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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des MutterschutzG 1979; Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Beschäftigungsverbots für stillende Mütter im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Der VfGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes von Verfassungs wegen ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen. Nichts anderes ist im Hinblick auf die Bestimmungen des MSchG anzunehmen, die dem Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen dienen. Im Lichte dieser Rsp ist für den VfGH – mit Blick auf den vorliegenden Anlassfall und die vorgebrachten Bedenken – daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der mit dem Beschäftigungsverbot für stillende Mütter verbundenen Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes gemäß §14 Abs2 iVm §4a Abs2 MSchG die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.Der VfGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes von Verfassungs wegen ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen. Nichts anderes ist im Hinblick auf die Bestimmungen des MSchG anzunehmen, die dem Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen dienen. Im Lichte dieser Rsp ist für den VfGH – mit Blick auf den vorliegenden Anlassfall und die vorgebrachten Bedenken – daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der mit dem Beschäftigungsverbot für stillende Mütter verbundenen Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes gemäß §14 Abs2 in Verbindung mit §4a Abs2 MSchG die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mutterschutz, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, Entgeltfortzahlung, Kündigungs- und EntlassungsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G95.2024Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024