Entscheidungsdatum
20.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L515 2298691-1/5E
L515 2298688-1/5E
L515 2298692-1/5E
L515 2298694-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2024, Zl. XXXX, zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2024, Zl. XXXX, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2024, Zl. XXXX, zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2024, Zl. XXXX, zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind entsprechend dem aktuellen Ermittlungsstand Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind entsprechend dem aktuellen Ermittlungsstand Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.
I.2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.
I.3. Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz brachten die in Syrien geborenen bP1 – bP3 (die minderjährige bP3 durch ihre Eltern) im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie.römisch eins.3. Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz brachten die in Syrien geborenen bP1 – bP3 (die minderjährige bP3 durch ihre Eltern) im Rahmen der Befragung zu ihrer Staatsbürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen sie.
Nach der Geburt der bP4 im Bundesgebiet wurde für diese ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hierbei gaben ihre Eltern ebenso an, die bP4 wäre syrische Staatsbürgerin und verschwiegen die armenische Staatsbürgerschaft.
I.4. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.4. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum Entscheidungszeitpunkt der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
I.5. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind und über eine Meldeadresse verfügen. römisch eins.5. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind und über eine Meldeadresse verfügen.
Nachdem das Ermittlungsergebnis den bP schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde und der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung eine weitere Nachfrist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, wurden dieser nach einem entsprechenden Ersuchen am 4.7.2024 die relevanten Aktenteile, darunter das oa. Rechercheergebnis der darin genannten fachkundigen Person per E-Mail zur Kenntnis gebracht, um sie in die Lage zu versetzen, sich bis zum Ende der gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu äußern. Eine solche Äußerung wurde nicht erstattet.
I.6.1. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederauf-genommen. römisch eins.6.1. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederauf-genommen.
I.6.2 Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseren Wissens verschwiegen, so den Status eines Asylberechtigten erschlichen und nahm mit angefochtenem Bescheid das Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 wieder auf.römisch eins.6.2 Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseren Wissens verschwiegen, so den Status eines Asylberechtigten erschlichen und nahm mit angefochtenem Bescheid das Asylverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, wieder auf.
I.7. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP eine Beschwerde eingebracht. Seitens der bP wurde vorgebracht, dass es ihr im Rahmen der Ausgestaltung des bisherigen Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig vom Akteninhalt Kenntnis zu verschaffen und sich hierzu angemessen zu äußern. römisch eins.7. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP eine Beschwerde eingebracht. Seitens der bP wurde vorgebracht, dass es ihr im Rahmen der Ausgestaltung des bisherigen Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig vom Akteninhalt Kenntnis zu verschaffen und sich hierzu angemessen zu äußern.
Ebenso führte die rechtsfreundliche Vertretung an, dass die Irreführungsabsicht seitens der bP nur im Rahmen einer –bisher nicht stattgefundenen- Einvernahme festgestellt werden könnte.
Ebenso monierte der Rechtsfreund die Auswahl jener Person welche die Recherchen durchführte und die Heranziehung eines (armenischen) Rechtsanwaltes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.
I.8. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Einbringung einer Beschwerde fand eine niederschriftliche Einvernahme der volljährigen bP statt. In dieser wurden Sie im Wesentlichen zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Republik Armenien befragt. Eingangs wurden sie zum Zustandekommen der armenischen Staatsbürgerschaft befragt und gaben sie hierbei an, dass Ihnen der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft und die Existenz einer Meldeadresse in Armenien nicht bekannt sei. Dies müsste der damalige Schlepper ohne ihre Kenntnis veranlasst haben.römisch eins.8. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Einbringung einer Beschwerde fand eine niederschriftliche Einvernahme der volljährigen bP statt. In dieser wurden Sie im Wesentlichen zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Republik Armenien befragt. Eingangs wurden sie zum Zustandekommen der armenischen Staatsbürgerschaft befragt und gaben sie hierbei an, dass Ihnen der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft und die Existenz einer Meldeadresse in Armenien nicht bekannt sei. Dies müsste der damalige Schlepper ohne ihre Kenntnis veranlasst haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bP sind sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger und haben die bP gegenüber der Asylbehörde ihre armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseren Wissens verschwiegen.
Den bP wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt, weil die bB davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der bP der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre es naheliegend gewesen, dass diesen der Status eines international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre nicht auszuschließen gewesen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (§ 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.Den bP wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt, weil die bB davon ausging, dass die bP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der bP der Umstand bekannt gewesen, dass die bP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre es naheliegend gewesen, dass diesen der Status eines international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Ebenfalls wäre nicht auszuschließen gewesen, dass ihnen kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt worden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Paragraph 11, RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.
Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in der Stadt Aleppo eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt.
Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von Asylwerbern zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von –zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese sehr leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landwege stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichtslage ergibt sich weiters, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass ausschließlich armenische Staatsbürger in armenische Wählerregister eingetragen werden. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass Kinder armenischer Staatsbürger mit ihrer Geburt ex lege –auch im Ausland- armenische Staatsbürger sind.
2. Beweiswürdigung
II.2.0. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch II.2.0. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.
Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Da die bP keinerlei weitere Mitteilungen erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2 Soweit das ho. Gericht von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bB als armenisch Staatsbürger bekannt sein müssen und hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.römisch II.2.2 Soweit das ho. Gericht von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bB als armenisch Staatsbürger bekannt sein müssen und hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.
II.2.3. Es stellt sich als lebensfremd dar, dass die Schlepper oder sonstige dritte Personen ohne erkennbaren Zweck und Nutzen weder für sie noch für die bP den administrativen Aufwand auf sich nehmen um die Eintragung der bP in das armenische Wählerregister, sowie in das armenische Melderegister zu veranlassen. Ebenso ist es als lebensfremd zu bezeichnen, dass die bP sich die armenische Staatsbürgerschaft nach dem Erhalt eines Schutzstatus in Österreich verschafften, weil hierzu ebenfalls kein nachvollziehbarer Zweck erkannt werden kann. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die volljährigen bP die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft vor ihrer Einreise nach Österreich selbst veranlassten, sei es im Einklang mit der Berichtslage um in Armenien Fuß zu fassen oder um sich hierdurch die Reisebewegung von Syrien nach Europa zu erleichtern.römisch II.2.3. Es stellt sich als lebensfremd dar, dass die Schlepper oder sonstige dritte Personen ohne erkennbaren Zweck und Nutzen weder für sie noch für die bP den administrativen Aufwand auf sich nehmen um die Eintragung der bP in das armenische Wählerregister, sowie in das armenische Melderegister zu veranlassen. Ebenso ist es als lebensfremd zu bezeichnen, dass die bP sich die armenische Staatsbürgerschaft nach dem Erhalt eines Schutzstatus in Österreich verschafften, weil hierzu ebenfalls kein nachvollziehbarer Zweck erkannt werden kann. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die volljährigen bP die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft vor ihrer Einreise nach Österreich selbst veranlassten, sei es im Einklang mit der Berichtslage um in Armenien Fuß zu fassen oder um sich hierdurch die Reisebewegung von Syrien nach Europa zu erleichtern.
Das ho. Gericht nimmt es somit als erwiesen an, dass die volljährigen bP vor ihrer Einreise nach Österreich veranlassten, armenische Staatsbürger zu werden, ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausganges verschwiegen.
Aufgrund des Lebensweges der bP3 seit ihrer Geburt bis zu ihrer Einreise nach Österreich, welcher sich mit ihren Eltern deckt, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese ebenfalls auch die armenische Staatbürgerschaft besitzt, zumal ansonsten der seitens der Eltern angestrebte Erfolg durch die Erlangung dieser Staatsbürgerschaft nicht gesichert gewesen wäre. Gegenteiliges wurde weder substantiiert vorgebracht, noch bescheinigt.
In Bezug auf die bP4 ist aufgrund der bereits genannten notorischen Umstände (vgl. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien [englische Arbeitsübersetzung siehe Armenia_Law_Citizenship_1995am2013_en.pdf (legislationline.org)]) die armenische Staats-bürgerschaft erwiesen.In Bezug auf die bP4 ist aufgrund der bereits genannten notorischen Umstände vergleiche Artikel 11, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien [englische Arbeitsübersetzung siehe Armenia_Law_Citizenship_1995am2013_en.pdf (legislationline.org)]) die armenische Staats-bürgerschaft erwiesen.
II.2.4. Soweit der Rechtfreund der bP die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte, ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].römisch II.2.4. Soweit der Rechtfreund der bP die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte, ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].
Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person und der betraute Anwalt der Einsichtnahme zum einen in ein allgemein zugängliches Register (das armenische Wählerregister) und ein jedenfalls dem Anwalt zugängliches Register (das armenische Melderegister) und war aufgrund der Art der Anfrage für den armenischen Staat, welcher die Register betreibt, nicht erkennbar, dass sich die bP als Asylwerber in Österreich befinden. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personsbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personsbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person und der betraute Anwalt der Einsichtnahme zum einen in ein allgemein zugängliches Register (das armenische Wählerregister) und ein jedenfalls dem Anwalt zugängliches Register (das armenische Melderegister) und war aufgrund der Art der Anfrage für den armenischen Staat, welcher die Register betreibt, nicht erkennbar, dass sich die bP als Asylwerber in Österreich befinden. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personsbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personsbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.
Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die bereits genannte fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dem Berufsbild eines Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.
Ebenso kann einem Anwalt per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern steht er diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Anwalt war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrens-ausganges zu unterstellen und zeigten die Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht auf.
Der Anwalt ist in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungsergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.
Letztlich brachten die bP keine qualifizierten Bedenken gegen die eingesetzte fachkundige Person und den armenischen Rechtsanwalt vor.
Soweit die bP moniert, ihr sei in rechtswidriger Weise die Möglichkeit genommen worden, sich im Administrativverfahren ausreichend zu informieren, ist festzuhalten, ihr rechtzeitig die entsprechenden Unterlagen seitens der bB jedenfalls per E-Mail an ihren Rechtsfreund übermittelt wurden und sie es im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung (§ 13 Abs. 1 BFA-VG) im Verfahren bzw. dessen Förderung (§ 39 Abs. 2a AVG) unterließen, sich fristgerecht zu äußern. Weiters wird darauf hingewiesen, dass dieser allfällige –aber seitens des ho. Gerichts nicht angenommene- Mangel durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde saniert worden wäre und sie in der Beschwerdeschrift keinen neuen Sach-verhalt substantiell vorbrachte. Soweit die bP moniert, ihr sei in rechtswidriger Weise die Möglichkeit genommen worden, sich im Administrativverfahren ausreichend zu informieren, ist festzuhalten, ihr rechtzeitig die entsprechenden Unterlagen seitens der bB jedenfalls per E-Mail an ihren Rechtsfreund übermittelt wurden und sie es im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung (Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG) im Verfahren bzw. dessen Förderung (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) unterließen, sich fristgerecht zu äußern. Weiters wird darauf hingewiesen, dass dieser allfällige –aber seitens des ho. Gerichts nicht angenommene- Mangel durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde saniert worden wäre und sie in der Beschwerdeschrift keinen neuen Sach-verhalt substantiell vorbrachte.
Das Vorliegen einer verbindlichen Rechtsvorschrift, welche im Wiederaufnahmeverfahren die obligatorische niederschriftliche Einvernahme der Parteien durch die Behörde gebietet, ist nicht ersichtlich und stand es ihr somit im Rahmen der arbiträren Ordnung (§ 39 Abs. 2 AVG) offen, den maßgeblichen Sachverhalt auf eine andere Art und Weise, etwa durch die Einladung, sich im Schriftwege zu äußern zu ermitteln. Der Behauptung durch die rechtliche Vertretung, dass das Verschweigen eines Sachverhalts in Irreführungsabsicht nur im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gefolgt werden kann, folgt das ho. Gericht nicht, zumal eine derartige Schlussfolgerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch aufgrund der objektiven Faktenlage in Betracht kommt. Auch brachte der Rechtsvertreter keine Umstände vor, welche die Behörde verbindlich veranlasst hätten, sich hiervon im Rahmen einer persönlichen Einvernahme Kenntnis zu verschaffen.Das Vorliegen einer verbindlichen Rechtsvorschrift, welche im Wiederaufnahmeverfahren die obligatorische niederschriftliche Einvernahme der Parteien durch die Behörde gebietet, ist nicht ersichtlich und stand es ihr somit im Rahmen der arbiträren Ordnung (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) offen, den maßgeblichen Sachverhalt auf eine andere Art und Weise, etwa durch die Einladung, sich im Schriftwege zu äußern zu ermitteln. Der Behauptung durch die rechtliche Vertretung, dass das Verschweigen eines Sachverhalts in Irreführungsabsicht nur im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gefolgt werden kann, folgt das ho. Gericht nicht, zumal eine derartige Schlussfolgerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch aufgrund der objektiven Faktenlage in Betracht kommt. Auch brachte der Rechtsvertreter keine Umstände vor, welche die Behörde verbindlich veranlasst hätten, sich hiervon im Rahmen einer persönlichen Einvernahme Kenntnis zu verschaffen.
Die bB war auch berechtigt, aus der unterlassenen Mitwirkung der bP insbesondere durch den Umstand, dass sie sich innerhalb der eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nicht äußerte, im Rahmen der freien Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Dies gilt auch für das ho. Gericht insoweit, als den Feststellungen der bB in der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch II.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
Exkurs 1: Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft
Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staaten-losigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Absatz 106 -, 107, für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahin gehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraus-setzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zus