TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/16 LVwG-2024/32/1823-3

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Veröffentlicht am 16.10.2024
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Entscheidungsdatum

16.10.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.06.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.06.2024, ***, wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„1.  Datum/Zeit:          08.01.2024 -09.02.2024

     Ort:                  **** X, Adresse 2, Volksschule X     Ort:                  **** römisch zehn, Adresse 2, Volksschule X

Sie. Herr AA, geb.: XX.XX.XXXX sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihres an der Volksschule X, **** X, Adresse 2, schulpflichtigen Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.Sie. Herr AA, geb.: römisch XX.XX.XXXX sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihres an der Volksschule römisch zehn, **** römisch zehn, Adresse 2, schulpflichtigen Sohnes BB, geboren am römisch XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal dieser vom 08.01.2024 bis jedenfalls 09.02.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geboren am römisch XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal dieser vom 08.01.2024 bis jedenfalls 09.02.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitstrafe von 14 Tage) verhängt. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2023,, begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2023,, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitstrafe von 14 Tage) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin unter anderem ausgeführt, dass eine Doppelbestrafung vorliege, zumal neben ihm als Vater auch die Mutter wegen des gleichen Deliktes (auch gleicher Tatzeitraum) bestraft worden sei.

Es wurde die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

II.      Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, wurde über den Beschuldigten betreffend den Zeitraum vom 06.11.2023 bis zum 22.12.2023 als erziehungsberechtigter Elternteil des Schülers BB, geb am XX.XX.XXXX, vorgeworfen, seinen Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 insofern nicht nachgekommen zu sein, als dass der Schüler im genannten Zeitraum dem Unterricht an der Volksschule X, Adresse 2, **** X, ungerechtfertigt ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, wurde über den Beschuldigten betreffend den Zeitraum vom 06.11.2023 bis zum 22.12.2023 als erziehungsberechtigter Elternteil des Schülers BB, geb am römisch XX.XX.XXXX, vorgeworfen, seinen Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 insofern nicht nachgekommen zu sein, als dass der Schüler im genannten Zeitraum dem Unterricht an der Volksschule römisch zehn, Adresse 2, **** römisch zehn, ungerechtfertigt ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.

Über den Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dieses Straferkenntnis wurde am 16.04.2024 zugestellt.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.10.2024, ***, wurde dieses Straferkenntnis mit Blickrichtung auf das Tatzeitende mit 22.12.2023 dem Grunde nach bestätigt. Es erfolgte lediglich eine Einschränkung des Tatzeitraumes, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und eine Neufestsetzung der behördlichen Verfahrenskosten.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.06.2024, ***, wurde dem Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch ab dem 11.06.2024 zur Abholung für den Beschwerdeführer bereitgehalten.

III.     Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zahlen *** und *** einliegenden Schriftstücke treffen.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.      Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013:

„§ 22

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.       Erwägungen:

Der Beschwerde kommt insofern Berechtigung zu, in dem das Verbot der Doppelbestrafung vorgebracht wurde, wenngleich diese gegenständlich in einem anderen Zusammenhang vorliegt:

Ein fortgesetztes Verfahren liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzeltathandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 uva).Ein fortgesetztes Verfahren liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzeltathandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/06/0108).Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/06/0108).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassen Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassen Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung vergleiche VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.06.2024, ***, wurde der Beschwerdeführer über den Tatzeitraum vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 eine Schulpflichtverletzung vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde am 16.04.2024 zugestellt. Es ist somit an diesem Tag ihm gegenüber erlassen worden.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.10.2024, ***, wurde dieses Straferkenntnis mit Blickrichtung auf das Tatzeitende mit 22.12.2023 dem Grunde nach bestätigt. Es erfolgte lediglich eine Einschränkung des Tatzeitraumes, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und eine Neufestsetzung der behördlichen Verfahrenskosten.

Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vom 05.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 08.01.2024 bis zum 09.02.2024 vorgeworfen.

Es ergibt sich, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten lassen einen zeitlich erkennbaren Zusammenhang erkennen.

Dies bedeutet, dass bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 11.06.2024, ***, mit dem der Tatzeitraum vom 06.11.2023 bis zum 22.12.2023 vorgeworfen wurde, auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden – dieses Straferkenntnis wurde am 16.04.2024 zugestellt und gilt damit auch als Erlassen – abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 unzulässig nochmals bestraft wurde.

Die Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu bringen. Dort ist angeführt, dass „jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist“.Die Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 zu bringen. Dort ist angeführt, dass „jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist“.

Nachdem im Rahmen des fortgesetzten Deliktes durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum vom 08.01.2024 bis zum 09.02.2024 von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2024, ***-1o) erfasst.Nachdem im Rahmen des fortgesetzten Deliktes durch die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum vom 08.01.2024 bis zum 09.02.2024 von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, ***, vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2024, ***-1o) erfasst.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Schulpflichtverletzung
Doppelbestrafung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.1823.3

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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