Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W167 2266930-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX (BF), vertreten durch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen VerhandlungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 (BF), vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A)
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX , (Zurückweisung des Antrags vom XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet) wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom römisch 40 , (Zurückweisung des Antrags vom römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet) wird als unbegründet abgewiesen.
beschlossen:
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom XXXX (Beitragszuschlag) nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX (Zurückweisung als verspätet) wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom römisch 40 (Beitragszuschlag) nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 (Zurückweisung als verspätet) wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die ÖGK verpflichtete die BF als Dienstgeberin zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 1.000. Dem lag zugrunde, dass die Finanzpolizei eine namentlich genannte Person beim Arbeiten betreten habe, welche nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde und führte aus, dass es sich um eine spontane kurzzeitige und unaufgeforderte Hilfe gehandelt habe und davon unabhängig die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 des Grundversorgungsgesetzes auch für den Ackerbereich gelten würden.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde und führte aus, dass es sich um eine spontane kurzzeitige und unaufgeforderte Hilfe gehandelt habe und davon unabhängig die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, des Grundversorgungsgesetzes auch für den Ackerbereich gelten würden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die ÖGK die Beschwerde als verspätet zurück.
4. Die BF stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Hinweis darauf, dass sich das Unternehmen von 17.12.2022 bis 15.01.2023 in der alljährlichen Winterpause befunden habe und der Geschäftsführer der BF von 02. bis 11.01.2023 erkrankt gewesen sei.
5. Die ÖGK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX als verspätet zurück. 6. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 als verspätet zurück.
7. Auch gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde.
8. Auch diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.9. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Zustellung des Bescheides vom XXXX 1.1. Zur Zustellung des Bescheides vom römisch 40
Mit Bescheid vom XXXX schrieb die ÖGK der BF als Arbeitgeberin einen Beitragszuschlag vor.Mit Bescheid vom römisch 40 schrieb die ÖGK der BF als Arbeitgeberin einen Beitragszuschlag vor.
Der Bescheid vom XXXX wurde laut unterschriebener Übernahmebestätigung von „Empfänger/in“ am 14.12.2022 übernommen. Der Bescheid vom römisch 40 wurde laut unterschriebener Übernahmebestätigung von „Empfänger/in“ am 14.12.2022 übernommen.
Die Beschwerde trägt den Poststempel 12.01.2023 und wurde eingeschrieben versendet.
1.2. Zum Antrag vom XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand1.2. Zum Antrag vom römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die BF stellte im Schreiben vom XXXX einen Vorlageantrag sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist. Dieses Schreiben wurde am 01.02.2023 als Einschreiben zur Post gegeben.Die BF stellte im Schreiben vom römisch 40 einen Vorlageantrag sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist. Dieses Schreiben wurde am 01.02.2023 als Einschreiben zur Post gegeben.
Mit Bescheid vom XXXX wies die ÖGK den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die ÖGK den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück.
Der Bescheid vom XXXX wurde am 08.03.2023 laut unterschriebener Übernahmebestätigung von „Empfänger/in“ übernommen.Der Bescheid vom römisch 40 wurde am 08.03.2023 laut unterschriebener Übernahmebestätigung von „Empfänger/in“ übernommen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX trägt den Poststempel 15.03.2023 und wurde eingeschrieben versendet.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 trägt den Poststempel 15.03.2023 und wurde eingeschrieben versendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung.
Der Bescheid vom XXXX wurde laut Übernahmebestätigung von „Empfänger/in“ am 14.12.2022 übernommen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Übernahmebestätigung am 30.01.2023 ebenfalls von „Empfänger/in“ übernommen. Auch weitere im Verfahren unterfertigte Übernahmebestätigungen wurden von „Empfänger/in“ unterzeichnet. Die Unterschriften auf den oben genannten Übernahmebestätigungen sehen unterschiedlich aus. Der Bescheid vom römisch 40 wurde laut Übernahmebestätigung von „Empfänger/in“ am 14.12.2022 übernommen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Übernahmebestätigung am 30.01.2023 ebenfalls von „Empfänger/in“ übernommen. Auch weitere im Verfahren unterfertigte Übernahmebestätigungen wurden von „Empfänger/in“ unterzeichnet. Die Unterschriften auf den oben genannten Übernahmebestätigungen sehen unterschiedlich aus.
Im Zuge des Verfahrens wurden der BF daher drei unterschriebene Übernahmebestätigungen übermittelt. Der Geschäftsführer der BF gab dazu an, dass er sich an allen genannten Terminen im Büro anwesend war, aber er habe aber weder Briefe übernommen, noch von einer Zustellung erfahren; die Unterschriften vom 14.12.2022 und 08.03.2023 seien nicht von ihm, lediglich die Unterschrift vom 10.03.2023 sei von ihm (Schreiben vom 28.04.2023, OZ 8). Auch in der Verhandlung gab der Geschäftsführer der BF an, dass er den Bescheid der ÖGK vom XXXX wie schriftlich ausgeführt am 19.12.2022 erhalten habe, der Firmenstandort sei gleichzeitig sein Wohnort, er habe den Brief im Briefkasten gefunden und dies dann kalendiert, um es rechtzeitig nach der Winterpause der BF zu bearbeiten (OZ 17, S. 4). Im Zuge des Verfahrens wurden der BF daher drei unterschriebene Übernahmebestätigungen übermittelt. Der Geschäftsführer der BF gab dazu an, dass er sich an allen genannten Terminen im Büro anwesend war, aber er habe aber weder Briefe übernommen, noch von einer Zustellung erfahren; die Unterschriften vom 14.12.2022 und 08.03.2023 seien nicht von ihm, lediglich die Unterschrift vom 10.03.2023 sei von ihm (Schreiben vom 28.04.2023, OZ 8). Auch in der Verhandlung gab der Geschäftsführer der BF an, dass er den Bescheid der ÖGK vom römisch 40 wie schriftlich ausgeführt am 19.12.2022 erhalten habe, der Firmenstandort sei gleichzeitig sein Wohnort, er habe den Brief im Briefkasten gefunden und dies dann kalendiert, um es rechtzeitig nach der Winterpause der BF zu bearbeiten (OZ 17, Sitzung 4).
In der Verhandlung wurde der Zusteller als Zeuge (Z1) befragt (OZ 17, S. 5-8). Dieser gab an, den Geschäftsführer zu kennen und dass er der reguläre Zusteller an der Adresse der BF sei. Wenn der Z1 eine Unterschrift benötige, läute er und der Geschäftsführer komme dann herunter bzw. der Z1 sähe ihn am Gelände, ansonsten hinterlege der Z1 den gelben Zettel. RSb-Briefe würden normalerweise persönlich vom Geschäftsführer übernommen, sonst sei keiner dort, früher seien es auch die Eltern des Geschäftsführers gewesen. An die konkrete Zustellung am 14.12.2022 könne sich der Z1 nicht erinnern, die Unterschrift könne er nicht zuordnen, wenn er die Person kenne, schaue er nicht, wie diese unterschreibe. Briefe übergebe er nur an Personen, welche ihm persönlich bekannt seien. Es würden sich dort zwar auch andere Personen aufhalten, weil der Geschäftsführer dort Wohnungen habe, diese Personen gehörten aber nicht zur BF, daher würde der Z1 Schriftstücke auch nicht an diese Personen übergeben.In der Verhandlung wurde der Zusteller als Zeuge (Z1) befragt (OZ 17, Sitzung 5-8). Dieser gab an, den Geschäftsführer zu kennen und dass er der reguläre Zusteller an der Adresse der BF sei. Wenn der Z1 eine Unterschrift benötige, läute er und der Geschäftsführer komme dann herunter bzw. der Z1 sähe ihn am Gelände, ansonsten hinterlege der Z1 den gelben Zettel. RSb-Briefe würden normalerweise persönlich vom Geschäftsführer übernommen, sonst sei keiner dort, früher seien es auch die Eltern des Geschäftsführers gewesen. An die konkrete Zustellung am 14.12.2022 könne sich der Z1 nicht erinnern, die Unterschrift könne er nicht zuordnen, wenn er die Person kenne, schaue er nicht, wie diese unterschreibe. Briefe übergebe er nur an Personen, welche ihm persönlich bekannt seien. Es würden sich dort zwar auch andere Personen aufhalten, weil der Geschäftsführer dort Wohnungen habe, diese Personen gehörten aber nicht zur BF, daher würde der Z1 Schriftstücke auch nicht an diese Personen übergeben.
Zwar kann sich der Zusteller nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern, er hat aber sehr glaubhaft ausgeführt, dass am Firmenstandort eine persönliche Übergabe lediglich an den Geschäftsführer erfolgt und der Zusteller eine Hinterlegungsanzeige (gelber Zettel) hinterlässt, wenn er den Geschäftsführer nicht antrifft. Eine Übergabe an Bewohner:innen des Gebäudekomplexes verneinte der Zusteller nachvollziehbar. Der Zusteller hat in der Verhandlung als Zeuge somit glaubhaft, nachvollziehbar und lebensnah geschildert, wie er bei Zustellungen an die BF üblicherweise vorgeht. Dass auch Hinterlegungsanzeigen („gelbe Zettel“) hinterlassen werden, ist auch im Verfahren dokumentiert, zumal die beiden Ladungen zu OZ 12 und 14 hinterlegt und in der Post Geschäftsstelle vom „Empfänger“ „Identität geprüft“ abgeholt wurden und dies ebenfalls mit unterschiedlich aussehenden Unterschriften bestätigt wurde.
Zwar ist ersichtlich, dass die Unterschriften sehr unterschiedlich aussehen. Allerdings wurde der BF die Möglichkeit gegeben, Angaben dazu zu machen, von wem die jeweiligen Unterschriften stammen. Der Geschäftsführer wies lediglich darauf hin, dass nur eine der Unterschriften von ihm stamme, nämlich die vom 10.03.2023. Diesbezüglich wird festgehalten, dass es sich im Kontext der Anfrage des BVwG um einen Tippfehler handelt, da die dritte Übernahmebestätigung mit 10.03.2023 datiert ist (und nicht wie von BVwG in OZ 5 angegeben mit 20.03.2023). Die anderen Unterschriften könne der Geschäftsführer nach seinen Angaben nicht zuordnen. Es ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht Aufgabe der BF, Angaben zu machen, die ihr Vorbringen stützen. Da der Zusteller glaubhaft angegeben hat, lediglich dem Geschäftsführer der BF derartige Schriftstücke auszuhändigen, ist es der BF nicht gelungen, dies zu entkräften. Anhaltspunkte, dass eine Ersatzzustellung im Sinne des § 16 Zustellgesetz erfolgt wäre, beispielsweise an andere Arbeitnehmer:innen als den Geschäftsführer, oder dass eine Übernahme durch andere am Grundstück aufhältige Personen erfolgt wäre, haben sich nicht ergeben. Auch vor dem Hintergrund des Geschäftsverkehrs ist davon auszugehen, dass die BF die Annahme von (behördlichen) Schriftstücken, welche von ihr unbekannten Personen angenommen würden, hinterfragen müsste, zumal diese vielfach – wie auch im Beschwerdefall – rechtliche Fristen in Gang setzen. Dass der BF und auch dem seit XXXX allein vertretungsbefugten Geschäftsführer bekannt ist, wie übernahmepflichtige Schriftstücke aussehen und dass diese nicht vom Zusteller einfach in den Briefkasten eingelegt werden oder an andere Personen als Arbeitnehmer:innen übergeben werden, darf als im Geschäftsverkehr bekannt vorausgesetzt werden. Das Vorbringen, dass der Geschäftsführer der BF den Bescheid vom XXXX erst am 19.12.2022 den Brief im Briefkasten vorgefunden habe (OZ 17, S. 4) ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer selbst den Brief übernommen hat.Zwar ist ersichtlich, dass die Unterschriften sehr unterschiedlich aussehen. Allerdings wurde der BF die Möglichkeit gegeben, Angaben dazu zu machen, von wem die jeweiligen Unterschriften stammen. Der Geschäftsführer wies lediglich darauf hin, dass nur eine der Unterschriften von ihm stamme, nämlich die vom 10.03.2023. Diesbezüglich wird festgehalten, dass es sich im Kontext der Anfrage des BVwG um einen Tippfehler handelt, da die dritte Übernahmebestätigung mit 10.03.2023 datiert ist (und nicht wie von BVwG in OZ 5 angegeben mit 20.03.2023). Die anderen Unterschriften könne der Geschäftsführer nach seinen Angaben nicht zuordnen. Es ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht Aufgabe der BF, Angaben zu machen, die ihr Vorbringen stützen. Da der Zusteller glaubhaft angegeben hat, lediglich dem Geschäftsführer der BF derartige Schriftstücke auszuhändigen, ist es der BF nicht gelungen, dies zu entkräften. Anhaltspunkte, dass eine Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 16, Zustellgesetz erfolgt wäre, beispielsweise an andere Arbeitnehmer:innen als den Geschäftsführer, oder dass eine Übernahme durch andere am Grundstück aufhältige Personen erfolgt wäre, haben sich nicht ergeben. Auch vor dem Hintergrund des Geschäftsverkehrs ist davon auszugehen, dass die BF die Annahme von (behördlichen) Schriftstücken, welche von ihr unbekannten Personen angenommen würden, hinterfragen müsste, zumal diese vielfach – wie auch im Beschwerdefall – rechtliche Fristen in Gang setzen. Dass der BF und auch dem seit römisch 40 allein vertretungsbefugten Geschäftsführer bekannt ist, wie übernahmepflichtige Schriftstücke aussehen und dass diese nicht vom Zusteller einfach in den Briefkasten eingelegt werden oder an andere Personen als Arbeitnehmer:innen übergeben werden, darf als im Geschäftsverkehr bekannt vorausgesetzt werden. Das Vorbringen, dass der Geschäftsführer der BF den Bescheid vom römisch 40 erst am 19.12.2022 den Brief im Briefkasten vorgefunden habe (OZ 17, Sitzung 4) ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer selbst den Brief übernommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Bescheiden der ÖGK und den Beschwerden
Die ÖGK hat mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Die ÖGK hat mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das VwG weiterhin zuständig (vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126; VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007). Zur Entscheidung über einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das VwG weiterhin zuständig (vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126; VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007).
In weiterer Folge hat die ÖGK daher über die gleichzeitig mit dem Vorlageantrag beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden und den Antrag mit Bescheid vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. In weiterer Folge hat die ÖGK daher über die gleichzeitig mit dem Vorlageantrag beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden und den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen.
Die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bzw. die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bzw. die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Beide Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zur gegenständlichen Verfahrenszahl protokolliert.
3.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bestimmt:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung einer Frist und ein daraus resultierender Rechtsnachteil (§ 33 Abs. 1 VwGVG). Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung einer Frist und ein daraus resultierender Rechtsnachteil (Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG).
Da die BF die Beschwerdefrist versäumt hat (siehe unten 3.3.), führt dies zu einem Rechtsnachteil für die BF.
Es ist daher weiters zu prüfen, ob die BF rechtzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat und falls dies der Fall ist, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vorliegen.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mit Judikaturverweis), nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Der VwGH bejaht dabei die Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zu § 71 Abs. 2 AVG (vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013).Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mit Judikaturverweis), nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Der VwGH bejaht dabei die Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG (vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013).
Die BF hätte bei der im Geschäftsverkehr gehörigen Aufmerksamkeit bereits bei der Aufgabe der Beschwerde am Donnerstag, 12.01.2023 erkennen müssen, dass diese verspätet war. Die BF hätte daher gerechnet ab Donnerstag, 12.01.2023 bis zum Donnerstag, 26.01.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen, um die 2-wöchige Frist für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung zu wahren. Der am 01.02.2023 als Einschreiben zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als verspätet und war zurückzuweisen, wie bereits die belangte Behörde im Bescheid vom XXXX richtig ausgeführt hat.Die BF hätte bei der im Geschäftsverkehr gehörigen Aufmerksamkeit bereits bei der Aufgabe der Beschwerde am Donnerstag, 12.01.2023 erkennen müssen, dass diese verspätet war. Die BF hätte daher gerechnet ab Donnerstag, 12.01.2023 bis zum Donnerstag, 26.01.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen, um die 2-wöchige Frist für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung zu wahren. Der am 01.02.2023 als Einschreiben zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als verspätet und war zurückzuweisen, wie bereits die belangte Behörde im Bescheid vom römisch 40 richtig ausgeführt hat.
Daher war die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX als unbegründet abzuweisen (siehe Spruchpunkt A.I.).Daher war die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abzuweisen (siehe Spruchpunkt A.I.).
3.3. Zustellung des Bescheides vom XXXX und Beschwerdeerhebung3.3. Zustellung des Bescheides vom römisch 40 und Beschwerdeerhebung
Es ist zu prüften, ob im Beschwerdefall die Beschwerdefrist versäumt wurde.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die 4-wöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom XXXX richtig angeführt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom römisch 40 richtig angeführt.
Der Bescheid vom XXXX wurde am Mittwoch, 14.12.2022 vom Geschäftsführer übernommen und daher am Mittwoch, 14.12.2022 der BF rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid vom römisch 40 wurde am Mittwoch, 14.12.2022 vom Geschäftsführer übernommen und daher am Mittwoch, 14.12.2022 der BF rechtswirksam zugestellt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete damit am Mittwoch, 11.01.2023.
Die Beschwerde wurde jedoch laut Poststempel erst am Donnerstag, 12.01.2023 zur Post gegeben und wurde somit – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ausgeführt – verspätet eingebracht Die Beschwerde wurde jedoch laut Poststempel erst am Donnerstag, 12.01.2023 zur Post gegeben und wurde somit – wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ausgeführt – verspätet eingebracht
Daher hat die ÖGK die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX zu Recht als verspätet zurückgewiesen (siehe Spruchpunkt A.II.).Daher hat die ÖGK die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 zu Recht als verspätet zurückgewiesen (siehe Spruchpunkt A.II.).
3.4. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.4. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2266930.1.01Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024