Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
BBG §40Spruch
W218 2292324-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.04.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.04.2024 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Anamnese des Sachverständigengutachtens zwar die Lipödeme an den oberen und unteren Extremitäten angeführt worden seien, aber nicht die Schmerzhaftigkeit derselben. Das Vitiligo sei an den Händen und im Gesicht dauerhaft vorhanden, im Winter könne dies unter Make-up versteckt werden, im Sommer jedoch nicht. Der Beschwerdeführerin werde wegen des Vitiligo an den Händen der Händedruck verweigert, dies sei psychisch belastend. Die Beschwerdeführerin könne lange Strecken im Ausmaß von zwei Kilometern kaum gehen und sei zu 100 % erwerbsgemindert, sie beziehe eine Erwerbsunfähigkeitspension aus der deutschen Pensionskasse. Die Beschwerdeführerin trage keine Orthesen an den Beinen, aber Kompressionsstrümpfe, welche sie zur Untersuchung nicht habe anziehen können, da sie spät dran gewesen wäre und keine Kraft gehabt hätte. Die Manschette sei für das rechte Knie nicht genehmigt worden, da sie Kompressionsstrümpfe trage.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 23.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Depressive Störung, Angststörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 40 %
2. Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30 %
3. Lipödem, Pos.Nr.: 05.08.01, Grad der Behinderung 20 %
4. Bluthochdruck und leichtgradige Herzschwäche, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10 %
5. Zustand nach Schlaganfall, Pos.Nr.: 04.01.01, Grad der Behinderung 10 %
6. Gastritis, Pos.Nr.: 07.03.03, Grad der Behinderung 10 %
7. Darmdivertikel, Pos.Nr.: 07.04.04, Grad der Behinderung 10 %
8. Vitiligo, Pos.Nr.: 01.01.01, Grad der Behinderung 10 %
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, am 27.02.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das führende Leiden 1 „Depressive Störung, Angststörung, Posttraumatische Belastungsstörung“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit der nicht erreichten Stabilität trotz regelmäßiger Mehrfachmedikation. Im Sachverständigengutachten sind als aktuelle Medikamente mehrere Antidepressiva als Dauer- und Bedarfsmedikation sowie ein Schlafmittel angeführt. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, allseits orientiert, das Arbeitstempo war von normaler Schnelligkeit und das Gedächtnis sowie die Konzentration waren grob unauffällig, die Stimmungslage war jedoch gedrückt.
Dem Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.09.2023 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits verschiedene Antidepressiva ausgetestet wurden, jedoch noch kein Erfolg eingetreten ist. Diesem Befund ist auch zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin privat stabile Verhältnisse bestehen.
Für die Einstufung unter der Positionsnummer 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH wäre jedoch erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit und die sozialen Kontakte schwer aufrecht zu erhalten wären. Selbst unter Zugrundelegung der im obgenannten Befund objektivierten Psychopathologie: „Konzentration und Merkfähigkeit herabgesetzt, Ausdauer und Belastbarkeit herabgesetzt, Frustrationstoleranz herabgesetzt. Stimmungslage depressiv, Befindlichkeit negativ getönt, im Antrieb herabgesetzt, ängstlich angespannt, sozial phobische Tendenzen. Im Affekt arm. Der Schlaf derzeit zufriedenstellend.“ kann daher keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung erfolgen. Weitere aktuelle fachärztliche Befunde legte die Beschwerdeführerin nicht vor (es liegen im Akt lediglich Befunde vom 20.04.2005, vom 13.03.2015 und vom 16.09.2017 auf) und beeinspruchte sie die getroffene Einstufung in der Beschwerde auch nicht.
Die medizinische Sachverständige ordnete das Leiden 2 „Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“ der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 vH zu, da bei der Beschwerdeführerin keine Dauertherapie erforderlich ist. Dabei ist sowohl die Bänderüberdehnung als auch die Bindegewebsschwäche mitberücksichtigt.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung waren die Gelenke der oberen Extremitäten altersentsprechend frei beweglich, sie konnte den Faustschluss an beiden Händen komplett durchführen und war der Pinzettengriff mit allen Fingern möglich. Im Bereich der Kniegelenke bestand jedoch eine endlagige Beugehemmung beider Kniegelenke, die restlichen Gelenke waren aber frei beweglich. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt. Im Bereich der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bestanden auch Bewegungseinschränkungen, so konnte die Beschwerdeführerin den Finger-Boden-Abstand nur bis zur Mitte des Schienbeins durchführen und war auch die Drehung und das Seitwärtsneigen in beide Richtungen gering- bis mäßiggradig eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin kam jedoch gehend und ohne Begleitung zur persönlichen Untersuchhung und konnte normalschrittig bis flüssig gehen, auch der Zehen- und der Fersengang waren beidseitig durchführbar und konnte sie den Einbeinstand kurz mit beiden Beinen vorzeigen. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde selbst aus, dass sie einen Kilometer gehen könne, sie führte nur aus, dass ihr das Zurücklegen einer Wegstrecke von zwei Kilometern kaum möglich sei.
Der einzig aktuelle orthopädische Befund vom 05.10.2023, aus dem sich eine Lumboischialgie beidseitig und eine Gonarthrose beidseits sowie ein beidseitiger Senk-Spreizfuß ergeben, wurde von der medizinischen Sachverständigen in der Beurteilung ausreichend berücksichtigt. Hierbei ist eine Infiltrationstherapie als Schmerztherapie etabliert, dies wird auch im psychiatrisch/neurologischen und allgemeinmedizinischen Befund vom 28.09.2023 bestätigt. Aufgrund der ausführlichen persönlichen Untersuchung und unter Zugrundelegung des medizinischen Befundes kann keine höhere Einstufung des Grades der Behinderung vorgenommen werden, die Beschwerdeführerin beeinspruchte aber auch diese Einstufung in der Beschwerde nicht.
Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Lipödem“ wurde von der medizinischen Sachverständigen korrekt der Positionsnummer 05.08.01 mangels wesentlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft.
Dem orthopädischen Befundbericht vom 05.10.2023 ist ein schmerzhaftes Lipödem an den oberen und unteren Extremitäten zu entnehmen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte lediglich im Bereich beider Kniegelenke, wie oben bereits ausgeführt, eine Beugehemmung objektiviert werden, alle übrigen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten waren altersentsprechend frei beweglich. Es konnte keine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden, die Beschwerdeführerin gab – wie oben bereits ausgeführt – selbst an, eine Wegstrecke von jedenfalls einem Kilometer zurücklegen zu können.
Wenn die Beschwerdeführerin moniert, es sei im Sachverständigengutachten in der Anamnese nicht ausreichend die Schmerzhaftigkeit der Lipödeme festgehalten worden, so wurde jedenfalls unter „Derzeitige Beschwerden“ angeführt, dass das Lipödem schmerzhaft sei und wurde die Schmerzhaftigkeit auch bei der Einstufung konkret berücksichtigt.
Ein Postthrombotisches Syndrom, welches nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung für die höhere Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH erforderlich ist, ist nicht befunddokumentiert, es kann daher von der getroffenen Einstufung nicht abgegangen werden.
Unter der Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie) wurde das Leiden 4 „Bluthochdruck und leichtgradige Herzschwäche“ mit dem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Die medizinische Sachverständige hat im Zuge der persönlichen Untersuchung den Blutdruck der Beschwerdeführerin mit 135/75 gemessen, die Herzreaktion war rein rhythmisch und normocard. Im Echokardiographie Befund vom 06.09.2022 ist eine geringgradige Aortenklappenstenose sowie eine geringe septale Hypertrophie zu entnehmen, die Linksventrikelfunktion ist global gut und es lag keine regionale Wandbewegungsstörung vor. Die Beschwerdeführerin beeinspruchte den festgestellten Grad der Behinderung in der Beschwerde zudem nicht.
Der „Zustand nach Schlaganfall“ wurde als Leiden 5 der Positionsnummer 04.01.01 zugeordnet und bei leicht ausgeprägter Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der persönlichen Untersuchung gegenüber der medizinischen Sachverständigen die Konzentrationsstörung und Gedächtnisstörung mit zeitweiser Wortfindungsstörung an. Dem Entlassungsbefund vom 25.10.2013 ist bereits ein Zustand nach Ponsinsult links am 25.09.2013 zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin konnte bereits am 26.10.2013 ohne Gleichgewichtsstörungen, welche zum Zeitpunkt der Aufnahme neben geringen Feinmotorikstörungen der rechten Hand bestanden, vorzeitig entlassen werden. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist aufgrund des bei der Beschwerdeführerin objektivierbaren klinischen Status derzeit nicht vorzunehmen und beeinspruchte sie die Einstufung dieses Leidens in der Beschwerde auch nicht.
Ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 10 vH wurde von der medizinischen Sachverständigen das Leiden 6 „Gastritis“ ohne Hinweis auf höhergradige Schleimhautschädigung dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.03.03 zugeordnet. Dem (aktuellsten) histologischen Befund vom 15.12.2021 ist ein geringes chronisch entzündliches Infiltrat im Stroma zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin beeinspruchte diesen Grad der Behinderung in der Beschwerde nicht.
Mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.04 und einem Grad der Behinderung von ebenfalls 10 vH wurde das Leiden 7 „Darmdivertikel“ eingestuft, da der Kräftezustand und der Ernährungszustand der Beschwerdeführerin bei einer Größe von
160 cm und einem Gewicht von 110 kg (Adipositas) nicht beeinträchtigt ist. Dem oben bereits angeführten (aktuellsten) histologischen Befund vom 15.12.2021 sind geringe und diskrete chronische Entzündungen der Schleimhaut zu entnehmen. Es bestand aber kein Anhaltspunkt für eine Malignität. Die Beschwerdeführerin war zudem im Zeitraum 27.08.2021 bis 03.09.2021 stationär aufgrund einer Sigmadivertikulitis in einem Krankenhaus aufhältig, es konnte jedoch eine rasche Besserung erzielt werden und wurde der Kostaufbau gut toleriert.
Schließlich wurde auch das Leiden 8 „Vitiligo“ mit einem Grad der Behinderung von 10 vH (fixer Rahmensatz) zugeordnet. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war der Vitiligo bei der Beschwerdeführerin erkennbar.
In der Beschwerde wird moniert, dass die Beschwerdeführerin durchgehend am Vitiligo leide und dieser gerade im Sommer im Gesicht nicht durch Make-up verdeckbar sei und an den Händen immer sichtbar sei. Sie legte jedoch keine medizinischen Befunde betreffend dieses Leidens vor und kann von der getroffenen Einstufung durch die medizinische Sachverständige sohin nicht abgegangen werden.
Die allgemeinmedizinische Sachverständige führte zudem aus, dass das führende Leiden 1 „Depressive Störung, Angststörung, Posttraumatische Belastungsstörung“ durch das Leiden 2 „Aufbrauchzeichen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“ mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Das Leiden 3 „Lipödem“ erhöht bei unzureichender wechselseitiger Leidensbeeinflussung das Leiden 1 ebenfalls nicht weiter. Die Leiden 4 bis 8 erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz das führende Leiden 1 auch nicht, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.
Darüber hinaus führte die medizinische Sachverständige auch schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Adipositas keinen Grad der Behinderung erreicht, da etwaige Folgeschäden gesondert einzustufen sind. Der Zustand nach Gallenblasenentfernung kann aufgrund der komplikationslosen Abheilung ebenfalls nicht eingestuft werden.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, insbesondere liegen keine aktuellen Befunde (maximal ein halbes Jahr alt) vor, welche zu einem abweichenden Ergebnis führen würden.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Es wurden keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W218.2292324.1.00Im RIS seit
30.10.2024Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024