Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G301 2294957-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) des von ihm gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohnes XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 24.05.2024, GZ: XXXX , betreffend Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs u.a.:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) des römisch 40 und 2.) des von ihm gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 24.05.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs u.a.:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.05.2024 wurde auf Grund des Antrages des Erstbeschwerdeführers vom 19.01.2024 das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer festgestellt (Spruchpunkt 1.) sowie angeordnet, dass der Schüler in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht an Stelle des Lehrplans der Volksschule nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei (Spruchpunkt 2.), und dass der Schüler die VS XXXX zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.05.2024 wurde auf Grund des Antrages des Erstbeschwerdeführers vom 19.01.2024 das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer festgestellt (Spruchpunkt 1.) sowie angeordnet, dass der Schüler in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Sachunterricht an Stelle des Lehrplans der Volksschule nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei (Spruchpunkt 2.), und dass der Schüler die VS römisch 40 zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.).
Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Meldeadresse beim zuständigen Postpartner ( XXXX in XXXX ) hinterlegt und dort ab 29.05.2024 zur Abholung bereitgehalten.Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Meldeadresse beim zuständigen Postpartner ( römisch 40 in römisch 40 ) hinterlegt und dort ab 29.05.2024 zur Abholung bereitgehalten.
Mit dem am 02.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 28.06.2024 datierten Schriftsatz (Postaufgabe am 29.06.2024) erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.07.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.
Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 11.07.2024 wurde den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage aus den näher dargelegten Gründen als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde den beschwerdeführenden Parteien zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Verspätungsvorhalt konnte wegen Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers von der Abgabestelle (Rücksendevermerk: „Empfänger bis 10.09.2024 im Ausland“) nicht zu eigenen Handen oder durch Hinterlegung zugestellt werden.
Nach neuerlichem erfolglosen Zustellversuch zu eigenen Handen wurde der Verspätungsvorhalt am 12.09.2024 beim örtlich zuständigen Postpartner hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Das Dokument wurde schließlich am 16.09.2024 persönlich vom Empfänger abgeholt.
Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien zum Verspätungsvorhalt ist innerhalb der vorgesehenen Frist nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der darin festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die nachweisliche Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein.
Die Feststellung zum Datum der Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich aus dem auf dem Kuvert ersichtlichen Postaufgabestempel.
Die auf Grund der vorliegenden Akten getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt der Lauf der Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (bei sog. „Bescheidbeschwerden“), wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.Für die Berechnung der Beschwerdefristen kommen gemäß Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, zur Anwendung.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG).
Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch ist somit für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG der Tag entscheidend, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch ist somit für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG der Tag entscheidend, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Die rechtswirksame Zustellung des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides gilt somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit 29.05.2024 als bewirkt.Die rechtswirksame Zustellung des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides gilt somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit 29.05.2024 als bewirkt.
Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführte Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hat somit nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG am 29.05.2024 begonnen und mit Ablauf des 26.06.2024 geendet.Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführte Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides hat somit nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG am 29.05.2024 begonnen und mit Ablauf des 26.06.2024 geendet.
Die mit 28.06.2024 datierte Beschwerde wurde allerdings erst am 29.06.2024 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben (siehe Postaufgabestempel auf dem Briefkuvert) und ist am 02.07.2024 bei der Bildungsdirektion für Steiermark eingelangt.
Die beschwerdeführenden Parteien haben sich zu dem im Verspätungsvorhalt dargelegten Sachverhalt innerhalb der eingeräumten Frist nicht geäußert.
Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
2.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G301.2294957.1.00Im RIS seit
31.10.2024Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024