Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
BDG 1979 §51Spruch
W246 2279787-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die ECKERT FRIES CARTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.09.2023, Zl. PAD/23/342945/15, betreffend Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst gemäß § 12c GehG iVm 51 BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die ECKERT FRIES CARTER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.09.2023, Zl. PAD/23/342945/15, betreffend Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst gemäß Paragraph 12 c, GehG in Verbindung mit 51 BDG 1979 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 gegenüber dem Antragsteller nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG iVm 51 BDG 1979 vorgenommene Einstellung seiner Bezüge ist zu Unrecht erfolgt.Die für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 gegenüber dem Antragsteller nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit 51 BDG 1979 vorgenommene Einstellung seiner Bezüge ist zu Unrecht erfolgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, konnte aufgrund von (psychischen) Beschwerden ab 09.05.2023 die auf seinem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten vorübergehend nicht mehr erfüllen, wozu er eine mit 10.05.2023 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorlegte. Darin ist festgehalten, dass er ab 09.05.2023 arbeitsunfähig gewesen sei; ein voraussichtlich letzter Tag seiner Arbeitsunfähigkeit ist darin nicht angeführt.
2. Nach dem polizeichefärztlichen Gutachten vom 22.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Chefärztin des polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) untersucht und im Hinblick auf den Nachweis des Konsums bestimmter Suchtmittel als nicht exekutivdienstfähig beurteilt. Dazu wurde festgehalten, es habe sich zwar aus dem Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.05.2023 ergeben, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt dienstfähig sei, diese Feststellung sei jedoch vorbehaltlich eines negativen Ergebnisses betreffend die Untersuchung auf Einnahme von Suchmitteln erfolgt. Gleichzeitig wurde eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2023 in Aussicht genommen.2. Nach dem polizeichefärztlichen Gutachten vom 22.06.2023 wurde der Beschwerdeführer von der Chefärztin des polizeiärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) untersucht und im Hinblick auf den Nachweis des Konsums bestimmter Suchtmittel als nicht exekutivdienstfähig beurteilt. Dazu wurde festgehalten, es habe sich zwar aus dem Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.05.2023 ergeben, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt dienstfähig sei, diese Feststellung sei jedoch vorbehaltlich eines negativen Ergebnisses betreffend die Untersuchung auf Einnahme von Suchmitteln erfolgt. Gleichzeitig wurde eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2023 in Aussicht genommen.
3. Das „Gedankenprotokoll“ des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 06.07.2023 hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum Untersuchungstermin am 27.06.2023 erschienen sei, woraufhin vom polizeiärztlichen Dienst ein weiterer Untersuchungstermin für den Beschwerdeführer (29.06.2023) festgelegt worden sei. Aufgrund des Ersuchens des polizeiärztlichen Dienstes vom 27.06.2023, dem Beschwerdeführer diesen erneuten Untersuchungstermin in geeigneter Weise mitzuteilen, sei vor dem Hintergrund des seit längerer Zeit erfolgten Nichtreagierens des Beschwerdeführers auf Telefonanrufe, SMS-Nachrichten und Whats-App-Nachrichten die örtlich zuständige Polizeiinspektion darum ersucht worden, dem Beschwerdeführer diesen erneuten Untersuchungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen, was jedoch weder an seiner Wohnadresse noch an seiner laut Auskunft seiner Ehefrau vermeintlichen Aufenthaltsadresse möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch diesen erneuten Untersuchungstermin am 29.06.2023 nicht wahrgenommen.3. Das „Gedankenprotokoll“ des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 06.07.2023 hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum Untersuchungstermin am 27.06.2023 erschienen sei, woraufhin vom polizeiärztlichen Dienst ein weiterer Untersuchungstermin für den Beschwerdeführer (29.06.2023) festgelegt worden sei. Aufgrund des Ersuchens des polizeiärztlichen Dienstes vom 27.06.2023, dem Beschwerdeführer diesen erneuten Untersuchungstermin in geeigneter Weise mitzuteilen, sei vor dem Hintergrund des seit längerer Zeit erfolgten Nichtreagierens des Beschwerdeführers auf Telefonanrufe, SMS-Nachrichten und Whats-App-Nachrichten die örtlich zuständige Polizeiinspektion darum ersucht worden, dem Beschwerdeführer diesen erneuten Untersuchungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen, was jedoch weder an seiner Wohnadresse noch an seiner laut Auskunft seiner Ehefrau vermeintlichen Aufenthaltsadresse möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch diesen erneuten Untersuchungstermin am 29.06.2023 nicht wahrgenommen.
4. Aus der Berichterstattung des Stadtpolizeikommandanten des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 12.07.2023 geht u.a. hervor, dass mehrmals erfolglos versucht worden sei, mit dem Beschwerdeführer über Telefon (dienstliches und privates Mobiltelefon) in Kontakt zu treten. Zudem sei am 06.07.2023 die Anwesenheit des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse und an weiteren möglichen Aufenthaltsadressen geprüft worden, wobei trotz starken und intensiven Klopfens an den Türen und trotz – im Fall seiner Wohnadresse – des Parkens seines KFZ vor dem Haus der Beschwerdeführer nicht angetroffen habe werden können.4. Aus der Berichterstattung des Stadtpolizeikommandanten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 12.07.2023 geht u.a. hervor, dass mehrmals erfolglos versucht worden sei, mit dem Beschwerdeführer über Telefon (dienstliches und privates Mobiltelefon) in Kontakt zu treten. Zudem sei am 06.07.2023 die Anwesenheit des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse und an weiteren möglichen Aufenthaltsadressen geprüft worden, wobei trotz starken und intensiven Klopfens an den Türen und trotz – im Fall seiner Wohnadresse – des Parkens seines KFZ vor dem Haus der Beschwerdeführer nicht angetroffen habe werden können.
5. Mit E-Mail vom 16.08.2023 legte der Beschwerdeführer der Behörde im Wege seines Bruders eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 14.08.2023 (wonach der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig und für den 29.09.2023 wiederbestellt worden sei) und eine Überweisung vom 14.08.2023 an einen Facharzt für Psychiatrie aufgrund von Burn-Out, Depression und Schlaflosigkeit vor.
6. In der Folge legte der Bruder des Beschwerdeführers der Behörde mit E-Mail vom 17.08.2023 eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer vor und teilte mit, dass der Beschwerdeführer von einem möglichen Untersuchungstermin nichts gewusst habe, ansonsten hätte er diesen wahrgenommen.
7. Mit E-Mail vom 18.08.2023 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX der Behörde auf dahingehende Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer vom Untersuchungstermin am 27.06.2023 nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.7. Mit E-Mail vom 18.08.2023 teilte das Stadtpolizeikommando römisch 40 der Behörde auf dahingehende Nachfrage mit, dass der Beschwerdeführer vom Untersuchungstermin am 27.06.2023 nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.
8. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Wege seines Bruders mit E-Mail vom 23.08.2023 mit, dass seine Bezüge für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 aufgrund seiner Nichterreichbarkeit für die Behörde gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 eingestellt worden seien.8. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Wege seines Bruders mit E-Mail vom 23.08.2023 mit, dass seine Bezüge für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 aufgrund seiner Nichterreichbarkeit für die Behörde gemäß Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 eingestellt worden seien.
9. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Bruders mit Schreiben vom 07.09.2023 die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die erfolgte Einstellung seiner Bezüge.
10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm § 12c Abs. 1 Z 2 GehG aufgrund seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestellt worden seien. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum trotz zahlreicher Versuche der Behörde, mit ihm in Verbindung zu treten, für die Behörde nicht erreichbar und daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 14.08.2023 im Wege seines Bruders eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt, wonach er ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG aufgrund seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestellt worden seien. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum trotz zahlreicher Versuche der Behörde, mit ihm in Verbindung zu treten, für die Behörde nicht erreichbar und daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 14.08.2023 im Wege seines Bruders eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt, wonach er ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde.
11.1. Darin brachte er v.a. vor, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund einer familiären Krise und psychischer Überlastung seit Ende des Jahres 2022 sukzessiv verschlechtert habe, weshalb er sich bereits Ende des Jahres 2022 drei Wochen im Krankenstand befunden und dahingehend eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt habe. Nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten ein Gespräch über seinen gesundheitlichen Zustand geführt, womit dieser darüber informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 08.02.2023 einen Arzt aufgesucht, wobei er bereits zu diesem Zeitpunkt Symptome einer Depression, von Schlaflosigkeit und wohl auch eines Burn-Outs aufgewiesen habe, auch wenn diese noch nicht so stark ausgeprägt gewesen seien. Am 14.08.2023 habe der Beschwerdeführer erneut einen Arzt aufgesucht, wobei sich sein Zustand verschlechtert habe und bei ihm eine Depression, Schlaflosigkeit und ein Burn-Out diagnostiziert worden seien.
Die Kombination von mehreren psychischen Erkrankungen habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seinen alltäglichen Pflichten und Routinen, wie auch seinen dienstlichen Pflichten, nicht mehr nachgehen habe könne, wobei sich auch seine beharrliche Kontaktverweigerung mit der Behörde in das bei ihm vorliegende Krankheitsbild füge. Der Beschwerdeführer habe erst am 14.08.2023 einen Arzt aufsuchen können und die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegen können. Die Behörde habe es im vorliegenden Verfahren insbesondere unterlassen, Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen, obwohl sich aus der am 14.08.2023 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung Hinweise auf einen Entschuldigungsgrund ergeben hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben, sondern sei er vielmehr aufgrund einer massiven psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung an der Ausübung seiner dienstlichen Pflichten gehindert gewesen.
11.2. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer u.a. eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.09.2023 vor, wonach bei der von diesem am 14.08.2023 durchgeführten Untersuchung ein Burn-Out, eine Depression und Schlaflosigkeit festgestellt worden seien, weshalb eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie ausgestellt worden sei. Die angeführten Beschwerden seien erstmalig im Rahmen der am 08.02.2023 durchgeführten Untersuchung geäußert worden, wobei diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht derart ausgeprägt gewesen seien und ein Burn-Out noch gar nicht vorgelegen sei.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 13.10.2023 vorgelegt.
13. Mit Schreiben vom 30.07.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde um Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers betreffend seinen ab 09.05.2023 erfolgten Krankenstand und des o.a. polizeichefärztlichen Gutachtens vom 22.06.2023.
14. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.08.2024 die angeforderten Unterlagen vor.
15. Mit Schreiben vom 26.08.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht (unter Darlegung des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens) die Bundesdisziplinarbehörde, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob in dem mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.09.2023, Zl. 2023-0.0634.837 (Pkt. b) Verdacht, dass der Beschwerdeführer „vom 27.06.2023 bis einschließlich 14.08.2023, 17:25 Uhr, für seine Dienstbehörde trotz zahlreicher Versuche, telefonisch mit ihm in Verbindung zu treten, mehrfacher Hauserhebungen und Kontaktaufnahmen mit seiner Ehefrau, nicht erreichbar gewesen und während dieser Zeit daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen“ sei) eingeleiteten Disziplinarverfahren bereits eine Entscheidung ergangen sei.
16. Bei der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.09.2024 durchgeführten telefonischen Nachfrage bei der Bundesdisziplinarbehörde kam hervor, dass im o.a. Disziplinarverfahren bisher noch keine Entscheidung erlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der innerhalb der Behörde einem (exekutivdienstlichen) Arbeitsplatz zur Dienstleistung zugewiesen ist. Er litt ab Ende des Jahres 2022 / Anfang des Jahres 2023 vermehrt an (psychischen) Beschwerden und war ab 09.05.2023 (durchgehend bis zumindest 14.08.2023) u.a. aufgrund dieser (psychischen) Beschwerden nicht mehr dazu in der Lage, die auf seinem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten zu erfüllen.
1.2. Im Hinblick darauf legte der Beschwerdeführer der Behörde eine mit 10.05.2023 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, wonach er ab 09.05.2023 arbeitsunfähig sei.
Laut dem – nach zuvor erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten – Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.05.2023 wurde der Beschwerdeführer unter der Bedingung eines negativen Ergebnisses betreffend die Untersuchung auf Einnahme von Suchmitteln als dienstfähig erachtet.
Am 22.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom polizeiärztlichen Dienst der Behörde untersucht und im Hinblick auf den Nachweis des Konsums bestimmter Suchtmittel als nicht exekutivdienstfähig beurteilt. Dabei wurde eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2023 in Aussicht genommen, eine diesbezügliche mündliche / schriftliche Mitteilung / Ladung an den Beschwerdeführer erfolgte jedoch in der Folge nicht.
Im Hinblick auf das Ersuchen des polizeiärztlichen Dienstes vom 27.06.2023, dem Beschwerdeführer einen erneuten Untersuchungstermin (29.06.2023) zur Kenntnis zu bringen, ersuchte die Behörde die örtlich zuständige Polizeiinspektion um schriftliche Übermittlung dieses Untersuchungstermins (Zustellung) an den Beschwerdeführer, was jedoch weder an seiner Wohnadresse, noch an seiner – laut Auskunft seiner Ehefrau vermeintlichen – Aufenthaltsadresse möglich war, woraufhin am 29.06.2023 keine Untersuchung des Beschwerdeführers stattfand.
Der Beschwerdeführer legte der Behörde im Wege seines Bruders am 16.08.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.08.2023 (wonach der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig sei) und eine Überweisung vom 14.08.2023 an einen Facharzt für Psychiatrie aufgrund von Burn-Out, Depression und Schlaflosigkeit vor.
1.3. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.08.2023 mit, dass seine Bezüge für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 eingestellt worden seien. Nach Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm § 12c Abs. 1 Z 2 GehG aufgrund seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.1.3. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.08.2023 mit, dass seine Bezüge für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 eingestellt worden seien. Nach Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG aufgrund seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Auszug aus dem SAP-System, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 10.05.2023, das polizeichefärztliche Gutachten vom 22.06.2023, das „Gedankenprotokoll“ des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 06.07.2023, die Berichterstattung des Stadtpolizeikommandanten des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 12.07.2023, das E-Mail des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 18.08.2023, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 14.08.2023, die Bestätigung vom 22.09.2023, das E-Mail der Behörde vom 23.08.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Auszug aus dem SAP-System, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 10.05.2023, das polizeichefärztliche Gutachten vom 22.06.2023, das „Gedankenprotokoll“ des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 06.07.2023, die Berichterstattung des Stadtpolizeikommandanten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 12.07.2023, das E-Mail des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 18.08.2023, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 14.08.2023, die Bestätigung vom 22.09.2023, das E-Mail der Behörde vom 23.08.2023, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 70/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
„Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51, (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.“
Die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 118/2024, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Entfall der Bezüge
§ 12c. (1) Die Bezüge entfallenParagraph 12 c, (1) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird;
4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.(2) In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(3) – (6) […]“
3.2. Ein Beamter ist gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 grundsätzlich dazu verpflichtet, seinem Vorgesetzten initiativ eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wobei die Erfüllung dieser Verpflichtung zeitnah zum Beginn der Dienstverhinderung zu erfolgen hat und eine Vorlage der ärztlichen Bestätigung nach 45 Tagen nicht zeitnah erfolgt ist. Unterlässt es der Beamte, der Verpflichtung des § 51 Abs. 2 leg.cit. fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, hat dies zunächst zur Folge, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird (vgl. VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0009, mwN).3.2. Ein Beamter ist gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 grundsätzlich dazu verpflichtet, seinem Vorgesetzten initiativ eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wobei die Erfüllung dieser Verpflichtung zeitnah zum Beginn der Dienstverhinderung zu erfolgen hat und eine Vorlage der ärztlichen Bestätigung nach 45 Tagen nicht zeitnah erfolgt ist. Unterlässt es der Beamte, der Verpflichtung des Paragraph 51, Absatz 2, leg.cit. fristgerecht nachzukommen, wiewohl ihm dies möglich und zumutbar ist, hat dies zunächst zur Folge, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn seiner Abwesenheit und dem Ablauf der Frist zur zeitnahen Vorlage der ärztlichen Bescheinigung unwiderleglich als solcher einer ungerechtfertigten Abwesenheit gilt, und zwar auch dann, wenn eine ärztliche Bestätigung nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt (verspätet) nachgereicht wird vergleiche VwGH 20.10.2014, Ro 2014/12/0009, mwN).
Die bezugsrechtliche Konsequenz des Entfalls der Bezüge aufgrund der in § 51 Abs. 2 BDG 1979 normierten gesetzlichen Vermutung tritt nicht immer schon dann ein, wenn der Beamte seinen Verpflichtungen nach § 51 leg.cit. (aus welchem Grund auch immer) nicht nachkommt. Vielmehr ist im Einzelfall aufgrund aller Umstände zu prüfen, ob – gemessen am Zweck des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG – die Abwesenheit eines Beamten eine ungerechtfertigte im Sinne dieser Bestimmung ist oder nicht. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob der Beamte wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert und er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung verhindert war. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, löst eine solche Abwesenheit die Rechtsfolge nach § 12c Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus. Dabei kann auch die nicht zeitgerechte Erfüllung der Verpflichtung von entscheidender Bedeutung sein (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 29.06.2011, 2007/12/0011; 17.02.1993, 91/12/0165). Solange jedoch ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund iSd § 13 Abs. 3 Z 2 (nunmehr § 12c Abs. 1 Z 2) GehG herzustellen, wenn der Beamte aufgrund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203; 19.02.2003, 2002/12/0122).Die bezugsrechtliche Konsequenz des Entfalls der Bezüge aufgrund der in Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 normierten gesetzlichen Vermutung tritt nicht immer schon dann ein, wenn der Beamte seinen Verpflichtungen nach Paragraph 51, leg.cit. (aus welchem Grund auch immer) nicht nachkommt. Vielmehr ist im Einzelfall aufgrund aller Umstände zu prüfen, ob – gemessen am Zweck des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG – die Abwesenheit eines Beamten eine ungerechtfertigte im Sinne dieser Bestimmung ist oder nicht. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob der Beamte wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert und er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung verhindert war. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, löst eine solche Abwesenheit die Rechtsfolge nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus. Dabei kann auch die nicht zeitgerechte Erfüllung der Verpflichtung von entscheidender Bedeutung sein (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 29.06.2011, 2007/12/0011; 17.02.1993, 91/12/0165). Solange jedoch ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund iSd Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, (nunmehr Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2,) GehG herzustellen, wenn der Beamte aufgrund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte vergleiche VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203; 19.02.2003, 2002/12/0122).
Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung – mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes – objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 nicht. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an. Die Anordnung einer solchen ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz iVm § 52 Abs. 2 leg.cit. hat in der Form einer Weisung zu erfolgen, wobei Weisungen empfangsbedürftig sind. Die Erlassung einer Weisung ist an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf, etc. erfolgen. Wird allerdings der – nicht obligatorische – Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung iSd § 51 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. nicht schon allein dadurch verletzt ist, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde „nicht regelmäßig in Kontakt tritt“, sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, der der Beamte in weiterer Folge, obwohl ihm dies zumutbar wäre, nicht nachkommt (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051, mwN). Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung – mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes – objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 nicht. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an. Die Anordnung einer solchen ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, leg.cit. hat in der Form einer Weisung zu erfolgen, wobei Weisungen empfangsbedürftig sind. Die Erlassung einer Weisung ist an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf, etc. erfolgen. Wird allerdings der – nicht obligatorische – Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung iSd Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. nicht schon allein dadurch verletzt ist, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde „nicht regelmäßig in Kontakt tritt“, sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, der der Beamte in weiterer Folge, obwohl ihm dies zumutbar wäre, nicht nachkommt vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2019/12/0051, mwN).
Das eigenmächtige Fernbleiben vom Dienst iSd § 12c Abs. 1 Z 2 GehG muss vom Willen des Beamten getragen sein. Dies setzt allerdings die Dispositionsfähigkeit des Beamten voraus, die Folgen seines Tuns oder Unterlassens einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln. Fehlt dem Beamten die Dispositionsfähigkeit – fallbezogen die Fähigkeit, die Folgen seines Tuns oder Unterlassens, namentlich seines Fernbleibens vom Dienst, abzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln – liegt Eigenmacht iSd § 12c Abs. 1 Z 2 GehG nicht vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0158, mwN).Das eigenmächtige Fernbleiben vom Dienst iSd Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG muss vom Willen des Beamten getragen sein. Dies setzt allerdings die Dispositionsfähigkeit des Beamten voraus, die Folgen seines Tuns oder Unterlassens einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln. Fehlt dem Beamten die Dispositionsfähigkeit – fallbezogen die Fähigkeit, die Folgen seines Tuns oder Unterlassens, namentlich seines Fernbleibens vom Dienst, abzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln – liegt Eigenmacht iSd Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0158, mwN).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG entfallen die Bezüge eines Beamten für die Gesamtdauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Im Falle der Verhinderung eines Beamten an der Ausübung seines Dienstes wegen Krankheit hat er seinem Vorgesetzten gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wobei mit einer Verletzung dieser Verpflichtung, mit einer Entziehung an einer zumutbaren Krankenbehandlung oder mit einer Verweigerung an der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst einhergeht.3.3.1. Gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG entfallen die Bezüge eines Beamten für die Gesamtdauer einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Im Falle der Verhinderung eines Beamten an der Ausübung seines Dienstes wegen Krankheit hat er seinem Vorgesetzten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wobei mit einer Verletzung dieser Verpflichtung, mit einer Entziehung an einer zumutbaren Krankenbehandlung oder mit einer Verweigerung an der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst einhergeht.
3.3.2. Der Beschwerdeführer war u.a. aufgrund von (psychischen) Beschwerden ab 09.05.2023 (zumindest bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums am 14.08.2023) wegen Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert (vgl. Pkt. II.1.1.), wobei er seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch iSd o.a. Judikatur zeitnahe Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgekommen ist (s. die unter Pkt. I.1. und II.1.2. angeführte Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines privaten Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2023, in welcher der Beschwerdeführer als ab 09.05.2023 „arbeitsunfähig“ geführt und kein voraussichtlich letzter Tag seiner „Arbeitsunfähigkeit“ angegeben wurde). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer (zuletzt) am 22.06.2023 einer von der Behörde angeordneten Untersuchung, nach welcher er im Ergebnis schließlich als (weiterhin) nicht exekutivdienstfähig beurteilt wurde (vgl. oben unter Pkt. I.2. und II.1.2.). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durfte der Beschwerdeführer iSd unter Pkt. II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die in der ärztlichen Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) seines privat beigezogenen Arztes vom 10.05.2023 angeführte sowie in der Folge nach zuletzt durchgeführter Untersuchung vom 22.06.2023 seitens des polizeiärztlichen Dienstes bestätigte Beurteilung der bei ihm (weiterhin) vorliegenden Dienstunfähigkeit vertrauen und auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 von einer gerechtfertigten Abwesenheit seiner Person vom Dienst ausgehen, zumal ihm von der Behörde auch keine dieser Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit entgegenstehende Beurteilung mitgeteilt / übermittelt wurde. Dass eine solche entgegenstehende (medizinische) Beurteilung betreffend die Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegen wäre, wurde von der Behörde nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen; nach dem im polizeichefärztlichen Gutachten vom 22.06.2023 angeführten Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.05.2023 wäre die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich unter der, in der Folge nicht eingetretenen, Bedingung eines negativen Ergebnisses betreffend die vorgenommene Untersuchung auf Einnahme von Suchmitteln vorgelegen.3.3.2. Der Beschwerdeführer war u.a. aufgrund von (psychischen) Beschwerden ab 09.05.2023 (zumindest bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums am 14.08.2023) wegen Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert vergleiche Pkt. römisch II.1.1.), wobei er seiner Verpflichtung nach Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 durch iSd o.a. Judikatur zeitnahe Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgekommen ist (s. die unter Pkt. römisch eins.1. und römisch II.1.2. angeführte Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines privaten Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2023, in welcher der Beschwerdeführer als ab 09.05.2023 „arbeitsunfähig“ geführt und kein voraussichtlich letzter Tag seiner „Arbeitsunfähigkeit“ angegeben wurde). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer (zuletzt) am 22.06.2023 einer von der Behörde angeordneten Untersuchung, nach welcher er im Ergebnis schließlich als (weiterhin) nicht exekutivdienstfähig beurteilt wurde vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.2. und römisch II.1.2.). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durfte der Beschwerdeführer iSd unter Pkt. römisch II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die in der ärztlichen Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) seines privat beigezogenen Arztes vom 10.05.2023 angeführte sowie in der Folge nach zuletzt durchgeführter Untersuchung vom 22.06.2023 seitens des polizeiärztlichen Dienstes bestätigte Beurteilung der bei ihm (weiterhin) vorliegenden Dienstunfähigkeit vertrauen und auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 27.06. bis 14.08.2023 von einer gerechtfertigten Abwesenheit seiner Person vom Dienst ausgehen, zumal ihm von der Behörde auch keine dieser Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit entgegenstehende Beurteilung mitgeteilt / übermittelt wurde. Dass eine solche entgegenstehende (medizinische) Beurteilung betreffend die Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegen wäre, wurde von der Behörde nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen; nach dem im polizeichefärztlichen Gutachten vom 22.06.2023 angeführten Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.05.2023 wäre die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich unter der, in der Folge nicht eingetretenen, Bedingung eines negativen Ergebnisses betreffend die vorgenommene Untersuchung auf Einnahme von Suchmitteln vorgelegen.
Vor dem Hintergrund dieser beim Beschwerdeführer jedenfalls ab 09.05.2023 wegen Krankheit vorübergehend vorgelegenen Dienstunfähigkeit ist zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Erreichbarkeit für die Behörde unge