TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 W294 2293301-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W294 2293301-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2024, Zl. 1082350707/240834965, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2024, Zl. 1082350707/240834965, wie folgt zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 30.05.2024 bis zum 26.6.2024 rechtmäßig war.römisch II. Es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 30.05.2024 bis zum 26.6.2024 rechtmäßig war.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Zum Verfahrensgangrömisch eins.       Zum Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017, Zl.: 1082350707-51076024, wurde der Antrag des BF abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak für zulässig erklärt.

Der BF erhob gegen den Bescheid Beschwerde und seine Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erging am 21.06.2019.

Am 27.05.2024 wurde der BF im Bundesgebiet betreten und aufgrund der Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung festgenommen.

Mit Mandatsbescheid vom 30.05.2024, 1082350707/240834965, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I.). Mit Mandatsbescheid vom 30.05.2024, 1082350707/240834965, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Anhand seines bisherigen Verhaltens, nämlich der illegalen Einreise, des eingebrachten unbegründeten Asylantrages, der Missachtung der Ausreiseverpflichtung, seinem vehementen Nichtbefolgen behördlich bescheidmäßig angeordneten Pflichten, seinem mehrmaligen Untertauchen, sei ersichtlich, dass er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und offensichtlich nicht gewillt sei, sich vollends rechtsschaffend zu verhalten und Entscheidungen von Behörden nicht respektiert habe. Es sei auch davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften zur Gänze einzuhalten. Er habe bisher auch keine eigenständigen Bemühungen unternommen, um ein Reisedokument zu erlangen. Einen Antrag zwecks der freiwilligen Ausreise habe er bis dato ebenfalls nicht eingebracht. Da eine HRZ Zusage vorliegt, sei daher beabsichtigt, ihn ehestmöglich Ihre Heimat abzuschieben und sei er von der Behörde davon auch in Kenntnis gesetzt. Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vollends vertrauenswürdig erwiesen habe. Darüber hinaus sei er auch in andere Länder (Deutschland) illegal weitergereist und sei nach Österreich rücküberstellt worden. Er halte sich nunmehr nicht greifbar in Österreich auf und sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten und offensichtlich den Kontakt zu der Behörde gescheut bzw. vermieden. Er habe sich in der Vergangenheit mehrfach dem behördlichen Zugriff bewusst entzogen. Er sei davon in Kenntnis, dass die Behörde grundsätzlich seine Abschiebung vorbereitet. Er sei in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben sehr rasch verändern bzw. erneut ins absolut Verborgene verlegen. Er verfüge über keine familiären, relevanten sozialen oder anderweitigen Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehe daher, in Anbetracht Ihres bisherigen Gesamtverhaltens und seiner zuletzt getätigten Angaben, die erhebliche Gefahr, dass er bei einer Entlassung versuche, sich der beabsichtigten Abschiebung zu entziehen und wäre somit eine geplante Außerlandesbringung seiner Person in seine Heimat nicht gewährleistet. Eine Fluchtgefahr liege somit derzeit begründet vor.

In einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2024 führte der BF vor dem BFA auf die Frage, wann, wie und warum er in das Bundesgebiet eingereist sei, dass
er seit 2015 im Bundesgebiet sei und sich seit seiner Rücküberstellung durchgehend im Bundesgebiet befinde. Es stimme nicht, dass er an der von ihm bezeichneten Adresse nicht wohne. Auf Vorhalt, dass er laut Vermieter bereits seit drei Jahren nicht dort sei, entgegnete der BF, dass er aus der Wohnung rein und rausgehe und seine Kleidung an der Adresse sei. Zur Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, replizierte der BF, dass er zu seinem Vater sowie seinen Schwestern keinen Kontakt habe und sein Bruder in Österreich lebe. Befragt, wie hoch seine derzeitigen Barmittel seien, erklärte der BF, dass er keinerlei Barmittel habe. Auf die Frage, wo seine Dokumente seien, gab der BF zu Protokoll, dass er keinen Reisepass habe. Er benötige nur Medikamente, um schlafen zu können. Zur Frage, ob er strafrechtliche oder politische Probleme im Irak habe bzw. was konkret gegen eine Rückkehr spreche, brachte der BF vor, dass er im Zuge eines Bombenanschlages in Anwesenheit seines Bruders Körperverletzungen erlitten habe. Zum weiteren Vorhalt, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei und ein HRZ – Verfahren bereits laufend sei und die Schubhaft bis zur Realisierung seiner Abschiebung verhängt werde, führte der BF an, dass er nicht abgeschoben werden wolle.

In der gegen den Bescheid vom 30.05.2024 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.6.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF entgegen der Feststellungen der Behörde gut integriert sei und über gute Deutschkenntnisse verfüge. Er befinde sich in einer homosexuellen Beziehung und habe diesen Umstand bislang nicht vorgebracht, da er aus einem Staat stamme, in dem dies keinesfalls akzeptiert werde und Homosexualität ein Tabu darstelle. Überdies sei im Irak ein neues Gesetz erlassen worden, demzufolge gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe gestellt worden seien. Es gebe entgegen der Ansicht der Behörde keine Verletzung der Meldevorschriften seitens des BF. Außerdem sei der BF unbescholten und ein arbeitsfähiger Mann. Schließlich weise der BF in Österreich eine tiefe soziale Verankerung auf, was bereits aufgrund dessen neunjährigen Aufenthalt in Österreich untermauert werde. Er habe seinen Freund sowie seinen Bruder in Österreich und verfüge daher über mehrere soziale und wirtschaftliche Kontakte in Österreich. Er spreche gut Deutsch und sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der nach § 35 VwGVG regelmäßig anfallenden Kosten. In der gegen den Bescheid vom 30.05.2024 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.6.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF entgegen der Feststellungen der Behörde gut integriert sei und über gute Deutschkenntnisse verfüge. Er befinde sich in einer homosexuellen Beziehung und habe diesen Umstand bislang nicht vorgebracht, da er aus einem Staat stamme, in dem dies keinesfalls akzeptiert werde und Homosexualität ein Tabu darstelle. Überdies sei im Irak ein neues Gesetz erlassen worden, demzufolge gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe gestellt worden seien. Es gebe entgegen der Ansicht der Behörde keine Verletzung der Meldevorschriften seitens des BF. Außerdem sei der BF unbescholten und ein arbeitsfähiger Mann. Schließlich weise der BF in Österreich eine tiefe soziale Verankerung auf, was bereits aufgrund dessen neunjährigen Aufenthalt in Österreich untermauert werde. Er habe seinen Freund sowie seinen Bruder in Österreich und verfüge daher über mehrere soziale und wirtschaftliche Kontakte in Österreich. Er spreche gut Deutsch und sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der nach Paragraph 35, VwGVG regelmäßig anfallenden Kosten.

Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 18.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 18.06.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass der BF nicht fristgerecht freiwillig ausgereist sei und einer im Jahr 2020 verhängten Verpflichtung zur Unterkunftnahme keine Folge geleistet habe. Er sei zwar noch behördlich gemeldet, jedoch sei zu entgegnen, dass er nicht an seiner Meldeadresse unterkünftig sei und es sich dabei um eine Scheinmeldung handle. Der BF habe bereits einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe seine Ausreiseverpflichtung bereits vehement missachtet und sei zuletzt untergetaucht. Als Person habe er sich wegen seines Gesamtverhaltens insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Am 18.6.2024 habe er nunmehr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe sich jedoch erneut auf seine alten Fluchtgründe berufen, neu hervorgetretene Fluchtgründe seien nicht ersichtlich. Er hätte zudem seinen Antrag auf internationalen Schutz nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens schon bereits weitaus früher stellen können und es sei festzuhalten, dass er bereits während seines ersten Asylverfahrens untergetaucht sei und versucht habe, sich dem Verfahren zu entziehen. Der BF sei bereits von den Behörden identifiziert worden und habe im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF gehe die Behörde berechtigt davon aus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung weiterer Schritte eingebracht worden sei.

In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde vom BFA am 21.06.2024 ausgeführt, dass der BF trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren mit 25.06.2019 im Bundesgebiet verblieben sei. Er sei im Jahr 2020 sowie 2021 niederschriftlich einvernommen und sei ihm bekannt gewesen, dass er aufgrund der Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen habe. Er sei bereits während dieser Einvernahmen nicht bereit gewesen, mitzuwirken, indem er kein HRZ-Formular ausfüllen habe wollen oder sich jemals selbstständig zur Botschaft begeben habe. Im April 2024 sei versucht worden, dem BF eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung über die LPD Wien persönlich zuzustellen, jedoch habe er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Nach Auskunft des derzeitigen Mieters lebe der BF bereits seit drei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet. Der BF sei somit unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es sei somit ein Festnahmeauftrag erlassen worden, damit dieser bei Antreffen im Bundesgebiet vollzogen werden habe können. Er sei beim MBA 16 in Wien von der LPD Wien angetroffen und anschließend festgenommen worden. Er habe bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2024 keine Schlüssel für die angebliche Unterkunft vorweisen können, wobei hier bereits die amtliche Abmeldung laufe. Der BF habe weder während der Einvernahme am 30.05.2024 noch vor der Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst mehr als zwei Wochen nach der Verhängung der Schubhaft und 8 Tage nach Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung habe der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hierbei sei eindeutig zu sehen, dass dieser Asylantrag eine reine Verzögerungsabsicht der Abschiebung darstellt. Es sei dieser auch mit Mandatsbescheid gem. § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG entschieden und sei dem BF bereits dieser Bescheid nachweislich zugestellt. Weiters sei der BF über die Jahre nie bereit gewesen, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Er sei auch während der Anhaltung in Schubhaft nicht dazu bereit gewesen. Aufgrund des bis 14.12.2024 gültigen Heimreisezertifikates sowie des Abschiebetermins am 26.06.2024 sei der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben. Beantragt wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der Kosten in Höhe des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde vom BFA am 21.06.2024 ausgeführt, dass der BF trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren mit 25.06.2019 im Bundesgebiet verblieben sei. Er sei im Jahr 2020 sowie 2021 niederschriftlich einvernommen und sei ihm bekannt gewesen, dass er aufgrund der Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen habe. Er sei bereits während dieser Einvernahmen nicht bereit gewesen, mitzuwirken, indem er kein HRZ-Formular ausfüllen habe wollen oder sich jemals selbstständig zur Botschaft begeben habe. Im April 2024 sei versucht worden, dem BF eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung über die LPD Wien persönlich zuzustellen, jedoch habe er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden können. Nach Auskunft des derzeitigen Mieters lebe der BF bereits seit drei Jahren nicht mehr im Bundesgebiet. Der BF sei somit unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Es sei somit ein Festnahmeauftrag erlassen worden, damit dieser bei Antreffen im Bundesgebiet vollzogen werden habe können. Er sei beim MBA 16 in Wien von der LPD Wien angetroffen und anschließend festgenommen worden. Er habe bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2024 keine Schlüssel für die angebliche Unterkunft vorweisen können, wobei hier bereits die amtliche Abmeldung laufe. Der BF habe weder während der Einvernahme am 30.05.2024 noch vor der Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Erst mehr als zwei Wochen nach der Verhängung der Schubhaft und 8 Tage nach Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung habe der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hierbei sei eindeutig zu sehen, dass dieser Asylantrag eine reine Verzögerungsabsicht der Abschiebung darstellt. Es sei dieser auch mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG entschieden und sei dem BF bereits dieser Bescheid nachweislich zugestellt. Weiters sei der BF über die Jahre nie bereit gewesen, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Er sei auch während der Anhaltung in Schubhaft nicht dazu bereit gewesen. Aufgrund des bis 14.12.2024 gültigen Heimreisezertifikates sowie des Abschiebetermins am 26.06.2024 sei der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben. Beantragt wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der Kosten in Höhe des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes.

Mit Mandatsbescheid vom 20.06.2024, 1082350707/240959580, wurde gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wird festgestellt, dass dieMit Mandatsbescheid vom 20.06.2024, 1082350707/240959580, wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wird festgestellt, dass die

Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.

Am 26.06.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bagdad/Irak abgeschoben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1.       Feststellungen

1.1.    Zur Person des BF und zum bisherigen Verfahren

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist irakischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

In Österreich hält sich lediglich ein ebenfalls volljähriger Bruder des BF auf, zu dem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und gegen den ebenfalls eine negative Entscheidung erlassen wurde. Der BF besuchte im Irak zumindest für acht Jahre die Schule. Im Familienbesitz befindet sich ein Restaurant, eine Schneiderei samt Textilreinigung und eine Landwirtschaft. Der BF hat bei seinem Vater in der Schneiderei und aushilfsweise im Restaurant gearbeitet.

Er war im österreichischen Bundesgebiet nicht sozial verankert. Von 07.06.2018 bis 24.09.2018 und von 04.04.2019 bis 18.07.2019 verfügte der BF über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich.

Der BF ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF reiste zum Zweck der Arbeitsaufnahme ins österreichische Bundesgebiet.

Der BF hatte während seines Aufenthaltes kein Einkommen und keine Ersparnisse. Besondere Integrationsschritte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF befand sich von 30.05.2024 bis zum 26.6.2024 in Schubhaft. Er war im zu prüfenden Zeitraum gesund sowie haftfähig.

Der BF stellte am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dieser wurde mit Bescheid des BFA am 21.06.2019 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019 in Rechtskraft.

Gegen den BF besteht nunmehr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, vielmehr reiste er illegal nach Deutschland weiter, von wo er am 30.07.2018 rücküberstellt wurde. Er war in seinen Verfahren nicht bereit, mitzuwirken, indem er kein HRZ-Formular ausfüllen wollte oder sich jemals selbstständig zur Botschaft begab.

Der BF war unwillig, freiwillig aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und zeigte sich ausreise- und rückkehrunwillig. Der BF leistete in der Vergangenheit einer Verpflichtung zur Unterkunftnahme keine Folge.

Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft am 18.06.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte vor, bisexuell zu sein und in Österreich einen Partner zu haben.

Mit Mandatsbescheid vom 20.06.2024, 1082350707/240959580, wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt.

Mit Aktenvermerk des BFA vom 18.6.2024 hielt die belangte Behörde die Anhaltung des BF weiterhin aufrecht, weil die Behörde annahm, da sie davon ausging, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.06.2024 zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.

Der BF wurde am 26.6.2024 auf dem Luftweg nach Bagdad abgeschoben.

2.       Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Dass sich der BF im Verfahren unkooperativ zeigte und sich bereits dem Verfahren entzogen hat, geht aus Ausführungen des BFA im Rahmen einer Stellungnahme vom 21.06.2024 hervor, die auch in der Schubhaftbeschwerde nicht angezweifelt wurden.

Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften (IZR).

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2024.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.

Die Feststellungen zur mangelnden wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF bisher im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht aus seinen eigenen Aussagen im Verfahren und der fehlenden Vorlage medizinischer Befunde oder Unterlagen. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie die Charterabschiebung des BF nach Bagdad am 26.06.2024 geht aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.06.2024 hervor.

Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 30.05.2024, in welcher der BF anführte, derzeit keine Barmittel zu haben sowie in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 18.6.2024 gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und die Gründe für die weitere Anhaltung anführte. Weiters ist durch die Unterschrift des BF erkennbar, dass der Aktenvermerk vom BF persönlich übernommen wurde.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 18.6.2024 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und die Gründe für die weitere Anhaltung anführte. Weiters ist durch die Unterschrift des BF erkennbar, dass der Aktenvermerk vom BF persönlich übernommen wurde.

Eine überzeugende Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst in der Schubhaft stellte, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im vorliegenden Fall spricht der Zeitpunkt der Antragstellung (nach Einvernahme durch das BFA und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen), für die Annahme, dass der BF den eingebrachten Antrag ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht stellte. In der Begründung des Asylantrages sind keine Anhaltpunkte für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen. Es handelte sich um bloße unsubstantiierte Behauptungen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2024, brachte der BF zur Frage, was konkret gegen eine Rückkehr in den Irak spreche, ausschließlich vor, dass er im Zuge eines Bombenanschlages in Anwesenheit seines Bruders Körperverletzungen erlitten habe, behauptete jedoch nicht, möglicherweise aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit Diskriminierungen oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen zu müssen, weshalb bereits aus diesem Grund nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden kann.

Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Das Gericht gelangte aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seiner Abschiebung nach Bagdad, stellte.Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, sind im Rahmen der Grobprüfung nicht hervorgekommen. Das Gericht gelangte aufgrund der dargelegten Umstände zur Ansicht, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seiner Abschiebung nach Bagdad, stellte.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) 1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wie folgt:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wie folgt:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmende

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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