TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 W161 2286134-1

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2286134-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 1110 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in 1110 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 21 Abs. 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5,, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 29.11.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Lettland vom 14.11.2023.

3. Bei seiner Erstbefragung am 29.11.2023 gab der BF an, er habe seinen Herkunftsstaat im Mai 2021 verlassen. Nach einem Aufenthalt von 2,5 Jahren in der Türkei habe er 2,5 Monate in Libanon und 5 Tage in Russland verbracht. Danach sei er über unbekannte Länder sowie über Deutschland (Durchreise) am 28.11.2023 nach Österreich gekommen. Er habe in den durchgereisten EU-Ländern noch keinen Behördenkontakt gehabt. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil seine Geschwister (2 Brüder und 1 Schwester, Alter jeweils unbekannt) in Österreich leben. Als Fluchtgrund gab der BF an, er sei zum syrischen Militär als Reservist einberufen worden. Es habe bei ihm eine Hausdurchsuchung gegeben und suche auch der syrische Geheimdienst nach ihm.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 06.12.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland. Die lettische Dublin-Behörde antwortete am 20.12.2023, das Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zu akzeptieren. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 06.12.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland. Die lettische Dublin-Behörde antwortete am 20.12.2023, das Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung zu akzeptieren.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.01.2024 gab der BF an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe einen Reisepass gehabt, diesen habe er in Weißrussland im Wald verloren. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Betreuung und/oder Behandlung bzw. Therapie, es gehe ihm gut und er nehme auch keine Medikamente. Befragt nach Verwandten in Österreich gab der BF an, seine Geschwister und Cousins seien hier. Er habe Kontakt zu seinen Geschwistern. Er nannte Vornamen von zwei Brüdern und einer Schwester, das Alter sei ihm nicht bekannt.

In der Folge konnte erhoben werden, dass der Bruder XXXX seit XXXX in Österreich und asylberechtigt ist, der Bruder XXXX ist seit XXXX in Österreich und ebenfalls asylberechtigt. Die Schwester XXXX war zum Zeitpunkt der Einvernahme seit drei Monaten aufgrund einer Familienzusammenführung in Österreich, das Verfahren eines Cousins namens XXXX noch in Beschwerde. In der Folge konnte erhoben werden, dass der Bruder römisch 40 seit römisch 40 in Österreich und asylberechtigt ist, der Bruder römisch 40 ist seit römisch 40 in Österreich und ebenfalls asylberechtigt. Die Schwester römisch 40 war zum Zeitpunkt der Einvernahme seit drei Monaten aufgrund einer Familienzusammenführung in Österreich, das Verfahren eines Cousins namens römisch 40 noch in Beschwerde.

Der BF gab weiters an, es bestünden keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu seinen Geschwistern, er werde von diesen aber mit Geld unterstützt. Er wohne bei seinem Bruder XXXX . Befragt nach weiteren Verwandten in Österreich gab der BF an, die Familie bestehe aus 60-70 Personen, alle würden in XXXX in verschiedenen Bezirken wohnen. Er habe zwangsweise in einem anderen Land um Asyl ansuchen müssen. Man habe ihm aber mitgeteilt, dass das eigentlich nur für die ID- bzw. Behandlung gewesen wäre. Er kenne den Stand seines Asylverfahrens in Lettland nicht. Er sei dort ca. zwölf bis dreizehn Tage aufhältig gewesen. Er sei in Lettland in einem Camp untergebracht und versorgt worden. Befragt nach konkreten Gründen, die seiner Ausweisung nach Lettland entgegenstünde, gab der BF an, er möchte nicht nach Lettland. Der Umgang mit den Asylwerbern in Lettland habe ihm nicht gefallen. Er habe nichts zu essen erhalten, er habe alles selber bezahlen müssen. Er habe aber kein Geld bekommen. Die anderen hätten wöchentlich €40 erhalten. Er möchte sich korrigieren. Es wären €20 gewesen. Er habe diese €20 nicht bekommen, weil er sie nicht beantragt habe. Beweise für seine Behauptungen habe er nicht. Die Dublin-Verordnung sei ihm bekannt. Er möchte nichts mehr vorbringen oder ergänzen. Der BF gab weiters an, es bestünden keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu seinen Geschwistern, er werde von diesen aber mit Geld unterstützt. Er wohne bei seinem Bruder römisch 40 . Befragt nach weiteren Verwandten in Österreich gab der BF an, die Familie bestehe aus 60-70 Personen, alle würden in römisch 40 in verschiedenen Bezirken wohnen. Er habe zwangsweise in einem anderen Land um Asyl ansuchen müssen. Man habe ihm aber mitgeteilt, dass das eigentlich nur für die ID- bzw. Behandlung gewesen wäre. Er kenne den Stand seines Asylverfahrens in Lettland nicht. Er sei dort ca. zwölf bis dreizehn Tage aufhältig gewesen. Er sei in Lettland in einem Camp untergebracht und versorgt worden. Befragt nach konkreten Gründen, die seiner Ausweisung nach Lettland entgegenstünde, gab der BF an, er möchte nicht nach Lettland. Der Umgang mit den Asylwerbern in Lettland habe ihm nicht gefallen. Er habe nichts zu essen erhalten, er habe alles selber bezahlen müssen. Er habe aber kein Geld bekommen. Die anderen hätten wöchentlich €40 erhalten. Er möchte sich korrigieren. Es wären €20 gewesen. Er habe diese €20 nicht bekommen, weil er sie nicht beantragt habe. Beweise für seine Behauptungen habe er nicht. Die Dublin-Verordnung sei ihm bekannt. Er möchte nichts mehr vorbringen oder ergänzen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-Verordnung zuständig sei und II. gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-Verordnung zuständig sei und römisch II. gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Lettland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (PMLP o.D.a, vgl. PMLP o.D.b, LCHR/UNHCR o.D., OHCHR 30.1.2018, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (PMLP o.D.a, vergleiche PMLP o.D.b, LCHR/UNHCR o.D., OHCHR 30.1.2018, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

-        PMLP – Pillson?bas un migr?cijas lietu p?rvalde (o.D.a): Asylum granting procedure, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/the-procedure-of-granting-asylum.html, Zugriff 16.3.2018

-        PMLP – Pillson?bas un migr?cijas lietu p?rvalde (o.D.b): Guideline for asylum seekers in Latvia, http://www.pmlp.gov.lv/lv/assets/documents/BRO%C5%A0%C5%AARAS/ENG%20Patveruma%20mekletaji%20makets%20WEB.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        LCHR/UNHCR – Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (30.1.2018): Common core document forming part of the reports of States parties; Latvia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425626/1930_1519822345_g1802053.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018

Dublin-Rückkehrer

Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 3.3.2017).

Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.). Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wiedereröffnet oder fortgesetzt werden. Wenn das Verfahren hingegen eingestellt wurde, ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017).

Quellen:

-        EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

-        LCHR/UNHCR – Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA werden während des Asylverfahrens durch das Vormundschaftsgericht und/oder durch dessen bevollmächtigte Vertreter bzw. durch den Direktor eines Kinderbetreuungszentrums vertreten. Die Unterbringung erfolgt entweder bei einem vom Vormundschaftsgericht bestellten Vormund oder in einer Kinderbetreuungseinrichtung (LCFHR/UNHCR o.D). UMA können auch in einem Unterbringungszentrum für Asylwerber oder in einer Pflegefamilie untergebracht werden (EMN/OCMA 4.2017).

Die Mitarbeiter des Aufnahmezentrums prüfen in der Regel, ob Asylwerber besondere Unterbringungsbedürfnisse haben. Das Unterbringungszentrum für Asylwerber in Mucenieki verfügt über barrierefreie Zimmer, um Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu beherbergen (PMLP o.D.c).

Quellen:

-        EMN/OCMA – European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia – 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        PMLP – Pillson?bas un migr?cijas lietu p?rvalde (o.D.c): Asylum seeker centre, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/asylum-seeker-centre.html, Zugriff 16.3.2018

Non-Refoulement

Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o.D.).

Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die lettischen Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-        LCHR/UNHCR – Latvian Centre for Human Rights (o.D.): Seeking asylum in Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        USDOS – US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395434.html, Zugriff 16.3.2018

Versorgung

Unterbringung

Nach Asylantragstellung werden Asylwerber in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von XXXX untergebracht, welches über ca. 400 Plätze verfügt. Dort erhalten sie alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o.D; vgl. PMLP o.D.c). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Mucenieki betrug im Jahr 2016 92 Tage (EMN 4.8.2017). Das Unterbringungszentrum wurde im Jahr 2017 um ein Gebäude erweitert, welches mit Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsküchen und Seminarräumen ausgestattet ist. Daneben wurde ein multifunktionales Zentrum für Asylwerber und Dorfbewohner in Mucenieki eröffnet (PMLP o.D.c).Nach Asylantragstellung werden Asylwerber in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von römisch 40 untergebracht, welches über ca. 400 Plätze verfügt. Dort erhalten sie alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o.D; vergleiche PMLP o.D.c). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Mucenieki betrug im Jahr 2016 92 Tage (EMN 4.8.2017). Das Unterbringungszentrum wurde im Jahr 2017 um ein Gebäude erweitert, welches mit Aufenthaltsräumen, Gemeinschaftsküchen und Seminarräumen ausgestattet ist. Daneben wurde ein multifunktionales Zentrum für Asylwerber und Dorfbewohner in Mucenieki eröffnet (PMLP o.D.c).

Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von EUR 3 pro Tag (PMLP o.D.c). Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren ohne eigenes Verschulden bis dahin nicht erledigt ist (EMN/OCMA 4.2017).

Zusätzlich gibt es eine geschlossene Einrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzte das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen. Es gibt seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wird als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013).

Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird auf deren psychosoziale, medizinische und sonstige Bedürfnisse Rücksicht genommen (LCFHR/UNHCR o.D).

Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patv?rums Droš? m?ja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; Ressource Center for Women “Marta” zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz, Caritas und Johanniterbund zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft. Weiters bietet der Baltische Regionalfond diverse Workshops an und IOM bietet Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o.D; vgl. PDM o.D.a, EMN/OMCA 4.2017).Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patv?rums Droš? m?ja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; Ressource Center for Women “Marta” zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz, Caritas und Johanniterbund zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft. Weiters bietet der Baltische Regionalfond diverse Workshops an und IOM bietet Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o.D; vergleiche PDM o.D.a, EMN/OMCA 4.2017).

Quellen:

-        CoE – Council of Europe (27.8.2013): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 September 2011

-        EMN – European Migration Network (4.8.2017): EMN Ad-Hoc Query on Average cost and average length of reception for asylum seekers, http://www.emn.fi/files/1671/2017.1229_-_average_cost_and_average_length_of_reception_for_asylum_seekers.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        EMN/OCMA – European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia – 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        PDM – Patv?rums Droš? m?ja (o.D.a): Support, http://www.beglis.lv/en/support-1, Zugriff 16.3.2018

-        PMLP – Pillson?bas un migr?cijas lietu p?rvalde (o.D.c): Asylum seeker centre, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/asylum-seeker-centre.html, Zugriff 16.3.2018

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben Anspruch auf medizinische Nothilfe, medizinische Grundversorgung, ambulante und stationäre psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen. Die Kosten für die medizinische Grundversorgung werden vom Staat übernommen. Im Falle einer stationären Behandlung fallen jedoch Kosten an. Um die notwendige medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Asylwerber zuerst an den zuständigen Mitarbeiter des Unterbringungszentrums wenden (LRKM/PDM 2017; vgl. EMN/OMCA 4.2017).Asylwerber haben Anspruch auf medizinische Nothilfe, medizinische Grundversorgung, ambulante und stationäre psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen. Die Kosten für die medizinische Grundversorgung werden vom Staat übernommen. Im Falle einer stationären Behandlung fallen jedoch Kosten an. Um die notwendige medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Asylwerber zuerst an den zuständigen Mitarbeiter des Unterbringungszentrums wenden (LRKM/PDM 2017; vergleiche EMN/OMCA 4.2017).

Unabhängig vom Aufenthaltsstatus haben in Lettland alle Personen Zugang zur kostenlosen telefonischen ärztlichen Beratung auf Lettisch, Englisch und Russisch. Dieser Service wird vom Nationalen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt. Die Anrufe werden an Werktagen zwischen 17 Uhr bis 8 Uhr, am Wochenenden und Feiertagen Rund um die Uhr entgegengenommen (LRKM/PDM 2017).

Quellen:

-        EMN/OCMA – European Migration Network/Office of Citizenship and Migration Affairs Republic of Latvia (4.2017): Policy report on mingration and asylum in Latvia – 2016, http://www.emn.lv/wp-content/uploads/APR_2016_part2_LATVIA_EN.pdf, Zugriff 16.3.2018

-        LRKM/PDM – Latvijas Republikas Kult?ras ministrija/Patv?rums Droš? m?ja (2017): Latvia – Reference material for asylum seekers, http://www.integration.lv/uploads/files/drosamaja-buklets-en-a4.pdf, Zugriff 16.3.2018

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, die Identität des BF stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheit bestünden. Er habe am 14.11.2023 einen Asylantrag in Lettland gestellt. Lettland habe sich mit Schreiben vom 20.12.2023 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. Es läge kein Familienverfahren vor. Zu den in Österreich lebenden Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es sei festzustellen, dass in Lettland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Lettland keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, die Identität des BF stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheit bestünden. Er habe am 14.11.2023 einen Asylantrag in Lettland gestellt. Lettland habe sich mit Schreiben vom 20.12.2023 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. Es läge kein Familienverfahren vor. Zu den in Österreich lebenden Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es sei festzustellen, dass in Lettland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Lettland keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der vorgebracht wird, der BF habe bei seiner Niederschrift ausdrücklich angegeben, dass er nicht nach Lettland möchte, da der Umgang mit Asylwerbern in Lettland ihm nicht gefallen habe und es auch nichts zu essen gegeben habe. Tatsächlich sei das lettische Asylsystem äußerst mangelhaft und lägen zahlreiche Beschwerden über die prekäre Versorgungslage vor. Bei einem ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung nach Lettland Inhaftierung, Folter und Mangelversorgung drohe. Auch habe der BF angegeben, in Österreich Geschwister zu haben. Er wohne bei seinem Bruder und habe er auch angegeben, von seiner Familie finanziell unterstützt zu werden. Der BF habe 8 Kinder zurücklassen müssen. Diese Situation sei für ihn selbstverständlich unerträglich, seine Geschwister würden ihm psychischen Beistand leisten, ansonsten würde er sich bei der Frage, ob es seinen Kindern gut gehe, ein um das andere Mal verrückt machen. Es bestehe sohin eine Bindung zwischen den Geschwistern, die über ein gewöhnliches geschwisterliches Verhältnis deutlich hinausgehe. Das BFA hätte sohin feststellen müssen, dass im Fall einer Außerlandesbringung nach Lettland eine Verletzung des Art. 8 EMRK drohe. 7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der vorgebracht wird, der BF habe bei seiner Niederschrift ausdrücklich angegeben, dass er nicht nach Lettland möchte, da der Umgang mit Asylwerbern in Lettland ihm nicht gefallen habe und es auch nichts zu essen gegeben habe. Tatsächlich sei das lettische Asylsystem äußerst mangelhaft und lägen zahlreiche Beschwerden über die prekäre Versorgungslage vor. Bei einem ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung nach Lettland Inhaftierung, Folter und Mangelversorgung drohe. Auch habe der BF angegeben, in Österreich Geschwister zu haben. Er wohne bei seinem Bruder und habe er auch angegeben, von seiner Familie finanziell unterstützt zu werden. Der BF habe 8 Kinder zurücklassen müssen. Diese Situation sei für ihn selbstverständlich unerträglich, seine Geschwister würden ihm psychischen Beistand leisten, ansonsten würde er sich bei der Frage, ob es seinen Kindern gut gehe, ein um das andere Mal verrückt machen. Es bestehe sohin eine Bindung zwischen den Geschwistern, die über ein gewöhnliches geschwisterliches Verhältnis deutlich hinausgehe. Das BFA hätte sohin feststellen müssen, dass im Fall einer Außerlandesbringung nach Lettland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK drohe.

8. Am 15.02.2024 legte der Rechtsvertreter des BF vier schriftliche Erklärungen gemäß Art. 9 Dublin-Verordnung, verfasst von den drei Geschwistern sowie einem Schwager des BF vor. 8. Am 15.02.2024 legte der Rechtsvertreter des BF vier schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 9, Dublin-Verordnung, verfasst von den drei Geschwistern sowie einem Schwager des BF vor.

9. Am 07.03.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach XXXX /Lettland überstellt. 9. Am 07.03.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach römisch 40 /Lettland überstellt.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und stellte zunächst in Lettland am 14.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er zog diesen jedoch in Folge zurück und begab sich weiter nach Österreich, wo er am 29.11.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.12.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland. Die lettische Dublin-Behörde antwortete am 20.12.2023, das Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zu akzeptieren.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.12.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland. Die lettische Dublin-Behörde antwortete am 20.12.2023, das Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-Verordnung zu akzeptieren.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Lettland an.

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.

Der BF hat in Österreich folgende familiäre Anknüpfungspunkte: ein Bruder ist seit XXXX in Österreich und hier asylberechtigt, ein weiterer Bruder seit XXXX und weist dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf. Eine Schwester ist seit XXXX aufgrund Familiennachzug in Österreich. Weiters leben hier zwei Cousins seit dem Jahr XXXX bzw. seit XXXX . Laut Angaben des BF befinden sich noch weitere Verwandte in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Verwandten wurde weder vom BF in seinen Einvernahmen behauptet noch kann ein solches festgestellt werden. Der BF hat in Österreich folgende familiäre Anknüpfungspunkte: ein Bruder ist seit römisch 40 in Österreich und hier asylberechtigt, ein weiterer Bruder seit römisch 40 und weist dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf. Eine Schwester ist seit römisch 40 aufgrund Familiennachzug in Österreich. Weiters leben hier zwei Cousins seit dem Jahr römisch 40 bzw. seit römisch 40 . Laut Angaben des BF befinden sich noch weitere Verwandte in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Verwandten wurde weder vom BF in seinen Einvernahmen behauptet noch kann ein solches festgestellt werden.

Der BF wurde am 07.03.2024 nach Lettland überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Reiseweg des BF und seinem Asylantrag in Lettland stützen sich auf die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, auf das Vorbringen des BF selbst, sowie auf die EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des BF seitens Lettlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein – zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Der BF selbst gab zwar an, zwei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben, konnte jedoch nicht viel mehr als deren Vornamen angeben. Erst durch Nachschau der erkennenden Behörde konnten die konkreten Daten der Geschwister sowie der Cousins erhoben werden. Der BF gab in seiner Einvernahme befragt nach finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zu seinen Geschwistern explizit an: „Nein, ich werde aber von meinen Geschwistern mit Geld unterstützt.“ Näheres gab er nicht an. Die nun in der Beschwerde behauptete besondere Beziehung und Abhängigkeit zu seinen Geschwistern wurde von ihm selbst gar nicht behauptet. Zu der Angabe, dass der BF von seinen Geschwistern mit Geld unterstützt werde, ist anzuführen, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, in Österreich Grundversorgung zu erhalten. Auch in Lettland ist finanzielle Versorgung für Asylwerber vorgesehen. Wenn die Geschwister des BF diesen darüber hinaus unterstützen wollen, haben sie sowohl in Österreich als auch in Lettland die Möglichkeit dies durch Überweisungen an ihn zu tun.

Die erfolgte Überstellung ergibt sich aus dem Bericht vom 07.03.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3.       …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2.       …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3Artikel 3,

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7Artikel 7,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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