TE Bvwg Beschluss 2024/10/4 W200 2296260-1

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Veröffentlicht am 04.10.2024
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Entscheidungsdatum

04.10.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W200 2296260-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.06.2024, Zl. 16440494700040 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer/in über Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.06.2024, Zl. 16440494700040 beschlossen:

A)       In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.A)       In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Im Jahr 2023 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 04.08.2023 abgewiesen. Das zugrundeliegende allgemeinmedizinische bzw. chirurgische Gutachten vom 17.07.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100.

Gegenständliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2024 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen.

Ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten vom 23.05.2024 ergab neuerlich einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% und gestaltete sich wie folgt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 17.07.2023: GdB 30%
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 17.07.2023: GdB 30%

Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 12.12.2023: Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 12.12.2023:

Patient wird in meiner Ordination mit epidoralen Infiltrationen Facettengelenk L5/Sl bds., Interferenzstrom, Manuele Medizin, Faszientherapie, Chiropraktik, hochenergetisches Magnetfeld sowie Spineliner therapiert

Arztbrief Dr. XXXX vom 04.12.2023: Arztbrief Dr. römisch 40 vom 04.12.2023:

unveränderte Symptome bzgl. Verdauungsbeschwerden

Fachärztlicher Befundbericht, Psychosoziale Dienste Wien vom 30.01.2024:

Aufgrund der raschen Überforderung im Alltag nach schwerem Trauma sehen wir aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Einschränkung im Leben des Patienten.

CT- gezielte Intervention, Klinik Floridsdorf vom 28.02.2024: CT-gez. WB C6 + C7 links mit Dexabene 8 mg und Ropinaest 0,2%.

Arztbrief Internist Nord vom 22.03.2024: Kleine verkalkte kurzstreckige Plaques in der ACC-Bifurkation beidseits ohne hämodynamische Relevanz. Die Intima-Media Dicke bds. im Normbereich.

(…)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.N

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Leichte kognitive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung mit depressiv, ängstlicher Symptomatik, Durchschlafstörung

unterer Rahmensatz, da im Alltag in den persönlichen Belangen selbstständig

03.05.04

30

2

Darmstörung mittleren Grades bei Zustand nach nekrotisierender Pankreatitis und kompliziertem Verlauf

unterer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden mit geringer Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes

07.04.05

30

3

Posttraumatische Funktionseinschränkung linker Ellbogen geringen Grades

fixer Rahmensatz

02.06.11

20

4

Zustand nach Beckenringfraktur und Osteosynthese, Zustand nach Arthrodese des linken Sacroiliacalgelenks mit Verplattung 05/2022

Wahl dieser Richtsatzposition, da rezidivierende Beschwerden im Bereich des Sakrums ohne relevante funktionelle Einschränkung,

fixer Rahmensatz

02.04.02

20

5

Zustand nach Rippenserienfraktur links und rezidivierendem Pleuraerguss unterer Rahmensatz, da subjektiv Dyspnoe

06.02.01

10

6

Milzverlust

fixer Rahmensatz

10.03.11

10

7

Leichte Hypertonie

fixer Rahmensatz

05.01.01

10

8

Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades

unterer Rahmensatz, gut erhaltene Bewegungsumfänge

02.01.01

10


Gesamtgrad der Behinderung          30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Lymphozytose und Thrombozytose erreichen keinen Grad der Behinderung

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 - 8 werden übernommen

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der GdB bleibt gleich.“

Nach Nachreichung von Befunden wurde neuerlich der bestellte Facharztes für Chirurgie befasst. Die Stellungnahme ergab, dass die neu vorgelegten Befunde die Einschätzung vom 17.07.2023 und vom 23.05.2024 bestätigen würden und zu keiner Änderung der Einschätzung führen würden.

Mit Bescheid vom 07.06.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insbesondere zum Leiden 1 ausgeführt, dass dieses mit 30% zu gering eingestuft sei. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2022 in regelmäßiger fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Er hätte seit einem Arbeitsunfall Einschlaf- und Durchschlafstörungen mit starken Grübeln, es komme zu dissoziativen Zuständen mit retrograder Amnesie, vor allem in Situationen, in denen er sich überfordert fühle. Unter Menschen fühle er sich ängstlich und verunsichert, hätte Panikattacken und eine Soziophobie. Er vermeide es unter Leute zu gehen und sei hauptsächlich nur zuhause. Sein Gesellschaftsleben sei äußerst stark eingeschränkt, die Stimmungslage sei gedrückt, er sei ängstlich, unsicher, Konzentration und Gedächtnis seien deutlich reduziert und sein formales Denken sei deutlich verlangsamt. Der Beschwerdeführer hätte klassische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und deren Probleme würden neben den anhaltenden Schmerzen massiv das Leben des Beschwerdeführers beeinträchtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa das Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind.

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht – zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – durchzuführen (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/08/0178).

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123)In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123)

Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat die vom Beschwerdeführer unter Zugrundelegung von medizinischen Unterlagen geltend gemachte Erkrankung aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bzw. Neurologie im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten im Leiden 1 Niederschlag gefunden (Leichte kognitive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung mit depressiv, ängstlicher Symptomatik, Durchschlafstörung), der befasste Allgemeinmediziner blieb nach Vorlage von zusätzlichen Unterlagen bei seiner Einschätzung.

Der erkennende Senat ist nach (dem Versuch) einer Durchsicht der vorgelegten psychiatrischen/psychotherapeutischen Unterlagen der Ansicht, dass die vom Allgemeinmediziner getroffene Einschätzung mit 30% unter der Pos.Nr. 03.05.04 nicht bedenkenlos nachvollzogen werden kann.

Primär ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim führenden Leiden des Beschwerdeführers um ein psychiatrisches Leiden handelt und der Beschwerdeführer auch mit seinem aktuellen Antrag Unterlagen aus psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich vorgelegt hat.

Ein von ihm vorgelegtes Dokument ist – offenbar durch schlechtes Einscannen – absolut unleserlich (AS 24). Es dürfte sich um ein Dokument einer Psychotherapeutin/Psychotherapeuten handeln. Dieses Dokument dürfte offenbar auch für den begutachtenden Arzt nicht leserlich zur Verfügung gestanden sein, da dieser sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in seinem Sachverständigengutachten vom 23.04.2024 unter dem Passus „Zusammenfassung relevanter Befunde“ auflistet, dieses eine Dokument in der Auflistung aber fehlt.

Das SMS wäre verpflichtet gewesen dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen dem begutachtenden Arzt zur Einsicht zur Verfügung stehen und dass diese in weiterer Folge auch einer Beurteilung unterzogen werden können.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten bzw. hat das SMS bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses ein psychiatrisches/neurologisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten (für den begutachtenden Arzt leserlichen) medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Folgende Punkte sind zu beurteilen:

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

-Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen

-Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

-Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist

In weiterer Folge hat eine Zusammenfassung mit den weiteren Leiden des Beschwerdeführers zu erfolgen und es ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und die Behörde im Anschluss zu entscheiden haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2296260.1.00

Im RIS seit

30.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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