Entscheidungsdatum
11.11.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.05.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
1. Sie haben am 12.07.2023 im Eigenjagdgebiet W gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie als Jagdausübungsberechtigter der EJ W zu verantworten, dass eine Fütterungsanlage (V) auf der Grundparzelle **1, in der KG U, an den Koordinaten nach WGS 1984 - Decimal, Breitengrad *** und Längengrad ***, ohne Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben wurde.1. Sie haben am 12.07.2023 im Eigenjagdgebiet W gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie als Jagdausübungsberechtigter der EJ W zu verantworten, dass eine Fütterungsanlage (römisch fünf) auf der Grundparzelle **1, in der KG U, an den Koordinaten nach WGS 1984 - Decimal, Breitengrad *** und Längengrad ***, ohne Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben wurde.
2. Sie haben am 12.07.2023 im Eigenjagdgebiet W gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie als Jagdausübungsberechtigter der EJ W zu verantworten, dass eine Fütterungsanlage (Fässer) auf der Grundparzelle **1, in der KG U, an den Koordinaten nach WGS 1984 - Decimal, Breitengrad *** und Längengrad ***, ohne Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 46a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz iVm § 70 Abs.2 Zif.22 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF1. Paragraph 46 a, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz , Zif.22 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF
2. § 46a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz iVm § 70 Abs.2 Zif.22 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF2. Paragraph 46 a, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz , Zif.22 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF
Daher wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs 2 Ziffer 22 Tiroler Jagdgesetz 2004 zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Euro 80,00 vorgeschrieben.Daher wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 22 Tiroler Jagdgesetz 2004 zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Euro 80,00 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdegegenständlichen Rehwildfütterungen bereits bei der Pachtübernahme durch den Beschwerdeführer bestanden hätten und er diesbezüglich lediglich auf Anweisung der Verpächterin, der BB, gehandelt hätte.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die jagdfachliche Stellungnahme vom 14.07.2023. Weiters wurden die Parteien eingeladen, zum konkreten Tatvorwurf eine Stellungnahme abzugeben.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 12.07.2023 Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd (EJ) W im Bezirk X. In diesem Jagdgebiet befanden sich zum damaligen Zeitpunkt die Rehwildfütterungsanlagen „V“ und „T“.Der Beschwerdeführer war am 12.07.2023 Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd (EJ) W im Bezirk römisch zehn. In diesem Jagdgebiet befanden sich zum damaligen Zeitpunkt die Rehwildfütterungsanlagen „V“ und „T“.
Von diesen beiden Fütterungsanlagen wurden am 12.07.2023 vom jagdfachlichen Amtssachverständigen Lichtbilder angefertigt. Auf diesen ist klar erkennbar, dass in den Fütterungsanlagen zum Zeitpunkt der Aufnahme keine relevanten Mengen an Futtermitteln vorgelegt worden waren. Zusammengefasst kann nicht festgestellt werden, dass die beiden Fütterungsanlagen am 12.07.2023 betrieben worden waren.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde, insbesondere der jagdfachlichen Stellungnahme vom 14.07.2023. Der Amtssachverständige war am 12.07.2023, der verfahrensgegenständlichen Tatzeit, vor Ort und hat Lichtbilder von den Fütterungsanlagen angefertigt. Diese zeigen leere, aufgeräumte Fütterungsanlagen. Weitere Hinweise darauf, dass am 12.07.2023 eine Fütterung stattgefunden hätte, ergeben sich aus dem gesamten Akt nicht, immerhin liegt die Tatzeit auch außerhalb der in § 46 TJG 2004 normierten Fütterungszeiten. Selbst die belangte Behörde verschwieg sich diesbezüglich auf ausdrückliche Nachfrage seitens des erkennenden Gerichtes. Eine Futtervorlage konnte somit in Hinblick auf beide Standorte nicht bewiesen werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde, insbesondere der jagdfachlichen Stellungnahme vom 14.07.2023. Der Amtssachverständige war am 12.07.2023, der verfahrensgegenständlichen Tatzeit, vor Ort und hat Lichtbilder von den Fütterungsanlagen angefertigt. Diese zeigen leere, aufgeräumte Fütterungsanlagen. Weitere Hinweise darauf, dass am 12.07.2023 eine Fütterung stattgefunden hätte, ergeben sich aus dem gesamten Akt nicht, immerhin liegt die Tatzeit auch außerhalb der in Paragraph 46, TJG 2004 normierten Fütterungszeiten. Selbst die belangte Behörde verschwieg sich diesbezüglich auf ausdrückliche Nachfrage seitens des erkennenden Gerichtes. Eine Futtervorlage konnte somit in Hinblick auf beide Standorte nicht bewiesen werden, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.
Da eine Futtervorlage jedoch grundlegende Voraussetzung für den Betrieb einer Wildfütterungsanlage ist, konnte in weiterer Folge auch nicht festgestellt werden, dass die beiden Wildfütterungsanlagen betrieben wurden.
Weitere Beweismittel wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung von keiner Partei angeboten oder beantragt. Somit konnten die beiden Tatvorwürfe nicht mit der für eine strafrechtliche Verfolgung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
IV. Rechtslage:
§§ 46, 46a und 70 Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 23/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:Paragraphen 46,, 46a und 70 Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 46Paragraph 46,
Wildfütterung
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach Paragraph 46 a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Absatz 7, zu erfolgen.
[…]
§ 46aParagraph 46 a,
Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Absatz 13, erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
[…]
§ 70Paragraph 70,
Strafbestimmungen
[…]
(2) Wer
[…]
22. entgegen § 46a Abs. 1 eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,22. entgegen Paragraph 46 a, Absatz eins, eine Fütterungsanlage für Rotwild, Muffelwild oder Rehwild errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt, ohne dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
[…]
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 45.Paragraph 45,
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
[…]
[…]
V. Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass ausschließlich die Verhältnisse an den zwei Standorten zur vorgeworfenen Tatzeit, dh am 12.07.2023, entscheidungswesentlich sind und in diesem Sinne auch die Feststellungen zu treffen waren. Dementsprechend kommt den vom jagdfachlichen Amtssachverständigen am betreffenden Tag angefertigten Lichtbildern ein besonders hoher Beweiswert zu.
Wie oben ausgeführt, scheitern beide Tatvorwürfe daran, dass eine Futtermittelvorlage und damit ein Fütterungsbetrieb nicht mit der erforderlichen Sicherheit für den relevanten Zeitpunkt festgestellt werden konnte. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes kann somit nicht erwiesen werden.
Da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu entscheiden ist, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu entscheiden ist, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte daher gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; 24.10.1990, 89/03/0268) verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „in dubio pro reo“ vergleiche VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; 24.10.1990, 89/03/0268) verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen folglich nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
BetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.18.1930.5Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024