Entscheidungsdatum
15.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2240914-2/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX ehem. XXXX , geboren am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 ehem. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 04.09.2024 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 04.09.2024 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Der BF habe in Österreich ein besonders verpöntes Verhalten an den Tag gelegt und könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteres für Personen im Bundesgebiet gefährliches Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden, vor allem gegen engere Familienangehörige. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt römisch II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Der BF habe in Österreich ein besonders verpöntes Verhalten an den Tag gelegt und könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteres für Personen im Bundesgebiet gefährliches Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden, vor allem gegen engere Familienangehörige. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA, die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des Bescheides oder Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Abänderung des Spruchpunktes II. des Bescheides dahingehend, dass des BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde sowie die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III. des Bescheides, beantragte. Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA, die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides oder Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Abänderung des Spruchpunktes römisch II. des Bescheides dahingehend, dass des BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde sowie die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch III. des Bescheides, beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 02.10.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 08.10.2024).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gesunde und arbeitsfähige BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 06.09.2000 – 27.09.2001 Hauptwohnsitz
? 09.01.2002 – 13.12.2004 Hauptwohnsitz
? 20.03.2004 – 30.04.2004 Nebenwohnsitz PAZ
? 14.02.2007 – 18.07.2007 Hauptwohnsitz
? 21.04.2010 – 20.10.2010 Hauptwohnsitz
? 16.05.2012 – 23.05.2013 Hauptwohnsitz
? 05.02.2014 – 17.09.2015 Hauptwohnsitz
? 30.11.2016 – 18.09.2017 Hauptwohnsitz
? 31.10.2017 – 03.11.2017 Hauptwohnsitz PAZ
? 27.08.2018 – 03.01.2019 Hauptwohnsitz
? XXXX .2019 – XXXX .2021 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2019 – römisch 40 .2021 Hauptwohnsitz JA
? XXXX .2021 – XXXX .2022 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2021 – römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz JA
? XXXX .2023 – XXXX .2024 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz JA
? XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2016 versuchte, seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt zum Einsteigen in seinen Pkw und zur Führung eines Gespräches zu bewegen, indem er sie in einen Hausgang drängte und sie an den Haaren riss. Eine unbekannt gebliebene Passantin, die versuchte, die Situation zu bereinigen, drohte er, dass er sie abstechen werde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2016 versuchte, seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt zum Einsteigen in seinen Pkw und zur Führung eines Gespräches zu bewegen, indem er sie in einen Hausgang drängte und sie an den Haaren riss. Eine unbekannt gebliebene Passantin, die versuchte, die Situation zu bereinigen, drohte er, dass er sie abstechen werde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vom XXXX .2019 nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des XXXX .2019 in seiner Wohnung eine Frau in mehreren Angriffen mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar in dem er sie schlug, trat, würgte und an den Haaren riss, sowie indem er ein Messer gegen sie richtete, Stichbewegungen in ihre Richtung andeutete und sinngemäß erklärte, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge, werde er sie umbringen, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihn, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal penetrierte, sohin zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt habe.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vom römisch 40 .2019 nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des römisch 40 .2019 in seiner Wohnung eine Frau in mehreren Angriffen mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar in dem er sie schlug, trat, würgte und an den Haaren riss, sowie indem er ein Messer gegen sie richtete, Stichbewegungen in ihre Richtung andeutete und sinngemäß erklärte, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge, werde er sie umbringen, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihn, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal penetrierte, sohin zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt habe.
Mit Erkenntnis des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt.Mit Erkenntnis des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 127,, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Der BF wurde am XXXX .2018 bei einem Diebstahl einer Umhängetasche betreten und versuchte einer Anhaltung mit der Drohung „lass mich los, sonst stech ich dich ab“ zu entgehen. Außerdem hatte er schon am XXXX .2018 in einem Elektrogeschäft einen Laptop und am XXXX .2019 einen Lautsprecher gestohlen.Der BF wurde am römisch 40 .2018 bei einem Diebstahl einer Umhängetasche betreten und versuchte einer Anhaltung mit der Drohung „lass mich los, sonst stech ich dich ab“ zu entgehen. Außerdem hatte er schon am römisch 40 .2018 in einem Elektrogeschäft einen Laptop und am römisch 40 .2019 einen Lautsprecher gestohlen.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2021 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.3. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl I408 2240914-1/18E, vom 31.08.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt.
1.4. Am XXXX .2022 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus.1.4. Am römisch 40 .2022 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus.
1.5. Der BF änderte seinen Nachnamen von XXXX auf XXXX .1.5. Der BF änderte seinen Nachnamen von römisch 40 auf römisch 40 .
1.6. In der Folge reiste der BF – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes bis XXXX .2027 – laut seinen Angaben am 01.09.2023 von Deutschland kommend rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.1.6. In der Folge reiste der BF – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes bis römisch 40 .2027 – laut seinen Angaben am 01.09.2023 von Deutschland kommend rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
1.7. Am XXXX .2023 wurde der BF im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen fortgesetzter Gewaltausübung im Bundesgebiet festgenommen.1.7. Am römisch 40 .2023 wurde der BF im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen fortgesetzter Gewaltausübung im Bundesgebiet festgenommen.
1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der BF wurde für schuldig befunden, seine Lebensgefährtin verletzt zu haben, indem er ihren Mund fest zusammendrückte, sie ohrfeigte und ihre Arme verdrehte, wodurch sie eine Schwellung am linken Ringfinger, einen Kratzer unterhalb des rechten Auges und eine kleine Rissquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe erlitt sowie diese durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich dazu, ihrem Arbeitgeber telefonisch nicht die Wahrheit mitzuteilen, zu nötigen versucht zu haben, indem er ihr eine winzige Klinge an den Hals hielt und sinngemäß äußerte, sie könne mit ihrem Chef telefonieren, solle aber nichts sagen, was sie nicht sagen dürfe, wobei er selbst in den Folge ihren Arbeitgeber telefonisch kontaktierte.
1.9. Der BF befindet sich seit XXXX .2023 in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2025). 1.9. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023 in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2025).
1.10. Im Bundesgebiet leben die Lebensgefährtin, zwei volljährige sowie ein minderjähriges Kind des BF.
Es sind keine Anhaltspunkte für (sonstige) familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die Akten des Vorverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Gegen den BF besteht ein von XXXX .2022 bis XXXX .2027 gültiges, aufrechtes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet. Er reiste eigenen Angaben zu Folge im September 2023 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Seit November 2023 befindet er sich in Haft. Im Bundesgebiet leben die Lebensgefährtin, zwei volljährige sowie ein minderjähriges Kind des BF. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF trotz Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet einreiste, kurz darauf erneut straffällig wurde, insgesamt über einen langen Zeitraum strafrechtliches Verhalten setzte, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und ihn auch allfällige Beziehungen nicht von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten. Der Kontakt zu seinen Angehörigen, Freunden und Bekannten ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF aufgrund des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes bewusst sein, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und auch durch die erneute Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde von einem österreichischen Gericht im Jahr 2017 wegen des Vergehens der Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, im Jahr 2020 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten und im Jahr 2020 wegen der Vergehen der Nötigung und des Vergehens des Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Gegen den BF wurde ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot mit einer Gültigkeit bis April 2027 verhängt. Er reiste im April 2022 unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG nach Kroatien aus und im September 2023 – nach Änderung seines Nachnamens – wieder in das Bundesgebiet zurück. Nur kurz darauf im November 2023 setzte der BF erneut ein strafbares Verhalten. Aufgrund dessen wurde er zuletzt im Jänner 2024 wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen den BF besteht ein von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2027 gültiges, aufrechtes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet. Er reiste eigenen Angaben zu Folge im September 2023 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Seit November 2023 befindet er sich in Haft. Im Bundesgebiet leben die Lebensgefährtin, zwei volljährige sowie ein minderjähriges Kind des BF. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF trotz Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet einreiste, kurz darauf erneut straffällig wurde, insgesamt über einen langen Zeitraum strafrechtliches Verhalten setzte, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und ihn auch allfällige Beziehungen nicht von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnten. Der Kontakt zu seinen Angehörigen, Freunden und Bekannten ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF aufgrund des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes bewusst sein, dass er sich nicht im Bundesgebiet aufhalten darf und auch durch die erneute Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde von einem österreichischen Gericht im Jahr 2017 wegen des Vergehens der Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, im Jahr 2020 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten und im Jahr 2020 wegen der Vergehen der Nötigung und des Vergehens des Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Gegen den BF wurde ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot mit einer Gültigkeit bis April 2027 verhängt. Er reiste im April 2022 unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG nach Kroatien aus und im September 2023 – nach Änderung seines Nachnamens – wieder in das Bundesgebiet zurück. Nur kurz darauf im November 2023 setzte der BF erneut ein strafbares Verhalten. Aufgrund dessen wurde er zuletzt im Jänner 2024 wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufrechtes Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Straffälligkeit TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2240914.2.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024