Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2288889-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.03.2024, Zl. 505087/19/ZD/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.03.2024, Zl. 505087/19/ZD/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 des Zivildienstgesetzes 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 14.08.2020 einer Stellung unterzogen, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde.
2. Mit Bescheid vom 16.11.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 02.11.2020 fest.2. Mit Bescheid vom 16.11.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 02.11.2020 fest.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2024 wurde der BF einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 zugewiesen.
3. Mit Mail vom 12.02.2024 teilte der BF der ZD mit, dass er der Zuweisung nicht nachkommen könne, da er ein Kolleg an der HTL XXXX besuche, und übermittelte eine Arbeitsbescheinigung, wonach er seit 16.08.2022 bei der XXXX Haustechnik beschäftig ist, sowie eine Schulbesuchsbestätigung seiner Schule, die er als Abendkolleg (Aufbaulehrgang für Berufstätige) besucht.3. Mit Mail vom 12.02.2024 teilte der BF der ZD mit, dass er der Zuweisung nicht nachkommen könne, da er ein Kolleg an der HTL römisch 40 besuche, und übermittelte eine Arbeitsbescheinigung, wonach er seit 16.08.2022 bei der römisch 40 Haustechnik beschäftig ist, sowie eine Schulbesuchsbestätigung seiner Schule, die er als Abendkolleg (Aufbaulehrgang für Berufstätige) besucht.
4. Mit Schreiben vom 13.02.2024 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen den Beginn der maßgeblichen Berufsvorbereitung oder Schul- oder Hochschulausbildung nachzuweisen, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung eines Beispiels darüber informiert, welcher Umstand eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.4. Mit Schreiben vom 13.02.2024 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen den Beginn der maßgeblichen Berufsvorbereitung oder Schul- oder Hochschulausbildung nachzuweisen, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung eines Beispiels darüber informiert, welcher Umstand eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
Mit Mail vom 19.02.2024 übermittelte der BF der ZD lediglich einen Versicherungsdatenauszug.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ab.
Hierzu wurde begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF, der gemäß Versicherungsdatenauszug berufstätig sei, eine berufsbegleitende Ausbildung absolviere, wobei die Berufstätigkeit über die Geringfügigkeit hinausgehe. Ein Aufschub sei nur für Schul- oder Hochschulausbildungen möglich, aber nicht für die Weiterverfolgung einer beruflichen Tätigkeit. Wenn der BF neben der berufsbegleitenden Ausbildung einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, sei es an ihm gelegen, sich um eine Zivildienststelle zu bemühen, bei der die Ausbildung ebenso wie bei der beruflichen Tätigkeit weiterverfolgt werden könne. Unter Hinweis auf die jedem Zivildienstpflichtigen obliegende näher ausgeführte Harmonisierungspflicht sei daher sein Antrag abzuweisen gewesen. Hierzu wurde begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF, der gemäß Versicherungsdatenauszug berufstätig sei, eine berufsbegleitende Ausbildung absolviere, wobei die Berufstätigkeit über die Geringfügigkeit hinausgehe. Ein Aufschub sei nur für Schul- oder Hochschulausbildungen möglich, aber nicht für die Weiterverfolgung einer beruflichen Tätigkeit. Wenn der BF neben der berufsbegleitenden Ausbildung einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, sei es an ihm gelegen, sich um eine Zivildienststelle zu bemühen, bei der die Ausbildung ebenso wie bei der beruflichen Tätigkeit weiterverfolgt werden könne. Unter Hinweis auf die jedem Zivildienstpflichtigen obliegende näher ausgeführte Harmonisierungspflicht sei daher sein Antrag abzuweisen gewesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 21.03.2024 per Mail fristgerecht Beschwerde. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der BF seit September 2022 das Kolleg besuche, der Unterricht sei am Freitag von 13:10 bis 21:55 Uhr und am Samstag von 07:25 bis 16:20 Uhr. Würde er Zivildienst leisten, müsste er diese Erstausbildung für vier Semester unterbrechen was eine außerordentliche Härte darstellen würde. Außerdem sei seine Ausbildung mit hohen Kosten verbunden und würde die Wahrscheinlichkeit eines Nichtabschlusses bei einer Unterbrechung steigen. Seine Arbeit sei berufsbegleitend, er würde nicht als Angestellter, sondern als Ausbildender in der Firma zählen.
8. Mit Schreiben der ZD vom 22.03.2024 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 05.04.2024 mit, dass der BF sich am 02.04.2024 bei der Einrichtung, der er zugewiesen wurde, krankgemeldet habe. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 12.09.2024 mit, dass der BF mit Wirksamkeit vom 24.04.2024 wegen durchgehender Krankheit gemäß § 19a ZDG vorzeitig entlassen worden sei. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 05.04.2024 mit, dass der BF sich am 02.04.2024 bei der Einrichtung, der er zugewiesen wurde, krankgemeldet habe. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 12.09.2024 mit, dass der BF mit Wirksamkeit vom 24.04.2024 wegen durchgehender Krankheit gemäß Paragraph 19 a, ZDG vorzeitig entlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt, was den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 02.11.2020, die aktuelle Ausbildung des BF am Abendkolleg für Berufstätige an der HTL XXXX seit Herbst 2022, sowie seine Berufstätigkeit als Angestellter seit 16.08.2022 betrifft, fest, da sich dieser Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen ergibt.Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt, was den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 02.11.2020, die aktuelle Ausbildung des BF am Abendkolleg für Berufstätige an der HTL römisch 40 seit Herbst 2022, sowie seine Berufstätigkeit als Angestellter seit 16.08.2022 betrifft, fest, da sich dieser Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen ergibt.
Wenn der BF in seiner Beschwerde angibt, nicht Angestellter sondern „Ausbildender“ (gemeint wohl Auszubildender) zu sein, steht dem die gegenteilige Angabe im Versicherungsdatenauszug entgegen. Im Übrigen bestätigt auch sein Arbeitgeber, dass er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Wenn der BF vermeint, seine Arbeit wäre ausbildungsbegleitend, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich umgekehrt verhält, nämlich, dass seine Ausbildung berufsbegleitend ist, besucht er doch eine Aufbaulehrgang für Berufstätige (siehe Schulbesuchsbestätigung).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.
2.. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024, von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. „§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ (2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
2. Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung im Abendkolleg an der HTL im September 2022 aufgenommen hat.2. Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung im Abendkolleg an der HTL im September 2022 aufgenommen hat.
Die belangte Behörde hat den Antrag des BF mit dem Hinweis abgewiesen, dass der BF eine berufsbegleitende Ausbildung neben seiner Berufstätigkeit absolviert und daher die Ausbildung auch neben dem Zivildienst, der einer Vollzeitbeschäftigung gleichkommt, absolviert werden könnte. Die belangte Behörde geht somit davon aus, dass der BF bei Leistung des Zivildienstes seine Ausbildung gar nicht unterbrechen müsste, weswegen § 14 Abs. 2 ZDG nicht anzuwenden ist.Die belangte Behörde hat den Antrag des BF mit dem Hinweis abgewiesen, dass der BF eine berufsbegleitende Ausbildung neben seiner Berufstätigkeit absolviert und daher die Ausbildung auch neben dem Zivildienst, der einer Vollzeitbeschäftigung gleichkommt, absolviert werden könnte. Die belangte Behörde geht somit davon aus, dass der BF bei Leistung des Zivildienstes seine Ausbildung gar nicht unterbrechen müsste, weswegen Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nicht anzuwenden ist.
Die Beschwerde tritt dem bekämpften Bescheid insoweit entgegen, als sie vermeint, dass der BF seine Ausbildung im Falle des Zivildienstes für vier Semester unterbrechen müsste, was eine besondere Härte darstellen würde.
Diesem Vorbringen ist schon deshalb nicht zu folgen, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, warum der BF seine Ausbildung überhaupt unterbrechen müsste. Wenn der BF nämlich ausführt, dass er jeden Freitag zum Schulstandort ins Burgenland fahren müsse, wo er auch einen Schlafplatz benötige, ist er auf die Ausführungen im Bescheid zu verweisen, dass es an ihm gelegen ist, durch entsprechende Auswahl einer Zivildienststelle, seine Ausbildung ebenso wie bisher neben seiner Berufstätigkeit neben dem Zivildienst weiter fortzusetzen. Dass sich der seit 02.11.2020 zivildienstpflichtige BF bisher um die Zuweisung an eine ihm entsprechende Zivildienststelle bemüht hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Aber selbst wenn der BF für die Leistung des Zivildienstes seine Ausbildung unterbrechen sollte, sind seine weitwendigen Ausführungen, dass sich daraus eine Unterbrechung für vier Semester ergeben sollten, nicht nachvollziehbar. Bei entsprechender Wahl eines Zuweisungstermins ist eine Unterbrechung der Ausbildung für ein, maximal zwei Semester nachvollziehbar und ist auch kein Grund erkennbar, warum der BF nach dem Zivildienst seine Ausbildung nicht sollte fortsetzen können.
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antrittsaufschub Aufschubantrag Ausbildung ordentlicher Zivildienst Unterbrechung Voraussetzungen ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2288889.1.00Im RIS seit
11.11.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024