TE Bvwg Erkenntnis 2022/9/28 I403 2259471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2022
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Entscheidungsdatum

28.09.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


I403 2259471-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) - Landesstelle Tirol vom 11.08.2022 betreffend die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen 2019 in der Pensions- und Krankenversicherung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Stauder Schuchter Kempf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG, 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) - Landesstelle Tirol vom 11.08.2022 betreffend die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen 2019 in der Pensions- und Krankenversicherung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben; Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: „Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage beträgt in der Pensions- und Krankenversicherung im Kalenderjahr 2019 446,81 Euro (Mindestbeitragsgrundlage 2019).“Der Beschwerde wird Folge gegeben; Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: „Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage beträgt in der Pensions- und Krankenversicherung im Kalenderjahr 2019 446,81 Euro (Mindestbeitragsgrundlage 2019).“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 wurden der Beschwerdeführerin zunächst vorläufig mit der Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von 446,81 Euro vorgeschrieben. Nachdem revidierte Einkommensdaten, aus denen Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro hervorgehen, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS/belangte Behörde) von der Abgabenbehörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelt wurden, schrieb die belangte Behörde die jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen in der Höhe von 6.090,00 Euro in der Pensions- und 4.025,33 in der Krankenversicherung vor. Die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 wurden der Beschwerdeführerin zunächst vorläufig mit der Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von 446,81 Euro vorgeschrieben. Nachdem revidierte Einkommensdaten, aus denen Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro hervorgehen, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS/belangte Behörde) von der Abgabenbehörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelt wurden, schrieb die belangte Behörde die jeweiligen Höchstbeitragsgrundlagen in der Höhe von 6.090,00 Euro in der Pensions- und 4.025,33 in der Krankenversicherung vor.

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin beantragte am 15.07.2022 gemäß § 194 Abs. 1 GSVG iVm § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflichten aus Kapitaleinkünften für das Jahr 2019. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin beantragte am 15.07.2022 gemäß Paragraph 194, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflichten aus Kapitaleinkünften für das Jahr 2019.

Mit angefochtenem Bescheid vom 11.08.2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 194 Abs. 1 GSVG iVm §§ 409, 410 ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen XXXX GmbH, FN XXXX , auch zwischen 01.01.2019 und 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlegen ist (Spruchpunkt I.) und dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2019 in der Pensionsversicherung 6.090,00 Euro und in der Krankenversicherung 4.025,33 Euro beträgt (Spruchpunkt II.).Mit angefochtenem Bescheid vom 11.08.2022 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 194, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409,, 410 ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , auch zwischen 01.01.2019 und 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen ist (Spruchpunkt römisch eins.) und dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2019 in der Pensionsversicherung 6.090,00 Euro und in der Krankenversicherung 4.025,33 Euro beträgt (Spruchpunkt römisch II.).

Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2022, zugestellt am 17.08.2022, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Kalenderjahr 2019 sowie Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen 2019 in der Pensions- und Krankenversicherung. Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides); es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die endgültige monatliche Beitragsgrundlage entlang der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen. Darüber hinaus wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2022, zugestellt am 17.08.2022, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Kalenderjahr 2019 sowie Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen 2019 in der Pensions- und Krankenversicherung. Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2019 (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides); es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die endgültige monatliche Beitragsgrundlage entlang der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen. Darüber hinaus wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war vom 22.07.2005 bis 28.11.2019 als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen XXXX GmbH, FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Am 28.11.2019 wurde die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und die Beschwerdeführerin als Liquidatorin bestellt; die Löschung der Gesellschaft erfolgte am 19.06.2020. Die Beschwerdeführerin war vom 22.07.2005 bis 28.11.2019 als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen römisch 40 GmbH, FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Am 28.11.2019 wurde die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und die Beschwerdeführerin als Liquidatorin bestellt; die Löschung der Gesellschaft erfolgte am 19.06.2020.

Die Beschwerdeführerin unterlag während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG. Am 25.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit endgültig ein. Die Beschwerdeführerin unterlag während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Am 25.03.2020 stellte die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit endgültig ein.

Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019 enthält einen Verlust von 1.519,56 Euro für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro. Dabei handelt es sich um eine Gewinnausschüttung auf Basis eines Gewinnausschüttungsbeschlusses vom 11.12.2019.

2. Beweiswürdigung:

Die Funktion der Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin ergibt sich ebenso wie die Löschung der Gesellschaft aus einem Auszug des Firmenbuchs vom 12.09.2022 zu FN XXXX . Ihre Tätigkeit als Liquidatorin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden notariell beglaubigten Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der XXXX GmbH vom 28.11.2019 in einer Zusammenschau mit dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX . Die Funktion der Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin ergibt sich ebenso wie die Löschung der Gesellschaft aus einem Auszug des Firmenbuchs vom 12.09.2022 zu FN römisch 40 . Ihre Tätigkeit als Liquidatorin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden notariell beglaubigten Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der römisch 40 GmbH vom 28.11.2019 in einer Zusammenschau mit dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 .

In einer Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gab die Beschwerdeführerin an, als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der XXXX GmbH selbständig erwerbstätig zu sein und die Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2007 zu überschreiten. Dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit am 25.03.2020 einstellte, ergibt sich aus ihrem im Akt einliegenden Schreiben an die beiliegende Behörde, unterzeichnet am 22.2.2021 und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Überschreitungserklärung vom 16.05.2007 auch zu keinem (früheren) Zeitpunkt widerrufen hatte. In einer Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gab die Beschwerdeführerin an, als Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH selbständig erwerbstätig zu sein und die Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2007 zu überschreiten. Dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit am 25.03.2020 einstellte, ergibt sich aus ihrem im Akt einliegenden Schreiben an die beiliegende Behörde, unterzeichnet am 22.2.2021 und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Überschreitungserklärung vom 16.05.2007 auch zu keinem (früheren) Zeitpunkt widerrufen hatte.

Dass die Beschwerdeführerin während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG unterlag, ergibt sich aus dem Umstand, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dies festgestellt wurde, nicht angefochten wurde, sondern in Rechtskraft erwachsen ist.Dass die Beschwerdeführerin während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterlag, ergibt sich aus dem Umstand, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dies festgestellt wurde, nicht angefochten wurde, sondern in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten. Die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen blieb im Bescheid, der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 16.02.2022 und der Beschwerde unbestritten, strittig ist im gegenständlichen Verfahren nur die Frage, ob diese Einkünfte für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage heranzuziehen waren.Die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten. Die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen blieb im Bescheid, der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 16.02.2022 und der Beschwerde unbestritten, strittig ist im gegenständlichen Verfahren nur die Frage, ob diese Einkünfte für die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage heranzuziehen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG lautet:

„Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“

§ 25 Abs. 1 GSVG lautet:Paragraph 25, Absatz eins, GSVG lautet:

„Beitragsgrundlage

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“

3.2. Zu den Positionen der Verfahrensparteien

Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Sozialversicherungspflicht unterlag, strittig ist nur die Höhe der Beitragsgrundlage. Die belangte Behörde setzte die Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2019 an, wohingegen der steuerliche Vertreter in der Beschwerde die Mindestbeitragsgrundlage (wie in den Jahren vor 2019) forderte. Im gegenständlichen Verfahren wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Sozialversicherungspflicht unterlag, strittig ist nur die Höhe der Beitragsgrundlage. Die belangte Behörde setzte die Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2019 an, wohingegen der steuerliche Vertreter in der Beschwerde die Mindestbeitragsgrundlage (wie in den Jahren vor 2019) forderte.

Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin 2019 Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro hatte und dass es sich dabei um eine Gewinnausschüttung im Zuge der Liquidation der XXXX GmbH handelte. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin 2019 Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro hatte und dass es sich dabei um eine Gewinnausschüttung im Zuge der Liquidation der römisch 40 GmbH handelte.

Zu beurteilen ist gegenständlich, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro bei der Feststellung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind (wovon die belangte Behörde ausging) oder nicht (wie in der Beschwerde vorgebracht wurde). Die belangte Behörde begründete ihre Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Zu beurteilen ist gegenständlich, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro bei der Feststellung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind (wovon die belangte Behörde ausging) oder nicht (wie in der Beschwerde vorgebracht wurde). Die belangte Behörde begründete ihre Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG nach dem GSVG versicherungspflichtig sind.

In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass es sich bei der Auszahlung in der Höhe von 324.457,35 Euro um eine Abwicklung des Vermögens im Liquidationszeitraum ab 28.11.2019 gehandelt habe und es in diesem Zeitraum keine „Erwerbstätigkeit im Verständnis der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“ gegeben habe. Dem entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss vom 11.12.2019 sei die Liquidation zugrundegelegen und stehe die Auszahlung nur in Bezug zur Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin.

Mit Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab: „Hinsichtlich den Beschwerdeausführungen, wonach im Liquidationszeitraum keine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bestehe und die Gewinnausschüttung aufgrund der Liquidation der gegenständlichen GmbH – ohne jeglichen Bezug zur Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin – rein basierend auf der Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, wird entgegnet, dass die Auflösung der Gesellschaft nicht die Beendigung der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr ins Liquidationsstadium tritt. Für Liquidatoren gelten im Allgemeinen die hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen und haben Liquidatoren bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefassten Beschlüssen Folge zu leisten (§§ 92 Abs 1, 90 Abs 2 GmbHG). Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Erklärung über die Einstellung ihrer selbständigen Tätigkeit vom 27.12.2021 angegeben, dass die Tätigkeit mit 25.03.2020 eingestellt wurde und wurde auch die Überschreitungserklärung vom 16.05.2007 zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Es bestand sohin bis zur Löschung der GmbH infolge beendeter Liquidation (19.06.2020), jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der selbst erklärten (und seitens der steuerlichen Vertretung bestätigten) Einstellung (25.03.2020) eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Unabhängig davon wurde der Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Pflichtversicherung für 2019) nicht einmal bekämpft.“Mit Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab: „Hinsichtlich den Beschwerdeausführungen, wonach im Liquidationszeitraum keine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bestehe und die Gewinnausschüttung aufgrund der Liquidation der gegenständlichen GmbH – ohne jeglichen Bezug zur Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin – rein basierend auf der Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, wird entgegnet, dass die Auflösung der Gesellschaft nicht die Beendigung der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr ins Liquidationsstadium tritt. Für Liquidatoren gelten im Allgemeinen die hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen und haben Liquidatoren bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefassten Beschlüssen Folge zu leisten (Paragraphen 92, Absatz eins,, 90 Absatz 2, GmbHG). Weiters hat die Beschwerdeführerin in der Erklärung über die Einstellung ihrer selbständigen Tätigkeit vom 27.12.2021 angegeben, dass die Tätigkeit mit 25.03.2020 eingestellt wurde und wurde auch die Überschreitungserklärung vom 16.05.2007 zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Es bestand sohin bis zur Löschung der GmbH infolge beendeter Liquidation (19.06.2020), jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der selbst erklärten (und seitens der steuerlichen Vertretung bestätigten) Einstellung (25.03.2020) eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Unabhängig davon wurde der Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides (Feststellung der Pflichtversicherung für 2019) nicht einmal bekämpft.“

3.3. Dies bedeutet für den gegenständlichen Beschwerdefall:

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, womit feststeht, dass die Beschwerdeführerin während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG unterlag.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, womit feststeht, dass die Beschwerdeführerin während des Jahres 2019 aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterlag.

Aufgrund des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG steht fest, dass Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit anzusehen sind. Nach dieser bereits in der Fassung aus dem Jahr 1978 enthaltenen Bestimmung zählen somit nicht nur Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit, sondern auch Einkünfte aufgrund der Gesellschafterstellung, also die Gewinnausschüttungen aus der GmbH (steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen) zur Beitragsgrundlage von gemäß § 2 Abs 1 GSVG pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern (Thomas Neumann, Die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2021, 233). Heranzuziehen sind die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer GmbH, unabhängig von deren Entstehungsjahr (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater² §25a (Stand 1.1.2018). Bei einem gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG versicherten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen die Kapitaleinkünfte aus der Gesellschafterstellung zweifelsfrei der Beitragspflicht, Rechtsprechung, ob dies auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern der Fall ist, deren GmbH nicht der Kammer angehört und die daher nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, liegt noch nicht vor, im Schrifttum wird dies teilweise verneint (vgl. etwa Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater² §25a (Stand 1.1.2018)).Aufgrund des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG steht fest, dass Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit anzusehen sind. Nach dieser bereits in der Fassung aus dem Jahr 1978 enthaltenen Bestimmung zählen somit nicht nur Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit, sondern auch Einkünfte aufgrund der Gesellschafterstellung, also die Gewinnausschüttungen aus der GmbH (steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen) zur Beitragsgrundlage von gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern (Thomas Neumann, Die Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2021, 233). Heranzuziehen sind die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen Gewinnausschüttungen einer GmbH, unabhängig von deren Entstehungsjahr (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater² §25a (Stand 1.1.2018). Bei einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG versicherten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen die Kapitaleinkünfte aus der Gesellschafterstellung zweifelsfrei der Beitragspflicht, Rechtsprechung, ob dies auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern der Fall ist, deren GmbH nicht der Kammer angehört und die daher nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, liegt noch nicht vor, im Schrifttum wird dies teilweise verneint vergleiche etwa Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater² §25a (Stand 1.1.2018)).

Letztlich kann diese Frage gegenständlich aber unbeantwortet bleiben, da die Gewinnausschüttung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschwerdeführerin nicht mehr Geschäftsführerin war. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin ab 28.11.2019 Liquidatorin der XXXX GmbH und erfolgte die Gewinnausschüttung erst danach. Der Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG bezieht sich nur auf „Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“Letztlich kann diese Frage gegenständlich aber unbeantwortet bleiben, da die Gewinnausschüttung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschwerdeführerin nicht mehr Geschäftsführerin war. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin ab 28.11.2019 Liquidatorin der römisch 40 GmbH und erfolgte die Gewinnausschüttung erst danach. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG bezieht sich nur auf „Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“

Ein Liquidator kann der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, da der Tatbestand lediglich darauf abstellt, dass auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielt werden (dafür spricht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Kommanditisten bzw. stillen Gesellschaftern, die der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, wenn sie nicht bloß „ihr Kapital arbeiten lassen“, sondern sich „aktiv betätigen“ - und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; vgl. etwa VwGH 06.07.2021, Ra 2020/08/0018, mwN). Ein Liquidator kann der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen, da der Tatbestand lediglich darauf abstellt, dass auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielt werden (dafür spricht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Kommanditisten bzw. stillen Gesellschaftern, die der Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen, wenn sie nicht bloß „ihr Kapital arbeiten lassen“, sondern sich „aktiv betätigen“ - und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; vergleiche etwa VwGH 06.07.2021, Ra 2020/08/0018, mwN).

§ 25 Abs. 1 erster Satz GSVG legt fest, dass „für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 (…) die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (…) unterliegen, heranzuziehen“ sind. Die Einkünfte eines nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Versicherten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (…) unterliegen, sind Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, aber gerade nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aus § 25 Abs. 1 erster Satz GSVG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind. Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz GSVG legt fest, dass „für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, (…) die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (…) unterliegen, heranzuziehen“ sind. Die Einkünfte eines nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Versicherten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (…) unterliegen, sind Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, aber gerade nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aus Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz GSVG kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind.

Für Geschäftsführer und zu einem Geschäftsführer bestellte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung macht § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG allerdings explizit eine Ausnahme und ermöglicht so die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen in die Beitragsgrundlage. Für Geschäftsführer und zu einem Geschäftsführer bestellte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung macht Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG allerdings explizit eine Ausnahme und ermöglicht so die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen in die Beitragsgrundlage.

In § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG werden Liquidatoren nicht genannt. Allerdings gelten für Liquidatoren im Allgemeinen die hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen und haben Liquidatoren bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefassten Beschlüssen Folge zu leisten (§§ 92 Abs 1, 90 Abs 2 GmbHG). Dies betrifft aber das GmbHG und bezieht sich nicht automatisch auf das GSVG. In Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG werden Liquidatoren nicht genannt. Allerdings gelten für Liquidatoren im Allgemeinen die hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen und haben Liquidatoren bei der Geschäftsführung den von den Gesellschaftern gefassten Beschlüssen Folge zu leisten (Paragraphen 92, Absatz eins,, 90 Absatz 2, GmbHG). Dies betrifft aber das GmbHG und bezieht sich nicht automatisch auf das GSVG.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der expliziten Beschränkung des Gesetzeswortlautes auf „Geschäftsführer“ Liquidatoren nicht von § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG erfasst sind (vgl. entsprechend auch Stefan Steiger, Beitragspflicht für Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem GSVG/FSVG - Fragen und Antworten (Update 2020), taxlex 2020, 168). Gerade im Bereich der Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen ist auf formelle Gegebenheiten Bedacht zu nehmen und knüpfen die Bestimmungen des GSVG an die Tätigkeit eines Liquidators nicht dieselben sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen wie an die eines Geschäftsführers (BMSGK 20.9.2005, 221.250/0001-II/A/3/2005).Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der expliziten Beschränkung des Gesetzeswortlautes auf „Geschäftsführer“ Liquidatoren nicht von Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG erfasst sind vergleiche entsprechend auch Stefan Steiger, Beitragspflicht für Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem GSVG/FSVG - Fragen und Antworten (Update 2020), taxlex 2020, 168). Gerade im Bereich der Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen ist auf formelle Gegebenheiten Bedacht zu nehmen und knüpfen die Bestimmungen des GSVG an die Tätigkeit eines Liquidators nicht dieselben sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen wie an die eines Geschäftsführers (BMSGK 20.9.2005, 221.250/0001-II/A/3/2005).

Das Miteinbeziehen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche die Beschwerdeführerin als Liquidatorin der XXXX GmbH erzielte, in die Beitragsgrundlage war daher gegenständlich nicht gerechtfertigt, würde es doch dem Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 letzter Satz widersprechen. Das Miteinbeziehen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche die Beschwerdeführerin als Liquidatorin der römisch 40 GmbH erzielte, in die Beitragsgrundlage war daher gegenständlich nicht gerechtfertigt, würde es doch dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz widersprechen.

Auf Grund der von der Abgabenbehörde der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten ergaben sich ein Verlust von 1.519,56 Euro für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro. Nachdem letztere nicht in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind, sind die Sozialversicherungsbeiträge – wie in der Beschwerde beantragt und auch ursprünglich von der belangten Behörde vorgeschrieben – gemäß der Mindestbeitragsgrundlage (für 2019 in der Höhe von 446,81 Euro) vorzuschreiben.Auf Grund der von der Abgabenbehörde der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten ergaben sich ein Verlust von 1.519,56 Euro für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Höhe von 324.457,35 Euro. Nachdem letztere nicht in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind, sind die Sozialversicherungsbeiträge – wie in der Beschwerde beantragt und auch ursprünglich von der belangten Behörde vorgeschrieben – gemäß der Mindestbeitragsgrundlage (für 2019 in der Höhe von 446,81 Euro) vorzuschreiben.

Entsprechend war Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass nicht die Höchst-, sondern die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen war.Entsprechend war Spruchpunkt römisch II. dahingehend abzuändern, dass nicht die Höchst-, sondern die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen war.

4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt; von Seiten der belangten Behörde wurde kein entsprechender Antrag gestellt.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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