Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W105 2193259-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl.: 1119101006/240398383, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl.: 1119101006/240398383, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 15.06.2016 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der zuständigen Regionaldirektion vom 09.04.2018 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde über den BF gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt. Weiters wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt.Mit Bescheid der zuständigen Regionaldirektion vom 09.04.2018 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde über den BF gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt. Weiters wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt.
Gegen diese Entscheidung brachten der BF fristgerecht eine Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.11.2020, Zahl: W200 2193259-1/17E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 28 Abs. 2 VwGVG und § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Weiters wurde dem BF gem. § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von 12 Monaten erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 23.11.2020, Zahl: W200 2193259-1/17E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch fünf. wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Weiters wurde dem BF gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von 12 Monaten erteilt.
Gegen den Ausspruch der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels und die ersatzlose Behebung der Frist zur freiwilligen Ausreise wurde seitens des BFA eine außerordentliche Revision erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2021, Ra 2020/01/0454-8, wurde das Erkenntnis des BVwG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Bestätigung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Bestätigung der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren von der Revision nicht betroffen. Diese beiden Spruchpunkte erwuchsen daher am 23.11.2020 in Rechtskraft II. Instanz.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2021, Ra 2020/01/0454-8, wurde das Erkenntnis des BVwG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Bestätigung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Bestätigung der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren von der Revision nicht betroffen. Diese beiden Spruchpunkte erwuchsen daher am 23.11.2020 in Rechtskraft römisch II. Instanz.
Mit Beschluss vom 22.02.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG im angefochtenen Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das BVwG zurück.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2021, Zahl: W200 2193259-1/27E, wurde erneut entschieden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF ein befristeter Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wird. Das Erkenntnis erwuchs am 03.08.2021 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2021, Zahl: W200 2193259-1/27E, wurde erneut entschieden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF ein befristeter Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wird. Das Erkenntnis erwuchs am 03.08.2021 in Rechtskraft.
Nach Ablauf der erteilten Aufenthaltstitel gem. § 55 Abs. 1 AsylG beantragte der BF deren Verlängerung bei der zuständigen Behörde. Es wurden ihm folgende Aufenthaltstitel erteilt:Nach Ablauf der erteilten Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beantragte der BF deren Verlängerung bei der zuständigen Behörde. Es wurden ihm folgende Aufenthaltstitel erteilt:
- Rot-Weiß-Rot Karte plus gültig von 03.08.2022 bis 03.08.2023
- Rot-Weiß-Rot Karte plus gültig von 04.08.2022 bis 04.08.2023
Am 08.03.2024 beantragte der BF erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.Am 08.03.2024 beantragte der BF erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.03.2024 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG seien nicht erfüllt. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung gewährt. Der BF übernahm die Verständigung persönlich am 19.03.2024. Eine Stellungnahme wurde von ihm nicht übermittelt.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.03.2024 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abzuweisen. Die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG seien nicht erfüllt. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung gewährt. Der BF übernahm die Verständigung persönlich am 19.03.2024. Eine Stellungnahme wurde von ihm nicht übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.04.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des BF abgewiesen worden sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt worden sei. Der Aufenthaltstitel habe eine Gültigkeitsdauer von 03.08.2021 bis 02.08.2022 gehabt und ergebe sich daher ein tatsächlicher ununterbrochener Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG erst ab dem 08.03.2021. Da der BF bereits die Grundvoraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG betreffend den fünfjährigen Aufenthalt nicht erfülle, seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und daher die Erteilungsvoraussetzung des § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG nicht erfüllt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.04.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des BF abgewiesen worden sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt worden sei. Der Aufenthaltstitel habe eine Gültigkeitsdauer von 03.08.2021 bis 02.08.2022 gehabt und ergebe sich daher ein tatsächlicher ununterbrochener Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, NAG erst ab dem 08.03.2021. Da der BF bereits die Grundvoraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, NAG betreffend den fünfjährigen Aufenthalt nicht erfülle, seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und daher die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass die Bestimmung des § 88 FPG und die darauf basierende Entscheidung für den BF einen nachhaltigen Eingriff in sein Grundrecht auf Freizügigkeit darstelle, da er an Reisen ins Ausland auf unbestimmte Zeit – für mindestens fünf Jahre - gehindert werde. Er sei afghanischer Staatsbürger und komme ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt worden und handle es sich dabei um eine gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG befristete Niederlassung. Er erfülle nicht die Voraussetzungen des § 45 NAG bezüglich einer ununterbrochenen fünfjährigen Niederlassung. Personen wie der BF, denen ein (befristeter) Aufenthaltstitel gewährt werde und die aufgrund objektiver, nicht von ihnen zu vertretener Umstände nicht in der Lage seien, sich einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, seien damit generell von der Freiheit, jedes Land zu verlassen, auf unbestimmte und unvorhersehbare Zeit ausgeschlossen und fehle es damit an einer gesetzlichen Grundlage. Vorgebracht wurden damit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 88 FPG. Dem gesamten FPG sei auch nicht zu entnehmen, worin das relevante Republikinteresse bestehen soll und sei die Bestimmung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bedenklich. Er benötige den Fremdenpass beruflich aber auch aus familiären Gründen, um seine Eltern und Geschwister im Iran zu besuchen. Für seinen jetzigen Arbeitgeber wäre er viel attraktiver, wenn er mit einem gültigen Reisepass auch für Auslandreisen eingesetzt werden könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass die Bestimmung des Paragraph 88, FPG und die darauf basierende Entscheidung für den BF einen nachhaltigen Eingriff in sein Grundrecht auf Freizügigkeit darstelle, da er an Reisen ins Ausland auf unbestimmte Zeit – für mindestens fünf Jahre - gehindert werde. Er sei afghanischer Staatsbürger und komme ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt worden und handle es sich dabei um eine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG befristete Niederlassung. Er erfülle nicht die Voraussetzungen des Paragraph 45, NAG bezüglich einer ununterbrochenen fünfjährigen Niederlassung. Personen wie der BF, denen ein (befristeter) Aufenthaltstitel gewährt werde und die aufgrund objektiver, nicht von ihnen zu vertretener Umstände nicht in der Lage seien, sich einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, seien damit generell von der Freiheit, jedes Land zu verlassen, auf unbestimmte und unvorhersehbare Zeit ausgeschlossen und fehle es damit an einer gesetzlichen Grundlage. Vorgebracht wurden damit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 88, FPG. Dem gesamten FPG sei auch nicht zu entnehmen, worin das relevante Republikinteresse bestehen soll und sei die Bestimmung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bedenklich. Er benötige den Fremdenpass beruflich aber auch aus familiären Gründen, um seine Eltern und Geschwister im Iran zu besuchen. Für seinen jetzigen Arbeitgeber wäre er viel attraktiver, wenn er mit einem gültigen Reisepass auch für Auslandreisen eingesetzt werden könnte. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.
Dem BF wurde am 23.06.2023 seitens der zuständigen Behörde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 04.08.2023 erteilt.
Es liegt kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, BGBl. Nr. 29/1984), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und FPG bleiben unberührt.
3.1. Zu Spruchteil A):
Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind; 3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. (3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
3.1.1. Da der BF unbestritten die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitzt – dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020, Zahl: W200 2193259-1/17E, - und er daher nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, kommt eine Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. 3.1.1. Da der BF unbestritten die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitzt – dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2020, Zahl: W200 2193259-1/17E, - und er daher nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, kommt eine Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, FPG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 03.08.2022 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 04.08.2023 und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 03.08.2022 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 04.08.2023 und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15. September 2010, 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15. September 2010, 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).
Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043) Kein solches öffentliche Interesse liegt im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein derartiges öffentliches Interesse liegt auch weder im Hinblick auf Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die Teilnahme an Boxwettkämpfen vor. Auch in der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ist kein Interesse der Republik im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG zu sehen. (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043)
Im Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses hat der BF zur Begründung lediglich auf den Wunsch zu reisen verwiesen, da er für seinen Arbeitgeber mit einem gültigen Reisepass attraktiver wäre. Auch wolle er seine Eltern und Geschwister im Iran besuchen. Damit hat der BF keine Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen könnten, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn besteht.
Soweit der BF einen Eingriff in seine Grundrechte - in der Beschwerde weist er auf einen Grundrechtseingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit hin - ins Treffen führt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar.Soweit der BF einen Eingriff in seine Grundrechte - in der Beschwerde weist er auf einen Grundrechtseingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit hin - ins Treffen führt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg, hat doch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem Zweck, in das Ausland reisen zu können, gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 11.05.2009, Zl. 2007/18/0659; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279). Ebenso wenig ist eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments erkennbar.
Vor dem Hintergrund der nach der obzitierten Judikatur des VwGH gebotenen restriktiven Auslegung ist nicht ersichtlich, dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht.
Vor diesem Hintergrund geht aber auch das Vorbringen des BF, wonach es ihm faktisch unmöglich sei, aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan einen afghanischen Reisepass zu erhalten, ins Leere, weil es darauf im gegenständlichen Fall nicht mehr ankommt.
Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Vertretung des BF in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt und wird somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des § 88 FPG ausgegangen, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt.Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Vertretung des BF in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt und wird somit von einer verfassungsrechtlich unproblematischen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 88, FPG ausgegangen, weshalb auch keine Anregung an den Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung erfolgt.
Insgesamt kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass beim BF die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Das BFA hat daher den Antrag des BF zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.
3.2. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Fremdenpass öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz verfassungsrechtliche Bedenken Versagung Fremdenpass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W105.2193259.2.00Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024