Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
B-VG Art135 Abs4Spruch
L523 2261984-1/57Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle XXXX, vom 26.09.2022, GZ: XXXX, betreffend die Vorschreibung monatlicher Sozialversicherungsbeiträge in der GSVG Pflichtversicherung, im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021, sowie der Leistung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle römisch 40 , vom 26.09.2022, GZ: römisch 40 , betreffend die Vorschreibung monatlicher Sozialversicherungsbeiträge in der GSVG Pflichtversicherung, im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021, sowie der Leistung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024, beschlossen:
A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof denA) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag,
§ 18 Abs. 1 letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.“) und 18 Abs. 4 letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“) des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 als verfassungswidrig aufzuheben; Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.“) und 18 Absatz 4, letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“) des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, als verfassungswidrig aufzuheben;
in eventu
§ 2 Abs. 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2024 als verfassungswidrig aufzuheben. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024, als verfassungswidrig aufzuheben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) VwGG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 26.09.2022 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018, 01.01.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 31.12.2021 offenen Versicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung, sowie Selbständigenvorsorge gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG zu entrichten. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 26.09.2022 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) verpflichtet sei, die für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018, 01.01.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 31.12.2020 und 01.01.2021 bis 31.12.2021 offenen Versicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung, sowie Selbständigenvorsorge gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG zu entrichten.
Der Beschwerdeführer sei zum 23.07.2022 verpflichtet gewesen, einen Betrag iHv
EUR 26.944,68 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021 sowie Verzugszinsen iHv EUR 274,61, Nebengebühren iHv
EUR 01,00 und Kostenanteile in Höhe von EUR 03,96, Gesamtrückstand daher EUR 27.224,25 zu leisten.
2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. Die fehlende Möglichkeit von neuen Selbständigen (§ 2 Abs.1 Z 4 GSVG), Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (§ 18 Abs. 4 letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Art 120c B-VG).2. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. Die fehlende Möglichkeit von neuen Selbständigen (Paragraph 2, Absatz , Ziffer 4, GSVG), Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Artikel 120 c, B-VG).
3. Mit Schriftsatz vom 13.09.2023 trat die SVS den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und führte aus, dass ihm nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht zukommen würde, um als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers könne daher nicht gefolgt werden.3. Mit Schriftsatz vom 13.09.2023 trat die SVS den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen und führte aus, dass ihm nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht zukommen würde, um als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers könne daher nicht gefolgt werden.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Zahlreiche Stellungnahmen des Beschwerdeführers langten folgend beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf welche die SVS replizierte. Unter anderem trat der Beschwerdeführer der seitens der SVS vorgenommenen Beitragsgrundlagenversteinerung (§ 25 (7) GSVG) entgegen und bestritt die Gültigkeit seiner abgegebenen Optionserklärung. 4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Zahlreiche Stellungnahmen des Beschwerdeführers langten folgend beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf welche die SVS replizierte. Unter anderem trat der Beschwerdeführer der seitens der SVS vorgenommenen Beitragsgrundlagenversteinerung (Paragraph 25, (7) GSVG) entgegen und bestritt die Gültigkeit seiner abgegebenen Optionserklärung.
5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 08.10.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreterinnen der SVS teilnahmen.
II. Rechtslagerömisch II. Rechtslage
1. § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):1. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
„Bestellung der Versicherungsvertreter/innen
§ 18. (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.Paragraph 18, (1) Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.
(2) bis (3) […]
(4) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“(4) Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“
2. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2024, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
„Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
Z 1. bis 3. […]Ziffer eins bis 3. […]
Z 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“Ziffer 4, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“
III. Zur Zulässigkeit des Antrages:römisch III. Zur Zulässigkeit des Antrages:
1. Anfechtungsberechtigung:
Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2022 sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden.
Gemäß 194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).Gemäß 194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).
2. Präjudizialität:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG zu Grunde.Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer 4, GSVG zu Grunde.
a) Anzuwendende Rechtsgrundlagen:
Neben der Vertretung der nach dem FSVG und BSVG versicherten Personen wurde die SVS als bundesweiter Träger auch zur Vertretung nach dem GSVG versicherten Personen (die Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG sowie Unfallversicherung nach ASVG) eingerichtet, dessen Sitz gesetzlich in Wien festgelegt ist. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (§ 26 Abs. 1 SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (§ 16, 17 und § 23 SVSG). Neben der Vertretung der nach dem FSVG und BSVG versicherten Personen wurde die SVS als bundesweiter Träger auch zur Vertretung nach dem GSVG versicherten Personen (die Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG sowie Unfallversicherung nach ASVG) eingerichtet, dessen Sitz gesetzlich in Wien festgelegt ist. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (Paragraph 26, Absatz eins, SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (Paragraph 16,, 17 und Paragraph 23, SVSG).
Die Versicherungsvertreter der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden (§ 18 Abs. 1 SVSG). Die Versicherungsvertreter der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden (Paragraph 18, Absatz eins, SVSG).
Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden (§ 18 Abs. 4 SVSG). Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden (Paragraph 18, Absatz 4, SVSG).
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Verwaltungsrat gewählte Obmann (§ 24 SVSG). Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen, darunter auch Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG (2023), § 3 Rz 1 und 2, § 17 Rz 1 und SVSG, StF BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024).Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Verwaltungsrat gewählte Obmann (Paragraph 24, SVSG). Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen, darunter auch Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG (2023), Paragraph 3, Rz 1 und 2, Paragraph 17, Rz 1 und SVSG, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,).
b) Bezogen auf den gegenständlichen Fall:
Für Versicherungsnehmer der neuen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), wie dies auch der Beschwerdeführer ist, gibt es zurzeit keine Interessenvertretung. Die Entsendung von Versicherungsvertreter für diese fehlende Interessenvertretung wird derzeit vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Nachdem die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der neuen Selbständigen nicht aus dem Kreis der Versicherten gewählten Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das nicht demokratisch legitimiert ist, die Interessen der Versicherten zu vertreten, vorgenommen wird, stellt sich die Frage, ob dadurch dem verfassungsrechtlichen Gebot nach Art. 120c Abs. 1 B-VG widersprochen wird.Für Versicherungsnehmer der neuen Selbständigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), wie dies auch der Beschwerdeführer ist, gibt es zurzeit keine Interessenvertretung. Die Entsendung von Versicherungsvertreter für diese fehlende Interessenvertretung wird derzeit vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Nachdem die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der neuen Selbständigen nicht aus dem Kreis der Versicherten gewählten Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das nicht demokratisch legitimiert ist, die Interessen der Versicherten zu vertreten, vorgenommen wird, stellt sich die Frage, ob dadurch dem verfassungsrechtlichen Gebot nach Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG widersprochen wird.
Bereits wiederholt sah der VfGH durch eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingeräumte Entsendungsermächtigung von Repräsentationsorganen (etwa von Versicherungsvertretern in einen Verwaltungsköper bzw. Organen einer Disziplinarkommission), aufgrund oben angeführter Bedenken, das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 120c Abs. 1 B-VG als verletzt an (vgl. VfGH G 211-213, 13.12.2019; VfGH G237/2022, 06.03.2023). Bereits wiederholt sah der VfGH durch eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingeräumte Entsendungsermächtigung von Repräsentationsorganen (etwa von Versicherungsvertretern in einen Verwaltungsköper bzw. Organen einer Disziplinarkommission), aufgrund oben angeführter Bedenken, das verfassungsrechtliche Gebot des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG als verletzt an vergleiche VfGH G 211-213, 13.12.2019; VfGH G237/2022, 06.03.2023).
Zudem gab der VfGH innerhalb zwei unlängst ergangenen Judikaten (VfGH G127/2022, 19.06.2024 und VfGH G126/2022, 19.06.2024) zu verstehen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber Organisationsvorschriften eine präjudizielle Vorfrage innerhalb eines Leistungs-, oder Feststellungsverfahren darstellen können.
Betrachtet man die im gegenständlichen Fall aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken vor dem Hintergrund dieser aktuellen VfGH-Judikatur, ist eine vorliegende Präjudizialität deutlich erkennbar:
So führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 19.06.2024, G 127/2022, welcher ein Individualantrag betreffend die Aufhebung von – mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren – Organisationsvorschriften der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde lag, explizit aus: „Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären aber jene Vorschriften, gegen welche sie verfassungsrechtliche Bedenken hegen, in allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsverfahren präjudiziell.“ Und in der vom selben Tag stammenden Entscheidung G 126/2022, wiederum betreffend einen Individualantrag zu Organisationsvorschriften der ÖGK, hielt der VfGH fest: Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach § 69 ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Art. 120c Abs 1 B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig (…) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären im Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, die §§ 419 bis 437 ASVG bzw. Teile derselben präjudiziell.“So führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 19.06.2024, G 127/2022, welcher ein Individualantrag betreffend die Aufhebung von – mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren – Organisationsvorschriften der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde lag, explizit aus: „Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären aber jene Vorschriften, gegen welche sie verfassungsrechtliche Bedenken hegen, in allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsverfahren präjudiziell.“ Und in der vom selben Tag stammenden Entscheidung G 126/2022, wiederum betreffend einen Individualantrag zu Organisationsvorschriften der ÖGK, hielt der VfGH fest: Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach Paragraph 69, ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig (…) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären im Beschwerdeverfahren nach Artikel 144, B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, die Paragraphen 419 bis 437 ASVG bzw. Teile derselben präjudiziell.“
Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ein Leistungs-, bzw. Feststellungsverfahren – Feststellung der Beitragsentrichtungspflicht offener Versicherungsbeiträge – und der Beschwerdeführer unterliegt als Versicherungsnehmer (Neuer Selbstständiger) der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Frage, ob durch die gesetzlich vorgesehene Entsendungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – da vorliegend eine Interessenvertretung fehlt – eine verfassungswidrige Organisationsvorschrift vorliegt, ist relevant für die Frage der Rechtswirksamkeit anschließend erfolgter Aufgabenübertragungen vom – allenfalls verfassungswidrig – bestückten Verwaltungskörper (Verwaltungsrat). Dies vor allem betreffend Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (wie dies vorliegend auch Beschwerdegegenstand ist). Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht § 18 Abs.1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG) anzuwenden.Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ein Leistungs-, bzw. Feststellungsverfahren – Feststellung der Beitragsentrichtungspflicht offener Versicherungsbeiträge – und der Beschwerdeführer unterliegt als Versicherungsnehmer (Neuer Selbstständiger) der Pflichtmitgliedschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Frage, ob durch die gesetzlich vorgesehene Entsendungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – da vorliegend eine Interessenvertretung fehlt – eine verfassungswidrige Organisationsvorschrift vorliegt, ist relevant für die Frage der Rechtswirksamkeit anschließend erfolgter Aufgabenübertragungen vom – allenfalls verfassungswidrig – bestückten Verwaltungskörper (Verwaltungsrat). Dies vor allem betreffend Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (wie dies vorliegend auch Beschwerdegegenstand ist). Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 18, Absatz , letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG) anzuwenden.
3. Anfechtungsumfang
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).
Die jüngere Rechtsprechung des Verf