TE Bvwg Beschluss 2024/5/8 L515 2010271-3

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Veröffentlicht am 08.05.2024
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Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

FPG §52
VwGG §30 Abs2
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


L515 2010271-3/36E

L515 1438463-4/38E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER, über den Antrag von 1. XXXX, geb. XXXX und 2. XXXX, geb. XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024, Zlen. L515 2010271-3/27E, L515 1438463-4/28E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER, über den Antrag von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024, Zlen. L515 2010271-3/27E, L515 1438463-4/28E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Die RW sind aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses akut von Abschiebung bedroht. Die vom Gericht gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise endet am 28.03.2024 und ist die angefochtene Entscheidung damit (auch zwangsweise) durchsetzbar.

Zu betonen ist, dass es sich bei den RW und ihren Angehörigen um eine Familie mit vier Kindern im Alter zwischen drei und elf Jahren handelt, welche allesamt im Bundesgebiet geboren wurden und durch die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unmittelbar in ihren nach Art 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt würden. Die RW besuchen in Österreich die Schule, haben hier ihren Freundeskreis und wurden ausschließlich in Österreich sozialisiert. Sie haben weder familiäre oder soziale Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat noch sind sie mit der Kultur Aserbaidschans vertraut noch beherrschen sie die Landessprache ausreichend.Zu betonen ist, dass es sich bei den RW und ihren Angehörigen um eine Familie mit vier Kindern im Alter zwischen drei und elf Jahren handelt, welche allesamt im Bundesgebiet geboren wurden und durch die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unmittelbar in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt würden. Die RW besuchen in Österreich die Schule, haben hier ihren Freundeskreis und wurden ausschließlich in Österreich sozialisiert. Sie haben weder familiäre oder soziale Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat noch sind sie mit der Kultur Aserbaidschans vertraut noch beherrschen sie die Landessprache ausreichend.

Den RW droht durch die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidungen unmittelbar die Abschiebung nach Aserbaidschan. Hierdurch würden die minderjährigen RW aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen,

von Bezugspersonen wie Lehrerinnen und Freund:innen getrennt und

müssten sich in ein Land begeben, das ihnen gänzlich unbekannt ist und dessen Landessprache sie nicht ausreichend beherrschen.

Zudem wäre ihnen eine Fortsetzung des gegenwärtigen Schulbesuches verunmöglicht und bestünde konkret und real die Gefahr – auch im Falle der Wiedereinreise nach Obsiegen in der Hauptsache – des Verlusts zumindest eines Schul- und damit Bildungsjahres.

Das BVwG hat seine Entscheidung gegenständlich im Wesentlichen ausschließlich damit begründet, dass den Kindern das Fehlverhalten ihrer Eltern zuzurechnen wäre. Eine nachvollziehbare und gesamtheitliche Kindeswohlprüfung hat nicht stattgefunden. Die vorgelegten Beweismittel und das Parteienvorbringen wurden darüber hinaus nur selektiv berücksichtigt.

Den RW droht zusammenfassend im Falle einer Rückkehr unmittelbar ein irreversibler und nachhaltiger Schaden ihrer nach Art 8 EMRK geschützten Rechtsgüter bzw eine Verletzung weiterer grundrechtlich geschützter Rechte nach Art 7 GRC. Ihnen droht zudem durch die Effektuierung der Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Kinderrechte.Den RW droht zusammenfassend im Falle einer Rückkehr unmittelbar ein irreversibler und nachhaltiger Schaden ihrer nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsgüter bzw eine Verletzung weiterer grundrechtlich geschützter Rechte nach Artikel 7, GRC. Ihnen droht zudem durch die Effektuierung der Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Kinderrechte.

Den RW droht daher infolge des Erkenntnisses des BVwG ein unverhältnismäßiger Nachteil. Zwingende öffentliche Interessen für die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind im Verfahren hingegen nicht hervorgekommen“.

Die Eltern und zwei weitere minderjährige Geschwister der revisionswerbenden Parteien brachten gegen die sie betreffenden, am selben Tage ergangene aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Form einer Rückkehrentscheidung keine Revision ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer


Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer


Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN; vgl. auch VwGH 8.3.2023, Ra 2022/17/0233; zur Unbeachtlichkeit des Schulbesuches vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7 ).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN; vergleiche auch VwGH 8.3.2023, Ra 2022/17/0233; zur Unbeachtlichkeit des Schulbesuches vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7 ).

Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der VfGH die Behandlung einer gegen die in Revision gezogenen ho. Erkenntnisse mit do. Beschluss vom 12.3.2023, E 753-758/2023-5 mit der Bergründung ablehnte, dass das ho. Gericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grund-rechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Das ho. Gericht habe sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010).Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der VfGH die Behandlung einer gegen die in Revision gezogenen ho. Erkenntnisse mit do. Beschluss vom 12.3.2023, E 753-758/2023-5 mit der Bergründung ablehnte, dass das ho. Gericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grund-rechtes darstellen vergleiche VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Das ho. Gericht habe sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegt vergleiche VfSlg. 19.086/2010).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2010271.3.01

Im RIS seit

07.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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