Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
BDG 1979 §1Spruch
W136 2291999-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens vom 08.04.2024, GZ 2024-0.216.244-3 zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Das Bundesministerium für Justiz (in Folge: BMJ) erstattete am 06.03.2024 eine Disziplinaranzeige gegen LStA i.R. Dr. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldiger, DB) – welcher bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2023 als Staatsanwalt nach § 205 RStDG in Verwendung im BMJ stand – wegen einer Dienstpflichtverletzung iSd § 57 Abs. 1 und Abs. 3 RStDG. Die Disziplinaranzeige wurde sowohl an den Obersten Gerichtshof (in Folge: OGH) als auch an die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: BDB) übermittelt (bei der BDB eingelangt am 18.03.2024). 1. Das Bundesministerium für Justiz (in Folge: BMJ) erstattete am 06.03.2024 eine Disziplinaranzeige gegen LStA i.R. Dr. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldiger, DB) – welcher bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2023 als Staatsanwalt nach Paragraph 205, RStDG in Verwendung im BMJ stand – wegen einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 3, RStDG. Die Disziplinaranzeige wurde sowohl an den Obersten Gerichtshof (in Folge: OGH) als auch an die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: BDB) übermittelt (bei der BDB eingelangt am 18.03.2024).
Darin wurde zur Zuständigkeitsfrage Folgendes ausgeführt: Auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sei gemäß Art. IIa Abs. 2 Z 3 RStDG der 2. Teil des RStDG anzuwenden („Disziplinarrecht“). § 111 RStDG lege die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fest. Die nach § 205 RStDG in der Zentralleitung des BMJ ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seien in dieser Auflistung nicht erwähnt, sodass es für sie kein ausdrücklich geregeltes zuständiges Disziplinargericht gebe. Es stelle sich somit die Frage, welche Stelle als Disziplinargericht für diese Bediensteten anzurufen sei. Dazu werde im Kommentar zu RStDG, GOG und STAG (Fellner/Nogratnig) in Rz 10 zu § 111 RStDG Folgendes ausgeführt: „Im Zuge der Zusammenführung der Zuständigkeitsnorm des § 204 idF BGBl I 2007/96 mit § 111 durch BGBl I 2011/140 wurde die bis dahin vorgesehene Zuständigkeit des OGH als Disziplinargericht ‚für die in § 205 genannten Staatsanwälte‘ (§ 204 Abs 1 Z 5 letzter Satzteil) ohne jede Begründung nicht übernommen, sodass von einer planwidrigen Lücke auszugehen ist, die iSd aufgehobenen Bestimmung zu schließen ist, zumal die auf Planstellen im BMJ ernannten StA nicht (iS einer Zuordnung der Planstellen zu diesem Sprengel) ‚im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien‘ ernannt sind und es andernfalls an einem zuständigen Tribunal überhaupt fehlen würde.“ Ein Blick auf die Materialien zu BGBl. I 140/2011 würde dies unterstreichen. Während die Erläuterungen zur Regierungsvorlage lediglich aus zwei Seiten bestehen würden und beinahe überhaupt keine Details zu den hinter der Novelle stehenden Überlegungen enthalten würden, führe der Ausschussbericht zu den §§ 111 und 204 RStDG wie folgt aus (Seite 17): „Die Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Disziplinarsenate werden in einer Bestimmung zusammengefasst.“ Die Materialien zur Zusammenlegung des § 111 RStDG (in welchem die zuständigen Disziplinargerichte für Richterinnen und Richter festgelegt wurden) und des § 204 RStDG (in welchem die zuständigen Disziplinargerichte für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen festgelegt wurden) würden ausdrücklich die hinter der Maßnahme stehenden Motive offenlegen, nämlich die Zusammenfassung der beiden Bestimmungen. Hätte sich dadurch konkret in der Zuständigkeit für die nun nicht mehr ausdrücklich erwähnten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach § 205 RStDG etwas ändern sollen, wäre es ein Leichtes und konsequent gewesen, dies hier zu erwähnen. Nachdem dies nicht geschehen sei, müsse von einer planwidrigen Lücke im Gesetz ausgegangen werden. Vor Entstehen dieser Lücke durch BGBl. I 140/2011 sei der OGH als Disziplinargericht für die in § 205 RStDG genannten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zuständig gewesen, sodass eine weiterhin bestehende Zuständigkeit des OGH als Disziplinargericht am naheliegendsten erscheine.Darin wurde zur Zuständigkeitsfrage Folgendes ausgeführt: Auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sei gemäß Art. römisch II a Absatz 2, Ziffer 3, RStDG der 2. Teil des RStDG anzuwenden („Disziplinarrecht“). Paragraph 111, RStDG lege die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fest. Die nach Paragraph 205, RStDG in der Zentralleitung des BMJ ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte seien in dieser Auflistung nicht erwähnt, sodass es für sie kein ausdrücklich geregeltes zuständiges Disziplinargericht gebe. Es stelle sich somit die Frage, welche Stelle als Disziplinargericht für diese Bediensteten anzurufen sei. Dazu werde im Kommentar zu RStDG, GOG und STAG (Fellner/Nogratnig) in Rz 10 zu Paragraph 111, RStDG Folgendes ausgeführt: „Im Zuge der Zusammenführung der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 204, in der Fassung BGBl römisch eins 2007/96 mit Paragraph 111, durch BGBl römisch eins 2011/140 wurde die bis dahin vorgesehene Zuständigkeit des OGH als Disziplinargericht ‚für die in Paragraph 205, genannten Staatsanwälte‘ (Paragraph 204, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Satzteil) ohne jede Begründung nicht übernommen, sodass von einer planwidrigen Lücke auszugehen ist, die iSd aufgehobenen Bestimmung zu schließen ist, zumal die auf Planstellen im BMJ ernannten StA nicht (iS einer Zuordnung der Planstellen zu diesem Sprengel) ‚im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien‘ ernannt sind und es andernfalls an einem zuständigen Tribunal überhaupt fehlen würde.“ Ein Blick auf die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, würde dies unterstreichen. Während die Erläuterungen zur Regierungsvorlage lediglich aus zwei Seiten bestehen würden und beinahe überhaupt keine Details zu den hinter der Novelle stehenden Überlegungen enthalten würden, führe der Ausschussbericht zu den Paragraphen 111 und 204 RStDG wie folgt aus (Seite 17): „Die Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Disziplinarsenate werden in einer Bestimmung zusammengefasst.“ Die Materialien zur Zusammenlegung des Paragraph 111, RStDG (in welchem die zuständigen Disziplinargerichte für Richterinnen und Richter festgelegt wurden) und des Paragraph 204, RStDG (in welchem die zuständigen Disziplinargerichte für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen festgelegt wurden) würden ausdrücklich die hinter der Maßnahme stehenden Motive offenlegen, nämlich die Zusammenfassung der beiden Bestimmungen. Hätte sich dadurch konkret in der Zuständigkeit für die nun nicht mehr ausdrücklich erwähnten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach Paragraph 205, RStDG etwas ändern sollen, wäre es ein Leichtes und konsequent gewesen, dies hier zu erwähnen. Nachdem dies nicht geschehen sei, müsse von einer planwidrigen Lücke im Gesetz ausgegangen werden. Vor Entstehen dieser Lücke durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, sei der OGH als Disziplinargericht für die in Paragraph 205, RStDG genannten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zuständig gewesen, sodass eine weiterhin bestehende Zuständigkeit des OGH als Disziplinargericht am naheliegendsten erscheine.
Aufgrund der nicht eindeutigen Zuständigkeitsregelungen und um einer allfälligen Verjährung entgegenzuwirken, werde aus Vorsichtsgründen diese Disziplinaranzeige auch bei der BDB eingebracht.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BDB vom 08.04.2024 wurde der Beschluss gefasst, ein Disziplinarverfahren gegen den DB hinsichtlich des ihm in der Disziplinaranzeige zur Last gelegten Tatvorwurfes (Dienstpflichtverletzung iSd § 57 Abs. 1 und Abs. 3 RStDG) gemäß 123 Abs. 1 BDG 1979 nicht einzuleiten. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BDB vom 08.04.2024 wurde der Beschluss gefasst, ein Disziplinarverfahren gegen den DB hinsichtlich des ihm in der Disziplinaranzeige zur Last gelegten Tatvorwurfes (Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 3, RStDG) gemäß 123 Absatz eins, BDG 1979 nicht einzuleiten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der DB bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2023 als Staatsanwalt nach § 205 RStDG im BMJ in Verwendung gestanden sei. Auf Staatsanwälte sei nach Art. IIa Abs. 2 Z 3 RStDG der 2. Teil (Disziplinarrecht, §§ 101 bis 165) anzuwenden. Nach § 160 RStDG sei zur Durchführung des Disziplinarverfahrens das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zuständig gewesen sei. Nach § 1 Abs. 3 BDG 1979 sei dieses Bundesgesetz auf Staatsanwälte nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt werde. Nach Art. IIa Abs. 3 RStDG sei der 8. Abschnitt des BDG 1979 (Disziplinarrecht, §§ 91 bis 135) auf Staatsanwälte nicht anzuwenden. Unabhängig davon, ob die Zuständigkeit eines Disziplinargerichtes gegeben sei, würden diese Bestimmungen einer Anwendung des 8. Abschnittes des BDG 1979 entgegenstehen und sei eine Zuständigkeit der BDB für Staatsanwälte, die nach § 205 RStDG im BMJ verwendet würden bzw. unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses verwendet worden seien, jedenfalls ausgeschlossen. Es sei daher von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens mangels Zuständigkeit der BDB abzusehen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der DB bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2023 als Staatsanwalt nach Paragraph 205, RStDG im BMJ in Verwendung gestanden sei. Auf Staatsanwälte sei nach Art. römisch II a Absatz 2, Ziffer 3, RStDG der 2. Teil (Disziplinarrecht, Paragraphen 101 bis 165) anzuwenden. Nach Paragraph 160, RStDG sei zur Durchführung des Disziplinarverfahrens das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zuständig gewesen sei. Nach Paragraph eins, Absatz 3, BDG 1979 sei dieses Bundesgesetz auf Staatsanwälte nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt werde. Nach Art. römisch II a Absatz 3, RStDG sei der 8. Abschnitt des BDG 1979 (Disziplinarrecht, Paragraphen 91 bis 135) auf Staatsanwälte nicht anzuwenden. Unabhängig davon, ob die Zuständigkeit eines Disziplinargerichtes gegeben sei, würden diese Bestimmungen einer Anwendung des 8. Abschnittes des BDG 1979 entgegenstehen und sei eine Zuständigkeit der BDB für Staatsanwälte, die nach Paragraph 205, RStDG im BMJ verwendet würden bzw. unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses verwendet worden seien, jedenfalls ausgeschlossen. Es sei daher von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens mangels Zuständigkeit der BDB abzusehen gewesen.
3. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt beim BMJ fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er begründend im Wesentlichen die in der Disziplinaranzeige und dem angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen zur Zuständigkeitsfrage wiederholte.
Ergänzend führte er an, dass es auch denkbar sei, die planwidrige Lücke und Unvollständigkeit der Rechtsordnung, welche mangels Erwähnung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach § 205 RStDG hinsichtlich der zuständigen Disziplinargerichte entstanden sei, dadurch zu schließen, dass eine Zuständigkeit der BDB angenommen werde. Aufgrund der nicht eindeutigen Zuständigkeitsregelungen und um einer allfälligen Verjährung entgegenzuwirken, sei anzunehmen, dass die BDB daher falsch davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens mangels Zuständigkeit nicht vorliegen würden und werde daher beantragt, das BVwG wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid abändern und ein Disziplinarverfahren gegen den DB wegen des in der Disziplinaranzeige vom 06.03.2024 enthaltenen Vorwurfs einleiten. Ergänzend führte er an, dass es auch denkbar sei, die planwidrige Lücke und Unvollständigkeit der Rechtsordnung, welche mangels Erwähnung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach Paragraph 205, RStDG hinsichtlich der zuständigen Disziplinargerichte entstanden sei, dadurch zu schließen, dass eine Zuständigkeit der BDB angenommen werde. Aufgrund der nicht eindeutigen Zuständigkeitsregelungen und um einer allfälligen Verjährung entgegenzuwirken, sei anzunehmen, dass die BDB daher falsch davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Disziplinarverfahrens mangels Zuständigkeit nicht vorliegen würden und werde daher beantragt, das BVwG wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid abändern und ein Disziplinarverfahren gegen den DB wegen des in der Disziplinaranzeige vom 06.03.2024 enthaltenen Vorwurfs einleiten.
4. Mit Schreiben vom 10.05.2024 (beim BVwG am 17.05.2024 eingelangt) wurden die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der DB (LStA i.R. Dr. XXXX ) steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und stand bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2023 als Staatsanwalt nach § 205 RStDG in Verwendung im BMJ.Der DB (LStA i.R. Dr. römisch 40 ) steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und stand bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2023 als Staatsanwalt nach Paragraph 205, RStDG in Verwendung im BMJ.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Gesetzliche Grundlagen
1 § Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF lautet: 1 Paragraph Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF lautet:
„ANWENDUNGSBEREICH
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.(2) Auf die im Art. römisch eins des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.“(3) Auf die im Art. römisch II a RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 idgF, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, idgF, lauten:
„Artikel IIa
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Artikel 90 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe.
(2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung:
1. die Artikel I, IIa, IV, V, VII und VIII,1. die Artikel römisch eins, römisch II a, römisch IV, römisch fünf, römisch VII und römisch VIII,
2. im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b, Abschnitt V mit Ausnahme von § 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79,2. im ersten Teil die Abschnitte römisch eins, römisch II, im Abschnitt römisch III die Paragraphen 26 und 32b, Abschnitt römisch fünf mit Ausnahme von Paragraph 52,, im Abschnitt römisch VI die Paragraphen 57,, 57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt römisch VII die Paragraphen 68 a,, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt römisch VIII Paragraphen 78 a und 79,
3. der 2. Teil,
4. im 3. Teil § 170b sowie4. im 3. Teil Paragraph 170 b, sowie
5. der 6. und 7. Teil.
(3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der §§ 4, 5a, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 46, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.“(3) Im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme der Paragraphen 4,, 5a, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 46, 53a, 65 und 78e, des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts.“
„Disziplinargericht, Disziplinarverfahren
§ 160. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.Paragraph 160, (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist.
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.“(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes für den im Ruhestand befindlichen Richter sinngemäß anzuwenden.“
„Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz
§ 205 (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. [...]“Paragraph 205, (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. [...]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Der DB stand bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2023 als Staatsanwalt nach § 205 RStDG in Verwendung im BMJ und ist gemäß § 160 RStDG zur Durchführung des Disziplinarverfahrens das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist. Auf Staatsanwälte ist nach Art IIa Abs. 2 Z 2 RStDG der 2. Teil (Disziplinarrecht, §§ 101 bis 165) anzuwenden. Der DB stand bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.10.2023 als Staatsanwalt nach Paragraph 205, RStDG in Verwendung im BMJ und ist gemäß Paragraph 160, RStDG zur Durchführung des Disziplinarverfahrens das Disziplinargericht zuständig, das unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses für den Richter zuständig gewesen ist. Auf Staatsanwälte ist nach Art römisch II a Absatz 2, Ziffer 2, RStDG der 2. Teil (Disziplinarrecht, Paragraphen 101 bis 165) anzuwenden.
Das BDG 1979 ist hingegen nur dann auf Staatsanwälte anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird. Des Weiteren wird in Art. IIa Abs. 3 RStDG geregelt, dass der 8. Abschnitt des BDG 1979 (Disziplinarrecht, §§ 91 bis 135) auf Staatsanwälte nicht anzuwenden ist. Das BDG 1979 ist hingegen nur dann auf Staatsanwälte anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird. Des Weiteren wird in Art. römisch II a Absatz 3, RStDG geregelt, dass der 8. Abschnitt des BDG 1979 (Disziplinarrecht, Paragraphen 91 bis 135) auf Staatsanwälte nicht anzuwenden ist.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine Zuständigkeit der BDB für Staatsanwälte, die nach § 205 RStDG im BMJ verwendet werden bzw. unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses verwendet worden sind, ausgeschlossen ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass eine Zuständigkeit der BDB für Staatsanwälte, die nach Paragraph 205, RStDG im BMJ verwendet werden bzw. unmittelbar vor Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses verwendet worden sind, ausgeschlossen ist.
Dies hat die BDB zwar auch – mit derselben Begründung – richtig erkannt, dabei jedoch übersehen, dass sie mit ihrem Beschluss über die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens im angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen hat, zu der sie nicht befugt war.
Die BDB war daher nicht zuständig, den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu erlassen. Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Die BDB war daher nicht zuständig, den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu erlassen. Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002).
Da die BDB nicht zuständig war, über die Disziplinaranzeige vom 06.03.2024 in der Sache zu entscheiden – wie sie es durch den Ausspruch über die Nichteinleitung getan hat – war diese Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und der Bescheid vom 08.04.2024 wegen Unzuständigkeit der BDB ersatzlos zu beheben.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Disziplinaranwalt als Beschwerdeführer ebenfalls sowohl in seiner Disziplinaranzeige als auch in der Beschwerde zum Ergebnis kommt, dass „wahrscheinlich“ nicht die BDB, sondern der OGH für das Disziplinarverfahren des DB zuständig ist und rechtfertigt seine Vorlage an die BDB sowie die Beschwerdeerhebung lediglich als Vorsichtsmaßnahme, um einer allfälligen Verjährung entgegenzuwirken.
Da anhand der oben zitierten Bestimmungen die Zuständigkeit der BDB im vorliegenden Fall jedoch eindeutig verneint werden konnte, waren die Ausführungen des BF in Bezug auf die Interpretation der Materialien zur Zusammenführung der Zuständigkeitsnorm des § 204 RStDG idF BGBl. I 2007/96 mit § 111 RStDG durch BGBl. I 2011/140 und das angebliche Vorliegen einer planwidrigen Lücke, welche mangels Erwähnung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach § 205 RStDG hinsichtlich der zuständigen Disziplinargerichte entstanden sei, für die vorliegende Entscheidungsfindung nicht weiter relevant. Da anhand der oben zitierten Bestimmungen die Zuständigkeit der BDB im vorliegenden Fall jedoch eindeutig verneint werden konnte, waren die Ausführungen des BF in Bezug auf die Interpretation der Materialien zur Zusammenführung der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 204, RStDG in der Fassung BGBl. römisch eins 2007/96 mit Paragraph 111, RStDG durch BGBl. römisch eins 2011/140 und das angebliche Vorliegen einer planwidrigen Lücke, welche mangels Erwähnung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach Paragraph 205, RStDG hinsichtlich der zuständigen Disziplinargerichte entstanden sei, für die vorliegende Entscheidungsfindung nicht weiter relevant.
Der Vollständigkeit halber wird auf die seitens der BDB verpflichtende Weiterleitung der Disziplinaranzeige an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG verwiesen (vgl. VwGH 21.10.2020 Ra 2018/11/0205), wobei laut Ausführungen in der Disziplinaranzeige davon auszugehen ist, dass diese dem OGH als zuständige Behörde bereits zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Vollständigkeit halber wird auf die seitens der BDB verpflichtende Weiterleitung der Disziplinaranzeige an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, AVG verwiesen vergleiche VwGH 21.10.2020 Ra 2018/11/0205), wobei laut Ausführungen in der Disziplinaranzeige davon auszugehen ist, dass diese dem OGH als zuständige Behörde bereits zur Entscheidung vorgelegt wurde.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinaranzeige Disziplinargericht Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren ersatzlose Behebung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestand Staatsanwalt UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2291999.1.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024