Norm
PVG §2Schlagworte
Dienstrechtliche Verantwortung von PV; PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen PV wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu verweigern, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgt sind. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2021, W213 2233070-1/6E, rechtskräftig dazu Folgendes festgestellt: „Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 2 PVG hat das PVO ausschließlich und lediglich zu prüfen, ob das dem Personalvertreter (PV) vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit dieses Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion gesetzt worden wäre; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe des Dienstvorgesetzten bzw. der Disziplinarbehörde (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0063). Das PVO muss die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung verweigern, wenn das dem betroffenen PV vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner PV-Funktion erfolgte. Dabei hat das PVO nicht zu prüfen, ob die dem PV vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob er diese tatsächlich gemacht hat (PVAK, 04.03.2001, A 20-PVAK/00). Wurde das zu ahndende Verhalten in Ausübung der Funktion als PV gesetzt, darf das PVO die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung nicht erteilen, handelte der PV nicht in dieser Funktion, hat es die Zustimmung zu erteilen. Zur Funktionsausübung als PV gehört jedenfalls all das, was nach dem Gesetzeswortlaut PV-Tätigkeit ist. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Teilnahme an Sitzungen des PVO, dem der PV angehört, an Verhandlungen und Beratungen mit dem Dienstgeber, an der Dienststellenversammlung, an formlosen, vom Dienstgeber gehaltenen Besprechungen und die Geschäftsführungshandlungen (z.B. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer) für das PVO, dem er angehört. PV haben die zur Beschlussfassung erforderlichen Informationen einzuholen, insbesondere auch Kontakte zu anderen PV und Dienstgebervertretern, vor allem aber auch zu den zu vertretenden Bediensteten herzustellen und ihnen ihre Standpunkte und Auffassungen darzulegen. Weiters haben sie Organbeschlüsse zu vollziehen, Anfragen, Wünsche, Beschwerden und Anregungen der zu vertretenden Bediensteten entgegenzunehmen und zu beantworten bzw. dem Ausschuss, dem sie angehören, weiterzugeben (PVAK, 26.09.2005, A 17-PVAK/05). Es ist aber auch selbstverständlich, dass die demokratisch gewählten PV, die sich gegebenenfalls einer Wiederwahl stellen, jedenfalls aber ihre Aufgaben pflichtgemäß erfüllen und die Wahlberechtigten davon überzeugen wollen, berechtigt sind, auch von sich aus die Kontakte zu den Bediensteten herzustellen und ihnen ihre Standpunkte und Auffassungen darzulegen (PVAK 20.02.2007, A 11-PVAK/06; Schragel, PVG, § 28, RZ 5).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen PV wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu verweigern, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgt sind. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2021, W213 2233070-1/6E, rechtskräftig dazu Folgendes festgestellt: „Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat das PVO ausschließlich und lediglich zu prüfen, ob das dem Personalvertreter (PV) vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit dieses Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion gesetzt worden wäre; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe des Dienstvorgesetzten bzw. der Disziplinarbehörde (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0063). Das PVO muss die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung verweigern, wenn das dem betroffenen PV vorgeworfene Verhalten in Ausübung seiner PV-Funktion erfolgte. Dabei hat das PVO nicht zu prüfen, ob die dem PV vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob er diese tatsächlich gemacht hat (PVAK, 04.03.2001, A 20-PVAK/00). Wurde das zu ahndende Verhalten in Ausübung der Funktion als PV gesetzt, darf das PVO die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung nicht erteilen, handelte der PV nicht in dieser Funktion, hat es die Zustimmung zu erteilen. Zur Funktionsausübung als PV gehört jedenfalls all das, was nach dem Gesetzeswortlaut PV-Tätigkeit ist. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Teilnahme an Sitzungen des PVO, dem der PV angehört, an Verhandlungen und Beratungen mit dem Dienstgeber, an der Dienststellenversammlung, an formlosen, vom Dienstgeber gehaltenen Besprechungen und die Geschäftsführungshandlungen (z.B. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer) für das PVO, dem er angehört. PV haben die zur Beschlussfassung erforderlichen Informationen einzuholen, insbesondere auch Kontakte zu anderen PV und Dienstgebervertretern, vor allem aber auch zu den zu vertretenden Bediensteten herzustellen und ihnen ihre Standpunkte und Auffassungen darzulegen. Weiters haben sie Organbeschlüsse zu vollziehen, Anfragen, Wünsche, Beschwerden und Anregungen der zu vertretenden Bediensteten entgegenzunehmen und zu beantworten bzw. dem Ausschuss, dem sie angehören, weiterzugeben (PVAK, 26.09.2005, A 17-PVAK/05). Es ist aber auch selbstverständlich, dass die demokratisch gewählten PV, die sich gegebenenfalls einer Wiederwahl stellen, jedenfalls aber ihre Aufgaben pflichtgemäß erfüllen und die Wahlberechtigten davon überzeugen wollen, berechtigt sind, auch von sich aus die Kontakte zu den Bediensteten herzustellen und ihnen ihre Standpunkte und Auffassungen darzulegen (PVAK 20.02.2007, A 11-PVAK/06; Schragel, PVG, Paragraph 28,, RZ 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A8.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024