Norm
PVG §9 Abs3 litlSchlagworte
OrganisationsänderungenRechtssatz
Zu den Mitwirkungsrechten der PV im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist grundsätzlich festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (PVAB 29.01.2019, B 4-PVAB/18; PVAB 9.12.2021, B 11-PVAB/21) jede Organisationsänderung der Mitwirkung der PV entzieht, weil die PV nach dem verfassungskonformen Konzept des PVG im Rahmen der Organisationshoheit der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen vorgenommene strukturelle Maßnahmen, wie beispielsweise Organisationsänderungen, etwa die Auflösung oder die Teilung von Dienststellen sowie die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsplätzen, hinnehmen muss. Das Mitwirkungsrecht der PV erstreckt sich auf das „Wie“, nicht auf das „Ob“ von Organisationsänderungen. Erst in Folge einer Organisationsänderung ist die PV nach PVG dazu aufgerufen, an deren Umsetzung (etwa bei der Frage, wer wohin versetzt wird, welche Dienstplanänderungen neu festzulegen sind, etc.) im Interesse der Bediensteten mitzuwirken, um etwaige nachteilige Folgen von Organisationsänderungen für die Bediensteten so weit wie möglich hintanhalten zu können (PVAB 31.07.2014, A 20-PVAB/13; PVAB 16.10.2017, B 8-PVAB/17). Für Organisationsänderungen gilt grundsätzlich die Verständigungspflicht des § 9 Abs. 3 lit. l PVG, wonach dem zuständigen PVO die „beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen“ schriftlich mitzuteilen ist. Diese schriftliche Mitteilung hat nach § 10 Abs. 3a lit c PVG ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Die in den jeweiligen Umsetzungsschritten beabsichtigten Einzelmaßnahmen sind gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 3 PVG dem zuständigen PVO schriftlich mitzuteilen, das dann seinerseits Anregungen und Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG erheben kann, um das Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten. Allfällige Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG können mangels Zuständigkeit der Personalvertretung aber nicht die Organisationsänderung als solche in Frage stellen. Sie dürfen nicht über Maßnahmen zur entsprechenden Umsetzung getroffener Strukturentscheidungen hinausgehen (Schragel, PVG, § 9, Rz 14; PVAB 31.07.2017, A 27-PVAB/13; PVAB 06.11.2015, G 3-PVAB/15; jeweils mwN).Zu den Mitwirkungsrechten der PV im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist grundsätzlich festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (PVAB 29.01.2019, B 4-PVAB/18; PVAB 9.12.2021, B 11-PVAB/21) jede Organisationsänderung der Mitwirkung der PV entzieht, weil die PV nach dem verfassungskonformen Konzept des PVG im Rahmen der Organisationshoheit der Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen vorgenommene strukturelle Maßnahmen, wie beispielsweise Organisationsänderungen, etwa die Auflösung oder die Teilung von Dienststellen sowie die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsplätzen, hinnehmen muss. Das Mitwirkungsrecht der PV erstreckt sich auf das „Wie“, nicht auf das „Ob“ von Organisationsänderungen. Erst in Folge einer Organisationsänderung ist die PV nach PVG dazu aufgerufen, an deren Umsetzung (etwa bei der Frage, wer wohin versetzt wird, welche Dienstplanänderungen neu festzulegen sind, etc.) im Interesse der Bediensteten mitzuwirken, um etwaige nachteilige Folgen von Organisationsänderungen für die Bediensteten so weit wie möglich hintanhalten zu können (PVAB 31.07.2014, A 20-PVAB/13; PVAB 16.10.2017, B 8-PVAB/17). Für Organisationsänderungen gilt grundsätzlich die Verständigungspflicht des Paragraph 9, Absatz 3, Litera l, PVG, wonach dem zuständigen PVO die „beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen“ schriftlich mitzuteilen ist. Diese schriftliche Mitteilung hat nach Paragraph 10, Absatz 3 a, Litera c, PVG ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Die in den jeweiligen Umsetzungsschritten beabsichtigten Einzelmaßnahmen sind gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 3, PVG dem zuständigen PVO schriftlich mitzuteilen, das dann seinerseits Anregungen und Vorschläge iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG erheben kann, um das Verfahren nach Paragraph 10, PVG einzuleiten. Allfällige Vorschläge iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG können mangels Zuständigkeit der Personalvertretung aber nicht die Organisationsänderung als solche in Frage stellen. Sie dürfen nicht über Maßnahmen zur entsprechenden Umsetzung getroffener Strukturentscheidungen hinausgehen (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 14; PVAB 31.07.2017, A 27-PVAB/13; PVAB 06.11.2015, G 3-PVAB/15; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B10.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024