TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/24 W218 2264472-2

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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Entscheidungsdatum

24.09.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W218 2264472-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2023, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2023, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 07.11.2023 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH neu festgesetzt wird.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung des unter laufender Nummer 1 angeführten Leidens nicht nachvollziehbar sei, eine Begründung fehle. Der Beschwerdeführer benötige einen Rollator, um nicht zu stürzen. Im Sachverständigengutachten vom 06.06.2023 seien zudem eine wiederkehrende Schwäche rechtsseitig und Stürze angeführt. In den medizinischen Befunden sei zudem belegt, dass der Beschwerdeführer nur mit Rollator mobil sei. Beim Beschwerdeführer seien Durchblutungsstörungen des Gehirnes und epileptische Anfälle nicht auszuschließen, dies bestätige die Sturzgefahr, insbesondere wenn die rechte Körperseite erneut aussetze.

Es sei im Sachverständigengutachten zudem nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Inkontinenz des Beschwerdeführers als geheilt angesehen werde. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin Inkontinenzprodukte.

Im Sachverständigengutachten wurde außerdem nicht dargelegt, warum das im Vorgutachten unter laufender Nummer 3 angeführte Leiden „rezidivierende Depressio, Zustand nach mehrmals Alkoholentzug, multipler Substanzgebrauch“ vollständig entfallen sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2023 insgesamt 50 Tage stationär in Behandlung gewesen, habe eine Vielzahl an Operationen gehabt und sei überwiegend bettlägrig und schmerzbeeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer nehme zudem Psychopharmaka ein.

3.       Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4.       Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Hüfttotalendoprothese links, Polyneuropathie beider unterer Extremitäten, Pos.Nr.: 02.02.02,
Grad der Behinderung 30%

2. Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom, Pos.Nr.: 06.11.02, Grad der Behinderung 30%

3. Chronische Pankreatitis, Pos.Nr.: 07.07.01, Grad der Behinderung 30%

4. Zustand nach Duodenalhämatomausräumung, Pos.Nr.: 07.04.04,
Grad der Behinderung 20%

5. Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.02, Grad der Behinderung 20%

6. Zustand nach mehrmaligen Insulten (dokumentiert 2017 rechtshirnig, 2018 linkshirnig, passagere Symptomatik re Körperhälfte 11/21) mit geringen Restsymptomen (motorisch re, Senisbilitätsstörungen li), Pos.Nr.: 04.01.01, Grad der Behinderung 20%

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 80% (achtzig v.H.) mehr erreicht, war der Gesamtgrad der Behinderung neu festzusetzen und sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

2.       Beweiswürdigung:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 06.06.2023 sowie aufgrund der Aktenlage vom 31.10.2023, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das führende Leiden 1 „Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Hüfttotalendoprothese links, Polyneuropathie beider unterer Extremitäten“ wurde von der unfallchirurgischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 02.02.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da keine relevanten Einschränkungen und auch kein motorisches Defizit objektivierbar sind. Zur persönlichen Untersuchung am 06.06.2023 erschien der Beschwerdeführer zwar mit Rollator, das Gangbild zeigte sich jedoch hinkfrei und behäbig, die Bewegungsabläufe waren nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer konnte frei stehen und waren ihm der Zehenballenstand, der Fersenstand und der Einbeinstand sowie das Hocken möglich. Die Hüftgelenke, die Kniegelenke, die Sprunggelenke und die Zehen waren seitengleich frei beweglich. Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.07.2021 konnte eine Verbesserung der Funktionseinschränkung insofern objektiviert werden, als der Rollator für die Mobilität nicht mehr erforderlich ist. Im Zuge dieser Voruntersuchung konnte der Beschwerdeführer nicht ausreichend sicher Stehen und Gehen, der Zehen- und Fersenstand waren mit Anhalten sehr unsicher ausgeführt.

Der Beschwerdeführer moniert, er benötige einen Rollator, verwies hierbei jedoch lediglich auf das Vorliegen von neurologischen Einschränkungen und daraus resultierender Sturzgefahr. Bei der Herabsetzung des Grades der Behinderung des führenden Leidens 1 ist jedoch ausschließlich der Stütz- und Bewegungsapparat des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hierbei wird auch auf den Konsilbefund vom 18.10.2023 verwiesen, wo festgehalten wurde, dass das freie Gehen möglich ist, der Rombergtest und der Unterbergertest waren demonstrierbar, der Beschwerdeführer jedoch einen Rollator verwendet hat. Dem widersprechend geht aus dem Entlassungsbrief vom 20.10.2023 hervor, dass der Beschwerdeführer nur mit Rollator mobil ist. Im Zuge der – späteren – persönlichen Untersuchung am 25.06.2024 konnte der Beschwerdeführer im Raum jedenfalls frei und flüssig gehen. Die Verwendung eines Rollators aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates lässt sich weder aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchungen noch aus den vorliegenden medizinischen Befunden ableiten.

Da eine Besserung des Leidens 1 im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021 objektiviert werden konnte, ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung des führenden Leidens um insgesamt 3 Stufen gerechtfertigt. Da im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits ein schlüssiges Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt wurde, ist die Beiziehung eines weiteren Facharztes bzw. einer Fachärztin nicht erforderlich.

Das „Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom – OSAS“ wurde von der medizinischen Sachverständigen gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.07.2021, unter der Positionsnummer 06.11.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Eine Verschlechterung dieses Leidens wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht befundbelegt.

Die medizinische Sachverständige stufte das Leiden 3 „Chronische Pankreatitis“ mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 07.07.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH erstmalig ein. Im Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.07.2021, wurde noch ausgeführt, dass der Zustand nach Pankreatitis keinen Grad der Behinderung erreiche, da keine aktuelle relevante Funktionsbeeinträchtigung vorliege. Begründet wurde die nunmehr durchgeführte Einstufung mit dem Vorliegen von akuten Exacerbationen bei normalem Ernährungszustand, wobei die Pankreaskopfresektion bei gutartiger Zyste mitberücksichtigt wurde. Im Zuge der Beschwerde wurde die Einstufung des Grades der Behinderung nicht beeinsprucht.

Der „Zustand nach Duodenalhämatomausräumung“ wurde von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen ebenfalls erstmalig unter laufender Nummer 4 in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen und unter der Positionsnummer 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung 20 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem normalen Ernährungszustand (67 kg bei 170 cm), wobei die Gallenblasenentfernung mitberücksichtigt wurde. Auch diese Einstufung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Das Leiden 5 „Hypertonie“ wurde von der medizinischen Sachverständigen gleichbleibend zum Vorgutachten unter Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Eine Verschlechterung ist nicht befundbelegt. Auch diese Einstufung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 25.06.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das Leiden 6 „Zustand nach mehrmaligen Insulten (dokumentiert 2017 rechtshirnig, 2018 linkshirnig, passagere Symptomatik re Körperhälfte 11/21) mit geringen Restsymptomen (motorisch re, Senisbilitätsstörungen li)“ wurde gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 13.07.2021 unter der Positionsnummer 04.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit dem Nichtvorliegen von ausgeprägten Lähmungen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung waren bis auf leichte Feinmotorikstörungen rechts keine Paresen an den oberen Extremitäten objektivierbar, an den unteren Extremitäten bestanden ebenfalls keine Paresen. Die Sensibilität wurde vom Beschwerdeführer jedoch in der linken Körperhälfte als gestört angegeben. Die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH wurde im Vorgutachten mit dem Vorliegen einer geringgradigen Halbseitensymptomatik links begründet.

Der neurologische Sachverständige führte aus, dass keine Verschlechterung dieser Funktionseinschränkung seit dem Vorgutachten eingetreten ist. Die Verwendung eines Rollators ist aus neurologischer Sicht nach erfolgter neurologischer Untersuchung und der geringen Funktionsausfälle nicht indiziert. Im Zuge der Anamnese würde die Verwendung eines Rollators mit einer Sturzgefahr begründet, der letzte Sturz war jedoch bereits im Jahr 2023.

Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er regelmäßig bewusstlos werde, diesbezüglich wurde jedoch keine neurologische Ursache gefunden, dem stationären Patientenbrief vom 20.10.2023 ist hierzu lediglich eine notwendige Abklärung zu entnehmen, die entsprechenden Befunde waren jedoch noch ausständig. Der Beschwerdeführer konnte jedoch in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Umgebung entlassen werden.

Eine Verschlechterung dieser Funktionseinschränkung seit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2021 ist sohin nicht befundmäßig belegt und kann eine höhere Einstufung dieser Gesundheitsschädigung daher derzeit nicht vorgenommen werden.

Der neurologische Sachverständige führte im Sachverständigengutachten zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird, da die Leiden 2 bis 6 gemeinsam eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Dies stimmt mit der Gesamtbeurteilung der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 28.09.2023 überein. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher 40 vH.

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde daher der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 nicht mehr um zwei Stufen erhöht, jedoch sind die schwerwiegenden Leiden „Stuhlinkontinenz bei Sphinterschwäche“, welches mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft war sowie „rezidivierende Depressio, Zustand nach mehrmals Alkoholentzug, multipler Substanzgebrauch“, welches mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft war, nicht mehr objektivierbar und daher ist die negative Beeinflussung des Gesamtzustandes als geringer anzusehen.

Im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.07.2021, wurde das vormals unter laufender Nummer 3 angeführte Leiden „rezidivierende Depression, Zustand nach mehrmals Alkoholentzug, multipler Substanzgebrauch“ nicht mehr in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Sachverständigen in der persönlichen Untersuchung am 25.06.2024 an, dass er keinen Alkohol trinke und keine Drogen nehme. Es wurden im Verfahren keine fachärztlichen Befunde vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Depression weiterhin besteht. Im Zuge des stationären Aufenthaltes von 29.09.2023 bis 02.10.2023 wurde zwar eine psychiatrische Begutachtung vorgenommen, jedoch ausschließlich um die Reversfähigkeit zu überprüfen, welche auch bejaht wurde, und wurde der Beschwerdeführer daraufhin auch entlassen. Der letzte Alkoholentzug war laut dem stationären Patientenbrief vom 20.10.2023 im Juni 2020, seither ist kein weiterer Entzug dokumentiert und ist auch kein weiterer Drogenmissbrauch dokumentiert. Eine Besserung der Gesundheitseinschränkung ist daher zweifelsfrei eingetreten und ist dieses Leiden daher nicht mehr einzustufen.

Darüber hinaus wurden von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen die im Vorgutachten unter laufender Nummer 2 „Stuhlinkontinenz bei Sphinterschwäche“ und
4 „Harninkontinenz bei overactive bladder“ aus der Liste der Funktionseinschränkungen entfernt, da diese Leiden nicht mehr objektivierbar sind.

Hierbei ist betreffend Stuhlinkontinenz darauf zu verweisen, dass dem stationären Patientenbrief vom 20.10.2023 zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer eine Obstipation vorliege und er alle drei bis vier Tage harten Stuhlgang hat. Im Vorgutachten wurde dieses Leiden noch unter der Positionsnummer 07.04.06 (chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen) eingestuft und mit der notwendigen Windelversorgung begründet. Da eine Verbesserung eingetreten ist und der Beschwerdeführer von März 2023 bis Oktober 2023 16 kg zugenommen hat, dies wird ebenfalls im obgenannten Patientenbrief bestätigt, ist eine Verbesserung der Funktionseinschränkung insofern objektivierbar, als keine Anzeichen für eine weiter bestehende Stuhlinkontinenz vorliegen.

Betreffend die im Vorgutachten eingestufte Harninkontinenz ist anzuführen, dass zwar eine Verordnung vom 26.09.2022 für Inkontinenzprodukte bei leichter bis mittlere Inkontinenz vorgelegt wurde, jedoch keine fachärztlichen Befunde vorliegen. Hierbei wird ebenfalls auf den obgenannten Patientenbrief verwiesen, aus dem sich ein unauffälliger Harn ergibt. Die Harninkontinenz ist daher nicht mehr befunddokumentiert und kann daher derzeit nicht mehr eigenstuft werden.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Der beauftragte Sachverständige hält – nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beachtung der vorgelegten Befunde – zusammengefasst fest, dass es zu keiner Verschlechterung des Leidens 6 „Zustand nach mehrmaligen Insulten (dokumentiert 2017 rechtshirnig, 2018 linkshirnig, passagere Symptomatik re Körperhälfte 11/21) mit geringen Restsymptomen (motorisch re, Senisbilitätsstörungen li)“ gekommen ist und die Verwendung eines Rollators neurologisch nicht begründbar ist.

Darüber hinaus wurde durch die unfallchirurgische Sachverständige im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nachvollziehbar dargelegt, dass sich das führende
Leiden 1 insofern gebessert hat, als die Verwendung eines Rollators für die Mobilität aus orthopädischer Sicht nicht mehr notwendig ist, der Beschwerdeführer sich auch ohne Rollator selbstständig fortbewegen kann. Aufgrund der Besserung des führenden Leidens 1 und der Reduzierung dieses Grades der Behinderung um insgesamt drei Stufen sowie aufgrund der nunmehrigen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung, konnte eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um insgesamt vier Stufen festgestellt werden.

Es wurde in den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts der Inhalte der Gutachten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Der Beschwerdeführer wendete im Zuge der Stellungnahme vom 02.08.2024 zwar ein, dass der neurologische Sachverständige bereits von der belangten Behörde zur Beurteilung herangezogen wurde, doch besteht kein Rechtsanspruch auf Beiziehung eines bestimmten Facharztes/ einer Fachärztin.

In der Stellungnahme vom 02.08.2024 wird vom Beschwerdeführer moniert, dass noch Beweisergebnisse ausstehend seien sowie eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen habe, dazu wird angemerkt, dass für den erkennenden Senat die verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten im Bereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin schlüssig und nachvollziehbar sind und somit der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf einen Facharzt/eine Fachärztin einer bestimmten Fachrichtung und erfolgt die Einschätzung durch einen Sachverständigen, der anhand der vorgelegten Befunde eine Einschätzung der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf den begehrten Zusatzeintrag vornimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wird darin weder die neurologische Notwendigkeit der Benützung eines Rollators dargelegt, geht aus den Befunden auch hervor, dass der Beschwerdeführer frei gehen und stehen kann. Dass der Beschwerdeführer einen Rollator verwendet, ist für sich nicht geeignet, einen höheren Grad der Behinderung festzustellen, zumal insbesondere in Bezug auf das orthopädische Leiden 1 keine Notwendigkeit der Benützung besteht und die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gerade auf die Besserung dieses Leidens zurückzuführen ist.

Die vorgelegten Beweismittel sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-         sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig   auswirkt,
-         zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu   einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die am 02.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die am 02.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.

Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2264472.2.00

Im RIS seit

14.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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