Entscheidungsdatum
28.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2300425-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.09.2024, Zl. XXXX , betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.09.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 09.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Schüler XXXX gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da der Schüler auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ erhalten habe.Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 09.09.2024 wurde ausgesprochen, dass der Schüler römisch 40 gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da der Schüler auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ erhalten habe.
Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß § 71 Abs. 2a SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte. In seinem Widerspruch bringt der Schüler eine ungerechte Beurteilung im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ vor.Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte. In seinem Widerspruch bringt der Schüler eine ungerechte Beurteilung im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ vor.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.09.2024, Zl. Präs/3a-611-10/0001-allg/2024, wurde ausgesprochen, dass die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt werde und der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
Noch vor Zustellung des Bescheides richtete der Schüler am 03.10.2024 eine e-mail an die Bildungsdirektion für Oberösterreich, in der er ausführte, nicht nachvollziehen zu können, dass seine Stellungnahme, in der er sich auf die Prüfung und die Prüfungsinhalte der Wiederholungsprüfung bezog, keine Auswirkungen auf seinen „Einspruch“ gehabt habe.
Die Bildungsdirektion für Oberösterreich beantwortete diese e-mail des Schülers ihrerseits mit einer e-mail vom 04.10.2024, in der dem Schüler mitgeteilt wurde, dass seine Eingabe als „BVwG Beschwerde“ gewertet würde und übermittelte ihm im Anhang auch den Bescheid vom 27.09.2024.
Am 09.10.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2204 wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen und der Schüler zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen.
Am 24.10.2024 fand die kommissionelle Prüfung statt, die der Schüler nicht bestand.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer XXXX besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 3. Klasse (11. Schulstufe) der Höheren Bundeslehranstalt XXXX . Der Beschwerdeführer römisch 40 besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 3. Klasse (11. Schulstufe) der Höheren Bundeslehranstalt römisch 40 .
Die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die Unterlagen reichen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht aus.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu einer kommissionellen Prüfung zugelassen, die am 24.10.2024 stattfand. Der Beschwerdeführer trat zu dieser Prüfung an. Der Beschwerdeführer erreichte 4 von 16 Punkten und wurde daher mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die vorgelegte Dokumentation über die kommissionelle Prüfung am 24.10.2024 ist schlüssig und nachvollziehbar.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur besuchten Schule, zum Schuljahr und zur Beurteilung im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ im Schuljahr 2023/2024 ergeben sich aus dem Schülerstammblatt und der Entscheidung der Klassenkonferenz.
Die Durchführung der Wiederholungsprüfung am 09.09.2024 ist unstrittig. Die Feststellung, wonach die Unterlagen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ergibt sich aus folgenden Umständen: Bei der Prüfung wurden vier Aufgaben gestellt. Die erste Aufgabe enthält eine Aufgabenstellung, welche nicht im Lehrplan enthalten ist. Bei der zweiten Aufgabe fehlen teilweise die Aufzeichnungen des Schülers. Bei der vierten Aufgabe fehlen die Aufzeichnungen des Schülers zur Gänze. Es sind auch keine Aufzeichnungen des Prüfers und des Beisitzers von der Prüfung vorhanden. Wegen dieser Mängel ist eine zweifelsfreie Feststellung, ob die auf Grund der Prüfung vorgenommene Leistungsbeurteilung richtig oder unrichtig war, nicht möglich.
Aus dem verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und dem Prüfungsprotokoll ergibt sich die Durchführung der kommissionellen Prüfung vom 24.10.2024.
Aus dem Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfung ergibt sich, dass drei Aufgaben gestellt wurden. Bei der ersten Aufgabe erreichte der Beschwerdeführer 2 von 8 Punkten, bei der zweiten Aufgabe null von 2 Punkten und bei der dritten Aufgabe 2 von 6 Punkten, somit insgesamt 4 von 16 Punkten. Die Prüfung wurde daher mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die vorgelegte Dokumentation über die kommissionelle Prüfung am 24.10.2024 ist schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer die Formulierung der ersten Frage der Prüfung bemängelt und damit seine Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Frage zu erklären versucht (OZ 7, 8 und 10), kann dem nicht gefolgt werden, da sich einerseits dem Prüfungsprotokoll entnehmen lässt, dass der Prüfer den Beschwerdeführer bei der Beantwortung der ersten Frage selbst aufforderte, noch einmal zu überlegen, um eine mögliche Korrektur herbeizuführen und sich andererseits aus der Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt, dass der Beisitzer Fragen des Prüfers mit anderen Worten formulierte und dem auch Beschwerdeführer Hinweise gab, um ihn auf den Weg zur Lösung zu bringen (OZ 9). Zudem erzielte der Beschwerdeführer bei der ersten Aufgabe auch 2 von 8 Punkten. Die übrigen beiden Aufgaben bemängelte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
Als sich der Beschwerdeführer mit e-mail vom 03.10.2024 an die Bildungsdirektion für Oberösterreich wandte, war der Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.09.2024 mangels Zustellung noch nicht erlassen. Der Bescheid wurde erst mit Übermittlung an den Beschwerdeführer am 04.10.2024 erlassen.
In einem Einparteienverfahren wie dem verfahrensgegenständlichen kommen ein Rechtsmittel und ein Beginn der Rechtsmittelfrist vor Erlassen des Bescheides grundsätzlich nicht in Betracht, weil es noch keinen Anfechtungsgegenstand gibt. Eine verfrüht eingebrachte Berufung wird jedoch saniert, wenn die Partei den Inhalt des Bescheides bereits kennt und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ihr gegenüber bereits erlassen worden ist (vgl. VwGH 19.06.2008, 2008/21/0120).In einem Einparteienverfahren wie dem verfahrensgegenständlichen kommen ein Rechtsmittel und ein Beginn der Rechtsmittelfrist vor Erlassen des Bescheides grundsätzlich nicht in Betracht, weil es noch keinen Anfechtungsgegenstand gibt. Eine verfrüht eingebrachte Berufung wird jedoch saniert, wenn die Partei den Inhalt des Bescheides bereits kennt und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ihr gegenüber bereits erlassen worden ist vergleiche VwGH 19.06.2008, 2008/21/0120).
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.10.2024 ist daher als Beschwerde zu werten.
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) lauten auszugsweise:
„AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) – (11) …
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) …Paragraph 71, (1) …
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,
e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3,, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,
e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38,, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a) …
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 09.09.2024, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ erhalten habe, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 09.09.2024, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er auf Grund der Wiederholungsprüfung die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ erhalten habe, erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.
Bei der gemäß § 20 Abs. 6 SchUG von der Klassenkonferenz zu treffenden Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 71 Abs. 2a SchUG um eine "provisoriale" Entscheidung, die mit Einbringung des Widerspruchs außer Kraft tritt. Die zuständige Schulbehörde hatte daher gemäß § 71 Abs. 2a SchUG das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).Bei der gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG von der Klassenkonferenz zu treffenden Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG um eine "provisoriale" Entscheidung, die mit Einbringung des Widerspruchs außer Kraft tritt. Die zuständige Schulbehörde hatte daher gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004).
Im vorliegenden Fall reichen die Unterlagen der Wiederholungsprüfung vom 09.09.2024 zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ unrichtig oder richtig war, nicht aus, weshalb der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zuzulassen war. Im vorliegenden Fall reichen die Unterlagen der Wiederholungsprüfung vom 09.09.2024 zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ unrichtig oder richtig war, nicht aus, weshalb der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG zuzulassen war.
Der Zweck einer kommissionellen Prüfung besteht nicht in der Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bekämpften auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Schöpfung, sondern in der Eröffnung einer zusätzlichen „Chance“ für den Schüler (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272 unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Der Zweck einer kommissionellen Prüfung besteht nicht in der Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der bekämpften auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Schöpfung, sondern in der Eröffnung einer zusätzlichen „Chance“ für den Schüler vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272 unter Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage).
Wurde eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG angesetzt, so ist entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015 unter Hinweis auf VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065).Wurde eine kommissionelle Prüfung nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG angesetzt, so ist entsprechend Paragraph 71, Absatz 6, SchUG der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015 unter Hinweis auf VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065).
Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" des Verfahrens iSd § 71 Abs. 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272).Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" des Verfahrens iSd Paragraph 71, Absatz 4, SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272).
Mit der Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung hat der Gesetzgeber zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet. An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierendes Beweismittel ist die Behörde im Grunde des § 71 Abs. 6 SchUG gebunden (vgl. VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Die Bindungswirkung setzt allerdings einen rechtsfehlerfreien Prüfungsakt voraus (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz, §7 1, S 699).Mit der Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung hat der Gesetzgeber zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet. An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierendes Beweismittel ist die Behörde im Grunde des Paragraph 71, Absatz 6, SchUG gebunden vergleiche VwGH 10.06.1985, 84/10/0272). Die Bindungswirkung setzt allerdings einen rechtsfehlerfreien Prüfungsakt voraus vergleiche Hauser, Schulunterrichtsgesetz, §7 1, S 699).
Zu der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten kommissionellen Prüfung ist der Beschwerdeführer angetreten, hat sie jedoch nicht bestanden.
Aus dem Prüfungsprotokoll und der Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt sich, dass drei Aufgaben gestellt wurden. Bei der ersten Aufgabe erreichte der Beschwerdeführer 2 von 8 Punkten, bei der zweiten Aufgabe null von 2 Punkten und bei der dritten Aufgabe 2 von 6 Punkten, somit insgesamt 4 von 16 Punkten. Die Prüfung wurde daher mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die vorgelegte Dokumentation über die kommissionelle Prüfung am 24.10.2024 ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte dies mit seinem Vorbringen nicht entkräften. Die kommissionelle Prüfung entsprach den schulrechtlichen Bestimmungen, weshalb die Beurteilung mit „Nicht genügend“ bindend ist.
Auf Grund der Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Energiesysteme“ ist der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt.
Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 29.06.992, 91/10/0109, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Schüler, der ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, ohne die am Ende des Unterrichtsjahres ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 (dort: lit. c) SchUG 1986 nicht berechtigt sei, zu bekämpfen, die Unabänderlichkeit der ersten Entscheidung der Klassenkonferenz samt Begründung entgegenhalten lassen müsse (eine Art von "Teilrechtskraft"). Da sich an der zweimaligen Einbindung der Klassenkonferenz, der mangelnden Bescheidqualität ihrer Entscheidungen und dem mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierten System des Rechtsschutzes nichts geändert hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal mit den Hinweisen auf die mittlerweile erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einfügung des § 71 Abs. 2a SchUG 1986 keine Änderungen aufzeigt werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf dieses Rechtsschutzgefüge hätten (vgl. VwGH 12.02.2024, Ra 2023/10/0437).Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 29.06.992, 91/10/0109, zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Schüler, der ausschließlich den Weg der Wiederholungsprüfung beschritten hat, ohne die am Ende des Unterrichtsjahres ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach er zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, (dort: Litera c,) SchUG 1986 nicht berechtigt sei, zu bekämpfen, die Unabänderlichkeit der ersten Entscheidung der Klassenkonferenz samt Begründung entgegenhalten lassen müsse (eine Art von "Teilrechtskraft"). Da sich an der zweimaligen Einbindung der Klassenkonferenz, der mangelnden Bescheidqualität ihrer Entscheidungen und dem mit der Wahlmöglichkeit der Wiederholungsprüfung kombinierten System des Rechtsschutzes nichts geändert hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal mit den Hinweisen auf die mittlerweile erfolgte Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Einfügung des Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG 1986 keine Änderungen aufzeigt werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf dieses Rechtsschutzgefüge hätten vergleiche VwGH 12.02.2024, Ra 2023/10/0437).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017 unter Hinweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071).Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK erfasst vergleiche VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017 unter Hinweis auf VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Jahreszeugnis Klassenkonferenz kommissionelle Prüfung Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2300425.1.00Im RIS seit
15.11.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024