Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W236 2299568-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Belarus, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024, Zl. 1400318802-241281409, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Belarus, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024, Zl. 1400318802-241281409, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, auf ein Jahr herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde am 22.06.2024 in Österreich bei einem Ladendiebstahl betreten. Aufgrund seines unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet und seines bestehenden polnischen Aufenthaltstitels (Visum D) wurde am selben Tag gemäß § 52 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise bis 29.06.2024 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer leistete der Aufforderung Folge und übermittelte am 25.06.2024 fristgerecht eine Ausreisebestätigung. Aufgrund dessen wurde das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 25.08.2024 amtswegig eingestellt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde am 22.06.2024 in Österreich bei einem Ladendiebstahl betreten. Aufgrund seines unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet und seines bestehenden polnischen Aufenthaltstitels (Visum D) wurde am selben Tag gemäß Paragraph 52, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise bis 29.06.2024 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer leistete der Aufforderung Folge und übermittelte am 25.06.2024 fristgerecht eine Ausreisebestätigung. Aufgrund dessen wurde das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 25.08.2024 amtswegig eingestellt.
2. Am 24.08.2024 wurde der Beschwerdeführer erneut in Österreich bei einem Ladendiebstahl betreten und in der Folge festgenommen. Am 25.08.2024 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, er sei auf der Durchreise gewesen und habe eigentlich nicht vorgehabt, in Österreich zu bleiben. Seine Ladendiebstähle täten ihm leid. Er habe ein Jahr in Polen gearbeitet und mit Auslaufen seines Visums (05.10.2024) nach Belarus zurückkehren wollen. Am selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
3. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG9, BGBl. I. Nr. 87/2012, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).3. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Belarus zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG9, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (insbesondere zum verhängten Einreiseverbot) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist sei, sondern mit der Absicht, sich anhand von Eigentumsdelikten zu bereichern. Er stelle aufgrund seines gesetzten Fehlverhaltens eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar und finanziere sich den Aufenthalt in Österreich durch illegale Quellen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sein bisheriges Fehlverhalten in der Zukunft ändern bzw. bessern sollte. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle ein unkalkulierbares Risiko dar. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage und des Fehlens eines legalen Einkommens könne eine erneute „Rückfälligkeit“ im Sinne eines wiederholten illegalen Aufenthalts nicht ausgeschlossen werden bzw. sei von einer solchen zwingend auszugehen. Die negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergebe, rechtfertige die Annahme, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dieser Gefahr könne durch die Behörde nur mit einem Einreiseverbot in Höhe von drei Jahren begegnet werden.
4. Am 27.08.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Belarus, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.08.2024 genehmigte.
5. Am 29.08.2024 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien bei der belangten Behörde ein, dass gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß § 15 iVm § 127 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. 60/1974, Anklage erhoben wurde.5. Am 29.08.2024 langte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien bei der belangten Behörde ein, dass gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, Anklage erhoben wurde.
6. Am 11.09.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag per Flugzeug nach Belarus aus.
7. Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 17.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten bzw. hatte der Beschwerdeführer bezüglich der Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides am 29.08.2024 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.7. Gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 17.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten bzw. hatte der Beschwerdeführer bezüglich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des Bescheides am 29.08.2024 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass von der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Mittellosigkeit keine Rede sein könne, da er zum Zeitpunkt der Einvernahme über eine Beschäftigung in Polen und eine Eigentumswohnung in Belarus verfügt habe. Es sei unklar, warum die Behörde das Einreiseverbot mit einer angeblich illegalen Beschäftigung, der Umgehung der Meldepflicht und Mittellosigkeit begründe. Der Beschwerdeführer weise das Gericht darauf hin, dass er seine begangenen Taten bereue. Hätte die Behörde ausreichend ermittelt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Der belangten Behörde gelinge es in Spruchpunkt IV. nicht, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. Der angefochtene Bescheid habe nicht dargetan, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort und ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hatte.Der belangten Behörde gelinge es in Spruchpunkt römisch IV. nicht, besondere Gründe dafür zu nennen, warum die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein solle. Der angefochtene Bescheid habe nicht dargetan, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort und ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hatte.
8. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie das Strafregister wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Belarus und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht; er ist in Österreich weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Visum für Österreich.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter. Ehefrau und Tochter leben in Belarus, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist. Er hat dort auch die Schule besucht, eine Berufsausbildung absolviert und war dort erwerbstätig. Er besitzt in Belarus eine Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer beherrscht die russische Sprache.
Der Beschwerdeführer hat in Polen legal als Kraftfahrer gearbeitet und verfügt über ein polnisches Visum D gültig bis 05.10.2024.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und beging am 22.06.2024 einen Ladendiebstahl. Der an ihn daraufhin ergangenen Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise leistete der Beschwerdeführer fristgerecht Folge.
Am 24.08.2024 beging der Beschwerdeführer erneut in Österreich einen Ladendiebstahl. Er wurde am selben Tag festgenommen und befand sich bis zu seiner vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genehmigten freiwilligen Ausreise am 11.09.2024 in Haft.
Der Beschwerdeführer war mit Ausnahme des Zeitraums seiner Haft in Österreich niemals meldebehördlich registriert.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über sonstige Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet. Er hat in Österreich keine familiären, sozialen oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer verhielt sich im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kooperativ und war bereit, ehestmöglich freiwillig aus Österreich auszureisen.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bislang nicht rechtskräftig verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat am 29.08.2024 Anklage wegen versuchten Diebstahls gemäß § 15 iVm § 127 StGB gegen ihn erhoben. Der Beschwerdeführer betrachtet die von ihm begangenen Ladendiebstähle als Fehler und bereut sie.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bislang nicht rechtskräftig verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat am 29.08.2024 Anklage wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB gegen ihn erhoben. Der Beschwerdeführer betrachtet die von ihm begangenen Ladendiebstähle als Fehler und bereut sie.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid traf, und jene zum polnischen Visum D gründen auf dem in Kopie im Akt befindlichen biometrischen Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX (AS 41f). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigt ist oder über ein Visum für Österreich verfügt, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht. Auch die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ergab keine anderslautende Feststellung.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid traf, und jene zum polnischen Visum D gründen auf dem in Kopie im Akt befindlichen biometrischen Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nummer römisch 40 (AS 41f). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigt ist oder über ein Visum für Österreich verfügt, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht. Auch die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ergab keine anderslautende Feststellung.
Die Feststellungen zum Familienstand bzw. den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers, zu den Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Belarus sowie zu seiner Beschäftigung in Polen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 77f), an denen kein Grund zu zweifeln besteht.
Die Feststellung zur Kenntnis der russischen Sprache ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Ladendiebstählen ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei beiden Diebstählen auf frischer Tat betreten wurde und die Taten sofort gegenüber der Polizei sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugegeben hat.
Die Feststellungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers beruhen ebenfalls zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer zweimal freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ergibt sich insbesondere aus der im Akt vorliegenden Mitteilung der österreichischen Botschaft in Warschau vom 25.06.2024 (AS 35) und der Ausreisebestätigung des BBU Rückkehrbüros, vom 11.09.024 (AS 244ff).
Die (unterlassene) meldebehördliche Registrierung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 24.09.2024.
Die Feststellungen zur Finanzierung des Unterhalts des Beschwerdeführers in Österreich sowie den vorhandenen finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügt, in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.08.2024 (AS 78). Diese Feststellungen traf bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid und diese wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über sonstige Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den (fehlenden) familiären, privaten und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen darauf, dass der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht hat und auch sonst im Verfahren nichts hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer ist den schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der Bereitschaft zur ehestmöglichen Ausreise ergeben sich aus den eigenen und vor dem Hintergrund des in der Folge gestellten Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr (AS 204) auch plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Vorlage der Kopie seines Reisepasses (AS 41f) und aus seinem Rechtsmittelverzicht bezüglich der Rückkehrentscheidung (AS 214).
Dass derzeit keine rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vorliegen, geht aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 24.09.2024 hervor. Die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus der diesbezüglichen Verständigung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch die Staatsanwaltschaft vom 29.08.2028 (AS 231).
Die Feststellungen zur Einstellung des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm begangenen Straftaten stützen sich auf seine Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.08.2024 (AS 77). Seiner Reue wird Glauben geschenkt, da die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt zu den Umständen seines Aufenthalts in Österreich durchwegs plausibel waren. Mangels erkennbarer Unwahrheiten und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers besteht kein Grund, der Beweiswürdigung des Bundesamtes zu folgen, welches davon ausgeht, dass die Einreise des Beschwerdeführers von der Absicht motiviert war, eine illegale Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. Straftaten zu begehen. Ein derartiges negatives Persönlichkeitsbild sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht indiziert.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 76).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A):
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289).
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).
Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde. Er habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht, sei bewusst der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Er habe versucht, durch Verstöße gegen das Meldegesetz seinen illegalen Aufenthalt zu verschleiern, um somit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entkommen. Er habe bezüglich seines Verhaltes kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue gezeigt. Er habe sich sämtlichen behördlichen Aufträgen widersetzt, zumal er seiner Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben sei und bewusst am Tage seiner Betretung durch die LPD W seinen behördlichen Hauptwohnsitz habe abmelden lassen, sodass er für die Behörden nicht mehr greifbar gewesen sei. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Rechtsordnung der Republik habe. Die Ausreise nach Polen gem. § 52 Abs. 6 FPG habe der Beschwerdeführer nur pro Forma genutzt, damit das Verfahren eingestellt werde. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach erfolgter Ausreise neuerlich in die Republik eingereist und habe einen gewerbsmäßigen Diebstahl begangen. Die negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergebe (beharrlicher illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstöße gegen Meldegesetz, Diebstahl, Täuschung der Behörden), rechtfertige die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dieser Gefahr könne durch die Behörde nur mit einem Einreiseverbot in Höhe von drei Jahren begegnet werden, zumal der Beschwerdeführer kein Unrechtbewusstsein und keine Reue zeige und über keine Arbeit in seinem Heimatland verfüge.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren und stützte es auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde. Er habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht, sei bewusst der illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Er habe versucht, durch Verstöße gegen das Meldegesetz seinen illegalen Aufenthalt zu verschleiern, um somit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entkommen. Er habe bezüglich seines Verhaltes kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue gezeigt. Er habe sich sämtlichen behördlichen Aufträgen widersetzt, zumal er seiner Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben sei und bewusst am Tage seiner Betretung durch die LPD W seinen behördlichen Hauptwohnsitz habe abmelden lassen, sodass er für die Behörden nicht mehr greifbar gewesen sei. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Rechtsordnung der Republik habe. Die Ausreise nach Polen gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG habe der Beschwerdeführer nur pro Forma genutzt, damit das Verfahren eingestellt werde. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach erfolgter Ausreise neuerlich in die Republik eingereist und habe einen gewerbsmäßigen Diebstahl begangen. Die negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergebe (beharrlicher illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstöße gegen Meldegesetz, Diebstahl, Täuschung der Behörden), rechtfertige die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dieser Gefahr könne durch die Behörde nur mit einem Einreiseverbot in Höhe von drei Jahren begegnet werden, zumal der Beschwerdeführer kein Unrechtbewusstsein und keine Reue zeige und über keine Arbeit in seinem Heimatland verfüge.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen der belangten Behörde in Teilen aktenwidrig sind. Der Beschwerdeführer ist nicht beharrlich im Bundesgebiet verblieben, sondern ist im Gegenteil auf Aufforderung unverzüglich ausgereist. Unzutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer keine Reue gezeigt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Aufträgen der Behörde der Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre und eine Abmeldung eines Hauptwohnsitzes, um nicht mehr für die Behörde greifbar zu sein, hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgenommen, er war in Österreich gar nicht gemeldet. Somit sind auch die darauf aufbauenden weitreichenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Mit der Annahme in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer sei sofort nach seiner Straftat wieder in das Bundesgebiet eingereist, steht die belangte Behörde zudem im Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung, es entziehe sich der behördlichen Kenntnis, wann der Beschwerdeführer neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei (AS 140).
Insgesamt zutreffend ist jedoch die Einschätzung, dass vom Beschwerdeführer wegen des zweimaligen von ihm begangenen Ladendiebstahls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zwar hat der Beschwerdeführer sich reuemütig gezeigt und geäußert, dass ihm seine Straftaten leidtäten, doch aufgrund der Tatwiederholung innerhalb kurzer Zeit kann ein weiterer Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen sind zudem der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Meldevergehen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Straftaten kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der zweimaligen Begehung eines Ladendiebstahls indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers bereits manifestiert hat, kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung von Straftaten als erforderlich erachtet.
Auch wenn keine der demonstrativen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 vorliegen, bestand für die belangte Behörde kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, kann doch schwerlich daran gezweifelt werden, dass die Begehung von Straftaten dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Auch wenn keine der demonstrativen Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, vorliegen, bestand für die belangte Behörde kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, kann doch schwerlich daran gezweifelt werden, dass die Begehung von Straftaten dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und damit in Österreich beruflich, sozial und familiär nicht verankert ist, während er in Belarus Schul- und Berufsausbildung absolviert und gearbeitet hat und dort über seine Kernfamilie verfügt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht daher nichts entgegen.Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und damit in Österreich beruflich, sozial und familiär nicht verankert ist, während er in Belarus Schul- und Berufsausbildung absolviert und gearbeitet hat und dort über seine Kernfamilie verfügt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht daher nichts entgegen.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 2 FPG sind damit erfüllt.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG sind damit erfüllt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer verhielt sich im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kooperativ, war bereit, ehestmöglich freiwillig aus Österreich auszureisen, machte vor der Behörde durchwegs wahre oder glaubhafte Angaben und äußerte Reue bezüglich seines Fehlverhaltens. Auch mit Mittellosigkeit, wie von der belangten Behörde argumentiert, lässt sich im Falle des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot von drei Jahren nicht ausreichend stützen. Zwar ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ohne finanzielle Mittel angetroffen wurde; jedoch hat er sowohl in Polen als auch Belarus gearbeitet, verfügt über Schulbildung und eine Berufsausbildung sowie über eine Eigentumswohnung. Es ist nicht anzunehmen, dass bei dem Beschwerdeführer Vermögensverhältnisse vorliegen, die das Risiko einer illegalen Erwerbstätigkeit oder Straffälligkeit erhöhen würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzutrauen, dass er im Zuge einer legalen Einreise über die nötigen Mittel verfügt, um nicht aus Not zu illegalen Handlungen gezwungen zu sein.
Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes erweist sich trotz des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung obiger Umstände als nicht angemessen. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr betrachtet das erkennende Gericht im Ergebnis aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen als verhältnismäßig.
Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.1.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
3.1.2.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die