Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
alkohol. Autounfall aDText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 zu Recht erkannt:
Die Beamtin ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Sie hat am 17. März 2024, um ca. 17:30 Uhr, außer Dienst, Die Beamtin ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Sie hat am 17. März 2024, um ca. 17:30 Uhr, außer Dienst,
1. im alkoholisiertem Zustand (1,1 Promille) einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, bei dem sie und ihre Tochter leicht verletzt wurden und den ermittelnden Polizeibeamten gegenüber angegeben, ihr Bruder habe das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt, sowie
2. der Zeugin Geld angeboten, damit sie keine Angaben zum tatsächlichen Fahrzeuglenker mache.
Die Beamtin hat ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Die Beamtin hat ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihres Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 7.500,- (siebentausendfünfhundert) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 30 Monatsraten bewilligt wird. Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 7.500,- (siebentausendfünfhundert) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 30 Monatsraten bewilligt wird. Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
Begründung
Die Beamtin ist Mitarbeiterin der Landespolizeidirektion.
Suspendierungsverfahren:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 18. März 2024 verfügte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung der Beamtin. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Bescheid vom 16.04.2024 keine Suspendierung verfügt. Die von der Disziplinaranwältin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des BVwG vom 01. Juli 2024 abgewiesen.
Strafrechtliche Maßnahmen
Die StA stellt das Strafverfahren nach § 299 StGB gemäß §§ 299 Abs. 2, 190 Ziffer 2 StPO ein. Bezüglich des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung wurde die DB mit Urteil des BG vom 21. Mai 2024, zu einer Geldstrafe von 120 TS a € 9,- verurteilt (§ 88 Abs. 3 zweiter Fall StGB, § 81 Abs. 2 StGB). Die StA stellt das Strafverfahren nach Paragraph 299, StGB gemäß Paragraphen 299, Absatz 2,, 190 Ziffer 2 StPO ein. Bezüglich des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung wurde die DB mit Urteil des BG vom 21. Mai 2024, zu einer Geldstrafe von 120 TS a € 9,- verurteilt (Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StGB, Paragraph 81, Absatz 2, StGB).
Sachverhalt:
Die alkoholisierte DB lenkte am 17. März 2024, um ca. 19:00 Uhr, in der Freizeit, ihr Kraftfahrzeug. Im Bereich einer Bahnunterführung kam sie von der Fahrbahn ab und fuhr gegen ein Brückengeländer. Sowohl die Beamtin, als auch ihre Tochter wurden bei dem Verkehrsunfall leicht verletzt. Polizei und Rettung wurden von nachkommenden Verkehrsteilnehmern verständigt, die auch den Hergang des Verkehrsunfalles beobachten konnten. Den erstermittelnden Beamten der PI gab die DB an, dass ihr Bruder das Kraftfahrzeug gelenkt hatte, der dies auch bestätigte. Erst durch die Zeugin, die überdies angab, die Beamtin habe ihr Geld für ihr Schweigen angeboten, wurde bekannt, dass die DB das Fahrzeug gelenkt hatte.
Der im Kraftfahrzeug mitgeführte Diensthund lief beim Öffnen der Hunde Box davon, konnte aber einige Stunden später wieder aufgefunden werden. Ein ca. drei Stunden später durchgeführter Alkotest ergab einen Alkoholisierungsgrad von 1,10 %o.
Angaben von Zeugen
Die Zeugin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass ihr die Unfalllenkerin Geld angeboten habe, damit sie still sei und nichts sage. Sie habe dies damit begründet, dass es um ihren Job als Polizistin gehe. Ob sie diese Aussage ernst gemeint habe, könne sie nicht sagen, weil die Frau unter Schock gestanden und „Rotz und Wasser“ geheult habe.
Psychologische Stellungnahme
Der Psychologe führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2024 zusammenfassend aus, die psychosozialen Belastungsfaktoren am 17. März 2024 hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass die Beamtin direkt nach dem Verkehrsunfall nicht in der Lage war vernunftbegabte Entscheidungen zu treffen und die daraus resultierenden Konsequenzen in ihrer Gesamtheit abzuschätzen.
Angaben der Disziplinarbeschuldigten
Die DB ist umfassend geständig. Sie gab an, dass sie aus Schock und Dummheit zunächst angegeben habe, dass ihr Bruder das Fahrzeug gelenkt habe. Sie habe Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt und sich deshalb dazu hinreißen lassen. Weiters führte sie aus, nicht mehr zu wissen, was sie nach dem Unfall im Schock alles gesagt habe. Die von der Zeugin erhobenen Vorwürfe werden nicht bestritten.
Plädoyer der Disziplinaranwältin
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass die DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Die Beamtin habe sich nach dem Verkehrsunfall nicht um ihre Tochter gekümmert und sich rücksichtslos verhalten. Mangels ausreichender Verbundenheit mit den rechtlichen Werten bestehe eine negative Zukunftsprognose, weshalb aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung nach § 92 Abs. 1 Ziffer 4 BDG beantragt werde. Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass die DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Die Beamtin habe sich nach dem Verkehrsunfall nicht um ihre Tochter gekümmert und sich rücksichtslos verhalten. Mangels ausreichender Verbundenheit mit den rechtlichen Werten bestehe eine negative Zukunftsprognose, weshalb aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 BDG beantragt werde.
Plädoyer des rechtlichen Vertreters
Der Vertreter des DB verwies auf das reumütige Geständnis, sowie die Ergebnisse des Beweisverfahrens vor dem BVwG (Suspendierungsverfahren). Die Rechtsansicht des BVwG sei diesbezüglich zu berücksichtigen. Es liege – auch im Vergleich der Judikatur in anderen Fällen – keine so schwere Dienstpflichtverletzung vor, dass eine Entlassung gerechtfertigt wäre. Er beantragte die Verhängung einer schuldangemessenen Geldstrafe im unteren Bereich des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG. Der Vertreter des DB verwies auf das reumütige Geständnis, sowie die Ergebnisse des Beweisverfahrens vor dem BVwG (Suspendierungsverfahren). Die Rechtsansicht des BVwG sei diesbezüglich zu berücksichtigen. Es liege – auch im Vergleich der Judikatur in anderen Fällen – keine so schwere Dienstpflichtverletzung vor, dass eine Entlassung gerechtfertigt wäre. Er beantragte die Verhängung einer schuldangemessenen Geldstrafe im unteren Bereich des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2024 anzuwenden.
§ 43 BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, BDG (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage
Das Disziplinarverfahren hat ergeben, dass die DB ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Im Hinblick auf die im Punkt 1. angeführte Dienstpflichtverletzung ist ihr Fahrlässigkeit und im Hinblick jene im Punkt 2. bedingter Vorsatz anzulasten.
Beurteilung der strafrechtlichen Verdachtslage
Durch die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss hat die Beamtin den Tatbestand nach § 88 Abs. 3 StGB, in der Qualifikation des § 81 Abs. 2 StGB realisiert. Ihre unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den einschreitenden Polizeiorganen gemachte Aussage, dass ihr Bruder das Fahrzeug gelenkt habe, sowie damit zusammenhängend das Anbot an die Zeugin, Geld für ihr Schweigen zu geben, wurde strafrechtlich nicht verfolgt und war daher ausschließlich disziplinär zu würdigen. Durch die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss hat die Beamtin den Tatbestand nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB, in der Qualifikation des Paragraph 81, Absatz 2, StGB realisiert. Ihre unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den einschreitenden Polizeiorganen gemachte Aussage, dass ihr Bruder das Fahrzeug gelenkt habe, sowie damit zusammenhängend das Anbot an die Zeugin, Geld für ihr Schweigen zu geben, wurde strafrechtlich nicht verfolgt und war daher ausschließlich disziplinär zu würdigen.
Dazu ist – auch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVwG vom 01. Juli 2024 – auszuführen, dass der Versuch der Beamtin, einer Unfallzeugin Geld für eine diesbezügliche Falschaussage anzubieten, nicht als von der Haupttat konsumiert anzusehen ist.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
In disziplinärer Hinsicht begründet das außerdienstliche Verhalten der DB die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG. Einerseits hat die Beamtin durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisiertem Zustand und des dadurch verursachten Verkehrsunfalls mit Personenschaden jene Straf- und Verwaltungsstrafgesetze verletzt, die sie Kraft ihres Amtes als Polizistin selbst zu vollziehen hat. Es liegt ein sogenannter besonderer Funktionsbezug vor. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Polizeibeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB VwGH vom 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019) berufen sind. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt. In disziplinärer Hinsicht begründet das außerdienstliche Verhalten der DB die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG. Einerseits hat die Beamtin durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisiertem Zustand und des dadurch verursachten Verkehrsunfalls mit Personenschaden jene Straf- und Verwaltungsstrafgesetze verletzt, die sie Kraft ihres Amtes als Polizistin selbst zu vollziehen hat. Es liegt ein sogenannter besonderer Funktionsbezug vor. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Polizeibeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB VwGH vom 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019) berufen sind. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Davon konsumiert ist auch ihre – iSd § 299 Abs. 2 StGB straflose Tat – zunächst falsche Angabe, ihr Bruder habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Eine gesonderte disziplinäre Anlastung deswegen scheidet – wie auch das BVwG in seiner oben zitierten Entscheidung ausführte – als Deckungshandlung und straflose Nachtat aus. Davon konsumiert ist auch ihre – iSd Paragraph 299, Absatz 2, StGB straflose Tat – zunächst falsche Angabe, ihr Bruder habe das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Eine gesonderte disziplinäre Anlastung deswegen scheidet – wie auch das BVwG in seiner oben zitierten Entscheidung ausführte – als Deckungshandlung und straflose Nachtat aus.
Allerdings stellt ihr Verhalten nach der Tat, nämlich das Anbot einer Geldzahlung an die Zeugin des Verkehrsunfalls, eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG dar. Ihr Versuch, ihre Beteiligung am Unfall durch die „Bestechung“ einer Zeugin, zu verschleiern stellt ein Verhalten dar, welches geeignet ist das Vertrauen in die objektive Wahrnehmung ihrer dienstlichen Pflichten wesentlich zu beeinträchtigen, weil dafür bereits eine gewisse kriminelle Energie notwendig war, die mit der moralischen Erwartungshaltung an eine Polizistin nicht in Einklang zu bringen ist. Dass die Beamtin alkoholisiert war, ändert daran nichts, weil keine Alkoholisierung im Sinne einer vollen Berauschung vorlag. Dass sie nach dem Unfall in gewisser Weise geschockt war, ist – wie die Lebenserfahrung, aber auch die im Disziplinarverfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme zeigen - nachvollziehbar. Allerdings stellt ihr Verhalten nach der Tat, nämlich das Anbot einer Geldzahlung an die Zeugin des Verkehrsunfalls, eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar. Ihr Versuch, ihre Beteiligung am Unfall durch die „Bestechung“ einer Zeugin, zu verschleiern stellt ein Verhalten dar, welches geeignet ist das Vertrauen in die objektive Wahrnehmung ihrer dienstlichen Pflichten wesentlich zu beeinträchtigen, weil dafür bereits eine gewisse kriminelle Energie notwendig war, die mit der moralischen Erwartungshaltung an eine Polizistin nicht in Einklang zu bringen ist. Dass die Beamtin alkoholisiert war, ändert daran nichts, weil keine Alkoholisierung im Sinne einer vollen Berauschung vorlag. Dass sie nach dem Unfall in gewisser Weise geschockt war, ist – wie die Lebenserfahrung, aber auch die im Disziplinarverfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme zeigen - nachvollziehbar.
Beweisanträge der Disziplinaranwältin
Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 und über Antrag in der Disziplinarverhandlung beantragte die Disziplinaranwältin
a) die Einvernahme von 4 Zeugen
b) die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, betreffend die Feststellung der Schuldfähigkeit der DB zum Tatzeitpunkt.
Die Beweisanträge wurden abgelehnt. Die Einvernahme der Zeugen war aufgrund des umfassenden Geständnisses der Beamtin, welches mit den Erhebungsergebnissen der ermittelnden PI übereinstimmt und welches auch nicht den Angaben der niederschriftlich einvernommenen Zeugen widerspricht, nicht notwendig. Die Disziplinaranwältin hat in ihrem Beweisantrag nicht begründet, welcher Mehrgewinn, bzw. welche disziplinär relevanten Erkenntnisse aus einer unmittelbaren Befragung der Zeugen zu erwarten wären. Die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Schuldfähigkeit erweist sich als nicht notwendig, weil sich die DB niemals auf Schuldunfähigkeit berufen hat und es auch im durchgeführten Beweisverfahren keinerlei von Amts wegen aufzugreifende Hinweise darauf gab.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind auch seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Beurteilung der Schwere ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde und die Bestrafung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Geständnis und erkennbar reuiges Verhalten
Unbescholtenheit
§ 34 Abs. 1 Ziffer 19 – hohe finanzielle BelastungenParagraph 34, Absatz eins, Ziffer 19 – hohe finanzielle Belastungen
psychische Belastung nach dem Verkehrsunfall
Erschwerungsgründe - keine
Die Beamtin hat eine schwere Dienstpflichtverletzung zu verantworten, wobei ihr Verhalten nach dem Verkehrsunfall, also der Versuch die Zeugen mit Geld zu bestechen, als die schwerwiegendere angesehen wurde. Es war daher eine entsprechend hohe Disziplinarstrafe zu verhängen; nicht jedoch die von der Disziplinaranwältin beantragte Entlassung. Dafür gibt es weder ausreichende spezial- noch gravierende generalpräventive Gründe. Im Hinblick auf das im Spruchpunkt 1. angelastete Verhalten, war der Argumentation des Rechtsbeistandes, wonach es bei vergleichbarem Fehlverhalten (Verursachung eines Verkehrsunfalles im Dienst, unter Alkoholeinfluss, durch den Beamten einer Sondereinheit) Disziplinarstrafen von etwa € 6.000,- gab, zu folgen. Bei dem vom Verteidiger der Beamten zitierten Disziplinarerkenntnis erfolgte die Tat sogar im Dienst und während der Bewachung einer gefährdeten Person. Demgegenüber hat die DB die Tat in der Freizeit, freilich mit Verletzungsfolgen begangen. Insgesamt wäre bei einer ausschließlichen disziplinären Verurteilung wegen des alkoholisiert verursachten Verkehrsunfalls mit Personenschaden eine niedrigere Strafe, als jene im zitierten Erkenntnis verfügt worden. Bei der DB kommt jedoch noch ihr im Spruchpunkt 2. dargestelltes Fehlverhalten dazu, welches grundsätzlich als schwerwiegend anzusehen war, jedoch durch die – schon nach der Lebenserfahrung anzunehmende – unmittelbar nach der Tat nachvollziehbare Einschränkung ihrer Fähigkeit vernünftige Entscheidungen zu treffen, eine gewisse Milderung erfährt. Zu berücksichtigen waren weiters das Geständnis, welches erkennbar von Reue getragen war und auch die glaubhafte Verantwortungsübernahme für ihr Fehlverhalten (wie z.B. dass die Angaben der Zeugin niemals bestritten wurden). Insgesamt wird das – wie die Disziplinaranwältin grundsätzlich richtig erkannt hat - zweifellos schwere Fehlverhalten soweit gemildert, dass die strengste Sanktion, nämlich eine Entlassung, nicht verfügt werden musste, sondern eine Geldstrafe innerhalb des Rahmens nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG zu verhängen war.Die Beamtin hat eine schwere Dienstpflichtverletzung zu verantworten, wobei ihr Verhalten nach dem Verkehrsunfall, also der Versuch die Zeugen mit Geld zu bestechen, als die schwerwiegendere angesehen wurde. Es war daher eine entsprechend hohe Disziplinarstrafe zu verhängen; nicht jedoch die von der Disziplinaranwältin beantragte Entlassung. Dafür gibt es weder ausreichende spezial- noch gravierende generalpräventive Gründe. Im Hinblick auf das im Spruchpunkt 1. angelastete Verhalten, war der Argumentation des Rechtsbeistandes, wonach es bei vergleichbarem Fehlverhalten (Verursachung eines Verkehrsunfalles im Dienst, unter Alkoholeinfluss, durch den Beamten einer Sondereinheit) Disziplinarstrafen von etwa € 6.000,- gab, zu folgen. Bei dem vom Verteidiger der Beamten zitierten Disziplinarerkenntnis erfolgte die Tat sogar im Dienst und während der Bewachung einer gefährdeten Person. Demgegenüber hat die DB die Tat in der Freizeit, freilich mit Verletzungsfolgen begangen. Insgesamt wäre bei einer ausschließlichen disziplinären Verurteilung wegen des alkoholisiert verursachten Verkehrsunfalls mit Personenschaden eine niedrigere Strafe, als jene im zitierten Erkenntnis verfügt worden. Bei der DB kommt jedoch noch ihr im Spruchpunkt 2. dargestelltes Fehlverhalten dazu, welches grundsätzlich als schwerwiegend anzusehen war, jedoch durch die – schon nach der Lebenserfahrung anzunehmende – unmittelbar nach der Tat nachvollziehbare Einschränkung ihrer Fähigkeit vernünftige Entscheidungen zu treffen, eine gewisse Milderung erfährt. Zu berücksichtigen waren weiters das Geständnis, welches erkennbar von Reue getragen war und auch die glaubhafte Verantwortungsübernahme für ihr Fehlverhalten (wie z.B. dass die Angaben der Zeugin niemals bestritten wurden). Insgesamt wird das – wie die Disziplinaranwältin grundsätzlich richtig erkannt hat - zweifellos schwere Fehlverhalten soweit gemildert, dass die strengste Sanktion, nämlich eine Entlassung, nicht verfügt werden musste, sondern eine Geldstrafe innerhalb des Rahmens nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG zu verhängen war.
Bei der Bemessung der Geldstrafe waren die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse der Beamtin zu berücksichtigen. Hier ist zunächst anzuführen, dass die Beamtin zwei Kinder hat und alleinerziehend ist. Weiters hat sie nachvollziehbar die ihr bisher erwachsenen Kosten (Strafen, Totalschaden am eigenen Fahrzeug, Regress der Versicherung für den Schaden des Zweitbeteiligten, Vertretungskosten mangels Versicherungsdeckung) dargelegt, welche von der BDB mit ca. € 65.000,- anerkannt wurden.
Unter Berücksichtigung all der genannten Faktoren war daher eine Disziplinarstrafe in der Höhe von € 7.500,- zu verfügen. Diese ist sowohl tat- und schuldangemessen, wird also spezialpräventiven Erwägungen gerecht und berücksichtigt in ausreichender Weise auch generalpräventive Überlegungen. Die Sanktionierung eines unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfalls mit einer im Anschluss daran – in einem durchaus als schockähnlich zu bezeichnenden Zustand – einmaligen, unbedachten Äußerung, mit € 7.500,- erzielt eine ausreichende disziplinäre Abschreckung.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idF BGBl I. Nr. 205/2022, waren mit € 500,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022,, waren mit € 500,- zu bestimmen und werden gesondert vorgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024