TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/9 W164 2286431-1

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Veröffentlicht am 09.10.2024
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Entscheidungsdatum

09.10.2024

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W164 2286431-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 30.01.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet, nach nichtöffentlicher Beratungen vom 29.09.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 30.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet, nach nichtöffentlicher Beratungen vom 29.09.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und
Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen“.
römisch eins. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und
Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, als dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen“.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 27.09.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 18.08.2023 bis 28.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF beim Job-Day am 17.08.2023 nicht anwesend gewesen. Mit diesem Verhalten habe die BF den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 27.09.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 18.08.2023 bis 28.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF beim Job-Day am 17.08.2023 nicht anwesend gewesen. Mit diesem Verhalten habe die BF den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG erfüllt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 GZ: XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Das AMS nahm einen Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung an die BF durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 01.12.2023 zum Akt.

Innerhalb der Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages wurde kein Rechtsmittel dagegen eingebracht.

Mit Bescheid des AMS vom 28.12.2023 wurde die BF gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigten Leistung in Höhe von EUR 1.595,16 verpflichtet. Begründet wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 27.11.2023 die Verpflichtung zum Rückersatz bestehe. Mit Bescheid des AMS vom 28.12.2023 wurde die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigten Leistung in Höhe von EUR 1.595,16 verpflichtet. Begründet wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 27.11.2023 die Verpflichtung zum Rückersatz bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 04.01.2024, eingelangt beim AMS am 05.01.2024, fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 25.01.2024, beim AMS eingelangt am 26.01.2024, stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte gleichzeitig einen Vorlageantrag. Begründend führte sie aus, dass sie seit 07.10.2023 (gemeint: 04.10.2023) durchgehend krankgemeldet sei. Aufgrund der schwerwiegenden Einschränkungen habe die BF erst am 24.01.2024 einen Termin zur Rechtsberatung in Anspruch nehmen können. Diese sei erforderlich gewesen, da die BF sich mit den rechtlichen Schritten nicht ausgekannt habe und auf die Auskunft der Arbeiterkammer zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise angewiesen gewesen wäre. Die BF habe diesen Termin sobald als möglich wahrgenommen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher rechtzeitig eingebracht worden.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.01.2024 wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt 1.) und den Vorlageantrag als verspätet zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung sei am 01.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die BF sei zwar ab 04.10.2023 bis 27.02.2024 krankgeschrieben worden, jedoch sei keine Bettruhe verordnet worden. Die BF habe während ihres Krankenstandes zudem mehrfach ihren Arzt für Allgemeinmedizin aufgesucht, daher sei sie nicht dispositionsunfähig gewesen. Der BF wäre es möglich gewesen, sich mit dem Inhalt und der Bedeutung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 vertraut zu machen. Dies habe sie unterlassen und damit die Rechtsmittelfristversäumnis bewusst in Kauf genommen. Ein minderer Grad des Versehens läge nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF die nun verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte aus, sie sei ab 04.10.2023 lückenlos krankgeschrieben gewesen. Aus der Wahrnehmung ihrer Arzttermine dürfe nicht gefolgert werden, dass sie sich rechtliche Unterstützung hätte holen können. Zwar sei keine Bettruhe verordnet worden, jedoch seien der Arbeitsunfähigkeitsmeldung auch keine Ausgehzeiten zu entnehmen. Die BF sei herzkrank und leide an Depressionen und Angstzuständen. Es habe eine Beeinträchtigung ihrer Dispositionsfähigkeit vorgelegen. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand seien erfüllt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gewährte das Bundesverwaltung das folgende, der BF nachweislich am 27.05.2024 zugestellte schriftliche Parteiengehör: Der BF wurde vorgehalten, dass sich ihre Beschwerde vom 04.01.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 28.12.2023 über die Rückforderung von € 1.595,16 im Akt befinde, was darauf schließen lasse, dass die BF am 04.01.2024

1) nicht so stark beeinträchtigt war, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine fristwahrende Handlung zu setzen

2) von der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 wusste,

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung müsse gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG spätestens binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Dies wäre im Fall der BF der 18.01.2024 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei somit verspätet.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung müsse gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG spätestens binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Dies wäre im Fall der BF der 18.01.2024 gewesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei somit verspätet.

Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen oder zu beantragen, dass die Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit ihres Antrages auf Wiedereinsetzung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde.

Die BF beantwortete dieses Schreiben nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die BF befand sich im Zeitraum 04.10.2023 bis 27.02.2024 durchgehend im Krankenstand.

Der Bescheid vom 27.09.2023 betreffend Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG im Zeitraum 18.08.2023 bis 28.09.2023 wurde der BF am 03.10.2023 zugestellt und erhob sie mit Schreiben vom 04.10.2023, eingelangt beim AMS am 05.10.2023, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.Der Bescheid vom 27.09.2023 betreffend Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG im Zeitraum 18.08.2023 bis 28.09.2023 wurde der BF am 03.10.2023 zugestellt und erhob sie mit Schreiben vom 04.10.2023, eingelangt beim AMS am 05.10.2023, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 wurde der BF am 01.12.2023 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung der genannten Beschwerdevorentscheidung lautet wie folgt:

„Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechts Widrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“

Die BF erhob binnen Frist keinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023.

Mit Bescheid vom 28.12.2023 wurde die BF aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.595,16 verpflichtet. Mit Bescheid vom 28.12.2023 wurde die BF aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.595,16 verpflichtet.

Dieser Bescheid wurde der BF am 04.01.2024 zugestellt und erhob diese mit Schreiben vom selben Tag, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.01.2024, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte am 26.01.2024 bei der belangten Behörde ein. Die BF übermittelte zeitgleich mit diesem Antrag auch den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort befindlichen Rückschein, der die Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung am 01.12.2023 ausweist, weiters durch Einsichtnahme in die von der BF per 04.10.2023 und per 04.01.2024 beim AMS erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.09.2023 und vom 28.12.2023 und die Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Die BF machte von der Möglichkeit zum Vorhalt der Verspätung ihres Wiedereinsetzungsantrages Stellung zu nehmen oder zu beantragen, dass die Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit ihres Antrages auf Wiedereinsetzung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde, keinen Gebrauch. Der Sachverhalt war daher als geklärt zu beurteilen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vorweg wird zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 ausgeführt:

Gemäß § 13 Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke, für die eine nachweisliche Zustellung angeordnet ist, grundsätzlich den Empfänger an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsplatz) zuzustellen.Gemäß Paragraph 13, Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke, für die eine nachweisliche Zustellung angeordnet ist, grundsätzlich den Empfänger an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsplatz) zuzustellen.

Zufolge § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten Dokumente, die nachweislich durch Hinterlegung zugestellt wurden, mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt.Zufolge Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten Dokumente, die nachweislich durch Hinterlegung zugestellt wurden, mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt.

Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums zu bestätigen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums zu bestätigen.

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.11.2023 wurde der BF nachweislich am 01.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch ein amtswegig aufzugreifender Zustellmangel vorliegen könnte, sind nicht hervorgekommen und wurden von der BF auch nicht behauptet.

Zu A I.) Verspätete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu A römisch eins.) Verspätete Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3,, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist (VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN).

Bereits im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und es sind taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 97/02/0093 vom 21.03.1997; 2002/10/2002 vom 25.02.2003).

Im vorliegenden Fall langte der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2024 am 26.01.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die BF behauptet sinngemäß, ab 04.10.2023 bis zum Datum der tatsächlichen Inanspruchnahme rechtlicher Beratung, dem 25.01.2024, aus krankheitsbedingten Gründen – sie macht (ohne Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste) ein Herzleiden, Depressionen und Angstzustände geltend – daran gehindert gewesen zu sein, rechtliche Beratung einzuholen und gestützt auf diese die nötigen, ihr bis dahin nicht erkennbaren rechtlichen Schritte vorzunehmen.

Diesem Vorbringen steht zunächst entgegen, dass die BF während des Zeitraumes, für den sie ein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes Hindernis durch eingeschränkte Dispositionsfähigkeit geltend macht, zweimal, am 04.10.2024 und am 04.01.2024, Beschwerde gegen einen Bescheid des AMS erhoben hat. Diese Wahrnehmung indiziert, dass die BF während des hier zu betrachtenden Zeitraumes jedenfalls anlässlich der Beschwerdeerhebung vom 04.01.2024 gegen den Bescheid vom 28.12.2023 - dieser Bescheid hat gestützt auf die vorangegangene Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 eine Rückforderung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengelds ausgesprochen – dispositionsfähig war.

Dass die BF während des lange dauernden Zeitraumes ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen durch andere geeignete Dispositionen, etwa das Ersuchen einer Vertrauensperson, sich für sie um die eingeschriebene Post zu kümmern, sich bei arbeits- und sozialrechtlichen Fragen bei der Arbeiterkammer kundig zu machen und die nötige Unterstützung für vorzunehmende rechtliche Schritte zu holen, die Gefahr einer Fristversäumnis abzuwenden getrachtet hat, hat sie nicht einmal behauptet. Dies während einer Phase ihrer vorübergehenden Dispositionsfähigkeit zu veranlassen (dass es solche Phasen jedenfalls gab zeigt die oben dargelegte Wahrnehmung), wäre ihr aber zumutbar gewesen.

In einer Gesamtschau auf die festgestellten Sachverhaltselemente war somit davon auszugehen, dass die BF spätestens am 04.01.2024 von der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 wusste bzw. wissen konnte und in der Lage gewesen wäre, eine Person ihres Vertrauens mit ihrer Vertretung zu betrauen. Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages endete daher mit 18.01.2024. Der BF gelang es nicht, die Rechtzeitigkeit ihres Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft zu machen. Weitere Ermittlungen zur Frage der Dispositionsfähigkeit der BF erscheinen im vorliegenden Fall nicht geboten.

Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als verspätet.

Zu A II.) Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet:Zu A römisch II.) Zur Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet:

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der eingangs genannten Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 zutreffend ausgeführt.

Wie oben bereits ausgeführt, wurde der BF die Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2023 am Freitag, dem 01.12.2023, durch Hinterlegung zugestellt.

Die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages endete sohin am Freitag, dem 15.12.2023.

Der am 26.01.2024 beim AMS eingelangte Vorlageantrag war daher verspätet. Wie unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ausgesprochen, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom selben Tag als verspätet zurückgewiesen. Der am 26.01.2024 beim AMS eingelangte Vorlageantrag war daher verspätet. Wie unter Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses ausgesprochen, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom selben Tag als verspätet zurückgewiesen.

Die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet erfolgte sohin zu Recht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder
Art. 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Die BF hat einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt. Im gegenständlichen Fall ließe eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal es sich um keine Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage handelte. Der Sachverhalt war somit iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.Die BF hat einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt. Im gegenständlichen Fall ließe eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal es sich um keine Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage handelte. Der Sachverhalt war somit iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit Krankheit Rechtsmittelfrist verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2286431.1.00

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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