung des Antrages auf Rückzahlung der Kommunalsteuer betreffend die Jahre 2016 – 2021 ist somit zu Recht erfolgt.“

Dagegen brachte der Insolvenzverwalter der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchem das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.

Mit Schreiben vom 8.7.2024, ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt unter Anschluss eines Vorlageberichtes zur Entscheidung vor.

Mit E-Mails vom 9.10.2024 und 11.10.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Abgabenbehörde um Mitteilung, ob in Bezug auf die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide erlassen wurden, und um Übermittlung des Abgabenkontos zum Stichtag 6.7.2021. Ergänzend wies das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, betreffend die Jahre 2018, 2021, 2022 und 2023 erfolgten Kommunalsteuerfestsetzungen und behängen diesbezüglich Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit E-Mail vom 16.10.2024 teilte die Abgabenbehörde mit, die Beschwerdeführerin sei erst am 21.11.2017 rückwirkend ab 1.1.2017 zur Kommunalsteuer veranlagt worden. Für das Jahr 2016 sei kein Kommunalsteuerfestsetzungsbescheid erlassen worden, da die Abgabepflichtige noch nicht veranlagt gewesen sei. Für die Jahre 2017, 2019 und 2020 seien keine Kommunalsteuerfestsetzungsbescheide ergangen, da für diese Jahre Kommunalsteuererklärungen übermittelt und bei der GPLB-Prüfung keine Differenzen festgestellt worden seien. In der Anlage übermittelte die Abgabenbehörde zudem das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 2.1.2021 bis 14.10.2024 (Kontonachricht 2024/004) mit.

Zudem holte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bescheide über die Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 KommStG vom 7.5.2024, Zl *** (Kommunalsteuer 2018) und vom 7.5.2024, Zl *** (Kommunalsteuer 2021) sowie die dazu erhobenen Beschwerden und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 4.7.2024 samt Vorlageantrag ein und nahm diese zum verwaltungsgerichtlichen Akt.Zudem holte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bescheide über die Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG vom 7.5.2024, Zl *** (Kommunalsteuer 2018) und vom 7.5.2024, Zl *** (Kommunalsteuer 2021) sowie die dazu erhobenen Beschwerden und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 4.7.2024 samt Vorlageantrag ein und nahm diese zum verwaltungsgerichtlichen Akt.

Mit E-Mail vom 21.10.2024 brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Insolvenzverwalter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 16.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Mit E-Mail vom 24.10.2024 erstattete der Insolvenzverwalter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte darin aus:

Es wird außer Streit gestellt, dass die Insolvenzschuldnerin am 21.11.2017 rückwirkend ab 01.01.2017 zur Kommunalsteuer veranlagt worden ist. Insoweit ist die Äußerung der belangten Behörde also zutreffend. Es wird auch sein, dass für die Jahre 2017, 2019 und 2020 keine Festsetzungsbescheide ergangen sind. Tatsächlich hat die Insolvenzschuldnerin für diesen Zeitraum allerdings Kommunalsteuerzahlungen geleistet, und zwar in rechtsirriger Befolgung der Veranlagungsaufforderung der belangten Behörde. Gerade die insoweit geleisteten Zahlungen sind Gegenstand des Rückforderungsersuchens und zwar in Hinblick darauf, dass tatsächlich eine Kommunalsteuerbefreiung vorliegt. Allein die in irriger Rechtsansicht abgegebenen Kommunalsteuererklärungen rechtfertigen keine Steuerfestsetzung, wenn nach Maßgabe der Gesetzeslage keine Kommunalsteuerpflicht besteht.

Es wird sein, dass das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin zum Stichtag 06.07.2021 den Saldo EUR 0,00 aufweist. Dies deshalb, weil die Insolvenzschuldnerin Zahlungen geleistet hat und diese Zahlungen offensichtlich mit den irrig eingebrachten Kommunalsteuererklärungen übereinstimmen. Der Rückzahlungsantrag bezieht sich aber wie gesagt auf die zu Unrecht geleisteten Zahlungen, die nach Vorlage des Abgabenkontos der Insolvenzschuldnerin für die Jahr 2017 bis 2021 von der belangten Behörde auch exakt beziffert werden können.

Es wird höflichst gebeten, vor diesem Hintergrund die angebotenen Beweise aufzunehmen, die von der Insolvenzschuldnerin zu Unrecht geleisteten Zahlungen der Höhe nach zu identifizieren und über das Rückzahlungsbegehren zu entscheiden.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.      Beweiswürdigung

Vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht.Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Im Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht.

III.     Rechtslage

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 151/1980: Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 151/1980:

„G. Rückzahlung.

§ 239.Paragraph 239,

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.(1) Die Rückzahlung von Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 80, Absatz 2, nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(…)“

IV.      Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 239 Abs 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4) auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) auf Antrag des Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht ein Abgabenguthaben erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht (VwGH 28.8.2008, 2006/16/0129, 25.6.2009, 2007/16/0121).

Maßgeblich dabei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabenpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311, 24.1.2013, 2012/16/0025). Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (VwGH 11.1.1980, 2523/79).Maßgeblich dabei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabenpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311, 24.1.2013, 2012/16/0025). Erst nach Verwendung gemäß Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (VwGH 11.1.1980, 2523/79).

Zur Stellung eines Rückzahlungsantrages ist derjenige berechtigt, auf den das Abgabenkonto lautet. Über Rückzahlungsanträge ist mittels Bescheid abzusprechen, jedoch nur insoweit, als dem Antrag nicht entsprochen wurde. Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über später entstandene Guthaben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).

Zunächst ist festzuhalten, der von der Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung am 6.7.2021 gestellte Antrag enthält zunächst die auf die Zukunft gerichtete Aussage, das „Steuersignal auf Null“ zu setzen, verbunden mit dem ersten Antrag, die zu Unrecht entrichtete Kommunalsteuer der vergangenen Jahre (2016 – 2020 sowie 2021) bescheidmäßig gutzuschreiben und weiters den zweiten Antrag, das Guthaben auf das Konto der Beschwerdeführerin zu erstatten bzw zurückzuzahlen.

Die Abgabenbehörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023 spruchgemäß über den Rückzahlungsantrag gemäß § 239 Abs 1 BAO ab und damit über den zweiten Antrag bezogen auf die Rückerstattung eines Guthabens („auf das Konto der Gesellschaft *** zu erstatten“). Die Abgabenbehörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2023 spruchgemäß über den Rückzahlungsantrag gemäß Paragraph 239, Absatz eins, BAO ab und damit über den zweiten Antrag bezogen auf die Rückerstattung eines Guthabens („auf das Konto der Gesellschaft *** zu erstatten“).

Das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin weist zum Zeitpunkt des Einlangens des Rückzahlungsantrages, sohin am 6.7.2021, einen Saldo von € 0,00 auf (Kontonachricht 2024/004).

Da jedoch – wie bereits ausgeführt – ein Rückzahlungsanspruch nur hinsichtlich eines Guthabens bestehen kann, ein solches jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin nicht vorhanden war, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der Antrag vom 6.7.2021 hinsichtlich der Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß § 239 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen wird (vgl VwGH 26.1.1995, 94/16/0150; 31.3.1999, 98/16/0297; Ritz/Koran, BAO7, § 239 Rz 16).Da jedoch – wie bereits ausgeführt – ein Rückzahlungsanspruch nur hinsichtlich eines Guthabens bestehen kann, ein solches jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin nicht vorhanden war, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als der Antrag vom 6.7.2021 hinsichtlich der Rückerstattung der einbezahlten Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021 gemäß Paragraph 239, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen wird vergleiche VwGH 26.1.1995, 94/16/0150; 31.3.1999, 98/16/0297; Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 239, Rz 16).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, der Antrag vom 6.7.2021 enthält einen ersten Antrag auf „Nullfestsetzung“ der Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021, über dessen Zulässigkeit bzw Rechtzeitigkeit/Begründetheit die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß nicht absprach, sondern diesbezüglich lediglich Ausführungen in der Bescheidbegründung bzw in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.5.2024 vornahm („die zu Unrecht entrichtete Kommunalsteuer der vergangenen Jahre (2016 – 2020 sowie 2021) bescheidmäßig gutzuschreiben“). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, für das Jahr 2016 erfolgte noch keine Veranlagung, für die Jahre 2018 und 2021 erfolgten bescheidmäßige Kommunalsteuerfestsetzungen und behängen diesbezüglich Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Bescheide über die Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 KommStG vom 7.5.2024, Zl *** [Kommunalsteuer 2018] und vom 7.5.2024, Zl *** [Kommunalsteuer 2021]).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, der Antrag vom 6.7.2021 enthält einen ersten Antrag auf „Nullfestsetzung“ der Kommunalsteuer für die Jahre 2016 bis 2021, über dessen Zulässigkeit bzw Rechtzeitigkeit/Begründetheit die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß nicht absprach, sondern diesbezüglich lediglich Ausführungen in der Bescheidbegründung bzw in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.5.2024 vornahm („die zu Unrecht entrichtete Kommunalsteuer der vergangenen Jahre (2016 – 2020 sowie 2021) bescheidmäßig gutzuschreiben“). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, für das Jahr 2016 erfolgte noch keine Veranlagung, für die Jahre 2018 und 2021 erfolgten bescheidmäßige Kommunalsteuerfestsetzungen und behängen diesbezüglich Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol (Bescheide über die Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG vom 7.5.2024, Zl *** [Kommunalsteuer 2018] und vom 7.5.2024, Zl *** [Kommunalsteuer 2021]).

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch IV. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Abgabenkonto
Guthaben
Rückzahlungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.1792.6

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten