TE Bvwg Beschluss 2024/10/14 W175 2283818-2

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Veröffentlicht am 14.10.2024
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Entscheidungsdatum

14.10.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W175 2283818-2/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , türkischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zahl: 1374981404- 232250547, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , türkischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zahl: 1374981404- 232250547, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.12.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.12.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Mit Bescheid vom 12.12.2023, Zahl: 1374981404/232250547, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 12.12.2023, Zahl: 1374981404/232250547, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2023 wurde dem BF die BBU GmbH amtswegig als Rechtsberaterin für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung des BFA wurde der BBU GmbH am selben Tag per E-Mail übermittelt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2023 wurde dem BF die BBU GmbH amtswegig als Rechtsberaterin für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung des BFA wurde der BBU GmbH am selben Tag per E-Mail übermittelt.

I.4. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 erhob der BF und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber Beschwerde, welche am 29.12.2023 beim BFA einlangte. Unter einem stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.12.2023 erhob der BF und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber Beschwerde, welche am 29.12.2023 beim BFA einlangte. Unter einem stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der Wäscherei der BBE nicht an der Rechtsberatung der BBU teilnehmen habe könne und es ihm erst am 27.12.2023 möglich gewesen sei, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. In der Beratung habe der BF angegeben, dass er den Bescheid letzte Woche erhalten habe. Nachdem die BBU den Bescheid und den Zustellnachweis am Tag der Rechtsberatung angefordert und am Folgetag von der Behörde erhalten habe, sei festgestellt worden, dass der BF sich bei der Angabe des Zeitpunkts der Zustellung geirrt habe. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er den Bescheid erst in der Vorwoche erhalten habe.

Das „Ereignis“, nämlich die Versäumung der Beschwerdefrist für den Bescheid vom 12.12.2023, sei für den BF subjektiv unabwendbar gewesen, da er sich im Datum der Zustellung geirrt habe und ihm daher nicht klar gewesen sei, dass die Frist ablaufen würde. Für die Rechtsvertretung sei es ein unvorhersehbares Ereignis, zumal der BF ein falsches Zustelldatum genannt habe. Zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung am 27.12.2023 habe die Rechtsvertretung keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Bescheid tatsächlich noch am 12.12.2023 zugestellt worden sei. Unmittelbar nach der Rechtsberatung habe die Rechtsvertretung beim BFA nach dem konkreten Zustelldatum gefragt und sei daher ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen. Daher liege keinerlei Verschulden oder schuldhaftes Verhalten des BF oder seiner Rechtsvertretung vor.

I.5. Am 03.01.2024 erfolgte seitens des BFA die Beschwerdevorlage an das BVwG.römisch eins.5. Am 03.01.2024 erfolgte seitens des BFA die Beschwerdevorlage an das BVwG.

I.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.01.2024, Zahl: 1374981404/232250547, zugestellt am 24.01.2024, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerde des BF gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG zurück (Spruchpunkt III.).römisch eins.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.01.2024, Zahl: 1374981404/232250547, zugestellt am 24.01.2024, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) und wies die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch III.).

I.7. Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt am 08.02.2024, brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid vom 24.01.2024 gesamtinhaltlich angefochten und vorgebracht wurde, dass der BF im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses versäumt habe und es sich dabei um einen minderen Grad des Versehens handle. Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ liege dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handle, also dann, wenn ein Fehler begangen werde, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch mache. Vor diesem Hintergrund treffe den BF kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden und sei dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingelangt am 08.02.2024, brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid vom 24.01.2024 gesamtinhaltlich angefochten und vorgebracht wurde, dass der BF im gegenständlichen Fall die Beschwerdefrist aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses versäumt habe und es sich dabei um einen minderen Grad des Versehens handle. Ein solcher „minderer Grad des Versehens“ liege dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handle, also dann, wenn ein Fehler begangen werde, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch mache. Vor diesem Hintergrund treffe den BF kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden und sei dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

I.8. Am 08.02.2024 erfolgte seitens des BFA die Beschwerdevorlage an das BVwG.römisch eins.8. Am 08.02.2024 erfolgte seitens des BFA die Beschwerdevorlage an das BVwG.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch II. Das BVwG hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der BF ist seit 02.11.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht und seither an der Anschrift XXXX , behördlich gemeldet.Der BF ist seit 02.11.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht und seither an der Anschrift römisch 40 , behördlich gemeldet.

Der Bescheid vom 12.12.2023 wurde dem BF am Dienstag, den 12.12.2023, durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über eine aufrechte polizeiliche Meldung an der Adresse XXXX Der Bescheid vom 12.12.2023 wurde dem BF am Dienstag, den 12.12.2023, durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der BF über eine aufrechte polizeiliche Meldung an der Adresse römisch 40

Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2023 wurde dem BF die BBU GmbH amtswegig als Rechtsberaterin für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung des BFA wurde der BBU GmbH am 12.12.2023 per E-Mail übermittelt.

Am 27.12.2023 bevollmächtigte der BF die BBU GmbH als Rechtsberatungsorganisation, ihn im Rechtsmittelverfahren und gegen die Entscheidung des BFA vom 12.12.2023 zu vertreten.

In der Folge langte die von der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des BF verfasste Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 29.12.2023, 15:47 Uhr, per Mail beim BFA ein.

Die Rechtsvertreterin des BF nahm im Zuge eines Beratungsgespräches am 27.12.2023 das Zustelldatum des obzitierten Bescheides des BFA insofern falsch an, als sie sich auf die Aussagen des BF stützte, wonach er anführte, den Bescheid in der Vorwoche erhalten zu haben.

Der Rechtsvertreterin wurde ein genaues Zustelldatum im Rahmen des Beratungsgespräches nicht bekanntgegeben und wurde erst am Folgetag (28.12.2023), nachdem die Rechtsvertreterin am 27.12.2023 den Bescheid und den Zustellnachweis bei der Behörde anforderte, festgestellt.

In der Folge brachte die Rechtsvertreterin die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 29.12.2023 beim BFA ein.

Am 29.12.2023 langte beim BFA fristgerecht der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist des in Rede stehenden Bescheides ein.

Die verspätete Einbringung der Beschwerde beruht auf einem Verschulden der Rechtsvertreterin des BF, bei dem es sich nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verhalten der BBU GmbH kann dem BF jedoch nicht zugerechnet werden. In Bezug auf die Feststellung, dass dem BF dieses Verschulden nicht zugerechnet werden kann, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.

Dass der BF seit 02.11.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht ist und unter der XXXX , polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).Dass der BF seit 02.11.2023 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht ist und unter der römisch 40 , polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).

Die Feststellung, dass der BF den Bescheid vom 12.12.2023 am 12.12.2023 eigenhändig in der Bundesbetreuungseinrichtung übernommen hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung und einem E-Mail des Leiters der Einrichtung an das BFA vom 13.12.2023.

Dass die (verspätete) Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 29.12.2023, 15:47 Uhr, per E-Mail eingebracht wurde, folgt aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass sich die Rechtsvertreterin des BF auf die Aussagen des BF verlassen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Partei zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zwar konnte dem Vorbringen auch entnommen werden, dass die Rechtsvertreterin nach erfolgter Rechtsberatung mit dem BF noch am selben Tag bei der Behörde um Übermittlung des Bescheides und des Zustellnachweises ansuchte, warum sie jedoch nicht darauf hinwirkte, noch am selben Tag Informationen zu erhalten, geht aus dem Vorbringen nicht hervor. Der Rechtsvertreterin oblag es auch zu eruieren, wo und in welcher Form die Zustellung erfolgte. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Hinterlegung bei der Betreuungseinrichtung des BF. Einem E-Mail des Leiters der Betreuungseinrichtung vom 13.12.2023 konnte entnommen werden, dass dem BFA der vom BF unterzeichnete Zustellschein übermittelt wurde.

Im Übrigen wurde die BBU GmbH mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2023, zugestellt am 12.12.2023, per E-Mail über die bevorstehende Rechtsberatung informiert und davon in Kenntnis gesetzt, in welcher Bundesbetreuungseinrichtung der BF wohnhaft ist. Insofern hätte sich die Rechtsvertreterin mehrerer Quellen bedienen und auch in der Einrichtung des BF um Auskunft ansuchen können.

Zwar verkennt das BVwG nicht, dass der BF irrtümlich von einem unrichtigen Zeitraum der Zustellung des Bescheides ausging, doch nahm er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist – wenn auch am letzten Tag vor Ablauf der Frist –einen Termin bei seiner Rechtsvertreterin wahr und erteilte ihr mit 27.12.2023 die für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren notwendige Vollmacht.

Dass die verspätete Einbringung der Beschwerde auf einem Verschulden der BBU GmbH beruht, bei dem es sich nicht um einen bloß minderen Grad des Versehens handelt, war festzustellen, weil in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wurde, dass sich die Rechtsvertreterin auf die unklare Aussage des BF, wonach er den Bescheid in der Vorwoche erhalten habe, stützte.

In Bezug auf die Feststellung, dass dem BF dieses Verschulden nicht zugerechnet werden kann, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen (4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung – und nicht §§ 71, 72 AVG – da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung – und nicht Paragraphen 71,, 72 AVG – da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.

Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).

Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 35 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).

Das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.).

Ein solcher minderer Grad des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044).Ein solcher minderer Grad des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044).

Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).

Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt. (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt. (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN).

Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von ihm vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen.

Gerade an beruflich rechtskundige Parteienvertreter, die im alltäglichen Leben mit Anträgen und damit mit dem Fristenlauf und den daran geknüpften Bedingungen vertraut sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20.01.1993, Zl. 92/01/1062, 22.03.1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25.09.1990).Gerade an beruflich rechtskundige Parteienvertreter, die im alltäglichen Leben mit Anträgen und damit mit dem Fristenlauf und den daran geknüpften Bedingungen vertraut sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche hiezu die Erkenntnisse vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20.01.1993, Zl. 92/01/1062, 22.03.1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25.09.1990).

Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch eine unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at], VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0185), und Beachtung der in § 6 ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (VwGH 25. 5. 2007, 2005/12/0219).Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch eine unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 69 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at], VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0185), und Beachtung der in Paragraph 6, ZustG getroffenen Anordnung, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (VwGH 25. 5. 2007, 2005/12/0219).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei, diese habe die Sendung an einem bestimmten Tag „bekommen“, zufrieden zu geben. Auch im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin nach dem dargestellten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gegenüber ihrem Vertreter lediglich an, den Bescheid an einem bestimmten Datum „zugestellt“ erhalten zu haben. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin Ermittlungen unterlassen hat, auf welche Weise der Bescheid konkret zugestellt worden ist (Ausfolgung der Sendung beim Zustellversuch oder Ausfolgung der hinterlegten Sendung am bekannt gegebenen Datum), ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten (vgl. VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242; 29.09.2020, Ra 2020/21/0214).Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass es zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehöre, die maßgeblichen Daten fü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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