Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
AlVG §12Spruch
W229 2279084-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gabriele STRASSEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 23.08.2023, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2023, XXXX , betreffend Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.08.2023 mangels Arbeitslosigkeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gabriele STRASSEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 23.08.2023, VSNR: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2023, römisch 40 , betreffend Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.08.2023 mangels Arbeitslosigkeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2023 wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2023 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 23.08.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2023 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 23.08.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2023 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum 31.07.2023 bei der XXXX (im Folgenden: B GmbH) vollversichert beschäftigt gewesen sei. Da er weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH sei, gelte das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 12 AlVG nicht als beendet und Arbeitslosigkeit liege nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zum 31.07.2023 bei der römisch 40 (im Folgenden: B GmbH) vollversichert beschäftigt gewesen sei. Da er weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH sei, gelte das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht als beendet und Arbeitslosigkeit liege nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, da er mit 13.07.2023 alle seine Funktionen als Geschäftsführer gemäß § 16a GmbHG zurückgelegt habe. Seit 01.08.2023 gehe er weder einer Beschäftigung nach, noch übe er eine Funktion als Geschäftsführer aus.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass er weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, da er mit 13.07.2023 alle seine Funktionen als Geschäftsführer gemäß Paragraph 16 a, GmbHG zurückgelegt habe. Seit 01.08.2023 gehe er weder einer Beschäftigung nach, noch übe er eine Funktion als Geschäftsführer aus.
Als Beilage zur Beschwerde wurden zwei mit 13.07.2023 datierte Schreiben zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit übermittelt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2023 wie das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den vorgelegten Schreiben vom 13.07.2023 die Beendigung der Geschäftsführerfunktion nicht gegenüber der Gesellschafterin der GmbH bekannt gegeben worden sei. Nach § 16a Abs. 2 GmbHG sei der Rücktritt des Geschäftsführers gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerde lediglich § 16a Abs. 1 GmbHG an. Somit sei zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches am 01.08.2023 zwar das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur B GmbH beendet gewesen, nicht jedoch die Organfunktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Auch sei die Gewerbeberechtigung weiterhin aufrecht gewesen, sodass mangels Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 AlVG als eine der primären Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben sei.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2023 wie das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den vorgelegten Schreiben vom 13.07.2023 die Beendigung der Geschäftsführerfunktion nicht gegenüber der Gesellschafterin der GmbH bekannt gegeben worden sei. Nach Paragraph 16 a, Absatz 2, GmbHG sei der Rücktritt des Geschäftsführers gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerde lediglich Paragraph 16 a, Absatz eins, GmbHG an. Somit sei zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches am 01.08.2023 zwar das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur B GmbH beendet gewesen, nicht jedoch die Organfunktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Auch sei die Gewerbeberechtigung weiterhin aufrecht gewesen, sodass mangels Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG als eine der primären Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben sei.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er ergänzend ausführte, dass er mit schriftlicher Mitteilung vom 13.07.2023 ordnungsgemäß – dem GmbHG entsprechend – seine Funktionen als Geschäftsführer zurückgelegt habe. Die Gesellschafterin habe dies mit Schreiben vom 14.07.2023 bestätigt, weshalb sie zeitnah informiert worden sei.
Als Beilage zum Vorlageantrag übermittelte der Beschwerdeführer die Übernahmebestätigung vom 14.07.2023 sowie die Beantragung der Löschung der Geschäftsführerfunktionen auf dem Firmenbuch.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2023 einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2023 einlangend vorgelegt.
6. Am 19.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die geladene Zeugin erschien nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war er von 03.11.2010 bis 31.07.2023 vollversichert bei der XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war er von 03.11.2010 bis 31.07.2023 vollversichert bei der römisch 40 beschäftigt.
Die B GmbH, FN XXXX , hat ihren Sitz an der Adresse XXXX . Die Alleingesellschafterin ist die Schwägerin des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX .Die B GmbH, FN römisch 40 , hat ihren Sitz an der Adresse römisch 40 . Die Alleingesellschafterin ist die Schwägerin des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Der Beschwerdeführer war ab 10.11.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH.
Ab 24.10.2013 war der Beschwerdeführer zudem handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: E GmbH), deren Alleingesellschafterin die B GmbH ist.Ab 24.10.2013 war der Beschwerdeführer zudem handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: E GmbH), deren Alleingesellschafterin die B GmbH ist.
Der Beschwerdeführer kam etwa in der ersten, zweiten Juliwoche 2023 mit seiner Schwägerin überein, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sein Dienstverhältnis mit 31.07.2023 enden zu lassen und seine Funktion als Geschäftsführer zurückzulegen bzw. zu beenden.
Der Beschwerdeführer gab mit an die B GmbH adressierten Schreiben vom 13.07.2023 unter der Überschrift „Beendigung Geschäftsführerfunktion“ Folgendes bekannt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Dienstverhältnis mit der B GmbH endet in beiderseitigem Einvernehmen mit 31.7.2023 und ich darf Ihnen mitteilen, dass ich meine Funktion als Geschäftsführer zeitgleich beende.
Mit freundlichen Grüßen,
XXXX “ römisch 40 “
Der Beschwerdeführer adressierte zudem folgendes mit „Beendigung Geschäftsführerfunktion“ betiteltes Schreiben vom 13.07.2023 an die E GmbH:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihnen mitteilen, dass ich meine Funktion als Geschäftsführer der E GmbH mit 31.07.2023 beende. […]“
Am 13.07.2023 übergab der Beschwerdeführer die Schreiben seiner Schwägerin als Alleingesellschafterin persönlich in ihrem Wohnhaus.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben an das Landesgericht XXXX vom 03.10.2023 die Löschung seiner Funktion als Geschäftsführer sowohl für die B GmbH als auch die E GmbH. Die Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer wurde für beide Gesellschaften am 17.10.2023 aus dem Firmenbuch gelöscht.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben an das Landesgericht römisch 40 vom 03.10.2023 die Löschung seiner Funktion als Geschäftsführer sowohl für die B GmbH als auch die E GmbH. Die Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer wurde für beide Gesellschaften am 17.10.2023 aus dem Firmenbuch gelöscht.
Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2023 (geltend für 01.08.2023) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular beantwortete er sowohl den Punkt 4 („Ich bin beschäftigt und/oder selbständig.“) als auch den Punkt 5 („Ich war selbständig.“ Und „Ich habe aktuell noch eine Funktion aus dieser Selbständigkeit.“) jeweils mit „nein“.
Der Beschwerdeführer hat eine Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung, übt auf Grundlage dieser aber keine Erwerbstätigkeit aus.
Nach Ablehnung des gegenständlichen Antrags auf Arbeitslosengeld stellte der Beschwerdeführer am 09.10.2023 neuerlich einen Antrag.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den vorliegenden Auszügen sowie der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen eine ausführliche Erörterung erfolgte. Die Anträge auf Arbeitslosengeld vom 01.08.2023 und 09.10.2023 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an das Landesgericht XXXX vom 03.10.2023 liegen im Akt ein.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den vorliegenden Auszügen sowie der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen eine ausführliche Erörterung erfolgte. Die Anträge auf Arbeitslosengeld vom 01.08.2023 und 09.10.2023 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an das Landesgericht römisch 40 vom 03.10.2023 liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zur B GmbH sowie des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers und seiner Funktion als Geschäftsführer beruhen auf dem historischen Firmenbuchauszug vom 07.05.2024 und dem Versicherungsverlauf vom 10.10.2023. Dass die Alleingesellschafterin seine Schwägerin ist, bestätigt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Die Feststellungen zur E GmbH beruhen ebenso insbesondere auf dem entsprechenden historischen Firmenbuchauszug vom 07.05.2024.Die Feststellungen zur B GmbH sowie des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers und seiner Funktion als Geschäftsführer beruhen auf dem historischen Firmenbuchauszug vom 07.05.2024 und dem Versicherungsverlauf vom 10.10.2023. Dass die Alleingesellschafterin seine Schwägerin ist, bestätigt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 5). Die Feststellungen zur E GmbH beruhen ebenso insbesondere auf dem entsprechenden historischen Firmenbuchauszug vom 07.05.2024.
Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar die Umstände, die dazu geführt haben, dass sowohl seine Beschäftigung als auch seine Funktion als Geschäftsführer der B GmbH beendet werden sollte. Aufgrund der starken Umsatzeinbrüche besprach der Beschwerdeführer mit der Alleingesellschafterin, dass die einzige Option die Beendigung seines Dienstverhältnisses sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 und 7). Der Beschwerdeführer legte vor dem Hintergrund dieser von ihm geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens glaubhaft dar, dass in diesen Gesprächen auch die Beendigung der Geschäftsführerfunktion thematisiert wurde (Verhandlungsschrift S. 4 f.: „VR: Ab wann wurde mit der Gesellschafterin Ihr Austritt bzw. die Beendigung Ihres Dienstverhältnisses besprochen? Was wurde damals alles besprochen? BF: Besprochen wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses so rasch als möglich und die Beendigung aller meiner Funktionen. VR: Wann wurde das besprochen? BF: Das war relativ kurzfristig, in etwa in der ersten, zweiten Juliwoche. Ich habe das dann sehr rasch umgesetzt, weil das keinen Sinn hat, unter diesen Voraussetzungen weiterzumachen und wir haben uns auf die Beendigung des Dienstverhältnisses geeinigt. […] VR: Was haben Sie, als Sie Auflösung des Dienstverhältnisses besprochen haben, alles hinsichtlich Ihrer Tätigkeiten und Funktionen, besprochen? BF: Es gab nicht viel zu besprechen. Für mich war klar, dass ich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses alle Funktionen zurücklege und ich so auch wieder schneller am Arbeitsmarkt Fuß fassen kann.“).Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar die Umstände, die dazu geführt haben, dass sowohl seine Beschäftigung als auch seine Funktion als Geschäftsführer der B GmbH beendet werden sollte. Aufgrund der starken Umsatzeinbrüche besprach der Beschwerdeführer mit der Alleingesellschafterin, dass die einzige Option die Beendigung seines Dienstverhältnisses sei vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 5 und 7). Der Beschwerdeführer legte vor dem Hintergrund dieser von ihm geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens glaubhaft dar, dass in diesen Gesprächen auch die Beendigung der Geschäftsführerfunktion thematisiert wurde (Verhandlungsschrift Sitzung 4 f.: „VR: Ab wann wurde mit der Gesellschafterin Ihr Austritt bzw. die Beendigung Ihres Dienstverhältnisses besprochen? Was wurde damals alles besprochen? BF: Besprochen wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses so rasch als möglich und die Beendigung aller meiner Funktionen. VR: Wann wurde das besprochen? BF: Das war relativ kurzfristig, in etwa in der ersten, zweiten Juliwoche. Ich habe das dann sehr rasch umgesetzt, weil das keinen Sinn hat, unter diesen Voraussetzungen weiterzumachen und wir haben uns auf die Beendigung des Dienstverhältnisses geeinigt. […] VR: Was haben Sie, als Sie Auflösung des Dienstverhältnisses besprochen haben, alles hinsichtlich Ihrer Tätigkeiten und Funktionen, besprochen? BF: Es gab nicht viel zu besprechen. Für mich war klar, dass ich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses alle Funktionen zurücklege und ich so auch wieder schneller am Arbeitsmarkt Fuß fassen kann.“).
Aufgrund des familiären Naheverhältnisses innerhalb der Gesellschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin als Alleingesellschafterin erschienen dem erkennenden Senat auch die Schilderungen der Übergabe des Schriftstücks vom 13.07.2023, mit welchem der Rücktritt erklärt wurde, glaubhaft. So gibt der Beschwerdeführer an, er habe das Schreiben seiner Schwägerin am 13.07.2023 um ca. 07:30 Uhr persönlich überbracht, als diese und ihr Ehemann, der Bruder des Beschwerdeführers, gerade gefrühstückt haben. Dass der Beschwerdeführer dabei nur etwa zehn Minuten dort gewesen ist, ist vor dem Hintergrund, dass die Zurücklegung der Funktion bereits im Vorfeld mündlich bekannt gegeben worden ist, auch nachvollziehbar (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Aufgrund des familiären Naheverhältnisses innerhalb der Gesellschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin als Alleingesellschafterin erschienen dem erkennenden Senat auch die Schilderungen der Übergabe des Schriftstücks vom 13.07.2023, mit welchem der Rücktritt erklärt wurde, glaubhaft. So gibt der Beschwerdeführer an, er habe das Schreiben seiner Schwägerin am 13.07.2023 um ca. 07:30 Uhr persönlich überbracht, als diese und ihr Ehemann, der Bruder des Beschwerdeführers, gerade gefrühstückt haben. Dass der Beschwerdeführer dabei nur etwa zehn Minuten dort gewesen ist, ist vor dem Hintergrund, dass die Zurücklegung der Funktion bereits im Vorfeld mündlich bekannt gegeben worden ist, auch nachvollziehbar vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 7).
Soweit die belangte Behörde in Frage stellt, dass die Rücktrittsschreiben vom 13.07.2023 der Alleingesellschafterin zugegangen seien, da der Beschwerdeführer diese nicht unverzüglich mit Antragstellung bzw. im anschließenden Schriftverkehr vorlegt, ist aus Sicht des erkennenden Senats die Vorgehensweise des Beschwerdeführers mit einem Missverständnis seinerseits, inwiefern die nach wie vor im Firmenbuch eingetragene Funktion als Geschäftsführer Auswirkungen auf seinen Arbeitslosengeldbezug hat, erklärbar. So ist aus dem im Akt einliegenden Antragsformular ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fragen nach einer Beschäftigung, einer Selbständigkeit und Funktion aus einer Selbständigkeit verneint. Mit Nachricht des AMS vom 21.08.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bestehende Eintragung im Firmenbuch gefragt, ob es nach wie vor korrekt ist, dass er Geschäftsführer der B GmbH und der E GmbH sei. Der Beschwerdeführer beantwortet dies mit Nachricht vom 22.08.2023, dass die Eintragung im Firmenbuch korrekt sei, ihm jedoch daraus keine Bezüge erwachsen würden. Ausgehend von der Formulierung ging der Beschwerdeführer wohl davon aus, dass eventuelle Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit einem Arbeitslosengeld entgegenstehen würden, und wurde seitens des AMS auch nicht erklärt, weshalb hinsichtlich der Funktionen als Geschäftsführer nachgefragt wurde. Da der Sachbearbeiterin des AMS jedoch bewusst war, weshalb die Nachfrage erfolgte, ist es auch nachvollziehbar, dass die Beantwortung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund gedeutet wurde. Als dem Beschwerdeführer schließlich mit Nachricht vom 22.08.2023 mitgeteilt wurde, dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht als beendet gelte, wenn er weiterhin Geschäftsführer der B GmbH sei, legte er mit Nachricht vom 23.08.2023 das Rücktrittsschreiben vom 13.07.2023 vor. Daraufhin teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass bereits ein ablehnender Bescheid erstellt worden sei, gegen den er nach Erhalt Rechtsmittel erheben könne.
Auch in der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, er habe keinen Bedarf gesehen, das Rücktrittsschreiben vorzulegen (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Im Verfahren kam zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer um die Löschung seiner Funktionen aus dem Firmenbuch selbst kümmern musste (vgl. Schreiben an das Landesgericht XXXX vom 03.10.2023; Verhandlungsschrift S. 7 und 10). Die Nachricht vom 22.08.2023, dass die Eintragungen als Geschäftsführer noch bestehen, ist – vor diesem Hintergrund – dahingehend zu verstehen, dass ihm bewusst sei, dass im Firmenbuch die Geschäftsführerfunktion noch eingetragen sei, dies aber in seinen Augen keine Auswirkungen auf seinen Arbeitslosengeldbezug habe, da er daraus keine Einkünfte mehr erhielt. Da die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer zu diesem Thema auch schriftlich und nicht etwa im Rahmen eines Telefonats erfolgte, war das Entstehen von Missverständnissen aus Sicht des erkennenden Senates auch leichter möglich.Auch in der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, er habe keinen Bedarf gesehen, das Rücktrittsschreiben vorzulegen vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 8). Im Verfahren kam zudem hervor, dass sich der Beschwerdeführer um die Löschung seiner Funktionen aus dem Firmenbuch selbst kümmern musste vergleiche Schreiben an das Landesgericht römisch 40 vom 03.10.2023; Verhandlungsschrift Sitzung 7 und 10). Die Nachricht vom 22.08.2023, dass die Eintragungen als Geschäftsführer noch bestehen, ist – vor diesem Hintergrund – dahingehend zu verstehen, dass ihm bewusst sei, dass im Firmenbuch die Geschäftsführerfunktion noch eingetragen sei, dies aber in seinen Augen keine Auswirkungen auf seinen Arbeitslosengeldbezug habe, da er daraus keine Einkünfte mehr erhielt. Da die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer zu diesem Thema auch schriftlich und nicht etwa im Rahmen eines Telefonats erfolgte, war das Entstehen von Missverständnissen aus Sicht des erkennenden Senates auch leichter möglich.
Insgesamt erscheint dem erkennenden Senat glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einerseits mit seiner Schwägerin, der Alleingesellschafterin, den Rücktritt zunächst mündlich besprochen und die Rücktrittsschreiben vom 13.07.2023 der Alleingesellschafterin persönlich übergeben und sie diese auch zur Kenntnis genommen hat. Dass er die Rücktrittsschreiben nicht unverzüglich vorlegte, ist, wie oben ausgeführt, erklärbar. Dass der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche getan hat, um die Geschäftsführerfunktion beenden zu können, räumt schließlich auch der Behördenvertreter ein (vgl. Verhandlungsschrift S. 10).Insgesamt erscheint dem erkennenden Senat glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einerseits mit seiner Schwägerin, der Alleingesellschafterin, den Rücktritt zunächst mündlich besprochen und die Rücktrittsschreiben vom 13.07.2023 der Alleingesellschafterin persönlich übergeben und sie diese auch zur Kenntnis genommen hat. Dass er die Rücktrittsschreiben nicht unverzüglich vorlegte, ist, wie oben ausgeführt, erklärbar. Dass der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche getan hat, um die Geschäftsführerfunktion beenden zu können, räumt schließlich auch der Behördenvertreter ein vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 10).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, lauten auszugsweise wie folgt:3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […](2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]
§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]“
3.3. Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2023 und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
3.3.1. Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Fall eines Geschäftsführers einer GmbH die Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält (vgl. VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010 mwn.).3.3.1. Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Fall eines Geschäftsführers einer GmbH die Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält vergleiche VwGH 08.05.2019, Ro 2019/08/0010 mwn.).
Der Hauptinhalt des Anstellungsvertrages auf Seiten des Geschäftsführers ist nämlich die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, so dass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Da in einem solchen Fall die Hauptleistungspflicht eines Geschäftsführers nach wie vor besteht, liegt eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs. 1 AlVG nicht vor (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) § 12 AlVG Rz 308).Der Hauptinhalt des Anstellungsvertrages auf Seiten des Geschäftsführers ist nämlich die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, so dass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Da in einem solchen Fall die Hauptleistungspflicht eines Geschäftsführers nach wie vor besteht, liegt eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vor vergleiche Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) Paragraph 12, AlVG Rz 308).
3.3.2. Gemäß § 16a Abs. 1 GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Gemäß Abs. 2 leg.cit ist der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.3.3.2. Gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Gemäß Absatz 2, leg.cit ist der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.
Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit Zugang beim letzten gesetzlichen Adressaten wirksam, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort, ansonsten 14 Tage danach. Der Rücktritt ist gemäß § 16a Abs. 2 der Generalversammlung zu erklären, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde (nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter persönlich anwesend sind), oder gegenüber allen Gesellschaftern individuell. Erklärung gegenüber den Gesellschaftern ist nicht subsidiär, sondern alternativ zum Rücktritt in der Generalversammlung. Der Zugang richtet sich nach der Empfangstheorie, erfolgt daher bei Übermittlung per E-Mail mit Eingang in der Mailbox des Gesellschafters (§ 12 ECG), Kenntnisnahme durch den Gesellschafter ist nicht erforderlich. Im Bestreitungsfall ist freilich die Beweislage problematisch (vgl. Zib in U.Torggler (Hrsg), GmbHG § 16a Rz 7).Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit Zugang beim letzten gesetzlichen Adressaten wirksam, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort, ansonsten 14 Tage danach. Der Rücktritt ist gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, der Generalversammlung zu erklären, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde (nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter persönlich anwesend sind), oder gegenüber allen Gesellschaftern individuell. Erklärung gegenüber den Gesellschaftern ist nicht subsidiär, sondern alternativ zum Rücktritt in der Generalversammlung. Der Zugang richtet sich nach der Empfangstheorie, erfolgt daher bei Übermittlung per E-Mail mit Eingang in der Mailbox des Gesellschafters (Paragraph 12, ECG), Kenntnisnahme durch den Gesellschafter ist nicht erforderlich. Im Bestreitungsfall ist freilich die Beweislage problematisch vergleiche Zib in U.Torggler (Hrsg), GmbHG Paragraph 16