Entscheidungsdatum
20.07.2023Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §5 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Posch über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., geb. am ...1995, Staatsangehörigkeit: Kirgisistan, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Zahl MA 35-…-2022, hinsichtlich des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. April und 26. Juni 2023
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag des Herrn A. B., vom 14. März 2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag des Herrn A. B., vom 14. März 2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 14. März 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde (im Folgenden: "Behörde") persönlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde mit der Begründung, die Behörde habe seit Antragstellung nicht entschieden.
3. Mit Eingabe vom 3. November 2022, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 5. November 2022, legte die Behörde die Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.3. Mit Eingabe vom 3. November 2022, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 5. November 2022, legte die Behörde die Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß Paragraph 16, VwGVG wurde Abstand genommen.
4. Am 3. April und 26. Juni 2023 führte das Verwaltungsgericht Wien öffentliche mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des (in der ersten Verhandlung noch vertretenen) Beschwerdeführers und in Abwesenheit der belangten Behörde durch, die auf die Teilnahme verzichtet hatte.
5. Am 27. Juni 2023 legte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien Bildaufnahmen vor.
6. Am 17. Juli 2023 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf binnen einer Woche zur vom Verwaltungsgericht Wien bezweifelten inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten (zweiten) Geburtsurkunde Stellung zu nehmen.
7. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer an, die Geburtsurkunde sei ihm auf Grundlage seines Reisepasses ausgestellt worden. Die Geburtsurkunde sei offiziell beglaubigt und überbeglaubigt worden und sei somit rechtmäßig. Den Namen seines Stiefvaters führe er schon seit Jahrzehnten und auch alle österreichischen Urkunden seien ihm auf diesen Namen ausgestellt worden. Zudem habe er keinen Einfluss auf seinen Familiennamen gehabt.
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14. März 2022 persönlich bei der Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2. Die Behörde setzte seit 26. April 2022 keine Ermittlungsschritte mehr. Ein unüberwindliches oder durch den Beschwerdeführer verursachtes Hindernis ist nicht hervorgekommen. Die am 18. Oktober 2022 erhobene Säumnisbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 5. November 2022 vorgelegt.
3. Die vom Beschwerdeführer behauptete Identität trifft nicht zu und konnte vom Verwaltungsgericht Wien im Folgenden auch nicht festgestellt werden:
a. Die im (rechtskräftig negativen) Asylverfahren von Frau C. D., nunmehr C. E., (im Folgenden auch: "Zeugin 2") und auch im folgenden Niederlassungsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, vorgeblich ausgestellt am 23. September 1996 von der Standesamtsabteilung F. der Stadt G., die den Namen des Beschwerdeführers als "B. A." und als Vater "H. I." sowie als Mutter des Beschwerdeführers "D. C." ausweist, erwies sich als Fälschung. a. Die im (rechtskräftig negativen) Asylverfahren von Frau C. D., nunmehr C. E., (im Folgenden auch: "Zeugin 2") und auch im folgenden Niederlassungsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, vorgeblich ausgestellt am 23. September 1996 von der Standesamtsabteilung F. der Stadt G., die den Namen des Beschwerdeführers als "B. A." und als Vater "H. römisch eins." sowie als Mutter des Beschwerdeführers "D. C." ausweist, erwies sich als Fälschung.
b. Der Beschwerdeführer legte bei der staatsbürgerschaftsrechtlichen Antragstellung eine von der Zeugin 2 mit Vollmacht des Beschwerdeführers im Jahr 2021 eingeholte Geburtsurkunde vor, vorgeblich ausgestellt am 28. Juli 2021 vom Standesamt J. des Stadtbezirks K., Stadt G., die den Namen des Beschwerdeführers als "B. A." und als Vater des Beschwerdeführers "L. M." und als Mutter des Beschwerdeführers "D. C." ausweist. Als Eintragungsdatum im Geburtenbuch ist der 23. September 1996 vermerkt. Die vom Beschwerdeführer im staatsbürgerlichen Verfahren der belangten Behörde vorgelegte Geburtsurkunde ist inhaltlich unrichtig. Dieser Mangel wird auch durch den vorgelegten kirgisischen Reisepass nicht beseitigt. Der Beschwerdeführer wusste um die inhaltliche Unrichtigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde im Zeitpunkt der Vorlage an die belangte Behörde.
c. Frau N. O., geboren am ...1970, wurden von der tschechischen Botschaft in Almaty, Kirgistan, Visa für sie und die Kinder A. B., geboren am ...1995, und P. B., ...2003 (im Folgenden auch: Zeugin 1) auf Basis vorgelegter Geburts- und Heiratsurkunden ausgestellt.
d. Der Beschwerdeführer nannte dem Verwaltungsgericht Wien in der ersten Verhandlung als seinen Vater "I. H." (im Folgenden auch: "Zeuge") und erwähnte "M. L." nicht.
e. Der vom Beschwerdeführer behauptete DNA-Test im Asylverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer und die Zeugin 2 wurde niemals durchgeführt.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes der Kirgisischen Republik vom 12.4.2005 lauten:
"Art 9 Erteilung von Zweitschriften von Personenstandszeugnissen
1. Im Fall des Verlusts eines Personenstandszeugnisses erteilt die Personenstandsbehörde, bei welcher das erste Exemplar der Personenstandsurkunde aufbewahrt wird, eine Zweitschrift des Zeugnisses. lst das erste Exemplar der Personenstandsurkunde nicht aufbewahrt worden, wird die Zweitschrift von der Verwaltungsbehörde erteilt, welche für die Aufbewahrung des zweiten Exemplars der Personenstandsurkunde zuständig ist.
2. Zweitschriften von Personenstandszeugnissen werden folgenden Personen erteilt:
– der Person, auf welche sich die Personenstandsurkunde bezieht;
– Verwandten eines Toten, dessen Personenstand zuvor registriert worden ist;
– den Eltern (den sie ersetzenden Personen) oder dem Vertreter des Amtes für die Unterstützung von Familien und Kindern, sofern die Person, auf welche sich die Personenstandsurkunde bezieht, im Zeitpunkt der Ausgabe des Zeugnisses minderjährig ist;
– anderen Personen, die eine notariell beglaubigte Vollmacht einer Person vorlegen, welche nach den Vorschriften dieses Artikels zum Erhalt einer Zweitschrift des Personenstandszeugnisses berechtigt ist.
3. Die Zweitschrift des Personenstandszeugnisses wird nicht erteilt:
– den Eltern (einem Elternteil) eines Kindes, in Bezug auf welches ihnen ihre elterlichen Rechte aberkannt oder beschränkt worden sind das Geburtszeugnis;
– Personen, welche geschieden sind oder deren Ehe für unwirksam erklärt wurde: das Heiratszeugnis. Auf Antrag wird diesen Personen eine Bescheinigung
erteilt, welche die Tatsache der staatlichen Registrierung der Geburt oder der Eheschließung bestätigt.
4. Personen, welche den Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift eines Personenstandszeugnisses persönlich bei der Personenstandsbehörde stellen, wird die Zweitschrift am selben Tag erteilt. Bei schriftlicher Antragstellung wird die Zweitschrift an die Personenstandsbehörde am Wohnsitz des Antragstellers übersandt und der Antragsteller über den Versand benachrichtigt."
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (MA 35-…-2022), in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, durch zusätzliche Einholung des Asylaktes (... – EOST) und Niederlassungsaktes (MA-35-9/...-03; MA35-ALLNAG/.../2023) des Beschwerdeführers, des Asylaktes (… – EOST), des Niederlassungsaktes (MA35/...-03; MA35-ALNAG/.../2023) und Staatsbürgerschaftsaktes (MA 35-...-2022) der Zeugin 2 sowie des Niederlassungsaktes (MA35-9/...-03; MA35-ALLNAG/.../2023) und des Staatsbürgerschaftsaktes (MA 35-...) der Zeugin 1, durch Würdigung des Beschwerdevorbringens und Befragung des Beschwerdeführers und dreier Zeugen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien.
1. Die Feststellungen (II.1.) zur Antragstellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag und der Niederschrift vor der Behörde (AS 1 und 5 des verwaltungsbehördlichen Aktes).1. Die Feststellungen (römisch II.1.) zur Antragstellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag und der Niederschrift vor der Behörde (AS 1 und 5 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
2. Die Feststellungen (II.2.) zur Säumnis ergeben sich aus dem Inhalt des gesamten verwaltungsbehördlichen Aktes, aus dem hervorgeht, dass die Behörde nach Einlangen von Dokumenten am 26. April 2022 (AS 214) keine weiteren Ermittlungsschritte mehr setzte und keine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer mehr stattfand. Ein unüberwindliches oder durch den Beschwerdeführer verursachtes Hindernis ist nicht hervorgekommen. 2. Die Feststellungen (römisch II.2.) zur Säumnis ergeben sich aus dem Inhalt des gesamten verwaltungsbehördlichen Aktes, aus dem hervorgeht, dass die Behörde nach Einlangen von Dokumenten am 26. April 2022 (AS 214) keine weiteren Ermittlungsschritte mehr setzte und keine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer mehr stattfand. Ein unüberwindliches oder durch den Beschwerdeführer verursachtes Hindernis ist nicht hervorgekommen.
3. Die Feststellungen (II.3.a.) zum Inhalt der von Zeugin 2 im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten gefälschten Geburtsurkunde basieren auf der vom Landespolizeikommando für Q., Landeskriminalamt – …, durchgeführten Untersuchung (AS 487 des Asylaktes der Zeugin 2), die eindeutig von einer Fälschung der im Tintenstrahlverfahren hergestellten Geburtsurkunde ausging. Dies wurde weder vom Beschwerdeführer noch von Zeugin 2 bestritten. 3. Die Feststellungen (römisch II.3.a.) zum Inhalt der von Zeugin 2 im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten gefälschten Geburtsurkunde basieren auf der vom Landespolizeikommando für Q., Landeskriminalamt – …, durchgeführten Untersuchung (AS 487 des Asylaktes der Zeugin 2), die eindeutig von einer Fälschung der im Tintenstrahlverfahren hergestellten Geburtsurkunde ausging. Dies wurde weder vom Beschwerdeführer noch von Zeugin 2 bestritten.
Die Feststellung (II.3.b.) zur inhaltlichen Unrichtigkeit der zweiten Geburtsurkunde ergibt sich daraus, dass es nicht zutreffen kann, dass die "Zweitschrift" der Geburtsurkunde (AS 12) – also ein dem Original genau entsprechendes Duplikat – den aktuellen Namen des Beschwerdeführers ausweist, den dieser erst mit der behaupteten Adoption des Beschwerdeführers durch seinen Stiefvater im Zuge der Heirat mit Zeugin 2 im Jahr 2003 (nach Angaben des Zeugen) bzw. im Jahr 2005 (nach Angaben von Zeugin 2) erlangt haben soll (ONr. 66, Seite 6 und 9), sohin 8 bzw. 10 Jahre nach seiner behaupteten Geburt. Darüber hinaus sprach der Beschwerdeführer davon, dass der leibliche Vater bis zur Scheidung mit ihnen gewohnt habe, dabei sei er nach Angaben des Beschwerdeführers zwischen drei und fünf Jahren gewesen (ONr. 66, Seite 3), was den Jahren 1998 bis 2000 entspräche. Ungeachtet dessen, ob die vorgelegte Geburtsurkunde ein offiziell ausgestelltes Dokument darstellt oder nicht, ist es folglich jedenfalls ausgeschlossen, dass es sich dabei um ein authentisches Duplikat der behauptet verlorenen Geburtsurkunde aus dem Jahr 1996 handeln kann, zumal diese nicht den Namen seines Stiefvaters als Namen des Beschwerdeführers ausweisen kann, den dieser nach Angaben der Zeugen frühestens 2003 erhalten haben kann. Daran würde auch nichts ändern, wenn das erste Exemplar der Personenstandsurkunde bei der Personenstandbehörde nicht aufbewahrt worden wäre, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde, zumal diesfalls die Urkunde jedenfalls nicht als Zweitschrift betitelt worden wäre. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass es zur Unglaubwürdigkeit der der Identität und der inhaltlichen Unrichtigkeit der Geburtsurkunde beiträgt, dass die Zeugin 2 den Geburtsnamen des Beschwerdeführers nicht eindeutig benennen konnte bzw. aussagte, der Beschwerdeführer habe den Namen des Stiefvaters schon immer getragen (ONr. 66, Seite 3). An der inhaltlichen Unrichtigkeit der Urkunde vermag auch die Beglaubigung nichts zu ändern, zumal diese nicht die inhaltliche Richtigkeit gewährleistet, noch der QR-Code auf der vorgelegten zweiten Geburtsurkunde, der auf eine offizielle Webseite der Regierung (https://portal.srs.kg/qr/.../.../...) führt und dort die Nummer der Geburtsurkunde ausweist. Weitere Daten werden in diesem Zusammenhang auf der Webseite jedenfalls nicht genannt. Auch vermag der vorgelegte kirgisische Reisepass auf den (aktuellen) Namen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern (AS 22), der noch vor Ausstellung des Duplikats der Geburtsurkunde datiert, und der, sofern er nicht selbst auf Basis inhaltlich unrichtiger oder unzureichender Dokumente ausgestellt wurde, zumindest die dargelegte inhaltliche Unrichtigkeit der Geburtsurkunde nicht zu beseitigen vermag bzw. zur Feststellung der wahren Identität des Beschwerdeführers nicht beitragen kann. Dass die Geburtsurkunde nach Angaben des Beschwerdeführers auf Basis des Reisepasses ausgestellt wurde, zeigt umso mehr – sofern die Geburtsurkunde nicht ohnehin in Täuschungsabsicht – hergestellt wurde, dass sie jedenfalls nicht geeignet ist, die behauptete Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass auch österreichische Behörden auf Basis der (trotz der im Asylverfahren nachgewiesenen Fälschung) auch im Niederlassungsverfahren vorgelegten (ersten) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Niederlassungsakt des Beschwerdeführers, MA35-9/…-03) Dokumente auf den aktuellen Namen des Beschwerdeführers ausgestellt haben.Die Feststellung (römisch II.3.b.) zur inhaltlichen Unrichtigkeit der zweiten Geburtsurkunde ergibt sich daraus, dass es nicht zutreffen kann, dass die "Zweitschrift" der Geburtsurkunde (AS 12) – also ein dem Original genau entsprechendes Duplikat – den aktuellen Namen des Beschwerdeführers ausweist, den dieser erst mit der behaupteten Adoption des Beschwerdeführers durch seinen Stiefvater im Zuge der Heirat mit Zeugin 2 im Jahr 2003 (nach Angaben des Zeugen) bzw. im Jahr 2005 (nach Angaben von Zeugin 2) erlangt haben soll (ONr. 66, Seite 6 und 9), sohin 8 bzw. 10 Jahre nach seiner behaupteten Geburt. Darüber hinaus sprach der Beschwerdeführer davon, dass der leibliche Vater bis zur Scheidung mit ihnen gewohnt habe, dabei sei er nach Angaben des Beschwerdeführers zwischen drei und fünf Jahren gewesen (ONr. 66, Seite 3), was den Jahren 1998 bis 2000 entspräche. Ungeachtet dessen, ob die vorgelegte Geburtsurkunde ein offiziell ausgestelltes Dokument darstellt oder nicht, ist es folglich jedenfalls ausgeschlossen, dass es sich dabei um ein authentisches Duplikat der behauptet verlorenen Geburtsurkunde aus dem Jahr 1996 handeln kann, zumal diese nicht den Namen seines Stiefvaters als Namen des Beschwerdeführers ausweisen kann, den dieser nach Angaben der Zeugen frühestens 2003 erhalten haben kann. Daran würde auch nichts ändern, wenn das erste Exemplar der Personenstandsurkunde bei der Personenstandbehörde nicht aufbewahrt worden wäre, was im Übrigen auch nicht behauptet wurde, zumal diesfalls die Urkunde jedenfalls nicht als Zweitschrift betitelt worden wäre. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass es zur Unglaubwürdigkeit der der Identität und der inhaltlichen Unrichtigkeit der Geburtsurkunde beiträgt, dass die Zeugin 2 den Geburtsnamen des Beschwerdeführers nicht eindeutig benennen konnte bzw. aussagte, der Beschwerdeführer habe den Namen des Stiefvaters schon immer getragen (ONr. 66, Seite 3). An der inhaltlichen Unrichtigkeit der Urkunde vermag auch die Beglaubigung nichts zu ändern, zumal diese nicht die inhaltliche Richtigkeit gewährleistet, noch der QR-Code auf der vorgelegten zweiten Geburtsurkunde, der auf eine offizielle Webseite der Regierung (https://portal.srs.kg/qr/.../.../...) führt und dort die Nummer der Geburtsurkunde ausweist. Weitere Daten werden in diesem Zusammenhang auf der Webseite jedenfalls nicht genannt. Auch vermag der vorgelegte kirgisische Reisepass auf den (aktuellen) Namen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern (AS 22), der noch vor Ausstellung des Duplikats der Geburtsurkunde datiert, und der, sofern er nicht selbst auf Basis inhaltlich unrichtiger oder unzureichender Dokumente ausgestellt wurde, zumindest die dargelegte inhaltliche Unrichtigkeit der Geburtsurkunde nicht zu beseitigen vermag bzw. zur Feststellung der wahren Identität des Beschwerdeführers nicht beitragen kann. Dass die Geburtsurkunde nach Angaben des Beschwerdeführers auf Basis des Reisepasses ausgestellt wurde, zeigt umso mehr – sofern die Geburtsurkunde nicht ohnehin in Täuschungsabsicht – hergestellt wurde, dass sie jedenfalls nicht geeignet ist, die behauptete Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass auch österreichische Behörden auf Basis der (trotz der im Asylverfahren nachgewiesenen Fälschung) auch im Niederlassungsverfahren vorgelegten (ersten) Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Niederlassungsakt des Beschwerdeführers, MA35-9/…-03) Dokumente auf den aktuellen Namen des Beschwerdeführers ausgestellt haben.
Die Feststellung (II.3.c.) zu den Visa ergeben sich aus der Auskunft des tschechischen Innenministeriums vom 7. März 2007, im Rahmen des Dublin-Verfahrens an das Bundesasylamt (AS 389 des Asylakts der Zeugin 2). Die Zeugin 2 hatte noch im Asylverfahren auf diesen Vorhalt hin behauptet, sie sei im Zuge der Flucht von den Kindern getrennt worden und eine andere Frau hätte die Kinder nach Österreich gebracht (AS 415 des Asylakts der Zeugin 2), im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erwähnte die Zeugin 2 nicht mehr, dass sie von den Kindern getrennt worden sei, sondern, dass sie die Identität der genannten Person angenommen habe und ein diesbezüglicher Pass für sie ausgestellt worden sei, sie diesen jedoch nicht im Zuge der Flucht vorgezeigt habe, auch nicht den Polizisten im Zuge des Aufgriffs in Österreich (ONr. 66, Seite 9). Der Beschwerdeführer selbst gab an, mit Zeugin 1 und 2 gemeinsam nach Österreich geflohen zu sein (ONr. 66, Seite 4). Für das Verwaltungsgericht Wien blieb auch diesbezüglich ein maßgeblicher Widerspruch offen, der keiner nachvollziehbaren Klärung zugeführt werden konnte.Die Feststellung (römisch II.3.c.) zu den Visa ergeben sich aus der Auskunft des tschechischen Innenministeriums vom 7. März 2007, im Rahmen des Dublin-Verfahrens an das Bundesasylamt (AS 389 des Asylakts der Zeugin 2). Die Zeugin 2 hatte noch im Asylverfahren auf diesen Vorhalt hin behauptet, sie sei im Zuge der Flucht von den Kindern getrennt worden und eine andere Frau hätte die Kinder nach Österreich gebracht (AS 415 des Asylakts der Zeugin 2), im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erwähnte die Zeugin 2 nicht mehr, dass sie von den Kindern getrennt worden sei, sondern, dass sie die Identität der genannten Person angenommen habe und ein diesbezüglicher Pass für sie ausgestellt worden sei, sie diesen jedoch nicht im Zuge der Flucht vorgezeigt habe, auch nicht den Polizisten im Zuge des Aufgriffs in Österreich (ONr. 66, Seite 9). Der Beschwerdeführer selbst gab an, mit Zeugin 1 und 2 gemeinsam nach Österreich geflohen zu sein (ONr. 66, Seite 4). Für das Verwaltungsgericht Wien blieb auch diesbezüglich ein maßgeblicher Widerspruch offen, der keiner nachvollziehbaren Klärung zugeführt werden konnte.
Die Feststellung (II.3.d.) zur Nennung einer anderen Person als Vater als jener in der vorgelegten (zweiten) Geburtsurkunde genannten und zur Verschweigung des darin genannten Vaters, ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der ersten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 66, Seite 4). Diesbezüglich rechtfertigte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Wien, eingelangt am 2. Mai 2023 (ONr. 56) damit, er habe seinen leiblichen Vater nie gesehen und auch keine Erinnerung an ihn. Er sei mit dem Zeugen als Vater aufgewachsen, könne sich nur an diesen erinnern und habe auch dessen Namen angenommen. Daher habe der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch ihn als Vater angegeben. Für das Verwaltungsgericht Wien ist diese Rechtfertigung nicht glaubhaft. Dabei ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeugen seinen Angaben zu Folge (zumindest bis zu dessen Ladung vor das Verwaltungsgericht Wien) keinerlei Kontakt mehr pflegte und von dem er darüber hinaus ausging, dass dieser "wahrscheinlich" kirgisischer Staatsbürger sei (ONr. 6, Seite 3). Auch dies indiziert kein enges Verhältnis zum Zeugen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie die zahlreichen im Folgenden hervorgekommenen Widersprüche bezüglich der Identität offenlegen – dies bewusst nicht erwähnte, um die Aufmerksamkeit des Verwaltungsgerichtes Wien nicht auf diesem Umstand zu lenken. Die Feststellung (römisch II.3.d.) zur Nennung einer anderen Person als Vater als jener in der vorgelegten (zweiten) Geburtsurkunde genannten und zur Verschweigung des darin genannten Vaters, ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der ersten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (ONr. 66, Seite 4). Diesbezüglich rechtfertigte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Wien, eingelangt am 2. Mai 2023 (ONr. 56) damit, er habe seinen leiblichen Vater nie gesehen und auch keine Erinnerung an ihn. Er sei mit dem Zeugen als Vater aufgewachsen, könne sich nur an diesen erinnern und habe auch dessen Namen angenommen. Daher habe der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch ihn als Vater angegeben. Für das Verwaltungsgericht Wien ist diese Rechtfertigung nicht glaubhaft. Dabei ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auch zum Zeugen seinen Angaben zu Folge (zumindest bis zu dessen Ladung vor das Verwaltungsgericht Wien) keinerlei Kontakt mehr pflegte und von dem er darüber hinaus ausging, dass dieser "wahrscheinlich" kirgisischer Staatsbürger sei (ONr. 6, Seite 3). Auch dies indiziert kein enges Verhältnis zum Zeugen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie die zahlreichen im Folgenden hervorgekommenen Widersprüche bezüglich der Identität offenlegen – dies bewusst nicht erwähnte, um die Aufmerksamkeit des Verwaltungsgerichtes Wien nicht auf diesem Umstand zu lenken.
Die negative Feststellung (II.3.e.) zum selbst behaupteten, jedoch niemals erfolgten DNA-Test zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin 2 ergibt sich zum einen aus den eingeholten Asylakten des Beschwerdeführers und der Zeugin 2, zum anderen aus der nicht erfolgten Vorlage im staatsbürgerschaftlichen Verfahren. Anders als vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien behauptet (ONr. 56 und 68), wurde im Asylverfahren kein DNA-Test zwischen ihm und der Zeugin 2 durchgeführt. Es wird zwar im Asylakt der Zeugin 2 die Notwendigkeit eines solchen erörtert (AS 589, 693, 873 des Asylakts der Zeugin 2), durchgeführt wurde ein solcher jedoch zu keinem Zeitpunkt und es geht dies auch nicht aus den Bescheiden des Bundesasylamts (AS 145 des Asylakts des Beschwerdeführers, AS 809 des Asylakts der Zeugin 2) bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AS 1073 des Asylakts der Zeugin 2) hervor. Überhaupt ist es für das Verwaltungsgericht Wien völlig unnachvollziehbar, wie sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof zum Schluss kamen, dass unbedenkliche Dokumente vorgelegen hätten (AS 221 des Asylaktes des Beschwerdeführers), die Angaben der Zeugin 2 glaubwürdig seien (AS 223 des Asylaktes des Beschwerdeführers) und sie die leibliche Mutter des Beschwerdeführers sei (AS 191 des Asylaktes des Beschwerdeführers; AS 887 des Asylaktes der Zeugin 2). Einzig allein ist ein "Klinisch-Psychologisches und psychotherapeutisches Gutachten" im Asylakt der Zeugin 2 enthalten (AS 677 ff.) Weder geht aus dem Asylbescheid noch aus dem Erkenntnis hervor, dass darauf beweiswürdigend abgestellt wurde. Darüber hinaus gibt es im Gutachten keine eindeutige Antwort auf die Abstammung und folglich Identität des Beschwerdeführers. Der Gutachter stellte darauf ab "dass sich die beiden Kinder […] ähnlich sehen, und dass beide Kinder sie als Mutter betrachten". Nicht geklärt werden habe können, ob es sich "um eine leibliche oder Adoptivmutterschaft handelt" und das rein aussagepsychologisch betrachtet "eher davon auszugehen [sei], dass es sich um die leibliche Mutter handelt". Auf Basis welcher Feststellung im Befund dieser Schluss gezogen wird, wird im Gutachten auch nicht näher dargelegt und ist für das Verwaltungsgericht Wien ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die negative Feststellung (römisch II.3.e.) zum selbst behaupteten, jedoch niemals erfolgten DNA-Test zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin 2 ergibt sich zum einen aus den eingeholten Asylakten des Beschwerdeführers und der Zeugin 2, zum anderen aus der nicht erfolgten Vorlage im staatsbürgerschaftlichen Verfahren. Anders als vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien behauptet (ONr. 56 und 68), wurde im Asylverfahren kein DNA-Test zwischen ihm und der Zeugin 2 durchgeführt. Es wird zwar im Asylakt der Zeugin 2 die Notwendigkeit eines solchen erörtert (AS 589, 693, 873 des Asylakts der Zeugin 2), durchgeführt wurde ein solcher jedoch zu keinem Zeitpunkt und es geht dies auch nicht aus den Bescheiden des Bundesasylamts (AS 145 des Asylakts des Beschwerdeführers, AS 809 des Asylakts der Zeugin 2) bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AS 1073 des Asylakts der Zeugin 2) hervor. Überhaupt ist es für das Verwaltungsgericht Wien völlig unnachvollziehbar, wie sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof zum Schluss kamen, dass unbedenkliche Dokumente vorgelegen hätten (AS 221 des Asylaktes des Beschwerdeführers), die Angaben der Zeugin 2 glaubwürdig seien (AS 223 des Asylaktes des Beschwerdeführers) und sie die leibliche Mutter des Beschwerdeführers sei (AS 191 des Asylaktes des Beschwerdeführers; AS 887 des Asylaktes der Zeugin 2). Einzig allein ist ein "Klinisch-Psychologisches und psychotherapeutisches Gutachten" im Asylakt der Zeugin 2 enthalten (AS 677 ff.) Weder geht aus dem Asylbescheid noch aus dem Erkenntnis hervor, dass darauf beweiswürdigend abgestellt wurde. Darüber hinaus gibt es im Gutachten keine eindeutige Antwort auf die Abstammung und folglich Identität des Beschwerdeführers. Der Gutachter stellte darauf ab "dass sich die beiden Kinder […] ähnlich sehen, und dass beide Kinder sie als Mutter betrachten". Nicht geklärt werden habe können, ob es sich "um eine leibliche oder Adoptivmutterschaft handelt" und das rein aussagepsychologisch betrachtet "eher davon auszugehen [sei], dass es sich um die leibliche Mutter handelt". Auf Basis welcher Feststellung im Befund dieser Schluss gezogen wird, wird im Gutachten auch nicht näher dargelegt und ist für das Verwaltungsgericht Wien ebenfalls nicht nachvollziehbar.
4. Die Feststellungen (II.4) zum kirgisischen Personenstandsrecht ergeben sich aus Lorenz, Kirgisistan (Stand: 15.1.2017), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2017) 215. Lieferung, Seite 78 (Beilage A zur ONr. 6).4. Die Feststellungen (römisch II.4) zum kirgisischen Personenstandsrecht ergeben sich aus Lorenz, Kirgisistan (Stand: 15.1.2017), in Bergmann/Ferid/Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (2017) 215. Lieferung, Seite 78 (Beilage A zur ONr. 6).
5. In einer Gesamtwürdigung aller vorgebrachten und hervorgekommenen Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weder durch unbedenkliche Urkunden noch durch die von ihm beantragten bzw. vom Verwaltungsgericht Wien amtswegig geladenen Identitätszeugen seine Identität einer Klärung zuzuführen. Dabei ist allen voran auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag bereits als Volljähriger stellte und selbst die zweite inhaltlich unrichtige Geburtsurkunde vorlegte (ONr. 12) sowie widersprüchliche Aussagen vorbrachte, und ihm seitens des Verwaltungsgerichtes Wien nicht ein davor gesetztes Verhalten anderer Personen (insbesondere als Minderjähriger) zugerechnet wird. Das Verwaltungsgericht Wien geht insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien, in der ersten mündlichen Verhandlung, in der dieser zudem noch anwaltlich vertreten war, bewusst den (in der zweiten Geburtsurkunde genannten) leiblichen Vater verschwieg. Auch wurde die Einholung der zweiten Geburtsurkunde vom in diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer mittels Vollmacht veranlasst. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers wahrheitswidrig behauptet, es sei im Asylverfahren ein DNA-Test durchgeführt worden.
Die einvernommene Zeugin 1 konnte auf Grund ihres Alters keine maßgeblichen Angaben zu den Vorgängen in Kirgistan und der Identität des Beschwerdeführers machen.
Der Zeuge sagte in seiner Befragung vor dem Verwaltungsgericht Wien aus, er habe die Zeugin 2 im Jahr 1997 kennengelernt und seitdem auch mit ihr und den Kindern zusammengewohnt (ONr. 66, Seite 6). Er gab dabei an, dass er den Beschwerdeführer zum ersten Mal gesehen habe, als dieser fünf Jahre war (ONr. 66, Seite 7; in diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage der Zeugin 2 im Asylverfahren zu verweisen, wonach sie ausgesagt hatte, der Beschwerdeführer sei mit sieben Jahren im Jahr 2000 in die Volksschule eingetreten; AS 681 des Asylakts der Zeugin 2) Auf Grund der Daten ergibt sich ein maßgeblicher Widerspruch im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers. Selbst die Aussagen im Hinblick auf die Heirat des Zeugen mit Zeugin 2 weisen maßgebliche Widersprüche auf, zumal der Zeuge und Zeugin 2 unterschiedliche Angaben zur erfolgten Eheschließung machten (er sprach von zusätzlicher Heirat in der Moschee, sie ausschließlich von standesamtlicher; ONr. 66, Seite 6 und 8). Darüber hinaus wusste der Zeuge (wie auch die Zeugin 2) nichts von einem Schulwechsel des Beschwerdeführers in Kirgistan (ONr. 66, Seite 7).
Das Vorbringen der Zeugin 2 ist, wie schon im gesamten Asylverfahren, auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien von unauflösbaren Widersprüchen gekennzeichnet. Nicht nur was die Heirat mit dem Zeugen betrifft (nach ihrer Aussage nur standesamtlich), auch in Bezug auf den ersten Ehemann (R. S.) gab sie an, niemals verheiratet gewesen zu sein (ONr. 66, Seite 8, erst auf Vorhalt räumte sie eine Heirat mit ihm ein, wobei die Dauer bis 1995 (AS 683 des Asylakts der Zeugin 2) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bestritten wurde (ONr. 66, Seite 10). Die ursprünglich angegebene Heirat im Jahr 1994 mit dem Zeugen (AS 767 des Asylakts der Zeugin 2) habe sie angegeben, um Problemen aus dem Weg zu gehen. Auch sei sie nie mit dem Vater des Beschwerdeführers verheiratet gewesen (ONr. 66, Seite 9).Das Vorbringen der Zeugin 2 ist, wie schon im gesamten Asylverfahren, auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien von unauflösbaren Widersprüchen gekennzeichnet. Nicht nur was die Heirat mit dem Zeugen betrifft (nach ihrer Aussage nur standesamtlich), auch in Bezug auf den ersten Ehemann (R. Sitzung gab sie an, niemals verheiratet gewesen zu sein (ONr. 66, Seite 8, erst auf Vorhalt räumte sie eine Heirat mit ihm ein, wobei die Dauer bis 1995 (AS 683 des Asylakts der Zeugin 2) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien bestritten wurde (ONr. 66, Seite 10). Die ursprünglich angegebene Heirat im Jahr 1994 mit dem Zeugen (AS 767 des Asylakts der Zeugin 2) habe sie angegeben, um Problemen aus dem Weg zu gehen. Auch sei sie nie mit dem Vater des Beschwerdeführers verheiratet gewesen (ONr. 66, Seite 9).
Im Unterschied zur Zeugin 2 sprach der Beschwerdeführer jedoch davon, dass sein behauptet leiblicher Vater und die Zeugin 2 verheiratet gewesen seien (ONr. 66, Seite 3, 4 und 5). Darüber hinaus sprach der Beschwerdeführer davon, dass der leibliche Vater bis zur Scheidung mit Ihnen gewohnt habe, dabei sei er irgendwas zwischen drei und fünf Jahren gewesen (ONr. 66, Seite 3, was auch dem widerspricht, dass der Zeuge im Jahr 1997, also 2 Jahre nach behaupteter Geburt des Beschwerdeführers bei der Zeugin 2 einzogen sei. Auch wusste die Zeugin 2 nichts vom Schulwechsel des Beschwerdeführers (ONr. 66, Seite 9), erst auf Hinweis des Beschwerdeführers gab sie an, sich erinnern zu können.
Für das Verwaltungsgericht Wien konnten sohin weder die vorgelegten Urkunden noch die einvernommenen Identitätszeugen zur Klärung der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers beitragen. Daran vermögen auch die vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers mit der Zeugin 2 nichts zu ändern (ONr. 85). Diese legen zwar ein gewisses Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin 2 nahe, vor dem Hintergrund sämtlicher Widersprüche und Unstimmigkeiten vermögen diese jedoch nicht zur Aufklärung der Identität des Beschwerdeführers beizutragen.
Die Anordnung einer Abnahme von Papillarlinienabdrücke der Finger im Hinblick auf den Beschwerdeführer vermag zu einer Klärung nichts beizutragen, zumal der Beschwerdeführer die Verfahrensidentität seit seiner Einreise nach Österreich verwendet hatte (bzw. sie für ihn verwendet wurde) und schon eine Abklärung im damaligen Dublin-Verfahren auf Grund der gefälschten ersten Geburtsurkunde durchgeführt wurde und gerade die Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Identität des Beschwerdeführers zu Tage gefördert hatte. Vor der Einreise 2006 sei zudem keine Einreise in die EU erfolgt (ONr. 66, Seite 9).
Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer auf seine Nachfrage sämtliche Informationen im Hinblick auf den Ablauf eines freiwilligen DNA-Test zur Verfügung (ONr. 72, 76, Beilage D zu ONr. 66), worauf der Beschwerdeführer schlussendlich verzichtete (ONr. 86) und worauf das Verwaltungsgericht beweiswürdigend auch nicht abstellt.
IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, idF BGBl. I 162/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2021,, lauten:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.(1a) Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.(4) Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, dem Verleihungshindernis nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie in den Fällen der Ziffer 2, auch des Absatz 3, ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unte