Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I405 2248269-4/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, Zl. I405 2248269-3/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libyen, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, Zl. I405 2248269-3/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird nicht stattgegeben. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wird nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 17.03.2020 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.07.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit begründete, dass er ein „Freiwilliger“ gewesen sei und bei Stützpunkten der ehemaligen Regierung für Ordnung und Sicherheit gesorgt habe. Das habe er für 8 Monate getan und dann sei die Regierung gestürzt worden. Die Regierungsgegner hätten alle „Freiwilligen“ gekannt. Das seien die Milizen und andere von der Bevölkerung, die sich jetzt als Regierung bezeichnen würden. Sie seien von diesen Personen verfolgt worden. Manche seien sogar gefoltert, verhaftet oder umgebracht worden.
2. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid vom 29.09.2021, rechtskräftig seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2021, negativ entschieden.
3. Am 23.11.2023 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 18.01.2024, rechtskräftig seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ferner wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
4. Am 12.02.2024 stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag). Im Rahmen seiner Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zur neuerlichen Antragstellung befragt an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechthalte und keine neuen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er von Milizen getötet zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.05.2024, rechtskräftig seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2024, Zl. I405 2248269-3/3E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.4. Am 12.02.2024 stellte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiten Folgeantrag). Im Rahmen seiner Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zur neuerlichen Antragstellung befragt an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechthalte und keine neuen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er von Milizen getötet zu werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.05.2024, rechtskräftig seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2024, Zl. I405 2248269-3/3E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
5. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 19.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. I405 2248269-3 vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und legte ein arabisches Schriftstück vor. 5. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 19.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. I405 2248269-3 vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG und legte ein arabisches Schriftstück vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Wiederaufnahmewerber stellte am 17.03.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2021 rechtskräftig negativ entschieden wurde, zumal das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers, in Libyen als „Freiwilliger“ tätig und aufgrund dieser Tätigkeit einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft bewertet wurde.
Die Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 23.11.2023 sowie vom 12.02.2024 wurden jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da der Wiederaufnahmewerber keine neuen Fluchtgründe anführte. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024 wurde der Vertretung des Wiederaufnahmewerbers sowie dem BFA am selben Tag elektronisch zugestellt.
Der Wiederaufnahmewerber stellte am 19.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des zuletzt anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und legte im Anhang ein arabisches Schriftstück in Kopie vor. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Beweismittel um ein Schreiben aus Libyen handle, welches bestätige, dass der Wiederaufnahmewerber in Libyen als „Freiwilliger“ tätig gewesen sei, er also die Regierung unterstützt habe. Der Wiederaufnahmewerber habe das Schreiben seiner Rechtsvertretung im verschlossenen Originalumschlag am 03.07.2024 vorgelegt. Der Inhalt des Schreibens habe – zumal es in einer Fremdsprache verfasst sei – ad hoc nicht besprochen werden können und sei eine genaue Abklärung des Inhalts und der Relevanz des Beweismittels zur Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht für den darauffolgenden Tag, die Übermittlung für danach geplant gewesen. Am 04.07.2024 habe die Rechtsberaterin den Brief an das Bundesverwaltungsgericht verschicken wollen und habe festgestellt, dass zeitgleich das Erkenntnis vom 04.07.2024 eingelangt sei. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 19.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des zuletzt anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG und legte im Anhang ein arabisches Schriftstück in Kopie vor. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Beweismittel um ein Schreiben aus Libyen handle, welches bestätige, dass der Wiederaufnahmewerber in Libyen als „Freiwilliger“ tätig gewesen sei, er also die Regierung unterstützt habe. Der Wiederaufnahmewerber habe das Schreiben seiner Rechtsvertretung im verschlossenen Originalumschlag am 03.07.2024 vorgelegt. Der Inhalt des Schreibens habe – zumal es in einer Fremdsprache verfasst sei – ad hoc nicht besprochen werden können und sei eine genaue Abklärung des Inhalts und der Relevanz des Beweismittels zur Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht für den darauffolgenden Tag, die Übermittlung für danach geplant gewesen. Am 04.07.2024 habe die Rechtsberaterin den Brief an das Bundesverwaltungsgericht verschicken wollen und habe festgestellt, dass zeitgleich das Erkenntnis vom 04.07.2024 eingelangt sei.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen bezüglich des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024 zur Zl. I405 2248269-3/3E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, insbesondere des Zustellzeitpunktes des Erkenntnisses, gründen auf einer Einsichtnahme in den betreffenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
3.1. Rechtslage:
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, mwN).Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 30.11.2022, Ra 2022/09/0109, mwN).
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN).
Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN).Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076, mwN).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076, mwN).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 07.09.2005, 2003/08/0093, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023, mwN).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023, mwN).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
3.2.1. Rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren:
Hier liegt ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2024, Zl. I405 2248269-3/3E, rechtskräftig abgeschlossenes (Folge-)verfahren vor. Das Erkenntnis wurde der gewillkürten Vertretung des Wiederaufnahmewerbers (BBU) sowie dem BFA am 04.07.2024 zugestellt. Der Wiederaufnahmewerber begehrt die Wiederaufnahme dieses abgeschlossenen Verfahrens.
3.2.2. Behauptete Wiederaufnahmegründe:
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hatte.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hatte.
Fallgegenständlich wird aufgrund der Aktenlage nicht in Zweifel gezogen, dass der Wiederaufnahmewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat.Fallgegenständlich wird aufgrund der Aktenlage nicht in Zweifel gezogen, dass der Wiederaufnahmewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, somit rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat.
Der Wiederaufnahmewerber stützt sich auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Der Wiederaufnahmewerber stützt sich auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Als neues Beweismittel legte der Wiederaufnahmewerber im Antrag vom 19.07.2024 ein einseitiges arabisches Schriftstück in Kopie vor. Der Antrag führt dazu aus, dass diese Urkunde folgenden Sachverhalt bestätige (Antrag vom 19.07.2024, S 4):
„WA hat sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Private und mangelnder Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit seines Heimatlandes sowie mangels einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen. Der WA war früher ein „Freiwilliger“ – also er arbeitete für die Regierung und sorgte für Ordnung und Sicherheit. Als die Regierung gestürzt wurde, beendete er diese Tätigkeit. Zwischenzeitlich sind Milizen in der Regierung und üben die staatliche Macht aus. Diese Milizen verfolgen den WA und bedrohten ihn, aufgrund seiner Tätigkeit für die vorherige Regierung. Einige seiner Arbeitskollegen wurden von diesen Milizen getötet, verschleppt und gefoltert. Der WA wurde von ihnen festgenommen und in Gefangenschaft gehalten. Dort musste er miterleben, wie seine Mitgefangenen zu Tode gefoltert wurden. Gegen Bezahlung einer Kaution wurde der WA aus der Haft entlassen. Daraufhin flüchtete der WA und verließ seine Heimat, da er staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist und ihm der Tod droht. Zunächst ging der BF nach Tunesien und lebte längere Zeit dort. Als er für einen Tag zurück ging um einen Pass ausstellen zu lassen, merkten dies seine Verfolger und suchten die Heimat des WA auf. Das Haus des WA und seiner Familie wurde attackiert, sodass seine Mutter aus Angst einen Herzinfarkt erlitt. Die Verfolgung des WA ist nach wie vor aktuell, da die Verfolger immer noch hinter ihm her sind und ihn töten wollen.“
Wäre das BVwG in Kenntnis von der vorliegenden Urkunde gewesen, wäre es zum Schluss gekommen, dass ein neues Element iSd Art 40 der Verfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) vorliegt, das geeignet sei, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen.Wäre das BVwG in Kenntnis von der vorliegenden Urkunde gewesen, wäre es zum Schluss gekommen, dass ein neues Element iSd Artikel 40, der Verfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) vorliegt, das geeignet sei, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen.
Gemäß der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Übersetzung (OZ 3) datiert das vorgelegte Schreiben vom 12.06.2024. Das wiederaufzunehmende Verfahren endete mit Erkenntnis vom . Wenngleich der Wiederaufnahmewerber im Wiederaufnahmeantrag geltend machte, das Schriftstück erst am 03.07.2024 seiner Rechtsvertretung übergeben zu haben und diese für die Prüfung eines fremdsprachigen Dokuments mindestens 2 bis 4 Werktage benötige und eine solche daher nicht mehr vor Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgen habe können, unterließ er es gänzlich zu erklären, wie und wann er denn nunmehr zu der betreffenden Unterlage gelangt sei. Aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Dokumentes für den Wiederaufnahmewerber ist anzunehmen, dass ihm dieses zeitnah nach dessen Ausstellungsdatum übermittelt worden ist und hätte er dann jedenfalls die Möglichkeit sowie ausreichend Zeit gehabt, dieses dem Bundesverwaltungsgericht im laufenden Verfahren zu übermitteln. Das Dokument hätte somit bereits im Verfahren vor Erlassung der Entscheidung vom 04.07.2024 vorgelegt bzw. erwähnt werden können.
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).
Auch bei Berücksichtigung dieses – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – neu entstandenes Beweismittel, das sich auf "alte", nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen bezieht (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197), würde dieses die Richtigkeit des im abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens angenommenen Sachverhaltes nicht in einem wesentlichen Punkt zweifelhaft erscheinen lassen.
Das nun vorgelegte Beweismittel dient zur Bescheinigung der Tatsache, dass der Wiederaufnahmewerber „Freiwilliger“ der libyschen Regierung gewesen sei und deshalb verfolgt worden sei. Das Vorbringen, in Libyen als „Freiwilliger“ tätig und aufgrund dieser Tätigkeit einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2021, der letzten meritorischen Asylentscheidung des BF, für nicht glaubhaft befunden und wurden zwei Folgeanträge, in welchen sich der BF erneut auf diese Fluchtgründe bezog, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem vorgelegten Schriftstück lediglich um eine Kopie, das Original wurde nicht vorgelegt. Somit kann diesem Dokument auch keine besondere Beweiskraft zukommen.
Bei dem mit nunmehrigem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Schriftstück handelt es sich somit um keine neue Tatsache bzw. kein neues Beweismittel, das voraussichtlich ein im Hauptinhalt des jeweiligen Spruchs anderslautende Erkenntnisse herbeiführen könnte.
Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024 zur GZ: I405 2248269-3/3E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht stattzugeben, wobei der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform zu erfolgen haben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 32, Anmerkung 13).Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024 zur GZ: I405 2248269-3/3E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht stattzugeben, wobei der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform zu erfolgen haben vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, Paragraph 32,, Anmerkung 13).
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt ist, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen, ob ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur.
Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK, sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, mwN).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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Asylverfahren Beweismittel entschiedene Sache konkrete Darlegung Konkretisierung neu entstandene Tatsache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Wahrscheinlichkeit Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I405.2248269.4.00Im RIS seit
18.10.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024