Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2295287-1/42E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.07.2024 verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA GAMBIA, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.05.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA GAMBIA, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.05.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben, insoweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 27.06.2024 richtet und es wird festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 27.06.2024 bis 16.07.2024 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben, insoweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 27.06.2024 richtet und es wird festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 27.06.2024 bis 16.07.2024 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Artikel I. I. Verfahrensgang:Artikel römisch eins. I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer und XXXX wurden am 21.05.2024 in der Wohnung des XXXX im KARL WALDBRUNNER HOF in WIEN ERDBERG von XXXX , der verdächtigt wurde XXXX Geld gestohlen zu haben, mit dem Pfefferspray von XXXX eingesprüht. Der Beschwerdeführer wurde als Opfer zur Landespolizeidirektion WIEN (im Folgenden: LPD WIEN) geladen und dort am 22.05.2024 zum Sachverhalt befragt. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen um 13:40 Uhr festgenommen und noch am selben Tag um 18:45 Uhr vom Bundesamt einvernommen. 1. Der Beschwerdeführer und römisch 40 wurden am 21.05.2024 in der Wohnung des römisch 40 im KARL WALDBRUNNER HOF in WIEN ERDBERG von römisch 40 , der verdächtigt wurde römisch 40 Geld gestohlen zu haben, mit dem Pfefferspray von römisch 40 eingesprüht. Der Beschwerdeführer wurde als Opfer zur Landespolizeidirektion WIEN (im Folgenden: LPD WIEN) geladen und dort am 22.05.2024 zum Sachverhalt befragt. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen um 13:40 Uhr festgenommen und noch am selben Tag um 18:45 Uhr vom Bundesamt einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„LA: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen?
VP: Es geht mir gut.
(Anmerkung: Die HRZ Formblätter für GAMBIA werden ausgefüllt)
LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten, wenn ja seit wann?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass bzw. Personalausweis?
VP: Es befindet sich alles bei meiner Freundin, sie wird es vorbeibringen.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetsch?
VP: Gut.
LA: Wieso waren Sie heute bei der Polizei?
VP: Es gab Probleme mit einem Freund.
LA: Wie wurden Sie von der Polizei bezüglich dieser Sachverhaltsdarstellung geladen?
VP: Es war ein Telefonanruf. Die Polizei hat mich angerufen.
Aktueller Stand des Ermittlungsverfahrens:
Gegen Sie besteht seit 19.01.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach GAMBIA. Die zugestandene Frist für eine freiwillige Ausreise endete am 02.02.2024. Sie sind seit dem 05.02.2024 nicht mehr an der Wohnanschrift in XXXX gemeldet. Ihnen wurde auf Anfrage Ihrer rechtlichen Vertretung neuerlich ein Informationsblatt zur Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise am 06.02.2024 ausgestellt.Gegen Sie besteht seit 19.01.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach GAMBIA. Die zugestandene Frist für eine freiwillige Ausreise endete am 02.02.2024. Sie sind seit dem 05.02.2024 nicht mehr an der Wohnanschrift in römisch 40 gemeldet. Ihnen wurde auf Anfrage Ihrer rechtlichen Vertretung neuerlich ein Informationsblatt zur Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise am 06.02.2024 ausgestellt.
Sie wurden am 22.05.2024 als Opfer eines schweren Raubes an die PI LEOPOLDGASSE zur Sachverhaltsabklärung geladen und sind dort auch erschienen. Nach Rücksprache mit dem BFA Journal wurde gem. § 34/3/1 ein Festnahmeauftrag erlassen, wurden Sie gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Sie wurden gem. § 120 FPG wegen des illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.Sie wurden am 22.05.2024 als Opfer eines schweren Raubes an die PI LEOPOLDGASSE zur Sachverhaltsabklärung geladen und sind dort auch erschienen. Nach Rücksprache mit dem BFA Journal wurde gem. Paragraph 34 /, 3 /, eins, ein Festnahmeauftrag erlassen, wurden Sie gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Sie wurden gem. Paragraph 120, FPG wegen des illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.
LA: Sind die Angaben soweit korrekt? Möchten Sie etwas hinzufügen? Wieso sind Sie nicht nach GAMBIA ausgereist?
VP: Ich habe in ITALIEN eine Aufenthaltsberechtigung. Ich bin wegen meinen Kindern nach Österreich gekommen und wollte ich zurück nach Italien.
LA: Seit wann haben Sie in ITALIEN diese Aufenthaltsberechtigung?
VP: Seit Mai 2023, sie gilt für 10 Jahre.
(Anmerkung: Aus dem Bescheid zu XXXX : Am 27.11.2023 erging seitens der ha. Behörde eine Anfrage an das PKZ THÖRL MAGLERN betreffend den angeführten italienischen Aufenthaltstitel. Folgendes Erhebungsergebnis wurde noch am selben Tag durch das PKZ –THÖRL MAGLERN übermittelt:(Anmerkung: Aus dem Bescheid zu römisch 40 : Am 27.11.2023 erging seitens der ha. Behörde eine Anfrage an das PKZ THÖRL MAGLERN betreffend den angeführten italienischen Aufenthaltstitel. Folgendes Erhebungsergebnis wurde noch am selben Tag durch das PKZ –THÖRL MAGLERN übermittelt:
XXXX GAMBIA geb., hat eine bekannte Wohnadresse in XXXX (näheres nicht bekannt). Hat einige Vormerkungen wegen Diebstahl, Suchtmittel, Körperverletzung und Sachbeschädigung. Die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis XXXX war für Arbeit (näheres nicht bekannt). Es gibt keine neuen AT, auch kein Ansuchen und auch keinen gültigen Status in ITALIEN). römisch 40 GAMBIA geb., hat eine bekannte Wohnadresse in römisch 40 (näheres nicht bekannt). Hat einige Vormerkungen wegen Diebstahl, Suchtmittel, Körperverletzung und Sachbeschädigung. Die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis römisch 40 war für Arbeit (näheres nicht bekannt). Es gibt keine neuen AT, auch kein Ansuchen und auch keinen gültigen Status in ITALIEN).
LA: Wieso sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nach GAMBIA nicht nachgekommen? / Wieso haben Sie Österreich nicht verlassen?
VP: Mein Anwalt hat mir nichts gesagt.
LA: Wo nehmen Sie Unterkunft in Österreich?
VP: In XXXX (Letzte Meldeadresse)VP: In römisch 40 (Letzte Meldeadresse)
LA: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über einen umfassenden Unfall- und Krankenversicherungsschutz?
VP: Nein, nur in ITALIEN
LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt?
VP: Meine Freundin zahlt alles für mich
LA: Nennen Sie Ihre Heimatadresse:
VP: (Anmerkung: Keine Angaben im Formblatt)
LA: Haben Sie Angehörige außerhalb Österreichs? Haben Sie Eltern, Großeltern, Geschwister?
VP: Ich habe Niemanden in GAMBIA
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
VP: ledig.
LA: Wie viele Kinder haben Sie?
VP: Ein Kind (Anmerkung: Bekanntes Kind in Niederösterreich)
LA: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Diagnosen / laufende Behandlungen /Medikamenteneinnahme?
VP: nein, ich bin gesund.
LA: Sind Sie in Österreich in einem Verein oder Organisation tätig?
VP: in einer Kirche.
LA: Werden Sie in Ihrer Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt?
VP: Ich habe dort Probleme.
[…]
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: ja.
LA: Gibt es noch Unklarheiten, haben Sie noch Fragen?
VP: nein.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.“
2. Mit Mandatsbescheid vom 23.05.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am folgenden Tag um 13:35 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.2. Mit Mandatsbescheid vom 23.05.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am folgenden Tag um 13:35 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.
Sie sind Staatsbürger von GAMBIA, somit Drittstaatangehöriger.
Sie geben an am XXXX geboren zu sein, Sie sind somit volljährig.Sie geben an am römisch 40 geboren zu sein, Sie sind somit volljährig.
Sie haben keine Krankheiten namhaft gemacht.
Sie sind somit XXXX und offensichtlich nicht immungeschwächt.Sie sind somit römisch 40 und offensichtlich nicht immungeschwächt.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und befinden sich derzeit im Stande der Festnahme.
Gegen Sie wurde zuletzt am 19.12.2023 eine Rückkehrentscheidung erlassen, diese erwuchs am 19.01.2024 in erster Instanz in Rechtskraft, Ihre Ausreisefrist endete am 02.02.2024.
Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie befinden sich illegal in Österreich.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
- Gegen Sie besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.
- Sie ignorieren wissentlich du mit voller Absicht Ihre Ausreiseverpflichtung.
- Sie sind seit 05.02.2024 nicht mehr gemeldet und konnten der ha. Behörde nicht glaubhaft versichern, dass Sie noch an der Adresse wohnhaft sind.
- Weiters zeigt Ihr Verhalten aus der Vergangenheit, dass bei Ihnen auch eine aufrechte Meldung keine Greifbarkeit begründet, Sie waren im Dezember 2023 trotz Ihrer Meldung nicht greifbar.
- Es muss somit ha. davon ausgegangen werden, dass Sie auch weiterhin nicht bereit sind, sich an die fremdenrechtlichen Gesetze zu halten und besteht die Gefahr, dass Sie im BG untertauchen werden, um Ihrer Abschiebung zu entgehen.
- Sie zeigen keinerlei Interesse sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten.
- Wie anhand Ihres Verhaltens in der Vergangenheit ersichtlich handeln Sie frei nach Ihren eigenen Vorstellungen. (Unbekannter Aufenthalt, Ausreisepflicht missachtet)
- Fluchtgefahr liegt somit vor.
- Sie leiden offensichtlich an keinen Erkrankungen, Sie machten keine gravierenden Krankheiten oder Beschwerden namhaft.
- Soziale Kontakte, die eine engere Bindung gemäß Artikel 8 EMRK zu Österreich darstellen, konnten nicht festgestellt werden, Sie gaben in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Stellungnahme ab.
- Sie sind in keiner Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliegt.
-Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch nennenswert sozial verankert, Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliegt.
Wie bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, waren Sie nicht dauerhaft im BG aufhältig, sondern haben sich Großteils in ITALIEN aufgehalten, da Sie zu dem Zeitpunkt noch im Besitz eines ITALIENISCHEN Aufenthaltstitels waren.
Die laufende Betreuung, Pflege und Erziehung Ihrer Tochter erfolgte seit der Geburt durch die Kindesmutter und war bzw. ist somit eine Trennung zumutbar.
Sie sind in Österreich nicht integriert, da eine Integration auch eine gewisse Rechtstreue des Fremden zu den Normen des Gastlandes voraussetzt. Diese Rechtstreue haben Sie während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vermissen lassen.
Sie ignorieren wissentlich Ihre Ausreiseverpflichtung.
Sie haben mit Ihrem Verhalten deutlich zu verstehen gegeben, dass Sie nicht bereit sind, Österreich zu verlassen, Sie sind untergetaucht und waren für die Behörde nicht greifbar.
Sie sind absolut nicht bereit, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.“
Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:
„[…]
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.
Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. […]Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. […]
Die Ziffer 1, 3 und 9 ist in Ihrem Fall erfüllt:
Gegen Sie besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und wissentlich illegal im BG verblieben.
Sie sind seit 05.02.2024 nicht mehr gemeldet und konnten der ha. Behörde nicht glaubhaft versichern, dass Sie noch an der Adresse wohnhaft sind.
Weiters zeigt Ihr Verhalten aus der Vergangenheit, dass bei Ihnen auch eine aufrechte Meldung keine Greifbarkeit begründet, Sie waren im Dezember 2023 trotz Ihrer Meldung nicht greifbar.
Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern und muss ha. aufgrund Ihres Verhaltens davon ausgegangen werden, dass Sie im BG untertauchen würden, um einer Abschiebung zu entgehen.
Sie haben sich in der Vergangenheit auch nicht als vertrauenswürdig erwiesen, Sie ignorieren Ihre Ausreiseverpflichtung wissentlich und mit voller Absicht.
Sie waren immer wieder unbekannten Aufenthaltes, Sie sind nicht bereit, nach Gambia zurückzukehren und muss davon ausgegangen werden, dass Sie alles tun, um Ihrer Abschiebung zu entgehen.
Fluchtgefahr liegt somit vor.
Sie zeigen mit Ihrem Verhalten deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten.
Sie sind in Österreich in keiner Weise nennenswert sozial verankert.
Sie gaben in Bezug auf die Erlassung eiern Rückehrentscheidung keine Stellungnahme ab.
Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und haben auch keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation namhaft gemacht.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie beharrlich nicht nachgekommen.
Sie sind seit 05.02.2024 nicht mehr gemeldet und konnten der ha. Behörde nicht glaubhaft versichern, dass Sie noch an der Adresse wohnhaft sind.
Sie waren im Dezember 2023 trotz Ihrer Meldung nicht greifbar und ist somit erkennbar, dass auch eine Meldung bei Ihnen keine Greifbarkeit begründet.
Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit wieder ändern und es muss davon ausgegangen werden, dass Sie im BG untertauchen werden, um so Ihrer Abschiebung zu entgehen.
Weiters ist auffällig, dass Sie sich knapp nach Ablauf Ihrer Ausreisefrist abgemeldet haben und muss somit davon ausgegangen werden, dass Sie auf diesem Weg Ihrer Abschiebung entgehen und im BG untertauchen wollten.
Es ist ha. absolut nicht ersichtlich, warum Sie plötzlich Ihre Ansicht geändert haben und bereit sein sollten, sich an die Vorschriften zu halten.
Sie zeigen keinerlei Interesse sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten und bleiben beharrlich illegal in Österreich.
Fluchtgefahr liegt somit vor.
Sie können, wie oben angegeben, Ihren Wohnsitz jederzeit ändern, und im BG untertauchen.
Sie verfügen offensichtlich über keine intensiven sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, welche bei Ihnen eine Greifbarkeit begründen würden.
Sie kümmern sich nicht ansatzweise um einschlägige Rechtsvorschriften.
Es besteht eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wird zur Sicherung der Abschiebung diese Maßnahme verhängt.
Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.
Ihr Verhalten zeigt deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die Vorschriften zu halten und besteht die Gefahr, dass Sie auf freiem Fuß untertauchen werden, um Ihrer Außerlandesbringung zu entgehen.
Sie gaben mit Ihrem Verhalten bereits in der Vergangenheit deutlich zu verstehen, dass Sie nicht bereit sind, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und frei nach Ihren eigenen Vorstellungen handeln.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, es kann ha. nicht davon ausgegangen werden, dass Sie sich dem Verfahren zur Verfügung halten werden, viel mehr besteht die Gefahr, dass Sie untertauchen könnten.
Der Behörde bleibt zur Realisierung Ihrer Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da Sie nicht ausreichend integriert sind und auch nicht ersichtlich ist, warum sich dieser Umstand ändern sollte.
Sie haben sich in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig erwiesen, sie setzten keinerlei Schritte, welche zeigen würden, dass Sie bereit wären, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten.
Viel eher verhielten Sie sich unkooperativ und ignorieren die rechtlichen Bestimmungen.
Es besteht gegen Sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Es besteht daher bei Ihnen eine erhöhte Fluchtgefahr.
Wie bereits angegeben, sind Sie nicht mehr aufrecht gemeldet und konnten der Behörde keinen glaubhaften Aufenthaltsort nennen.
Auch begründete eine aufrechte Meldung bei Ihnen keine Greifbarkeit, Sie waren im Dezember 2023 trotz Meldung nicht greifbar.
Sie haben sich bereits in der Vergangenheit Ihrem Verfahren entzogen.
Aufgrund Ihres bisher gesetzten Verhaltens besteht daher ein hohes Risiko des Untertauchens.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und konnten keine ausreichenden Barmittel vorweisen.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie verschleiern Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort.
Sie sind somit für die Behörde nicht greifbar.
Sie können Ihren Aufenthaltsort jederzeit aufgeben und im BG untertauchen.
Sie haben keine weiteren konkreten Schritte gesetzt, welche belegen würden, dass Sie bereit wären, sich an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten.
Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich weiterhin Ihrer Ausreisepflicht widersetzen werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es kann, sofern die richtigen Personendaten vorliegen mit einer Identifizierung Ihrer Person und einer Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gerechnet werden und ist dann auch einen zeitnahe Außerlandesbringung möglich.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls in den Polizeianhaltezentren ausreichend medizinische Einrichtungen.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
3. Der Beschwerdeführer hätte der Konsulin von GAMBIA am 28.05.2024 via Videokonferenz vorgeführt werden sollen, das Videointerview wurde jedoch wegen der Erkrankung der Konsulin abgesagt.
Bei der Rückkehrberatung am 03.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, nicht rückkehrwillig zu sein, er wolle nicht nach GAMBIA, er wolle nach ITALIEN zurück. Am 18.06.2024 gab er an, rückkehrwillig zu sein und er beantragte die unterstützte freiwillige Rückkehr nach ITALIEN, MAILAND. Das Bundesamt lehnte den Antrag am 19.06.2024 mangels Aufenthaltsrechts im gesamten Schengenraum ab.
Am 20.06.2024 legte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE Vollmacht und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde am 24.06.2024 durchgeführt.
Am 21.06.2024 teilte die Konsulin von GAMBIA einen neuen Termin für ein Videointerview mit, dieser hätte am 18.07.2024 stattfinden sollen.
Am 25.06.2024 erteilte der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied des Vereins XXXX dem Verein XXXX und dessen Organen XXXX Vollmacht.Am 25.06.2024 erteilte der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied des Vereins römisch 40 dem Verein römisch 40 und dessen Organen römisch 40 Vollmacht.
4. Am 27.06.2024 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen.
Mit Anordnung vom 27.06.2024 entscheid das Bundesamt ein Dublin-Verfahren zu führen. Dem Beschwerdeführer teilte das Bundesamt am 27.06.2024 mit, dass Dublin-Konsultation mit ITALIEN geführt werden. Diese Information wurde ihm am selben Tag ausgefolgt.
Mit Aktenvermerk vom 27.06.2024 hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Antrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag um 15:49 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme. Am selben Tag teilte sein Vertreter XXXX , dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Asylantrag gestellt habe.Mit Aktenvermerk vom 27.06.2024 hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil der Antrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag um 15:49 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Übernahme. Am selben Tag teilte sein Vertreter römisch 40 , dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Asylantrag gestellt habe.
Am 28.06.2024 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Diesen beendete er am folgenden Tag.
Während der Anhaltung in Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2024 wegen Knie- und Nackenschmerzen mit MEXALEN behandelt und wollte am 15.06.2024 eine Behandlung wegen Hautunreinheit. Er war ausweislich des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 23.05.2024 uneingeschränkt haftfähig, wollte aber bei der Gesundheitsbefragung nichts angeben.
Am 01.07.2024 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN.
Am 01.07.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter XXXX , eine Liste an Fragen an das Bundesamt und urgierte am 09.07.2024 deren Beantwortung. Das Bundesamt teilte am 15.07.2024 mit, dass ein Rückübernahmeersuchen an ITALIEN gestellt worden sei.Am 01.07.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter römisch 40 , eine Liste an Fragen an das Bundesamt und urgierte am 09.07.2024 deren Beantwortung. Das Bundesamt teilte am 15.07.2024 mit, dass ein Rückübernahmeersuchen an ITALIEN gestellt worden sei.
ITALIEN lehnte am 10.07.2024 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wegen des Kindeswohls der Tochter des Beschwerdeführers ab. Österreich remonstrierte am 11.07.2024. ITALIEN lehnte am 15.07.2024 erneut ab.
5. Das Bundesamt entließ den Beschwerdeführer am 16.07.2024 aus der Schubhaft wegen der Zulassung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz. Gelindere Mittel wurden nicht verhängt. Eine Ladung zur Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 20.06.2024 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 23.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.05.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
Zum Sachverhalt brachte die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger GAMBIAS sei, der 2017 in ITALIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dem dort ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 07.11.2020 gewährt worden wäre. Ein weiterer Aufenthaltstitel habe bis zum 21.11.2023 bestanden. Der Beschwerdeführer sei 2019 legal nach Österreich eingereist und am 21.11.2019 auch wieder freiwillig nach ITALIEN ausgereist. Am 03.08.2020 sei dessen Tochter in Österreich geboren worden. Im Jahre 2021 sei eine neuerliche Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgt und spätestens am 31.08.2021 sei der Beschwerdeführer neuerlich freiwillig nach ITALIEN ausgereist. Mit seiner Tochter pflege der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt, sowohl über Telekommunikationsmittel, als auch über Besuche (auch in ITALIEN). Die Kindsmutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau XXXX , halte sich ebenfalls in Österreich auf und der Beschwerdeführer pflege zu dieser auch Kontakt. Seit 17.03.2023 habe der Beschwerdeführer bei dieser seinen Hauptwohnsitz. Es bestehe ein enger Kontakt des Beschwerdeführers zu dessen Tochter und der Beschwerdeführer nehme seine väterliche Rolle vollständig wahr. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin würden sich aktiv um die Regularisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bemühen. Dementsprechend stellten sie bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zwei Anträge auf Aufenthaltstitel. Beide seien jedoch abgewiesen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2023 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und darin sei festgestellt worden, dass die Abschiebung nach GAMBIA zulässig sei. Dieser Bescheid sei am 19.01.2024 in Rechtskraft erwachsen. Am 23.05.2024 sei der Beschwerdeführer einer telefonischen Anordnung, sich in eine Polizeistation zu begeben, nachgekommen und infolgedessen sei er festgenommen und in Schubhaft genommen worden. Daraufhin sei der der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Am 27.06.2024 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dieser falle gemäß Art. 12 Dublin III-VO unter deren Anwendungsbereich, da der ITALIENISCHE Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vor weniger als einem Jahr die Gültigkeit verloren habe. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 sowie einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG erhalten, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibe und als Höchstdauer § 80 Abs. 5 FPG gelte. Dagegen richte sich die gegenständliche Beschwerde.Zum Sachverhalt brachte die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger GAMBIAS sei, der 2017 in ITALIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dem dort ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 07.11.2020 gewährt worden wäre. Ein weiterer Aufenthaltstitel habe bis zum 21.11.2023 bestanden. Der Beschwerdeführer sei 2019 legal nach Österreich eingereist und am 21.11.2019 auch wieder freiwillig nach ITALIEN ausgereist. Am 03.08.2020 sei dessen Tochter in Österreich geboren worden. Im Jahre 2021 sei eine neuerliche Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgt und spätestens am 31.08.2021 sei der Beschwerdeführer neuerlich freiwillig nach ITALIEN ausgereist. Mit seiner Tochter pflege der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt, sowohl über Telekommunikationsmittel, als auch über Besuche (auch in ITALIEN). Die Kindsmutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , halte sich ebenfalls in Österreich auf und der Beschwerdeführer pflege zu dieser auch Kontakt. Seit 17.03.2023 habe der Beschwerdeführer bei dieser seinen Hauptwohnsitz. Es bestehe ein enger Kontakt des Beschwerdeführers zu dessen Tochter und der Beschwerdeführer nehme seine väterliche Rolle vollständig wahr. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin würden sich aktiv um die Regularisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich bemühen. Dementsprechend stellten sie bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zwei Anträge auf Aufenthaltstitel. Beide seien jedoch abgewiesen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2023 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und darin sei festgestellt worden, dass die Abschiebung nach GAMBIA zulässig sei. Dieser Bescheid sei am 19.01.2024 in Rechtskraft erwachsen. Am 23.05.2024 sei der Beschwerdeführer einer telefonischen Anordnung, sich in eine Polizeistation zu begeben, nachgekommen und infolgedessen sei er festgenommen und in Schubhaft genommen worden. Daraufhin sei der der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Am 27.06.2024 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dieser falle gemäß Artikel 12, Dublin III-VO unter deren Anwendungsbereich, da der ITALIENISCHE Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vor weniger als einem Jahr die Gültigkeit verloren habe. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 sowie einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG erhalten, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibe und als Höchstdauer Paragraph 80, Absatz 5, FPG gelte. Dagegen richte sich die gegenständliche Beschwerde.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund der Anführung einer falschen Rechtsgrundlage rechtswidrig sei:
Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Bescheid vom 23.05.2024 zunächst auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Der Beschwerdeführer habe jedoch am 27.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO falle. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sei mit Aktenvermerk vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten worden, doch sei der Zweck der Anhaltung nunmehr die Überstellung nach ITALIEN. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge komme „Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung nach der Dublin III-VO nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung […] in Betracht. In diesen Fällen sei daher eine Bezugnahme auf Art. 28 der Dublin III-VO (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) erforderlich; fehle sie zur Gänze, wäre die Entscheidung schon deshalb rechtswidrig (vgl. E 19. Mai 2015, Ra 2014/21/0002; E 24. März 2015, Ro 2014/21/0080)“ (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Gegenständlich habe es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, die gegenständliche Anhaltung auf die Dublin III-VO zu stützen. So ließe sich dem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG in keinster Weise eine Bezugnahme auf die Dublin III-VO entnehmen. Vielmehr werde in Bezug auf die zulässige Höchstdauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf § 80 Abs. 5 FPG verwiesen – dieser nehme jedoch explizit Fälle, die unter die Dublin III-VO fallen, vom Anwendungsbereich aus. Die gegenständliche Anhaltung des Beschwerdeführers seit 27.06.2024 erweise sich bereits deswegen als rechtswidrig, weil die belangte Behörde sich auf die falsche Rechtsgrundlage stütze. Die Erfüllung des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO bedeute jedoch im Weiteren, dass gemäß Art. 28 Dublin III-VO „erhebliche Fluchtgefahr“ vorliegen müsse, um die gegenständliche Haft zu rechtfertigen. Die belangte Behörde habe zu keinem Zeitpunkt eine diesbezügliche Prüfung durchgeführt. Zwar sei im Rahmen der Inschubhaftnahme das Vorliegen von Fluchtgefahr geprüft worden, jedoch könne die belangte Behörde nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr schließen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers erweise sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits 2019 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen worden und es sei festgestellt worden, dass die Abschiebung nach ITALIEN zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei auch aktuell rückkehrwillig und er habe die freiwillige Ausreise nach ITALIEN beantragt. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO habe die Haft so kurz wie möglich zu dauern. Durch die Ablehnung des Antrags auf freiwillige Ausreise habe die belangte Behörde gegen diese Verpflichtung verstoßen. Die aktuelle Regierung ITALIENS habe bereits 2023 Überstellungen nach der Dublin III-VO ausgesetzt. Diese Aussetzung sei am 09.04.2024 um weitere sechs Monate verlängert worden. Vor dem 09.10.2024 seien Überstellungen nach ITALIEN auf Grundlage der Dublin III-VO jedenfalls nicht möglich. Ob die genannte Aussetzung der ITALIENISCHEN Regierung neuerlich verlängert werde oder ob Überstellungen nach dem 09.10.2024 möglich sein werden, sei nicht absehbar. Vor dem Hintergrund des Genannten sei nicht absehbar, dass der Sicherungszweck (Überstellung nach ITALIEN) gegenständlich innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Anhaltung erreicht werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof halte in ständiger Rechtsprechung fest, dass Schubhaft nur dann rechtens sein könne, wenn ihr Zweck erreichbar erscheine: Schubhaft könne generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden könne (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116; VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230). Schubhaft könne zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage komme. Es seien daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH