Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Umwelt vom 8. Februar 1995, Zl. 06 3546/16-III/6/95-Eb, betreffend eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Partei: S-Gesellschaft m.b.H. in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 28. Mai 1993 brachte die mitbeteiligte Partei bei der Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Batterierecyclinganlage ein. Nach der Vorbegutachtung und Anberaumung einer Vorbesprechung am 13. Dezember 1993 und der öffentlichen Bekanntgabe des geplanten Projektes sowie mehreren Aufträgen zur Projektsergänzung wurde zuletzt am 24. November 1994 eine solche übermittelt. Am 27. April 1994 erhob der Beschwerdeführer als Nachbar Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt, in welchen er bereits auf EU-Richtlinien im Umweltbereich hinwies.
Am 16. Dezember 1994 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG einen Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Umwelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Devolutionsantrag mit der Begründung abgewiesen, daß die verfahrensrechtliche Stellung als Partei - im besonderen die Stellung als Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren - noch nicht ausreiche, um die behördliche Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG geltend zu machen. Es müsse eine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht hinzutreten, wobei diese Berechtigung voraussetze, daß dadurch in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen werde. Ein solcher Eingriff liege solange nicht vor, solange nicht über die Einwendungen des Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren abgesprochen worden sei. Die Geltendmachung der Entscheidungspflicht komme dem Nachbarn erst als Berufungswerber im Bewilligungsverfahren zu, es sei denn, daß aus den jeweils anzuwendenden Materiengesetzen ein rechtliches Interesse des Nachbarn auf alsbaldige rechtskräftige Entscheidung abzuleiten sei. Ein derartiges Interesse sei für Nachbarn im Verfahren nach der Gewerbeordnung nicht normiert worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung geht, sofern der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Nachbar hat, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan und auch die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, im Baubewilligungs-, aber auch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erster Instanz - im letzteren Verfahren auch dann, wenn er gemäß § 356 Abs. 3 GewO Parteistellung erlangt hat - keinen Rechtsanspruch darauf, daß über den Antrag des Einschreiters auf Erteilung der jeweiligen Bewilligung entschieden werde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1989, Zl. 88/05/0268, vom 22. September 1993, Zl. 92/06/0183, sowie vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0257, u. v.a.). Aus den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, nach dem für eine Anlage - wie im vorliegenden Fall - insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden sind, ist kein rechtliches Interesse des Nachbarn auf Geltendmachung einer Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz ableitbar, es hat der Nachbar auch in einem derartigen Verfahren keinen Rechtsanspruch darauf, daß über den Antrag des EINSCHREITERS auf Erteilung der beantragten Bewilligung entschieden werde. In einem solchen Fall ist der Antrag des Nachbarn auf Übergang der Entscheidungspflicht mangels Rechtsanspruches zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/06/0147). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Durch die Abweisung anstelle der Zurückweisung ist aber der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Allgemein Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050100.X00Im RIS seit
11.07.2001