Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
W126 2273649-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 08.05.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Er legte dabei die Kopie eines gültigen indischen Reisepasses vor.1. Der Beschwerdeführer brachte am 08.05.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Er legte dabei die Kopie eines gültigen indischen Reisepasses vor.
2. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Antrag gemäß § 55 AsylG schriftlich zu begründen und im Zuge eines persönlichen Termins vor dem Bundesamt am 05.07.2024 die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Dokumente im Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG eingebracht werden.2. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG schriftlich zu begründen und im Zuge eines persönlichen Termins vor dem Bundesamt am 05.07.2024 die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Dokumente im Original vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eingebracht werden.
3. Am 19.05.2024 erging ein weiterer Verbesserungsauftrag seitens des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer wurde auf seine Mitwirkungspflichten iSd § 58 Abs. 11 AsylG sowie darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG persönlich beim Bundesamt einzubringen ist.3. Am 19.05.2024 erging ein weiterer Verbesserungsauftrag seitens des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer wurde auf seine Mitwirkungspflichten iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG sowie darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG persönlich beim Bundesamt einzubringen ist.
4. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen, zumal seit der zuletzt gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung am 29.08.2023 kein geänderter Sachverhalt zutage getreten sei.4. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen, zumal seit der zuletzt gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung am 29.08.2023 kein geänderter Sachverhalt zutage getreten sei.
5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 5, Abs. 10 und Abs. 11 AsylG zurückgewiesen.5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 5,, Absatz 10 und Absatz 11, AsylG zurückgewiesen.
6. Gegen den am 06.08.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 23.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Jalandhar im Bundesstaat Punjab (Indien) und spricht muttersprachlich Punjabi. Seine Eltern sowie seine Geschwister leben in Indien. Auch wenn er derzeit nicht in Kontakt mit ihnen steht, kann er diesen bei einer Rückkehr wiederaufnehmen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Jalandhar im Bundesstaat Punjab (Indien) und spricht muttersprachlich Punjabi. Seine Eltern sowie seine Geschwister leben in Indien. Auch wenn er derzeit nicht in Kontakt mit ihnen steht, kann er diesen bei einer Rückkehr wiederaufnehmen.
1.2. Zum Gang der bisherigen Verfahren
Er reiste am 10.08.2012 ins Bundesgebiet ein und ist seit 31.08.2012 in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Am 04.09.2012 heiratete er eine slowakische Staatsangehörige, weshalb ihm auf Antrag vom 10.09.2012 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR Bürgers“, gültig von 21.11.2012 bis 21.11.2017 erteilt wurde. Am 27.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 07.05.2020 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am 21.11.2012 befand. Die Anträge vom 10.09.2012 und vom 17.10.2017 auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes wurden zurückgewiesen. Es wurde gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 7 NAG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, weil die mit der slowakischen Staatsangehörigen im September 2012 geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war. Die gegen den Bescheid der Magistratsabteilung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021 als unbegründet abgewiesen.Er reiste am 10.08.2012 ins Bundesgebiet ein und ist seit 31.08.2012 in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Am 04.09.2012 heiratete er eine slowakische Staatsangehörige, weshalb ihm auf Antrag vom 10.09.2012 eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR Bürgers“, gültig von 21.11.2012 bis 21.11.2017 erteilt wurde. Am 27.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der zuständigen Magistratsabteilung vom 07.05.2020 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag vom 10.09.2012 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor der Ausstellung der Aufenthaltskarte am 21.11.2012 befand. Die Anträge vom 10.09.2012 und vom 17.10.2017 auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes wurden zurückgewiesen. Es wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, NAG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, weil die mit der slowakischen Staatsangehörigen im September 2012 geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war. Die gegen den Bescheid der Magistratsabteilung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021 als unbegründet abgewiesen.
Am 17.05.2022 stellte der Beschwerdeführer den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023, rechtskräftig seit 29.08.2023, zu XXXX als unbegründet abgewiesen.Am 17.05.2022 stellte der Beschwerdeführer den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2023 als unbegründet abgewiesen. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023, rechtskräftig seit 29.08.2023, zu römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Am 08.05.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 58 Abs. 5, Abs. 10 und Abs. 11 AsylG zurückgewiesen wurde.Am 08.05.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 5,, Absatz 10 und Absatz 11, AsylG zurückgewiesen wurde.
1.3. Zum gegenständlichen Antrag
Der Beschwerdeführer verabsäumte es, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen und die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Dokumente im Original vorzulegen. Er brachte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine neuen, nach dem 29.08.2023 entstandenen entscheidungsrelevanten Tatsachen oder Integrationsschritte vor. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, dass sich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer, sein Privat- und Familienleben oder seine berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Sowohl seine private und familiäre Situation im Bundesgebiet als auch seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar. Der Beschwerdeführer verabsäumte es, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen und die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Dokumente im Original vorzulegen. Er brachte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine neuen, nach dem 29.08.2023 entstandenen entscheidungsrelevanten Tatsachen oder Integrationsschritte vor. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, dass sich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer, sein Privat- und Familienleben oder seine berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Sowohl seine private und familiäre Situation im Bundesgebiet als auch seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität sowie zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dem aktenkundigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023 zu XXXX den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und der vorgelegten Kopie seines Reisepasses.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität sowie zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dem aktenkundigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023 zu römisch 40 den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und der vorgelegten Kopie seines Reisepasses.
2.2. Zum Gang der bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zu seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023.
Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer trotz des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 29.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte, der mit im Spruch angeführten Bescheid zurückgewiesen wurde.Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer trotz des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 29.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte, der mit im Spruch angeführten Bescheid zurückgewiesen wurde.
2.3. Zum gegenständlichen Antrag
2.3.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht persönlich vor dem Bundesamt stellte. Er wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.05.2024, zugestellt am 14.05.2024, sowie mit Schreiben vom 19.05.2024, zugestellt am 23.05.2024, aufgefordert, seinen Antrag am 05.07.2024 persönlich einzubringen und die für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam er jedoch aktenkundig nicht nach.
Der Rechtsanwalt XXXX , der im gegenständlichen Verfahren ursprünglich mit der Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt war, gab mit Schreiben vom 23.07.2024 die Vollmachtsauflösung bekannt und teilte mit, dass die Verbesserungsaufträge an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden seien, dieser jedoch nie geantwortet habe. Demnach war sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe von den Verbesserungsaufträgen des Bundesamtes nichts gewusst, als Schutzbehauptung zu werten. Er brachte zwar in der Beschwerde vor, er finde seinen Reisepass nicht mehr, erstattete jedoch kein substantiiertes Vorbringen dazu, wann oder wie sein Reisepass, den er noch bei Stellung des gegenständlichen Antrags in Kopie vorlegte, verloren gegangen sei, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesen im Original vorweisen hätte können.Der Rechtsanwalt römisch 40 , der im gegenständlichen Verfahren ursprünglich mit der Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt war, gab mit Schreiben vom 23.07.2024 die Vollmachtsauflösung bekannt und teilte mit, dass die Verbesserungsaufträge an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden seien, dieser jedoch nie geantwortet habe. Demnach war sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe von den Verbesserungsaufträgen des Bundesamtes nichts gewusst, als Schutzbehauptung zu werten. Er brachte zwar in der Beschwerde vor, er finde seinen Reisepass nicht mehr, erstattete jedoch kein substantiiertes Vorbringen dazu, wann oder wie sein Reisepass, den er noch bei Stellung des gegenständlichen Antrags in Kopie vorlegte, verloren gegangen sei, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesen im Original vorweisen hätte können.
2.3.2. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausführte wurden sämtliche der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten, zur Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Tatsachen bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX hinsichtlich der Erlassung der aufrechten Rückkehrentscheidung berücksichtigt.2.3.2. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausführte wurden sämtliche der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten, zur Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden Tatsachen bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht römisch 40 hinsichtlich der Erlassung der aufrechten Rückkehrentscheidung berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 24.08.2023 hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aus, dass dieser zwar seit elf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, jedoch weder Familienangehörige noch einen Freundes- und Bekanntenkreis oder enge soziale Bindungen in Österreich habe. Er sei seit 2013 erwerbstätig, verfüge über ein A1 Deutschzertifikat des ÖSD und habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht. Er lebe in einer ortsüblichen Unterkunft, sei arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat drohe ihm keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, er sei aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Indien in der Lage und leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Da es sich bei der mit einer slowakischen Staatsangehörigen im Jahr 2012 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe, bei der nie ein tatsächliches Eheleben iSd Art. 8 EMRK geführt worden sei, gehandelt habe, weshalb sein Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ modifiziert und nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren festgestellt worden sei, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 21.11.2012 befunden habe, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Gänze als unrechtmäßig zu qualifizieren. Auch der Verlängerungsantrag sei zurückgewiesen worden.Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 24.08.2023 hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aus, dass dieser zwar seit elf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, jedoch weder Familienangehörige noch einen Freundes- und Bekanntenkreis oder enge soziale Bindungen in Österreich habe. Er sei seit 2013 erwerbstätig, verfüge über ein A1 Deutschzertifikat des ÖSD und habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht. Er lebe in einer ortsüblichen Unterkunft, sei arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat drohe ihm keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, er sei aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Indien in der Lage und leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Da es sich bei der mit einer slowakischen Staatsangehörigen im Jahr 2012 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe, bei der nie ein tatsächliches Eheleben iSd Artikel 8, EMRK geführt worden sei, gehandelt habe, weshalb sein Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ modifiziert und nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren festgestellt worden sei, dass das Verfahren in den Stand zurücktrete, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 21.11.2012 befunden habe, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Gänze als unrechtmäßig zu qualifizieren. Auch der Verlängerungsantrag sei zurückgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familienleben und werde die Bedeutung seines langen Aufenthaltes maßgeblich dadurch gemindert, dass er durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern habe wollen. Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stelle einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren könne (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016), weshalb sich sein elfjähriger Aufenthalt, die fast durchgängige Erwerbstätigkeit und das Leben in einer ortsüblichen Unterkunft als maßgeblich relativiert erweisen würden. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 vorweisen können und etwa kulturelle Kenntnisse oder die Vertrautheit mit dem österreichischen Kulturgut nicht substantiiert dargelegt. Demnach würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen als die Interessen des Beschwerdeführers, der eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufzeigt und sich den ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen habe. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht zu erteilen gewesen sei.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Familienleben und werde die Bedeutung seines langen Aufenthaltes maßgeblich dadurch gemindert, dass er durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern habe wollen. Das Schließen einer "Aufenthaltsehe" stelle einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren könne vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 26.6.2019, Ra 2019/21/0016), weshalb sich sein elfjähriger Aufenthalt, die fast durchgängige Erwerbstätigkeit und das Leben in einer ortsüblichen Unterkunft als maßgeblich relativiert erweisen würden. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 vorweisen können und etwa kulturelle Kenntnisse oder die Vertrautheit mit dem österreichischen Kulturgut nicht substantiiert dargelegt. Demnach würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen als die Interessen des Beschwerdeführers, der eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet nicht aufzeigt und sich den ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch die Berufung auf eine Scheinehe erschlichen habe. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG nicht zu erteilen gewesen sei.
2.3.3. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen, mittels Formblatt gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht näher begründete und weder auf die beiden Ladungen zur persönlichen Einbringung des Antrags vor dem Bundesamt noch auf das Parteiengehör der belangten Behörde vom 05.07.2024 reagierte, mit dem er aufgefordert wurde, hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens, insbesondere in Bezug auf allfällige seit August 2023 eingetretene Veränderungen, eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt stellte bei der Abweisung seines Antrags daraufhin zusammengefasst fest, dass in Hinblick auf die privaten sowie familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der im August 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht erlassenen Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen eingetreten seien, weshalb sein Antrag nach § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen gewesen sei. Hinzu trete der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht beim Bundesamt persönlich eingebracht und auch seinen Reisepass nicht im Original vorgelegt habe, weshalb auch der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 5 und Abs. 11 AsylG vorliege.2.3.3. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen, mittels Formblatt gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht näher begründete und weder auf die beiden Ladungen zur persönlichen Einbringung des Antrags vor dem Bundesamt noch auf das Parteiengehör der belangten Behörde vom 05.07.2024 reagierte, mit dem er aufgefordert wurde, hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens, insbesondere in Bezug auf allfällige seit August 2023 eingetretene Veränderungen, eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt stellte bei der Abweisung seines Antrags daraufhin zusammengefasst fest, dass in Hinblick auf die privaten sowie familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der im August 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht erlassenen Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen eingetreten seien, weshalb sein Antrag nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen gewesen sei. Hinzu trete der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht beim Bundesamt persönlich eingebracht und auch seinen Reisepass nicht im Original vorgelegt habe, weshalb auch der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 5 und Absatz 11, AsylG vorliege.
Anhand der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und des vorliegenden Verwaltungsaktes war unstrittig festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine seit 29.08.2023 eingetretenen Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse vorbrachte.
2.3.4. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, er sei seit 2012 in Österreich aufhältig und befinde sich sein Lebensmittelpunkt hier. Er habe zu seiner Heimat keine Verbindungen mehr und könne bei einer Rückkehr nach Indien nicht mit einer Unterstützung rechnen. Er habe seinen originalen Reisepass verloren und bemühe sich darum, sich ein neues Dokument ausstellen zu lassen. Da der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die von ihm in Österreich gesetzten Integrationsschritte bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 24.08.2023 ausführlich gewürdigt wurden und rechtskräftig festgestellt wurde, dass er den Kontakt zu seinen in Indien lebenden Verwandten wiederherstellen kann, liegt auch vor dem Hintergrund seines unsubstantiierten Vorbringens in der Beschwerde dazu, er habe sich seit August 2023 stetig bemüht, seine Integration zu verbessern und keine Bindungen zum Herkunftsstaat mehr, kein geänderter Sachverhalt vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,), wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127).
Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf § 55 AsylG eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Si