TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/23 W140 2297701-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W140 2297701-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

beschließt:

I. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

erkennt zu Recht:

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch III. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 14.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, es wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2024 abgewiesen.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 14.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, es wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2024 abgewiesen.

Versuche, die BF am XXXX an ihrer Meldeadresse festzunehmen scheiterten, sodass die Überstellung der BF nach Kroatien XXXX nicht möglich war. Am XXXX erschien die BF bei einer Polizeiinspektion, wo sie festgenommen wurde. Nachdem über die BF Schubhaft angeordnet wurde, wurde sie am XXXX nach Kroatien überstellt.Versuche, die BF am römisch 40 an ihrer Meldeadresse festzunehmen scheiterten, sodass die Überstellung der BF nach Kroatien römisch 40 nicht möglich war. Am römisch 40 erschien die BF bei einer Polizeiinspektion, wo sie festgenommen wurde. Nachdem über die BF Schubhaft angeordnet wurde, wurde sie am römisch 40 nach Kroatien überstellt.

Am XXXX stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurde auf Grund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.Am römisch 40 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurde auf Grund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

Die BF wurde am XXXX vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie vor ihrer Abschiebung selbst zu den Behörden gekommen sei. Sie habe damals angesucht, dass sie in die Russische Föderation zurückwolle, was ihr nicht ermöglicht worden sei. Sie wolle unbedingt bei ihrer Familie in Österreich bleiben, in Tschetschenien habe sie niemanden. Ihre Kinder befänden sich zwar in Tschetschenien, doch könne sie nicht zu ihnen. Auch ihr Reisepass sei von Frankreich nach Österreich geschickt worden, damit sie in die Russische Föderation zurückkehren könne. Nach Österreich sei sie am XXXX mit dem Zug sowie einem Taxi eingereist. Sie sei nach Österreich zurückgekehrt, da sich ihre Familie hier befinde, sie brauche ihre Familie. Ihre Schwester sei österreichische Staatsangehörige und arbeite als Dolmetscherin. Ihre Schwester helfe ihr auch finanziell. Sie könne entweder bei ihren Eltern oder ihrer Schwester wohnen. An finanziellen Mitteln besitze sie EUR 50,-- und ihre Schwester könne ihr helfen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab die BF an, dass sie manchmal an Schwindel leide und das Bewusstsein verliere.Die BF wurde am römisch 40 vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie vor ihrer Abschiebung selbst zu den Behörden gekommen sei. Sie habe damals angesucht, dass sie in die Russische Föderation zurückwolle, was ihr nicht ermöglicht worden sei. Sie wolle unbedingt bei ihrer Familie in Österreich bleiben, in Tschetschenien habe sie niemanden. Ihre Kinder befänden sich zwar in Tschetschenien, doch könne sie nicht zu ihnen. Auch ihr Reisepass sei von Frankreich nach Österreich geschickt worden, damit sie in die Russische Föderation zurückkehren könne. Nach Österreich sei sie am römisch 40 mit dem Zug sowie einem Taxi eingereist. Sie sei nach Österreich zurückgekehrt, da sich ihre Familie hier befinde, sie brauche ihre Familie. Ihre Schwester sei österreichische Staatsangehörige und arbeite als Dolmetscherin. Ihre Schwester helfe ihr auch finanziell. Sie könne entweder bei ihren Eltern oder ihrer Schwester wohnen. An finanziellen Mitteln besitze sie EUR 50,-- und ihre Schwester könne ihr helfen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab die BF an, dass sie manchmal an Schwindel leide und das Bewusstsein verliere.


Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF nach rechtskräftig erlassener Anordnung zur Außerlandesbringung und zurückgewiesenem Asylantrag in Österreich verblieben sei und mehrfach Anträge auf Rückkehr in die Russische Föderation gestellt habe. Die freiwillige Rückkehr sei mit sämtlichen damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Leistungen gewährt worden, die BF sei jedoch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Nachdem das BFA einen Festnahmeauftrag erlassen habe sei die BF weder an ihrer Meldeadresse - der Wohnung ihrer Schwester - noch in der Wohnung ihrer Eltern für das BFA greifbar gewesen. Erst einige Tage nach der geplanten Überstellung sei die BF bei einer Polizeiinspektion erschienen. Für das BFA stehe daher fest, dass sich die BF bewusst ihrer Außerlandesbringung entzogen habe. Es könne daher einer neuerlichen Unterbringung bei ihrer Familie nicht zugestimmt werden. Auch der Umstand, dass die BF kurz nach ihrer Überstellung nach Kroatien neuerlich nach Österreich einreiste, zeige, dass die BF nicht gewillt sei, sich an behördliche Entscheidungen oder Gesetze zu halten. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da sich die BF trotz Meldeadresse ihrer Überstellung entzogen habe und bereits kurze Zeit nach ihrer Überstellung neuerlich in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die BF habe vor dem BFA angegeben, dass sie nicht krank sei und ergebe sich auch aus den in den bisherigen Verfahren erfolgten Prüfungen des Gesundheitszustandes der BF, dass ihr Gesundheitszustand nicht gegen die Anordnung der Schubhaft spreche.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF nach rechtskräftig erlassener Anordnung zur Außerlandesbringung und zurückgewiesenem Asylantrag in Österreich verblieben sei und mehrfach Anträge auf Rückkehr in die Russische Föderation gestellt habe. Die freiwillige Rückkehr sei mit sämtlichen damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Leistungen gewährt worden, die BF sei jedoch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Nachdem das BFA einen Festnahmeauftrag erlassen habe sei die BF weder an ihrer Meldeadresse - der Wohnung ihrer Schwester - noch in der Wohnung ihrer Eltern für das BFA greifbar gewesen. Erst einige Tage nach der geplanten Überstellung sei die BF bei einer Polizeiinspektion erschienen. Für das BFA stehe daher fest, dass sich die BF bewusst ihrer Außerlandesbringung entzogen habe. Es könne daher einer neuerlichen Unterbringung bei ihrer Familie nicht zugestimmt werden. Auch der Umstand, dass die BF kurz nach ihrer Überstellung nach Kroatien neuerlich nach Österreich einreiste, zeige, dass die BF nicht gewillt sei, sich an behördliche Entscheidungen oder Gesetze zu halten. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da sich die BF trotz Meldeadresse ihrer Überstellung entzogen habe und bereits kurze Zeit nach ihrer Überstellung neuerlich in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die BF habe vor dem BFA angegeben, dass sie nicht krank sei und ergebe sich auch aus den in den bisherigen Verfahren erfolgten Prüfungen des Gesundheitszustandes der BF, dass ihr Gesundheitszustand nicht gegen die Anordnung der Schubhaft spreche.

Der Schubhaftbescheid wurde der BF am XXXX persönlich zugestellt, sie wird seither in Schubhaft angehalten.Der Schubhaftbescheid wurde der BF am römisch 40 persönlich zugestellt, sie wird seither in Schubhaft angehalten.

Am 16.08.2024 richtete das BFA ein Wiederaufnahmegesuch nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO an Kroatien.

Am 20.08.2024 erhob die BF durch ihre Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX sowie ihre Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Am 20.08.2024 erhob die BF durch ihre Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 sowie ihre Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch II).

Am 05.09.2024 erfolgte durch die BBU Rückkehrberatung erneut ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BF. Laut Rückkehrberatungsprotokoll war die BF nicht rückkehrwillig. Unter der Rubrik „Sonstige Anmerkungen für das BFA“ wurde ausgeführt: „Die Frau möchte weder nach Dublin-MS zurückkehren noch in ihren Herkunftsstaat.“

Am 16.09.2024 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter erneut Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX sowie ihre Anhaltung in Schubhaft. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Die BF habe sich im seinerzeitigen Verfahren zur Außerlandesbringung freiwillig bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet, woraufhin die Überstellung nach Kroatien erfolgt sei. Auch sonst würden sich aus dem bisherigen Verhalten der BF keine Umstände ergeben, die geeignet seien, das Vorliegen einer im Sinne der Dublin-VO erheblichen Fluchtgefahr zu bejahen. Die BF leide laut fachärztlichem Befund an Epilepsie, Ein- und Durchschlafstörungen, posttraumatischen Belastungsstörungen sowie Anpassungsstörungen. Die Schubhaft sei angesichts des Gesundheitszustands der BF unverhältnismäßig und sohin unzulässig. Die Anordnung der Schubhaft sei zudem unzulässig, sofern gemäß § 77 FPG der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Die BF erkläre sich ausdrücklich bereit bei ihrer Schwester Unterkunft zu nehmen und sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer LPD zu melden. Zudem erkläre sich die Schwester der BF bereit eine entsprechende finanzielle Sicherheitsleistung beim BFA zu hinterlegen. Beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen, anzuordnen, dass der der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechende Zustand herzustellen sei, demnach - sofern die Schubhaft noch anhalte - anzuordnen, die BF zu entlassen, jedenfalls der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der BF gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, aber auch der Dolmetschkosten, für die die BF aufzukommen habe, einschließlich der Eingabegebühr aufzuerlegen.Am 16.09.2024 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter erneut Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 sowie ihre Anhaltung in Schubhaft. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Die BF habe sich im seinerzeitigen Verfahren zur Außerlandesbringung freiwillig bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet, woraufhin die Überstellung nach Kroatien erfolgt sei. Auch sonst würden sich aus dem bisherigen Verhalten der BF keine Umstände ergeben, die geeignet seien, das Vorliegen einer im Sinne der Dublin-VO erheblichen Fluchtgefahr zu bejahen. Die BF leide laut fachärztlichem Befund an Epilepsie, Ein- und Durchschlafstörungen, posttraumatischen Belastungsstörungen sowie Anpassungsstörungen. Die Schubhaft sei angesichts des Gesundheitszustands der BF unverhältnismäßig und sohin unzulässig. Die Anordnung der Schubhaft sei zudem unzulässig, sofern gemäß Paragraph 77, FPG der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Die BF erkläre sich ausdrücklich bereit bei ihrer Schwester Unterkunft zu nehmen und sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer LPD zu melden. Zudem erkläre sich die Schwester der BF bereit eine entsprechende finanzielle Sicherheitsleistung beim BFA zu hinterlegen. Beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den bekämpften Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen, anzuordnen, dass der der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechende Zustand herzustellen sei, demnach - sofern die Schubhaft noch anhalte - anzuordnen, die BF zu entlassen, jedenfalls der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der BF gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, aber auch der Dolmetschkosten, für die die BF aufzukommen habe, einschließlich der Eingabegebühr aufzuerlegen.

Das BFA legte am 16.09.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 17.09.2024 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab:

„Das Bundesamt nimmt zur gegenständlichen Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und der damit verbundenen Anhaltung im Stande der Schubhaft wie folgt Stellung:

Zum bisherigen Aufenthalt der Asylwerberin:

Die Genannte stellte nach illegaler Einreise am 14.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass sie am 05.10.2023 in Kroatien im Zuge einer Asylantragstellung ( XXXX ) erkennungsdienstlich behandelt wurde.Bei ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass sie am 05.10.2023 in Kroatien im Zuge einer Asylantragstellung ( römisch 40 ) erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023 erfolgte gemäß der Dublin III-Verordnung ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates an die kroatische Asylbehörde.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023 erfolgte gemäß der Dublin III-Verordnung ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates an die kroatische Asylbehörde.

Auf das am 29.11.2023 an Kroatien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Kroatiens keine fristgerechte Antwort. Auf das am 29.11.2023 an Kroatien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgte seitens Kroatiens keine fristgerechte Antwort.

Mit Schreiben vom 15.12.2023 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die kroatische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Kroatiens für das Führen Ihres Asylverfahrens gemäß Art. 18 (1) (b) iVm Art. 25 (2) der Dublin III VO gegeben ist.Mit Schreiben vom 15.12.2023 erfolgte eine schriftliche Mitteilung des Bundesamtes an die kroatische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Kroatiens für das Führen Ihres Asylverfahrens gemäß Artikel 18, (1) (b) in Verbindung mit Artikel 25, (2) der Dublin römisch III VO gegeben ist.

Am 17.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes, nämlich deren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien, zur Kenntnis gebracht.Am 17.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes, nämlich deren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien, zur Kenntnis gebracht.

Am 19.01.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung über die seit 28.12.2023 andauernde psychologische Betreuung, ausgestellt von der XXXX am 10.01.2024, ein.Am 19.01.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung über die seit 28.12.2023 andauernde psychologische Betreuung, ausgestellt von der römisch 40 am 10.01.2024, ein.

Am 19.01.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere Anfrage zu einer Beurlaubung ein.

Am 12.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin von XXXX , Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Militärpsychologe, Notfallpsychologe, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei ihr eine Anpassungsstörung, aktuell mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23) diagnostiziert wurde. Es wurde festgestellt, dass nichts gegen eine Abschiebung bzw. Außerlandesbringung nach Kroatien spricht. Es wurde darin auch dargelegt, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin durch die Einnahme von Medikamenten in überschaubarer Zeit eine Besserung erwartbar sei die Beschwerdeführerin diese Medikamente jedoch nicht einnehmen würde.Am 12.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin von römisch 40 , Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Militärpsychologe, Notfallpsychologe, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei ihr eine Anpassungsstörung, aktuell mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23) diagnostiziert wurde. Es wurde festgestellt, dass nichts gegen eine Abschiebung bzw. Außerlandesbringung nach Kroatien spricht. Es wurde darin auch dargelegt, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin durch die Einnahme von Medikamenten in überschaubarer Zeit eine Besserung erwartbar sei die Beschwerdeführerin diese Medikamente jedoch nicht einnehmen würde.

Am 11.03.2024 übermittelten Sie Ihre Meldebestätigung, der zu entnehmen war, dass Sie seit 11.03.2024 an der Adresse XXXX wohnhaft waren. Am 11.03.2024 übermittelten Sie Ihre Meldebestätigung, der zu entnehmen war, dass Sie seit 11.03.2024 an der Adresse römisch 40 wohnhaft waren.

Unterkunftgeberin ist Ihre Schwester XXXX . Unterkunftgeberin ist Ihre Schwester römisch 40 .

Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 AsylG bei der XXXX auferlegt.Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, AsylG bei der römisch 40 auferlegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2024 wurde der Antrag aufgrund § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist. Die Abschiebung nach Kroatien wurde gem. § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Nach Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid des Bundesamtes am 02.05.2024 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.03.2024 wurde der Antrag aufgrund Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist. Die Abschiebung nach Kroatien wurde gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Nach Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid des Bundesamtes am 02.05.2024 in zweiter Instanz in Rechtskraft.

Ein Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde durch das Bundesamt mit 03.05.2024 genehmigt und eine Starthilfe von € 900,- gewährt. Dieser Antrag wurde mit 15.05.2024 durch die Beschwerdeführerin widerrufen.

Am 22.05.2024 wurde erneut ein Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, welcher von Seiten des Bundesamtes am 29.05.2024 genehmigt wurde, allerdings befristet mit dem 07.06.2024.

Ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung der freiwilligen Rückkehr vom 07.06.2024 wurde durch das Bundesamt abgewiesen.

In Folge wurde die Festnahme der Beschwerdeführerin für den XXXX angeordnet, da diese am XXXX nach Kroatien abgeschoben werden sollte. Es wurde dabei sowohl an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin als auch an der Adresse der Eltern und einer Freundin bzw. Cousine in XXXX , bei welcher sie kurzzeitig Unterkunft nahm ein gleichzeitiger Festnahmeversuch unternommen. An keiner der Adressen war die Beschwerdeführerin um XXXX morgens anzutreffen. Weitere Festnahmeversuche am Nachmittag und Abend desselben Tages wurden unternommen, waren jedoch erfolglos. In einem Telefonat mit der Schwester und Unterkunftgeberin der Beschwerdeführerin, Frau XXXX , teilte diese der Polizei mit, dass sie mit ihren Eltern telefoniert hätte, welche angaben, dass die Beschwerdeführerin auf den Weg in die Russische Föderation sei und Österreich schon verlassen hätte.In Folge wurde die Festnahme der Beschwerdeführerin für den römisch 40 angeordnet, da diese am römisch 40 nach Kroatien abgeschoben werden sollte. Es wurde dabei sowohl an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin als auch an der Adresse der Eltern und einer Freundin bzw. Cousine in römisch 40 , bei welcher sie kurzzeitig Unterkunft nahm ein gleichzeitiger Festnahmeversuch unternommen. An keiner der Adressen war die Beschwerdeführerin um römisch 40 morgens anzutreffen. Weitere Festnahmeversuche am Nachmittag und Abend desselben Tages wurden unternommen, waren jedoch erfolglos. In einem Telefonat mit der Schwester und Unterkunftgeberin der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , teilte diese der Polizei mit, dass sie mit ihren Eltern telefoniert hätte, welche angaben, dass die Beschwerdeführerin auf den Weg in die Russische Föderation sei und Österreich schon verlassen hätte.

Erst am XXXX , also vier Tage nach dem Abschiebetermin und sechs Tage nach der versuchten Festnahme trat die Beschwerdeführerin wieder in Erscheinung und meldete sich bei der .Polizeiinspektion. Daraufhin wurden die Festnahme und Schubhaft angeordnet. Erst am römisch 40 , also vier Tage nach dem Abschiebetermin und sechs Tage nach der versuchten Festnahme trat die Beschwerdeführerin wieder in Erscheinung und meldete sich bei der .Polizeiinspektion. Daraufhin wurden die Festnahme und Schubhaft angeordnet.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX nach Kroatien überstellt.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 nach Kroatien überstellt.

Am XXXX trat sie erneut in Erscheinung und stellte wieder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am römisch 40 trat sie erneut in Erscheinung und stellte wieder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Sie wurden aufgrund der Fluchtgefahr in Folge festgenommen und über sie, nach erfolgter Einvernahme am XXXX die Schubhaft verhängt. Sie wurden aufgrund der Fluchtgefahr in Folge festgenommen und über sie, nach erfolgter Einvernahme am römisch 40 die Schubhaft verhängt.

Am 16.08.2024 wurde erneut ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet bzw. dieses an die kroatischen Behörden versandt.

Am 20.08.2024 langte die erste Aktenanforderung zur Schubhaft-Beschwerde zur Verhängung der Schubhaft, sowie der weiteren Anhaltung in eben dieser beim Bundesamt ein.

Am XXXX langte das Rückkehrberatungsprotokoll beim Bundesamt ein, bei welchem sich die Beschwerdeführerin erneut rückkehrwillig zeigte.Am römisch 40 langte das Rückkehrberatungsprotokoll beim Bundesamt ein, bei welchem sich die Beschwerdeführerin erneut rückkehrwillig zeigte.

Nach Vorlage aller geforderten Unterlagen wurde die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in eben dieser für rechtmäßig bzw. die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung für vorliegend erklärt.Nach Vorlage aller geforderten Unterlagen wurde die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in eben dieser für rechtmäßig bzw. die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung für vorliegend erklärt.

Am 28.08.2024 langte die Beantwortung der kroatischen Behörden betreffend die positive Übernahme der Genannten beim Bundesamt ein.

Am 04.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin mittels Mitteilung gem. § 29 Abs 3 AsylG nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen sein wird. Weiters wurden an diesem Tag die Länderfeststellungen zu Kroatien ausgefolgt. Am 04.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin mittels Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen sein wird. Weiters wurden an diesem Tag die Länderfeststellungen zu Kroatien ausgefolgt.

Am 06.09.2024 langte neuerlich ein Rückkehrberatungsprotokoll des Gesprächs am 05.09.2024 der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein, in welchem sie sich nunmehr wiederum nicht rückkehrwillig zeigte.(…) Aufgrund der Asylfolgeantragstellung bei Vorliegen von rechtskräftigen Entscheidungen gem. § 5 AsylG und 61 FPG, kann die Überstellung bereits bei Ausfolgung des (…) (Sachverhalt nach § 12a Abs. 1 AsylG) den kroatischen Behörden angekündigt werden. Diesbezüglich besteht eine Vorlaufzeit von zumindest einer Woche. Daher ist mit einer Überstellung, je nach Verfügbarkeit von Flügen, ab einer Woche nach Bescheid-Zustellung bzw. Übernahme gerechnet werden. Die erforderliche Frist von sechs Wochen ab Zustimmung des übernehmenden Dublin-Staates kann daher jedenfalls eingehalten werden.Am 06.09.2024 langte neuerlich ein Rückkehrberatungsprotokoll des Gesprächs am 05.09.2024 der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein, in welchem sie sich nunmehr wiederum nicht rückkehrwillig zeigte.(…) Aufgrund der Asylfolgeantragstellung bei Vorliegen von rechtskräftigen Entscheidungen gem. Paragraph 5, AsylG und 61 FPG, kann die Überstellung bereits bei Ausfolgung des (…) (Sachverhalt nach Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG) den kroatischen Behörden angekündigt werden. Diesbezüglich besteht eine Vorlaufzeit von zumindest einer Woche. Daher ist mit einer Überstellung, je nach Verfügbarkeit von Flügen, ab einer Woche nach Bescheid-Zustellung bzw. Übernahme gerechnet werden. Die erforderliche Frist von sechs Wochen ab Zustimmung des übernehmenden Dublin-Staates kann daher jedenfalls eingehalten werden.

Zur Fluchtgefahr

In der Beschwerde wird auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei der Schwester oder den Eltern verwiesen, was bereits im Zuge des Bescheides als Möglichkeit begründet ausgeschlossen wurde. Denn der Beschwerdeführerin wurde bereits im vorangegangenen Verfahrensstadium ermöglicht Unterkunft bei ihrer Schwester zu nehmen, was dazu führte, dass sie für eine Festnahme nicht greifbar war und schon zuvor durch die Verschleppung der freiwilligen Ausreise versuchte das Verfahren dahingehend zu verzögern, bis eine Verfristung der Dublin-Überstellung eintritt. Denn der letztmalige Verlängerungsantrag der bereits bewilligten unterstützten freiwilligen Rückkehr wurde just an jenem Tag eingebracht, an welchen die Beschwerdeführerin letztmalig ausreisen hätte müssen. Diese Frist wurde durch das BFA bewusst gesetzt, um den Eintritt der Verfristung zu verhindern und der BF dabei trotzdem die Möglichkeit zu geben, der freiwilligen Ausreise nachzukommen. Schon zuvor wurde die bereits genehmigte freiwillige Ausreise widerrufen. Aus Sicht des Bundesamtes handelt es sich dabei eindeutig um den Versuch die Außerlandesbringung zu verzögern, um die Verfristung eintreten zu lassen. Auch am heutigen Tag ( XXXX ) langte ein Rückkehrberatungsprotokoll beim Bundesamt ein, bei welchem die BF sich als rückkehrwillig deklarieret. Hierorts kann dies nur erneut als Verzögerungstaktik angesehen werden. Im Fall einer neuerlichen Antragstellung auf freiwillige Rückkehr wird eine mögliche Bewilligung aufgrund der Aktenlage zunächst separat geprüft werden müssen, kann diese jedoch, aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, wenn überhaupt, dann nur aus der Schubhaft heraus genehmigt werden. Die BF hat sich in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig gegenüber der Behörde gezeigt und ist daher die Fortführung der Schubhaft aus hierortiger Sicht unabdinglich.In der Beschwerde wird auf die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei der Schwester oder den Eltern verwiesen, was bereits im Zuge des Bescheides als Möglichkeit begründet ausgeschlossen wurde. Denn der Beschwerdeführerin wurde bereits im vorangegangenen Verfahrensstadium ermöglicht Unterkunft bei ihrer Schwester zu nehmen, was dazu führte, dass sie für eine Festnahme nicht greifbar war und schon zuvor durch die Verschleppung der freiwilligen Ausreise versuchte das Verfahren dahingehend zu verzögern, bis eine Verfristung der Dublin-Überstellung eintritt. Denn der letztmalige Verlängerungsantrag der bereits bewilligten unterstützten freiwilligen Rückkehr wurde just an jenem Tag eingebracht, an welchen die Beschwerdeführerin letztmalig ausreisen hätte müssen. Diese Frist wurde durch das BFA bewusst gesetzt, um den Eintritt der Verfristung zu verhindern und der BF dabei trotzdem die Möglichkeit zu geben, der freiwilligen Ausreise nachzukommen. Schon zuvor wurde die bereits genehmigte freiwillige Ausreise widerrufen. Aus Sicht des Bundesamtes handelt es sich dabei eindeutig um den Versuch die Außerlandesbringung zu verzögern, um die Verfristung eintreten zu lassen. Auch am heutigen Tag ( römisch 40 ) langte ein Rückkehrberatungsprotokoll beim Bundesamt ein, bei welchem die BF sich als rückkehrwillig deklarieret. Hierorts kann dies nur erneut als Verzögerungstaktik angesehen werden. Im Fall einer neuerlichen Antragstellung auf freiwillige Rückkehr wird eine mögliche Bewilligung aufgrund der Aktenlage zunächst separat geprüft werden müssen, kann diese jedoch, aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, wenn überhaupt, dann nur aus der Schubhaft heraus genehmigt werden. Die BF hat sich in der Vergangenheit als nicht vertrauenswürdig gegenüber der Behörde gezeigt und ist daher die Fortführung der Schubhaft aus hierortiger Sicht unabdinglich.

Während der Unterkunftnahme bei der Schwester wurde der Beschwerdeführerin eine Meldeverpflichtung auferlegt, welcher diese zwar grundsätzlich vorerst nachkam, allerdings zum Zeitpunkt der Festnahme eben nicht mehr. Sie kam dieser erst wieder nach, nachdem die Abschiebung erfolgreich vereitelt wurde. Dabei wurde durch die Schwester mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin laut Informationen der Eltern nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig wäre, was nicht der Fall war. Für die Behörde steht daher fest, dass die Familie der Beschwerdeführerin dieser jedenfalls dabe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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